Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst e. V.

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Transkript:

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst e. V. 1. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Miesterhorst. 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes in der Gemeinde Miesterhorst und die Pflege und Wahrung von Bräuchen und Traditionen des Feuerwehrwesens. Die Zwecke werden verwirklicht durch: 1. die Beschaffung materieller Mittel, die in Absprache mit der Feuerwehrleitung für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes dienen 2. die Beschaffung von materiellen Mitteln zur Aus- und Weiterbildung der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 3. die Aufklärung der Bevölkerung über vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz 4. Werbung neuer Mitglieder 5. Öffentlichkeitsarbeit 6. Feuerwehrmusikwesen 3 Gemeinnützigkeit Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Vereinsmittel. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Vereinsämter sind Ehrenämter. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 1

5 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können sein: a. Feuerwehrdienstleistende (aktiver Dienst), b. Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung, c. fördernde Mitglieder, d. Ehrenmitglieder. 1. Zu den Mitgliedern zählen auch Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder durch Dienstleistungen. 2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise bei der Förderung der Feuerwehr besonders verdient gemacht haben. 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vorstandssitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Vorstandsmitglieder. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a. mit dem Tod des Mitgliedes, b. durch Austritt, c. durch Streichung von der Mitgliederliste, d. durch Ausschluss. 2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. 4. Ein Mitglied, kann wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 2

eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als erlassen. 5. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Mitgliedes. 8 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - der Vorstand und - die Mitgliederversammlung 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a. dem ersten Vorsitzenden, b. dem zweiten Vorsitzenden, c. dem Schriftführer, d. dem Kassierer, e. dem Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstaben a) bis d) gewählt wird, f. dem stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstaben a) bis d) gewählt wird. 2. Die unter Absatz 1 Buchstaben a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ein nachgewähltes Vorstandsmitglied amtiert für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes. 3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 11 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Mitgliedsversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung. b. Einberufung der Mitgliederversammlung, c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d. Verwaltung des Vereinsvermögens, e. Erstellen des Jahres- und Kassenberichts, Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 3

f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich nach außen vertreten. 12 Mitgliederhaftung Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins. 13 Sitzung des Vorstandes 1. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandmitgliedes. 14 Kassenführung 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Mitgliedsbeiträge, finanziellen und materiellen Spenden, Schenkungen, Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuwendungen und Stiftungen aller Art aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anschaffungen des Vereins werden der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 2. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassierers geleistet werden. 3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. 15 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliedsversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, b. Festsetzung des Jahresbeitrages, c. Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, e. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes, f. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 4

g. Auflösung des Vereins nach 17. 2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einen Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch einen Aushang im Informationskasten der Ortschaft Miesterhorst einberufen. Dieser Informationskasten befindet sich an der Straßenfront des Gebäudes der Ortsverwaltung Miesterhorst in der Bahnhofstraße 6, 39649 Miesterhorst. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 4. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergegangenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied auch Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 3. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Liste der erschienenen Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Miesterhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen in der Ortschaft Miesterhorst zu verwenden hat. Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 5

18 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.08.2010 errichtet und in der erneuten Gründungsversammlung vom 08.01.2011 geändert. Unterschriften der anwesenden Gründungsmitglieder: Miesterhorst, den 08.01.2011........ Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Miesterhorst 6