Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau. Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau 1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau 2 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite2 Legende Erläuterung der Darstellung Neuerungen () sind blau hervorgehoben. Entfallene Textteile (ZTV E StB 09) sind orange hervorgehoben. Fett ausgeschriebenen Passagen : sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" im Sinne von 1, Nr. 2d VOB Teil B DIN 1961, wenn die ZTV E StB Bestandteil des Bauvertrages sind (in der Druckfassung (ZTV E StB) sind diese zusätzlich mit Randstrich gekennzeichnet. Kursiv ausgeschriebenen Passagen : sind Richtlinien. Sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Bauleistungen zu beachten. 3 4 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 3 Vorbemerkungen Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau", Ausgabe 2017 () sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen im Arbeitsausschuss Erdund Felsarbeiten" (Leiter: Akad. Dir. Dr. Ing. Dirk Heyer) mit Unterstützung der weiteren betroffenen Gremien in der Arbeitsgruppe Erd und Grundbau" erarbeitet worden. Sie ersetzen die ZTV E StB 09, Ausgabe 2009. 5 Vorbemerkungen Die ZTV E StB enthalten die Zusätzlichen Regelungen für das Lösen, Laden, Fördern, Behandeln, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels sowie von sonstigen erdbautechnisch geeigneten Stoffen. Dazu zählen auch die Anwendung, die Prüfung und der Einbau von Geokunststoffen im Erdbau. Die ZTV E StB regeln die Ausführung und die Qualitätsanforderungen für den Untergrund und Unterbau von Verkehrsflächen und für sonstige Erdbauwerke. Die überarbeiteten ZTV E StB, Ausgabe 2017 enthalten nunmehr die Umstellung der Einteilung von Boden und Fels in Homogenbereiche. Hierdurch wird das bisher verwendete System der Bodenklassen durch das in den ATV DIN 18300 Erdbau beschriebene System der Homogenbereiche für die Erdarbeiten im Straßenbau ersetzt. 6 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite4 Kommentar zu den Änderungen gegenüber ZTV E StB 09 (A) Die überarbeiteten enthalten die Umstellung der Einteilung von Boden und Fels in Homogenbereiche. Das neue Verfahren erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Planer der Baumaßnahme und dem geotechnischen Sachverständigen. Es ist empfehlenswert, die Einteilung der Homogenbereiche als separate Anlage zum geotechnischen Bericht zu verfassen. Für die Bodeneinteilung in Homogenbereiche ist ein ausreichender Umfang der erforderlichen Bodenerkundung essentiell. Der Mindestumfang der durchzuführenden geotechnischen Untersuchungen ist, in Abhängigkeit von der Geotechnischen Kategorie, durch die Anwendung des Merkblatts über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau" (M GUB) und dessen Ergänzungen für den Um und Ausbau von Straßen (M GUB UA) definiert und bei Maßnahmen an Bundesfernstraßen einzuhalten. 7 Kommentar zu den Änderungen gegenüber ZTV E StB 09 (B) Für Bodenverfestigungen von fein und gemischtkörnigen Böden mit hydraulischen Bindemitteln, wurden die Druckfestigkeitsanforderungen nach Tabelle 7 für die Festlegung der Bindemittelmenge bei der Eignungsprüfung auf 4,0 MPa im Alter von 28 Tagen reduziert. Hierdurch wird auf die Besonderheit reagiert, dass bei gemischtkörnigen Böden mit Feinkornanteilen im Grenzbereich von 15 M. % stark unterschiedliche Bindemittelmengen erforderlich werden können, wenn das bisherige Druckfestigkeitskriterium von 6 N/mm 2 einzuhalten wäre. Ergänzend wurde eine Mindestbindemittelmenge von 3 M. % zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit festgelegt. Die Frostsicherheit ist über das Kriterium Hebung der Probe" auch bei diesen veränderten Anforderungen weiterhin sichergestellt. Die Anforderungen an Verfestigung von grobkörnigen Böden und von F1 Böden im Oberbau sind weiterhin in den ZTV Beton StB definiert. 8 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 5 Kommentar zu den Änderungen gegenüber ZTV E StB 09 (C) Der Einsatz von Bodenmaterial und Baustoffen nach den TL BuB E StB in Bundesfernstraßen ist hinsichtlich der Lage im Bauwerk unter Verwendung der Straßendatenbanken zu dokumentieren. Eine Präzisierung der Dokumentationsinhalte erfolgt in einem separaten Rundschreiben. 