S T R A S S E N R E G L E M E N T

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Transkript:

S T R A S S E N R E G L E M E N T Entwurf für die Volksabstimmung vom 18. Mai 2014

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 1 Die Einwohnergemeinde Schönengrund beschliesst gestützt auf Art. 12 des Strassengesetzes 1 vom 26. Oktober 2009 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. i der Gemeindeordnung vom 22. Mai 2002: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt ergänzend zur kantonalen Strassengesetzgebung: a. die Einteilung und Widmung von Strassen und Wegen; b. die Übernahme und Abtretung von Strassen; c. die Strassenbenützung; d. den Strassenbau und -unterhalt; e. die technischen Anforderungen; f. die Kostentragung und Gebühren; g. das Verfahren; h. die Bussen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet. 2 Zu den öffentlichen Strassen gehören: a. die Gemeindestrassen und -wege (inkl. Plätze und Parkplätze); b. die öffentlichen Strassen und Wege im privaten Eigentum (Privatstrassen im Gemeingebrauch). 3 Art. 16 bis 18 und Art. 20 gelten auch für Privatstrassen und -wege. 4 Für die Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung sowie die Abwasserentsorgung gelten die spezialrechtlichen Bestimmungen. Art. 3 Aufsicht, Vollzug Die Aufsicht über den Vollzug dieses Reglements liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderates. Er bezeichnet das zuständige Organ für den Vollzug. 1 Strassengesetz (StrG) vom 26. Oktober 2009 (bgs 731.11)

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 2 2. STRASSENEINTEILUNG UND STRASSENVERZEICHNIS Art. 4 Strassenverzeichnis 1 Die öffentlichen Strassen im Eigentum der Gemeinde und der Privaten gemäss Art. 2 Abs. 2 sind allgemein benützbar. Für die Gemeindestrassen und die öffentlichen Strassen und Wege im privaten Eigentum führt die Gemeinde ein Strassenverzeichnis. Das Strassenverzeichnis wird jährlich nachgeführt. 2 Das Verfahren für den Erlass und die Änderung des Strassenverzeichnisses richtet sich nach Art. 8 StrG. Art. 5 Einteilung 1 Die öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet werden wie folgt eingeteilt: a. Erschliessungsstrassen (ES) als -Quartiererschliessungsstrassen (QES); -Zufahrtsstrassen (ZS); -Zufahrtswege (ZW); b. Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (GS); c. Wege (inkl. Treppen) (W); d. Plätze und Parkplätze (P). 2 Das Strassenverzeichnis berücksichtigt die übergeordneten Anforderungendes Waldgesetzes und der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege. 2 3 Der Gemeinderat bezeichnet die öffentlichen Strassen und Wege mit eingeschränkter Nutzung. Art. 6 Namensgebung und Nummerierung der Häuser Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Abänderung bestehender Namen ist Sache des Gemeinderats. Er richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Geoinformationsgesetzes und den einschlägigen Empfehlungen des Bundes und der Fachorganisationen. 3 Das erstmalige Anbringen von Strassentafeln und Hausnummern erfolgt auf Kosten der Gemeinde. Der Ersatz der Hausnummern geht zu Lasten der Grundeigentümer. 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege (bgs 713.31) 3 Geoinformationsgesetz (bgs 723.1); Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutsche Schweiz, Bundesamt für Landestopographie, Mai 2005; SN Norm 612040 Gebäudeadressierung.

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 3 3. WIDMUNG UND WIDERRUF DER WIDMUNG Art. 7 Widmung 1 Privatstrassen und -wege, die den technischen Anforderungen gemäss Art. 20 dieses Reglements genügen, können durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Die Widmung berechtigt die Gemeinde Rechte und Pflichten bezüglich der Strassen, Wege und Plätze im öffentlichen Interesse zu verfügen. 2 Die Widmung erfolgt, wenn ein öffentliches Interesse insbesondere hinsichtlich der Erschliessung oder des allgemeinen Verkehrs besteht 3 Die Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung erfolgt durch den Gemeinderat. 4 4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 Abs. 5 StrG 5. Art. 8 Entwidmung 1 Der Widmung von öffentlichen Strassen und Wegen im Eigentum der Gemeinde oder von Privaten kann widerrufen werden, wenn diese für die Erschliessung oder den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung mehr hat. Über den Widerruf der Widmung von öffentlichen Strassen und Wegen entscheidet der Gemeinderat. 2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 2 Abs. 5 StrG 6. 3 Die öffentlich-rechtliche Anmerkung wird auf Antrag des Eigentümers oder von Amtes wegen gelöscht. 4. ÜBERNAHME UND ABTRETUNG Art. 9 Übernahme von Strassen im privaten Eigentum mit Zustimmung der Grundeigentümer 1 Bestehende Strassen und Wege im privaten Eigentum können mit Zustimmung der privaten Eigentümer durch die Gemeinde zum Unterhalt übernommen werden, wenn die Übernahme im öffentlichen Interesse liegt und die Strasse oder der Weg den technischen Anforderungen gemäss Art. 20 dieses Reglements entspricht. 4 GBV (SR 211.432.1). 5 Strassengesetz (StrG) vom 26. Oktober 2009 (bgs 731.11). 6 Strassengesetz (StrG) vom 26. Oktober 2009 (bgs 731.11).

