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Transkript:

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein vom 12. Dezember 2007 Auf Grund der 1 Abs. 1, 9, 43 46 und 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2005 (GVBI S. 320), erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Wöllstein mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 27.11.2007 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung: 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wöllstein. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die Tatsächlich öffentlich zugänglich sind. (3) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. (4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden. 2 Verunreinigungen (1) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen - Zigarettenkippen und schachteln. - Zeitungen und Zeitschriften, - Verpackungsmaterial (auch von Fast Food), - Getränkedosen und flaschen, Pappbecher und Gläser, - Papiertaschentücher. - Tüten, Plastikbeutel und - Kaugummi nur dadurch entsorgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden. Sofern keine dafür bestimmten Abfallbehälter vorhanden sind, darf eine Entsorgung der genannten Gegenstände auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erfolgen. (2) Es ist nicht gestattet Gegenstände nach Abs. 1 auf oder neben die jeweiligen Abfallbehälter keine Aufnahmekapazität mehr haben. (3) Aus Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen keine Gegenstände entnommen und auf öffentliche Straßen und in öffentliche Anlagen geworfen werden.

3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen (1) Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten und anderen Werbemitteln jeder Art auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist verboten. Ebenso ist verboten, diese zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen sowie diese beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen. (2) Die Verbote des Absatz 1 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind. (3) Die Beseitigungspflicht trifft neben dem Verursacher auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Absatz 1 Satz 2 hingewiesen wird. 4 Umgang mit Tieren (1) Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur durch geeignete Führer ausgeführt werden. (2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonderes gekennzeichnet sind. Ebenfalls sind ausgenommen Diensthunde des Bundes, Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z. B. als Polizei- oder Zolldiensthundeführer legitimieren können. (3) Für öffentliche Anlagen gilt Abs. 2 entsprechend, sofern durch andere Vorschriften die Mitnahme von Hunden nicht untersagt ist. Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ferner ist verboten Hunde in Brunnen, Weiher oder Wasserbecken baden zu lassen. (4) Halter und die jeweiligen Verantwortlichen von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass diese öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht mehr als verkehrsüblich, insbesondere durch Kot, verunreinigen. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die in Satz 1 genannten Personen sind für die Beseitigung gleichermaßen verantwortlich. 5 Verhaltensbedingte Gefahren und Störungen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, 1. in aggressiver oder störender Form zu betteln, 2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören. 3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, 4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, 5. Blumen, Sträucher Zweige oder Früchte zu entfernen, 6. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen. (2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten, 1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerbliche Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, 4. Flugplätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, 5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, 6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten. Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, 7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen bzw. sonstige Anlageteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden. Ausgenommen hiervon ist das Betreten der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen, 8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen sowie eine Gefährdung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist. (3) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden. 6 Anordnungen Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals öffentlicher Anlagen sowie von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren. 7 Ausnahmen (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. (2) Die Vorschriften des 5 Abs. 2 Ziff. 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. 8 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne des 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen verunreinigt, 2. entgegen 3 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Plakatanschläge und andere Werbemittel anbringt bzw. anbringen lässt oder diese beschriftet, bemalt, besprüht bzw. beschriften, bemalen oder besprühen lässt, 3. entgegen 3 Abs. 3 der Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,

4. entgegen 4 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Hunde ohne geeigneten Führer ausführt, 5. entgegen 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 innerhalb bebauter Ortslagen Hunde unangeleint ausführt oder außerhalb bebauter Ortslagen Hunde nicht umgehend bei Annäherung oder Sichtbarwerden anderer Personen anleint, 6. entgegen 4 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätzen mitnimmt oder diese in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt, 7. entgegen 4 Abs. 4 als Halter oder Verantwortlicher von Tieren nicht dafür Sorge trägt, dass diese öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. entstandene Verunreinigungen unverzüglich beseitigt, 8. entgegen 5 Abs. 1 Ziffer 1 in aggressiver oder störender Form bettelt, 9. entgegen 5 Abs. 1 Ziffer 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung stört, 10. entgegen 5 Abs. 1 Ziffer 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 11. entgegen 5 Abs. 1 Ziffer 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, 12. entgegen 5 Abs. 1 Ziffer 5 Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte entfernt, 13. entgegen 5 Abs. 1 Ziffer 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert, oder an hierfür nicht bestimmt Orte verbringt, 14. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 1 in öffentlichen Anlagen zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 15. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 2 außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, 16. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerbliche Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, 17. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 4 Flugplätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, 18. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, 19. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, 20. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, 21. entgegen 5 Abs. 2 Ziffer 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt, 22. entgegen 5 Abs. 3 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe auf die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betrifft, 23. entgegen 6 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei, die sich auf die Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folgen leisten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.05.1968 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können gemäß 48 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungswidrigkeitengesetzes (POG) in den Fällen des 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 5 sowie 5 Abs. 3 Ziffer 1 4 und 6 8 eingezogen werden. (4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß 48 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG die Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft und am 01.01.2028 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung vom 12.01.1999 außer Kraft. Wöllstein, den 12.12.2007 Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein als örtliche Ordnungsbehörde (S) (Lenges) Bürgermeister