9 1.2 Begriffsbestimmungen Sonderbar: 1.2 Begriffsbestimmungen 1.2.13 Die Leitungszone ist der Bereich des Auflagers und der Einbettung bei Grabenleitungen in der Breite des Leitungsgrabens bis zu einer Höhe von 0,15 m über dem Scheitel der Leitung. (bislang ZTV E StB 09:..von 0,30 m ) 1.3.1 Vorbereitende und baubegleitende Arbeiten 1.3.1 Der Auftragnehmer muss nicht mit außergewöhnlichen Witterungsereignissen rechnen. Maßgeblich ist die Feststellung des Deutschen Wetterdienstes. 10 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite6 1.4 Baustoffe 1.4.2 Boden und Fels sind Primärbaustoffe, wenn keine Anhaltspunkte auf anthropogene Belastungen vorliegen oder der Verdacht auf umweltrelevante Inhaltsstoffe ausgeräumt wurde. In Primärbaustoffen dürfen keine Fremdbestandteile (siehe Abschnitt 1.4.4) oder Fremdstoffe (nichtmineralische Bestandteile) erkennbar sein. 1.4.3 Boden und Fels mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen sind Baustoffe, soweit der Gehalt bzw. die Konzentration an Inhaltsstoffen nach umweltrechtlichen Vorgaben nicht überschritten wird und Fremdbestandteile oder Fremdstoffe nicht erkennbar sind. 1.4.4 Boden mit Fremdbestandteilen ist ein Baustoff mit sichtbaren Fremdbestandteilen, die mineralischen Ursprungs sind. Fremdbestandteile sind z. B. hydraulisch oder mit Bitumen gebundene Stoffe sowie Ziegelreste. Es überwiegt der Massenanteil des Bodens. Boden mit Fremdbestandteilen kann umweltrelevante Inhaltsstoffe enthalten. Der Gehalt bzw. die Konzentration an umweltrelevanten Inhaltsstoffen darf umweltrechtliche Vorgaben nicht überschreiten. 11 1.5 Ausführung 1.5.3 Zu erhaltende Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Diese Richtlinie : ist vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Bauleistungen zu beachten. 12 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 7 1.6 Prüfungen [1] 1.6.1 Allgemeines Die Prüfungen werden unterschieden nach Eignungsprüfungen, Baustoffeingangsprüfungen für Geokunststoffe (siehe Abschnitt 3.3), Eigenüberwachungsprüfungen, Kontrollprüfungen. Die Prüfungen umfassen, soweit erforderlich, die Probennahme das sachgerechte Zubereiten, Lagern und versandfertige Verpacken der Probe den Transport der Probe von der Entnahmestelle zur Prüfstelle und die Prüfungen selbst einschließlich Auswertung und Prüfbericht. Die Prüfpunkte sind lage- und höhenmäßig in Plänen darzustellen. 13 1.6 Prüfungen [2] 1.6.1 Allgemeines Die Ausführung der Prüfungen ist im Bautagebuch zu vermerken. Für Baustoffe, die auf Grundlage der Bauproduktenverordnung (BauPVO) in Verkehr gebracht werden, ist ein Eignungsnachweis nach (Abschnitt 1.6.7 Eignungsnachweise) zu erbringen. 14 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite8 1.6 Prüfungen [3] 1.6.2 Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen sind Prüfungen zum Nachweis der Eignung der Baustoffe und der Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages. Der Auftragnehmer hat die Eignung der für die Lieferung vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung nachzuweisen. Der Nachweis ist durch den Prüfbericht einer für die Prüfung der jeweiligen Baustoffe und Baustoffgemische nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle zu erbringen. 15 1.6 Prüfungen [4] 1.6.2 Eignungsprüfungen Der Nachweis der Eignung und die Güteüberwachung entsprechend den TL BuB E-StB können bei der Eignungsprüfung herangezogen werden. Der Auftragnehmer hat den Prüfbericht dem Auftraggeber rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen und die Eignung der Baustoffe und Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck zu erklären. Von allen für die Bauausführung vorgesehenen Baustoffen und Baustoffgemischen sind genügend große Proben dem Auftraggeber auf Verlangen zu übergeben, der diese unter Verschluss aufbewahrt (Rückstellproben). Die Proben sind in einer Niederschrift von den Vertragspartnern anzuerkennen. Sie dienen zur Beurteilung der vertragsgerecht gelieferten Baustoffe und Baustoffgemische. 