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Transkript:

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Stromberg Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 43 46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch das sechste Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl S. 320), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Stromberg als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Stromberg mit Zustimmung des Verbandsgemeinderaterates Stromberg vom 08.02.2007 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde, folgende Gefahrenabwehrverordnung: 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Stromberg. Bestehende Vorschriften für öffentliche Anlagen gehen dieser Verordnung vor, soweit sie abweichende Regelungen treffen. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze ( 1 Abs. 2 Landesstraßengesetz LStrG) und Bundesautobahnen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz BFStrG) sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand-, und Sicherheitsstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Erholungsanlagen, Friedhöfe, Trimm-dich-Pfad sowie sonstige der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen einschließlich der unmittelbar zu ihnen führenden und der in ihnen verlaufenden Wege. (4) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, Papierkörbe, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume. 2 Verunreinigungen (1) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen - Zigarettenkippen und -schachteln, - Zeitungen und Zeitschriften - Verpackungsmaterialien (auch von Fast Food), - Getränkedosen und -flaschen, Pappbecher - Papiertaschentücher, - Tüten, Plastikbeutel und - Kaugummi nur dadurch entsorgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden. Sofern keine dafür bestimmten Abfallbehälter vorhanden sind, darf eine Entsorgung der genannten Gegenstände auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlage nicht erfolgen.

(2) Es ist nicht gestattet Gegenstände der unter Abs. 1 aufgezählten Arten auf oder neben die jeweiligen Abfallbehälter zu platzieren. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die jeweiligen Abfallbehälter keine Aufnahmekapazität mehr haben. (3) Aus Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen keine Gegenstände entnommen und auf öffentliche Straßen und Plätze geworfen werden. (4) Aufstellflächen für Wertstoffsammelcontainer dürfen nicht zur Entledigung von Abfall genutzt werden. (5) Auf öffentlichen Straßen dürfen Müllgefäße erst am Vortage des Abfuhrtages ab 18.00 Uhr aufgestellt werden. Sperrmüll oder Wertstoffmüll darf erst am Vortage des Abholtermins ab 18:00 Uhr auf öffentlichen Straßen abgelegt werden. Die Lagerung des Sperrmülls oder Wertstoffmülls hat so zu erfolgen, dass Fußgänger oder Fahrzeuge nicht behindert werden. Bei Lagerung auf dem Bürgersteig muss eine Mindestdurchgangsbreite von 1 m und bei Lagerung auf der Straße oder bei niveaugleichen Straßen eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50 m verbleiben. 3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen (1) Das Anbringen oder Anbringen lassen von Plakaten und anderen Werbemitteln jeder Art auf oder an den in 1 Abs. 4 genannten Flächen ist verboten. Ebenso ist verboten, diese Flächen zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen sowie beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen. (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt ist. Das Nähere ist in einer Plakatiergenehmigung geregelt, die auf Antrag erteilt werden kann. (3) Der Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach 52 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der jeweiligen Fassung; ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen. (4) Die Beseitigungspflicht trifft neben dem Verursacher auch den Veranstalter. Auf diesen muss auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Abs. 1 Satz 2 hingewiesen werden. 4 Umgang mit Tieren (1) Hunde sind von den Haltern und den jeweiligen Verantwortlichen von Kinderspielplätzen fernzuhalten. (2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. (3) Außerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

(4) Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind. Weiterhin ausgenommen sind Jagdhunde bei berechtigter Jagsausübung bzw. Diensthunde des Bundes, Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z.b. als Zoll- oder Polizeihundedienstführer legitimieren können. (5) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen mit einer gültigen Hundemarke versehen sein. (6) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Verunreinigungen müssen, falls sie trotzdem entstehen, umgehend vom Hundeführer entfernt werden. 5 Verhaltensbedingte Gefahren und Störungen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung sowie in öffentlichen Bedürfnisanstalten (einschließlich deren Zugang) ist es nicht zulässig, im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören. (2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist weiterhin verboten, 1. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 2. Blumen, Sträucher und Zweige von Bäumen zu entfernen, abzuknicken oder abzubrechen sowie Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen bzw. sonstige Bestandteile zweckfremd oder trotz Sperre zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben. Weiterhin ist es verboten außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden. 3. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 4. in aggressiver oder störender Form (z.b. aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes Verfolgen) zu betteln. (3) In öffentlichen Anlagen ist ferner verboten, 1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, 2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerbliche Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, wenn zu befürchten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht. (siehe Abs. 4) 4. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,

5. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 6. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte außerhalb hierfür ausgewiesener Flächen, soweit andere hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt oder gefährdet werden, zu benutzen. (4) Ausgenommen von diesen Verboten, sind Flächen, auf denen diese Tätigkeiten besonders freigegeben bzw. hierfür entsprechend gekennzeichnet sind. 6 Befahren von Anlagen (1) In öffentlichen Anlagen dürfen Fußwege nur mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen und ähnlichen Fortbewegungsmitteln, die nicht den Vorschriften der StVZO unterliegen und von versorgungsrechtlichen anerkannten gehbehinderten oder außergewöhnlich gehbehinderten Personen benutzt werden, befahren werden. (2) In öffentlichen Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Das Verbot gilt nicht für Rad fahrende Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres. (3) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Abstellen ist hier unzulässig. 7 Hausnummern Jedes Haus muss mit einer jeweils von der Verbandsgemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hausnummer versehen sein. Die Hausnummer ist von dem Hauseigentümer an gut sichtbarer Stelle anzubringen und zu unterhalten. 8 Ausnahmen Von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung kann die Ordnungsbehörde in begründeten Fällen soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist auf Antrag Ausnahmen zulassen. Diese können unter Auflage erteilt und unter den Voraussetzungen der 48 und 49 des Verwaltungsverfahrengesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBI. I. S. 1253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1998 (BGB I S. 3050), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahrengesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBI. S. 308), in der zur Zeit geltenden Fassung, widerrufen bzw. zurück genommen werden.

9 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen mehr als verkehrsüblich verunreinigt, 2. entgegen 2 Abs. 3 Satz 2 Wertstoffsammelcontainer sowie deren Aufstellflächen zur Entledigung von Abfällen benutzt, 3. entgegen 2 Abs. 4 Satz 1 Müllgefäße außerhalb der Abfuhrtage sowie Sperrmüll oder Wertstoffmüll am Vortage des Abholtages vor 18:00 Uhr auf öffentlichen Straßen aufstellt bzw. abstellt, 4. entgegen 2 Abs. 4 Satz 3 Sperrmüll oder Wertstoffmüll auf dem Bürgersteig oder der Straße lagert, ohne die Mindestdurchgangsbreite oder Mindestdurchfahrtsbreite zu beachten, 5. entgegen 3 Abs. 1 an oder auf öffentlichen Flächen Plakatanschlägen und anderer Werbemittel anbringt bzw. anbringen lässt oder diese Flächen beschriftet, bemalt, besprüht bzw. beschriften, bemalen oder besprühen lässt, 6. entgegen 3 Abs.4 der Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkommt, 7. entgegen 4 Abs. 1 Hunde als Halter oder als sonstiger Verantwortlicher nicht von Kinderspielplätzen fernhält, 8. entgegen 4 Abs. 2 Hunde auf öffentlichen Straßen und Flächen innerhalb der bebauten Ortslage nicht angeleint führt, 9. entgegen 4 Abs. 3 Hunde außerhalb der bebauten Ortslage nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden, 10. entgegen 4 Abs. 5 Hunde nicht mit einer gültigen Hundemarke versieht, 11. entgegen 4 Abs. 6 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigt, bzw. Verunreinigungen nicht entfernt. 12. entgegen 5 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung stört. 13. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 1 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 14. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 2 Blumen, Sträucher und Zweige von Bäumen entfernt, abknickt oder abbricht bzw. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen bzw. sonstige Bestandteile zweckfremd oder trotz Sperre benutzt, verunreinigt oder aufgräbt oder wer außerhalb zugelassener Feuerstellen ein Feuer entzündet. 15. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 3 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt, 16. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 4 aggressiver oder störender Form bettelt, 17. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 18. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 19. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerbliche Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 20. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt,

21. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 5 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegessperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 22. entgegen 5 Abs. 3 Ziffer 6 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt, 23. entgegen 6 Abs. 1 Fußwege befährt, 24. entgegen 6 Abs. 2 in öffentlichen Anlagen außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege Rad fährt, 25. entgegen 6 Abs. 3 mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern Anlagen befährt bzw. Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt, 26. entgegen 7 sein Haus nicht mit einer Hausnummer versieht, diese nicht gut sichtbar anbringt oder diese nicht unterhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 geahndet werden. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i.v.m. 36 Abs. 1 Nr.1.OwiG die Verbandsgemeindeverwaltung Stromberg als örtliche Ordnungsbehörde. (4) Gemäß 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes können bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des unzulässigen Konsums von Alkohol ( 5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, eingezogen werden. 10 In-Kraft-Treten Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt gemäß 46 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes am 01. März 2007 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf nichtöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über das Halten von Hunden im Bereich der Verbandsgemeinde Stromberg vom 27.10.2000 und die Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen im Bereich der Verbandsgemeinde Stromberg vom 17.02.2003 außer Kraft. 55442 Stromberg, den 14. Februar 2007 gez. Siegel Anke Denker Bürgermeisterin