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 4 2 Bestehende oder geplante, abparzellierte Strassen und Wege im privaten Eigentum können mit Zustimmung der privaten Eigentümer durch die Gemeinde zu Eigentum übernommen werden, wenn die Übernahme im öffentlichen Interesse liegt und die Strasse oder der Weg den technischen Anforderungen gemäss Art. 20 dieses Reglements entspricht. 3 Die Abtretung hat in der Regel unentgeltlich und pfandfrei und ohne anhaftende private Dienstbarkeiten zu erfolgen. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der privaten Eigentümer. Der Gemeinderat entscheidet über die Übernahme. Der Gemeinderat kann die Abparzellierung der Strasse beschliessen. Die Kosten der Abparzellierung gehen zu Lasten der Gemeinde. Bei einer entgeltlichen Übernahme gelten die Finanzkompetenzen gemäss Gemeindeordnung. Art. 10 Übernahme von Strassen im privaten Eigentum ohne Zustimmung der Grundeigentümer Bestehende oder geplante, abparzellierte Strassen und Wege im privaten Eigentum können ohne Zustimmung der Grundeigentümer durch die Gemeinde auf dem Enteignungsweg übernommen werden, wenn die Übernahme im öffentlichen Interesse liegt. Der Gemeinderat entscheidet über die Zwangsabtretung. Das Verfahren und die Entschädigungsfrage richten sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. 7 Art.11 Übernahme gemäss Erschliessungsprogramm Die Gemeinde übernimmt nach dem Erschliessungsprogramm privat erstellte Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens zum Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen. Art.12 Abtretung von Gemeindestrassen an Private Gemeindestrassen und -wege können nach Widerruf der Widmung an Private abgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse wegfällt. Der Gemeinderat legt die Entschädigung fest. Sie bemisst sich nach dem Interesse des übernehmenden Privaten. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Gemeinde. 7 Enteignungsgesetz (bgs 711.1

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 5 5. STRASSENBENÜTZUNG Art.13 Verkehrsbeschränkungen, Markieren 1 Der Gemeinderat erlässt Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Sinne von Art. 15 und 16 StrG. 2 Das Verfahren richtet sich nach der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung sowie Art. 10 StrV 8. Art. 14 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung 1 Bewilligungen nach Art. 17 und 19 StrG erteilt der Gemeinderat. Er kann diese Aufgabe an die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber delegieren. 2 Die Erteilung von Konzessionen nach Art. 18 StrG ist Sache des Gemeinderats. 3 Das Verfahren richtet sich nach Art. 11 StrV 9. Art. 15 Benutzungsgebühren 1 Für die Verfügungen gemäss Art. 13 und 14 können Gebühren erhoben werden. 2 Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. 10 6. STRASSENBAU UND UNTERHALT 6 a) BAU UND ERSTELLUNG Art.16 Planungsgrundlagen und Koordination Planung und Bau der öffentlichen Strassen richten sich nach dem Gemeinderichtplan, den Sondernutzungsplänen sowie dem Erschliessungsprogramm und ist mit den übrigen Erschliessungsanlagen für Wasser, Abwasser, Energie, Kommunikation etc. zu koordinieren. 8 Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 2010 (bgs 731.111). 9 Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 2010 (bgs 731.111). 10 Gesetz über die Gemeindegebühren (bgs 153.2).

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 6 Art.17 Zuständigkeiten 1 Strassenbauprojekte werden durch den Gemeinderat erstellt und vom Gemeinderat unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des zuständigen Organs beschlossen. 2 Planung und Bau können an das zuständige Ressort des Gemeinderates oder an Dritte übertragen werden. Der Gemeinderat beschliesst die Auftragserteilung. 3 Planung und Bau von Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats. Art. 18 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 36 ff. StrG. Über Einsprachen entscheidet der Gemeinderat. 2 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Planung, Bau und die Bewilligung von Privatstrassen richten sich nach der Baugesetzgebung. Übergeordnete Vernehmlassungen und Genehmigungen sind vorbehalten. 6 b) STRASSENUNTERHALT Art. 19 Winterdienst 1 Der Gemeinderat erstellt einen Katalog der gemeindeeigenen Wege, auf denen kein oder ein beschränkter Winterdienst erfolgt. 2 Der Gemeinderat erstellt einen Katalog der private Strassen und Wege deren Winterdienst im öffentlichen Interesse durch das Gemeinwesen getragen wird. 3 Der Gemeinderat kann private Strassen und Wege bezeichnen, deren Unterhalt im öffentlichen Interesse durch das Gemeinwesen getragen wird.