16 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 9 1.6 Prüfungen [5] 1.6.2 Eignungsprüfungen Der Prüfbericht für Baustoffe nach den Abschnitten 1.4.2 bis 1.4.4 und 3.2 muss folgende Angaben enthalten: 1. Probennahmeprotokoll 2. Art und Zusammensetzung des Baustoffes, Farbe 3. Korngrößenverteilung nach DIN EN ISO 17892-4 4. Plastizität und Konsistenz nach DIN 18122 5. Wassergehalt nach DIN EN ISO 17892-1 6. organische Anteile nach DIN 18128 7. Bodengruppe nach DIN 18196 8. Proctorversuch nach DIN 18127 9. Zusätzliche Prüfungen zum Nachweis von Anforderungen an besondere Eigenschaften, die in der Leistungsbeschreibung angegeben sind (z. B. Scherfestigkeit, Durchlässigkeit). 17 1.6 Prüfungen [6] 1.6.2 Eignungsprüfungen Zum Nachweis der Eignung der Baustoffe gehört auch die Ermittlung und Bewertung etwaiger umweltrelevanter Inhaltsstoffe. Es darf auf vorhandene Eignungsprüfungen zurückgegriffen werden, sofern sich Art und Eigenschaften der zu verwendenden Baustoffe und Baustoffgemische nicht geändert haben und die Prüfzeugnisse nicht älter als zwei Jahre sind. 18 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite10 1.6 Prüfungen [7] 1.6.3 Baustoffeingangsprüfungen Baustoffeingangsprüfungen sind Prüfungen an angelieferten Baustoffen und Baustoffgemischen, um festzustellen, ob diese die vertraglichen Anforderungen der geltenden Technischen Regelwerke nach Art und Güte erfüllen. Baustoffeingangsprüfungen müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die für die jeweiligen Baustoffe und Baustoffgemische nach RAP Stra anerkannt sind. Wenn die vertraglichen Anforderungen der geltenden Technischen Regelwerke an die angelieferten Baustoffe und Baustoffgemische nicht erfüllt werden, sind die zugehörigen Lieferungen zurückzuweisen. Die Kosten für die Baustoffeingangsprüfungen werden nicht gesondert vergütet. 19 1.6 Prüfungen [8] 1.6.4 Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen, zu denen auch Baustoffeingangsprüfungen zählen, sind Prüfungen des Auftragnehmers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat die Eigenüberwachungsprüfungen während der Ausführung mit der gebotenen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren. 20 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 11 1.6 Prüfungen [9] 1.6.4 Eigenüberwachungsprüfungen Werden Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen festgestellt, sind die entsprechenden Mängel und deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. (bislang ZTV E-StB 09:..entsprechend dem Baufortschritt ) Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen sind in den jeweils sachbezogenen Abschnitten geregelt. Die Kosten der Eigenüberwachungsprüfungen trägt der Auftragnehmer. 21 1.6 Prüfungen [10] 1.6.5 Kontrollprüfungen Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Eigenschaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probennahme sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, führt der Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch. Sie finden in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn er den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt. Das Probenmaterial für Kontrollprüfungen wird nicht gesondert vergütet. 22 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite12 1.6 Prüfungen [11] 1.6.5 Kontrollprüfungen Die Kosten für die Durchführung von Kontrollprüfungen, die aufgrund nicht eingehaltener Anforderungen notwendig werden, sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Probennahme, der Versand der Proben und die Durchführung der Prüfungen dürfen nur vom Auftraggeber oder einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfstelle bestimmt der Auftraggeber. 23 1.6 Prüfungen [12] 1.6.7 Eignungsnachweise Eignungsnachweise sind Nachweise des Auftragnehmers zur Eignung der Baustoffe und Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages durch: a) Angaben zur Zusammensetzung und zu den im Rahmen der Typprüfung nach den zutreffenden Technischen Lieferbedingungen entsprechend einer harmonisierten Europäischen Norm durchgeführten Prüfungen, b) Erklärung des Auftragnehmers über die Eignung, c) gegebenenfalls Angaben zu bauvertraglich zusätzlich geforderten Anforderungen oder Prüfungen. Werden vom Auftraggeber Anforderungen gestellt oder Prüfungen gefordert, die über die zutreffenden Technischen Lieferbedingungen hinausgehen, sind die Art und der Umfang in der Leistungsbeschreibung festzulegen. 24 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 13 2 Geotechnische Untersuchungen 2.4 Beschreibung der Baugrundverhältniss Im geotechnischen Bericht müssen Boden und Fels sowie ihre mögliche Verwendung mit den entsprechenden Eigenschaften und Kennwerten gemäß DIN 18300 genannt werden. Veränderlich feste Gesteine können nicht in Bodengruppen nach DIN 18196 eingeordnet werden. Sie sind nach dem Siebtrommel-versuch gemäß TP BF- StB, Teil C 20 zu beschreiben. 25 3 Boden und Fels; sonstige Baustoffe [1] 3.1 Einteilung von Boden und Fels Siehe DIN 18300, Abschnitte 0.2.8 bis 0.2.10 sowie 2.2 bis 2.4. 3.1.1 Allgemeines In der Leistungsbeschreibung sind Homogenbereiche anzugeben, bei deren Festlegung für die Erdarbeiten alle Erdbauprozesse einzubeziehen sind: 1) Lösen, 2) Laden, 3) Fördern, 4) Behandeln, 5) Einbauen, 6) Verdichten. 26 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite14 3 Boden und Fels; sonstige Baustoffe [2] 3.1.2 Homogenbereiche Sollen verschiedene Böden oder Fels unterschiedlich verwendet werden, sind sie getrennt zu lösen und hierfür jeweils eigene Homogenbereiche zu bilden. Boden, Fels und sonstige Baustoffe, die sich für erdbautechnische Zwecke nicht eignen, sind als gesonderte Homogenbereiche anzugeben. Hierzu zählen z. B. Böden mit für den vorgesehenen Einsatzzweck zu hohem oder zu niedrigem natürlichem Wassergehalt, gips oder anhydrithaltige Böden und Fels. Dies gilt auch für Boden, Fels und sonstige Baustoffe, die zunächst zwischengelagert oder verbessert werden müssen. Bei Boden oder Felsschichten, die innerhalb eines Bauloses so wechseln, dass sie nicht getrennt aufgemessen werden können, kann eine Zusammenfassung dieser Schichten in einem Homogenbereich zweckmäßig sein. Eine Zusammenfassung kann auch dann sinnvoll sein, wenn ein getrenntes Lösen der Boden oder Felsschichten nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. 27 3 Boden und Fels; sonstige Baustoffe [3] 3.1.2 Homogenbereiche Für den Oberboden ist mindestens ein eigener Homogenbereich nach DIN 18320 festzulegen (siehe auch Abschnitt 5.2). Ausgehend von der Dammaufstandsfläche sollte bis zu einer Tiefe von 50 cm eine mindestens mitteldichte Lagerung bei nichtbindigen Böden und eine mindestens steife Konsistenz bei bindigen Böden gegeben sein. Andernfalls sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, die in der Leistungsbeschreibung anzugeben sind. Das ist bei der Bildung der Homogenbereiche zu berücksichtigen. Wenn mehrere Boden- oder Felsschichten bereits zu Homogenbereichen zusammengefasst worden sind, ist eine weitere Zusammenfassung von Homogenbereichen für ein Gewerk nicht zweckmäßig. Sie kann allenfalls dann zweckmäßig sein, wenn die Homogenbereiche für unterschiedliche Gewerke aufgestellt wurden und für einzelne Gewerke (z. B. Erdarbeiten, Bohrarbeiten, Untertagearbeiten usw.) oder einzelne Erdbauprozesse zusammengefasst werden sollen. 28 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 15 3 Boden und Fels; sonstige Baustoffe [4] 3.1.2 Homogenbereiche Aus abrechnungstechnischen Gründen sollte die Anzahl der Homogenbereiche möglichst gering gehalten werden. Es bietet sich an, Homogenbereiche für Oberboden mit 0, gegebenenfalls mit 01, 02,..., für Boden mit B1, B2,... und für Fels mit X1, X2,... usw. zu bezeichnen. In den Tabellen 1 und 2 werden Hinweise gegeben, welche Angaben zu den Eigenschaften und Kennwerten für die Homogenbereiche für Boden bzw. Fels enthalten sein sollten. Tabelle 1: Angaben zu den Eigenschaften und Kennwerten für Böden Tabelle 2: Angaben zu den Eigenschaften und Kennwerten für Fels (Tabellen 1 und 2: s. ZTV E-StB 17 Seiten 26 und 27) 29 4 Einschnitte und Dämme [1] 4.3 Einbau und Verdichten Siehe DIN 18300, Abschnitt 3.4. Siehe Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau" Vor dem Einbau von Boden und Fels für Erdbauwerke ist die Gründungssohle auf Eignung für das Erdbauwerk zu