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 7 7. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN Art. 20 Anforderungen bei Neubau, Ausbau und Gesamterneuerung 1 Die Anforderungen bei Neubau, Ausbau und Gesamterneuerung von öffentlichen Strassen und Privatstrassen richten sich nach deren Funktion und Verkehrsbedeutung sowie den massgebenden VSS-Normen. 11 2 Sackgassen sind in der Regel mit einem Wendeplatz zu versehen. 3 Gehwege haben eine minimale Breite von 1 Meter. 8. KOSTENTRAGUNG 8 a) PERIMETERBEITRÄGE DER GRUNDEIGENTÜMER Art. 21 Grundsatz An die Kosten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und -wegen leisten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge (Perimeterbeiträge). Art. 22 Kostenteilung Grundeigentümer/Gemeinde 1 Die Perimeterbeiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und -wegen betragen in Bezug auf die Gesamtkosten: ES 60% bis 90 % GS bis zu 90 % W 20 % 2 Die Höhe des Perimeterbeitrags der Gemeinde richtet sich im festgelegten Beitragsrahmen namentlich nach: a) dem öffentlichen Interesse; b) Anzahl und Umfang der erschlossenen Grundstücke; c) der Ausgestaltung der Strasse als Stich-, Ring- oder Durchgangsstrasse d) der Lage innerhalb oder ausserhalb der Bauzone. 11 VSS Normen 640 045, 640 201 und 640 238.

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 8 Art. 23 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Perimeterverfahren wird durch den Gemeinderat durchgeführt. Er kann eine Perimeterkommission einsetzen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 32 ff. StrV 12. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der Perimeterbeiträge gemäss Art 17 der Gemeindeordnung. 9. BEITRÄGE DER GEMEINDE Art. 24 Beiträge an den Unterhalt 1 Die Gemeinde leistet an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Strassen und -wegen im privaten Eigentum mindestens folgende Beiträge: ES 15 %, GS 10 %, W 30 %. 2 An öffentliche Strassen und Wege im privaten Eigentum leistet die Gemeinde mindestens folgende Beiträge: ES 30 %, GS 30 %, W 100 %, wenn die Flurgenossenschaft oder die privaten Grundeigentümer die Kostentragung im Sinne von Art. 22 geregelt haben (Perimeter) oder in der Bauzone liegen oder wegen ihrer Bedeutung für den allgemeinen Verkehr oder die Erschliessung. 12 Strassenverordnung (StrV) vom 19. Januar 2010 (bgs 731.111)

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 9 Art. 25 Verfahren und Zuständigkeit Gesuche um Beiträge an den Unterhalt von öffentlichen Strassen und Wegen im privaten Eigentum sind spätestens bis Ende Juni des Jahres zu stellen, ab dem Beiträge gefordert werden. Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Dezember. Die Empfänger sind unter Androhung einer Busse gemäss Art 31 verpflichtet, geänderte Verhältnisse unverzüglich zu melden. Gesuche und Meldungen sind zusammen mit den massgebenden Belegen bei der Gemeinde einzureichen (Rechnungen für Material und Dienstleistungen, Arbeitsrapporte von Eigenleistungen, Bezeichnung der Strasse oder des Weges, Flurgenossenschaften zusätzlich Statuten mit Kostenteiler). 10. SCHLUSS-, STRAF- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 26 Verfahrenskosten, Gebühren Wer amtliche Verrichtungen nach diesem Reglement verlangt oder veranlasst, hat die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebührenerhebung und -bemessung erfolgt nach dem kantonalen Gebührentarif für die Gemeinden. 13 Art. 27 Rechtsschutz Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Reglements ergehen, kann innert 20 Tagen an das Departement Bau und Umwelt Rekurs erhoben werden: Art. 28 Strafbestimmung Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder darauf beruhende Erlasse verstösst, Verfügungen übertritt oder bei deren Übertretung mitwirkt, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse von 300 bis zu 40'000 Franken bestraft. Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Das Strassenreglement vom 3. Dezember 1995 wird aufgehoben. Art. 30 Laufende Verfahren 1 Laufende Verfahren werden mit Inkrafttreten dieses Reglements materiell nach den neuen Vorschriften beurteilt. 2 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen anhängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung. 13 Gemeindegebührengesetz (bgs 153.2)

Strassenreglement Einwohnergemeinde Schönengrund 10 Art. 31 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Reglement untersteht dem obligatorischen Referendum. Es bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten. Schönengrund, 25. März 2014