prüfen. Ungeeignete Bodenarten, z. B. Böden mit flüssiger oder breiiger Konsistenz, stark organische Böden sowie Hindernisse, z. B. Baumstümpfe, Baumwurzeln, Bauwerksreste, sind dem Auftraggeber mitzuteilen (siehe 4 Abs. 3 VOB/B). Vertiefungen in der Gründungssohle sind aufzufüllen. Böden und Baustoffe müssen so gewählt, eingebaut und verdichtet werden, dass sie annähernd gleiche Eigenschaften aufweisen wie der anstehende Boden. Entsprechende Maßnahmen sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben. 30 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite16 4 Einschnitte und Dämme [2] 4.3 Einbau und Verdichten Boden, Fels und sonstige Stoffe sind von ungeeigneten Stoffen freizuhalten. Sie sind lagenweise einzubauen und zu verdichten. Dämme sind von außen zur Mitte hin zu verdichten. Befinden sich im Schüttgut größere Steine oder Bodenschollen, sind diese so zu verteilen, dass sie sich ohne Bildung von schädlichen Hohlräumen in die Schüttung einbetten. Ein unregelmäßiger Einbau von Böden mit unterschiedlichen erdbautechnischen Eigenschaften ist nicht zulässig. Wenn nichtbindige und bindige Böden in Kombination zum Einsatz kommen, müssen über den geringer durchlässigen bindigen Böden auftretende Stauwässer schadlos abgeführt werden. Messeinrichtungen, die zum Beobachten von Setzungen, Verschiebungen und dergleichen in Erdbauwerke eingebaut werden, dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden. 31 4 Einschnitte und Dämme [3] 4.3.1.3 Schichten-, Quell- und Sickerwasser müssen vor dem Überschütten gefasst und abgeleitet werden. 4.3.1.6 Das Verwehen von Böden und Baustoffen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. (bislang: von Sanden) 32 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 17 4 Einschnitte und Dämme [4] 4.5 Verformungsmoduln auf dem Planum 4.5.2 Anforderungen bezüglich des Verformungsmoduls Die nachgenannten Anforderungen beziehen sich auf das 10 %- Mindestquantil. Auf dem Planum ist ein Verformungsmoduln von E v2 = 45 MPa erforderlich. Bei qualifizierten Bodenverbesserungen ist auf dem Planum ein Verformungsmoduln von E v2 = 70 MPa erforderlich. Bei einem Untergrund bzw. Unterbau aus grobkörnigem Boden GW oder GI ist auf dem Planum ein Verformungsmoduln von E v2 = 100 MPa bzw. E id = 50 MPa erforderlich. 33 4 Einschnitte und Dämme [5] 4.5 Verformungsmoduln auf dem Planum 4.5.2 Bei einem Untergrund bzw. Unterbau aus grobkörnigem Boden SW oder SI ist auf dem Planum ein Verformungsmoduln von E v2 = 80 MPa bzw. E Vd = 40 MPa erforderlich. Bei einem Untergrund bzw. Unterbau aus grobkörnigem Boden kann gemäß RStO die Frostschutzschicht entfallen, wenn der grobkörnige Boden bis zu einer ausreichenden Tiefe vorhanden ist und die Anforderungen gemäß ZTV SoB-StB hinsichtlich Verdichtungsgrad und Verformungsmodul erfüllt werden und das Grundwasser einen ausreichenden Abstand zum Planum hat. Der Verformungsmodul E V2 wird mit dem statischen Plattendruckversuch nach DIN 18134 und der Verformungsmodul E vd mit dem dynamischen Plattendruckversuch nach TP BF-StB, Teil B 8. nachgewiesen. 34 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite18 4 Einschnitte und Dämme [6] 4.6 Wasserabfluss 4.6.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Wasser stets ungehindert abfließen kann und keine Schäden verursacht. 4.6.5 Richtung, Höhenlage und Wassermenge von Gewässern, Sickerungen und Dränen dürfen während der Bauausführung nur mit Zustimmung des Auftraggebers verändert werden. 35 4 Einschnitte und Dämme 5 Oberbodenarbeiten 6 Böschungen 4.7 Bankett 4.7.1 Baustoffe (neu s. Seite 50) 4.7.2 Einbau und Verdichten (in Teilen neu s. Seite 50) 5 Oberbodenarbeiten (gesamt neu s. Seiten 51,52) 6 Böschungen 6.6 Böschungen sind für das Aufbringen von Oberboden rau herzustellen. 36 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 19 9 Baugruben und Leitungsgräben [1] 9.1 Herstellen Siehe DIN 18300, Abschnitte 3.1 und 3.6. 9.1.1 Ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt, dass zum Schutz der Gründungssohle eine Schutzschicht zu belassen ist, darf diese erst unmittelbar vor dem Herstellen der darüber liegenden Schicht bzw. des Bauteiles, z. B. Unterbeton, Fundament oder der Leitung entfernt werden. 9.2 Verfüllen Siehe DIN 18300, Abschnitt 3.4. 9.2.1 Vor dem Verfüllen von Baugruben und Gräben sind Fremdkörper, die Schäden verursachen können, zu entfernen. 37 9 Baugruben und Leitungsgräben [2] 9.3 Baustoffe 9.3.1 Bei der Herstellung der Leitungszone sind die DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten", DIN 18307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden" und DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten" zu beachten. 9.3.5 Die Eignung des zeitweise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllbaustoffes ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Zum Nachweis der Eignung sind folgende Anforderungen festzulegen: 1) zulässiges Größtkorn, 2) Fließfähigkeit (Konsistenz), 3) Tragfähigkeit (Verformungsmodul E v2 oder E vd ), 4) Druckfestigkeit oder CBR-Wert, 5) Wiederaushubfähigkeit, 6) Volumenstabilität/Raumbeständigkeit. 38. e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite20 9 Baugruben und Leitungsgräben [3] 9.4 Einbau und Verdichten Siehe DIN 18300, Abschnitt 3.4. 9.4.1 In- und außerhalb der Leitungszone sowie in den Verfüllräumen von Leitungsschächten ist der Baustoff gleichmäßig in Lagen einzubauen und sorgfältig zu verdichten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Leitung in ihrer Lage verbleibt. Die verwendeten Baustoffe und Einbauverfahren dürfen zu keinen schädlichen Verformungen oder ungünstigen Lastfällen für die Leitung und die Verkehrsfläche führen. Zwischen der Oberkante der Verfüllung der Leitungszone und dem Planum ist eine Mindestüberdeckung von 30 cm einzuhalten. Bei Unterschreitung der Mindestüberdeckung zwischen der Oberkante der Verfüllung der Leitungszone und dem Planum (siehe auch ATB-BeStra) sind entsprechende, besondere Maßnahmen in der Leistungsbeschreibung anzugeben. 39 9 Baugruben und Leitungsgräben [4] 9.4 Einbau und Verdichten Siehe DIN 18300, Abschnitt 3.4. 9.4.2 Das Verdichten darf in der Leitungszone und in dem Bereich bis 1 m über Rohrscheitel nur mit leichtem, bis 3 m auch mit mittelschwerem und darüber auch mit schwerem Verdichtungsgerät ausgeführt werden. 9.4.3 Abgerutschte Böschungen von Baugruben oder Gräben sind auszuheben. Der entstandene Raum ist wie ein Teil der Leitungszone bzw. Graben- /Baugrubenverfüllung zu behandeln. 40 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 21 9 Baugruben und Leitungsgräben [5] 9.4 Einbau und Verdichten Siehe DIN 18300, Abschnitt 3.4. 9.4.3 Bei der Verwendung von zeitweise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllbaustoffen sind die besonderen Eigenschaften hinsichtlich Auftrieb und hydrostatischem Druck - insbesondere in Bezug auf angrenzende Bauwerke - zu beachten. Die Auftrieb- und Lagesicherung der Leitungen ist auf das gewählte Einbauverfahren abzustimmen. Es ist sicherzustellen, dass sich der Verfüllbaustoff beim Einbauen nicht entmischt. Das Ziehen von Verbauelementen muss noch im fließfähigen Zustand der zeitweise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllbaustoffe erfolgen. 41 9 Baugruben und Leitungsgräben [6] 9.5 Verdichtungsanforderungen 9.5.1 Böden und Baustoffe in der Verfüllzone sind bei Leitungsgräben innerhalb des Straßenkörpers so zu verdichten, dass die Anforderungen gemäß Abschnitt 4.3.2 erreicht werden. Bei Leitungsgräben innerhalb und außerhalb des Straßenkörpers gilt für die Leitungszone eine Anforderung an das 10 %-Mindestquantil des Verdichtungsgrades Dpr von 97 %. Diese Anforderung gilt auch für die Verfüllzone von Leitungsgräben außerhalb des Straßenkörpers. Verdichtungsanforderungen bei Baugruben siehe Abschnitt 10.3. 42 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite22 9 Baugruben und Leitungsgräben [7] 9.5 Verdichtungsanforderungen 9.5.1 Verdichtungsanforderungen gemäß Abschnitt 4.3.2: Tabelle 4: Anforderungen an das 10 %-Mindestquantil 1) für den Verdichtungsgrad D Pr bzw. an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a Bereich Bodengruppen D Pr in % n a in Vol.-% 1 2 3 Planum bis 1,0 m Tiefe bei Dämmen und 0,5 m Tiefe bei Einschnitten 1, 0 m unter Planum bis Dammsohle Planum bis Dammsohle und 0,5 m Tiefe bei Einschnitten GW, GI, GE SW, SI, SE GU, GT, SU, ST GW, GI, GE SW, SI, SE GU, GT, SU, ST GU*, GT*, SU*, ST* U, T, OU 3 ), OT 3 ) 100 98 97 12 43 9 Baugruben und Leitungsgräben [8] 9.5 Verdichtungsanforderungen 9.5.1 Verdichtungsanforderungen bei Baugruben siehe Abschnitt 10.3: 10.3.5 Es gilt eine Anforderung an das 10 %- Mindestquantil des Verdichtungsgrades von D pr = 100 %, und zwar in den - Hinterfüllbereichen, - dem Überschüttbereich gemäß Abschnitt 10.1.1 bis 1,0 m Dicke, - den Böschungen an den Bauwerksflügeln. 44 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 23 12 Bodenbehandlung mit Bindemitteln 12.2 Ausführung 12.2.5 Verarbeitungszeit (in Teilen neu s. ZTV E StB Seite 73) 12.3 Baustoffe 12.3.2 Bindemittel Tabelle 6: Anforderung an die Reaktionsfähigkeit der Kalke (s. ZTV E StB Seite 76) Tabelle 7: Kriterien für die Festlegung der Bindemittelmenge bei der Eignungsprüfung für eine Bodenverfestigung fein- und gemischtkörniger Böden (s. ZTV E StB Seite 78) 45 14 Prüfungen [1] 14.1 Allgemeines Bei der Durchführung der Prüfungen ist zwischen Prüfmethoden und Prüfverfahren zu unterscheiden. Der Begriff Methode" bezeichnet die systematische Vorgehensweise, mit der die geplante Qualität gemäß den in den Abschnitten 4, 7 und 9 bis 12 vorgeschriebenen Anforderungen an die Prüfmerkmale überprüft wird. Durch Prüfverfahren" werden die Prüfmerkmale (Verdichtungskennwerte, z. B. Verdichtungsgrad nach DIN 18127, oder Verformungsmodul nach DIN 18134) definiert und bestimmt. Prüfverfahren enthalten die konkreten Arbeitsanweisungen zur Bestimmung der Prüfmerkmale. 46 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite24 14 Prüfungen [3] 14.2 Methoden für das Prüfen der Prüfmerkmale 14.2.4 Methode M 3: Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens Die Vorgehensweise richtet sich nach Teil E 3 der TP BF-StB. Bei der Methode M 3 wird im Regelfall mittels einer Probeverdichtung der Nachweis für die Eignung des eingesetzten Verdichtungsverfahrens erbracht. Auf Grundlage der Ergebnisse der Probeverdichtung wird eine Arbeitsanweisung für die Verdichtung aufgestellt. Die Verdichtungsarbeiten am Erdbauwerk werden gemäß der Arbeitsanweisung durchgeführt. Die Einhaltung der Arbeitsanweisung muss dokumentiert werden. Weitere Hinweise sind im Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau" enthalten. 47 14 Prüfungen [4] 14.2 Methoden für das Prüfen der Prüfmerkmale 14.2.4 Methode M 3: Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens Die Anwendung setzt voraus, dass durch die Probeverdichtung (siehe Abschnitt 4.3.1.1) oder aufgrund eigener nachzuweisender Erfahrungen ein bestimmtes Arbeitsverfahren für den Einbau und das Verdichten des jeweiligen Bodens festgelegt (Arbeitsanweisung) und die Einhaltung des Arbeitsverfahrens bei der Eigenüberwachung vom Auftragnehmer dokumentiert wird. In der Arbeitsanweisung sind für das Arbeitsverfahren festzulegen: 1. das geeignete Verdichtungsgerät, 2. die Arbeitsweise beim Einbau, 3. die Anzahl der erforderlichen Verdichtungsübergänge, 4. die Bodenart und -gruppe, 5. die maximale Dicke der unverdichteten Schüttlage, 6. die für das Verdichten zulässigen Wassergehalte. 48 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 25 14 Prüfungen [5] 14.2 Methoden für das Prüfen der Prüfmerkmale 14.2.4 Methode M 3: Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens Die Einhaltung der Arbeitsanweisung hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber durch Führen eines Tagesprotokollheftes nachzuweisen. Darin sind mindestens über folgende Parameter Aufzeichnungen zu führen: 1. Stationierung (z. B. Baukilometrierung) nach Lage und Höhe, 2. Schüttlagennummer, -breite, Dicke der unverdichteten Schüttlage, 3. Anzahl der Übergänge je Schüttlage, 4. Verdichtungsgerät mit Arbeitsparametern (Frequenz, Amplitude, Geschwindigkeit) je Schüttlage, 5. die zugehörige Probeverdichtung, 6. die Witterungsverhältnisse beim Einbau, 7. die eingebaute Bodenart und deren Wassergehalt. 49 14 Prüfungen [6] 14.2 Methoden für das Prüfen der Prüfmerkmale 14.2.4 Methode M 3: Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens Tabelle 9: Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen Zeile Bereich Mindestanzahl 1 Untergrund, Planum, Bankett Unterbau je Schüttlage 1 je angefangene 1.000 m 2, mindestens jedoch 2 Prüfungen Bauwerkshinterfüllung siehe Abschnitt 14.6 3 Bauwerksüberschüttung 3 innerhalb des ersten Meters der Überschüttung 4 Leitungsgräben 3 je 150 m Länge pro m Grabentiefe 50 5 bei kommunalen Straßen und bei abschnittsweisem Bauen 1 je angefangene 1.000 m 2, mindestens aber je 100 m und mindestens 2 Prüfungen e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite26 14 Prüfungen [7] 14.3 Prüfverfahren zur Ermittlung von Prüfmerkmalen 14.3.5 Indirekte Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad Als Ersatz für die Bestimmung des Verdichtungsgrades können bei grobkörnigen Böden und gemischtkörnigen Böden mit einem Feinkornanteil kleiner 15 M.-% die folgenden Prüfverfahren angewendet werden: 1. Statischer Plattendruckversuch nach DIN 18134 2. Dynamischer Plattendruckversuch nach TP BF-StB, Teil B 8.3. Die im Einzelfall anzuwendenden Prüfverfahren sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.. 51 14 Prüfungen [8] 14.3 Prüfverfahren zur Ermittlung von Prüfmerkmalen 14.3.5 Indirekte Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad Bei Herstellung des Probefeldes (siehe Abschnitt 4.3.1.1) ist durch Kalibrierversuche der Zusammenhang zwischen dem gewählten indirekten Prüfverfahren und dem Verdichtungsgrad zu ermitteln (siehe TP BF-StB, Teil E 4). Der Zusammenhang kann auch durch eigene nachzuweisende oder anerkannte fremde Erfahrung belegt werden. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches als indirektes Prüfverfahren für die Bestimmung des Verdichtungsgrades ist der Umfang der Prüfungen im Vergleich zum notwendigen Prüfumfang bei direkten Prüfverfahren gemäß Abschnitt 14.2.2 und 14.2.4 zu verdoppeln. 52 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite 27 14 Prüfungen [5] 14.3 Prüfverfahren zur Ermittlung von Prüfmerkmalen 14.3.5 Indirekte Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad Bei grobkörnigen Böden kann von den in den Tabellen 10 und 11 angegebenen Zuordnungen Gebrauch gemacht werden. Tabelle 10: Richtwerte für die Zuordnung vom statischen Verformungsmodul E V2 zum Verdichtungsgrad D pr bei grobkörnigen Böden Bodengruppe statischer Verformungsmodul E v2 in MPa Verdichtungsgrad D pr in GW, GI >= 100 >= 80 GE, SE, SW, SI >= 80 >= 70 >= 100 >= 98 >= 100 >= 98 53 14 Prüfungen [5] 14.3 Prüfverfahren zur Ermittlung von Prüfmerkmalen 14.3.5 Indirekte Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad Bei grobkörnigen Böden kann von den in den Tabellen 10 und 11 angegebenen Zuordnungen Gebrauch gemacht werden. Tabelle 10: Richtwerte für die Zuordnung vom statischen Verformungsmodul E V2 zum Verdichtungsgrad D pr bei grobkörnigen Böden Zusätzlich ist der Verhältniswert des Verformungsmoduls E v2 /E v1 zur Beurteilung des Verdichtungszustandes mit heranzuziehen. Dabei gelten E V2 /E v1 <= 2,3 für D pr 100 % und E v2 /E v1 <= 2,5 für D pr >= 98 %. Wenn der E v1 -Wert bereits 60 % des in der Tabelle 10 angegebenen E V2 -Wertes erreicht, sind auch höhere Verhältniswerte E V2 /E v1 zulässig. 54 e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85

Seite28 14 Prüfungen [5] 14.3 Prüfverfahren zur Ermittlung von Prüfmerkmalen 14.3.5 Indirekte Prüfverfahren für den Verdichtungsgrad Bei grobkörnigen Böden kann von den in den Tabellen 10 und 11 angegebenen Zuordnungen Gebrauch gemacht werden. Tabelle 11: Richtwerte für die Zuordnung vom dynamischen Verformungsmodul E Vd zum Verdichtungsgrad D pr bei grobkörnigen Böden Bodengruppe Dynamischer Verformungsmodul E vd in MPa Verdichtungsgrad D pr in GW, GI, GE SW, SI, SE >= 50 >= 40 >= 100 >= 98 55 15 Dokumentation der Qualitätssicherung 15 Sofern eine Dokumentation der Qualitätssicherung entsprechend Abschnitt 15 erfolgen soll, hat der Auftraggeber dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumentieren. 56 ZTV E-StB 17 bezug über: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln Tel.: 02236/384630, Internet: www.fgsv-verlag.de e.v., Linzer Straße 21, 53604 Bad Honnef, Tel: 02224/9384 0, Fax: 02224/9384 85