Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland. 1 Träger und Rechtsform

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland Auf Grund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183) und der Bestimmungen des Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16.12.2005 (GVBl. S. 365, 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (GVBl. S. 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland in seiner Sitzung am 02. März 2016 mit Beschluss-Nummer 07-23/2016 folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kyffhäuserland beschlossen: Die Kindertageseinrichtungen der Ortsteile 1 Träger und Rechtsform Badra Hachelbich Bendeleben Göllingen Steinthaleben Rottleben werden von der Gemeinde Kyffhäuserland als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen 3 Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. (2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach 4 ThürKitaG bzw. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind. (3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut. In den Kindertagesstätten Steinthaleben und Hachelbich werden Kinder darüber hinaus bis zum Ende der Grundschulzeit (Hort) betreut. (4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme des Kindes. (5) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.

4 Öffnungszeiten/Betreuungsumfang (1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags bedarfsgerecht geöffnet. Badra von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr Bendeleben von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr Steinthaleben von 06:00 Uhr bis 16:30 Uhr Hachelbich von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr Göllingen von 06:00 Uhr bis 16:30 Uhr Rottleben von 06:30 Uhr bis 17:00 Uhr Sofern sich ein anderer Bedarf i. S. d. genannten Öffnungszeiten ergibt, werden diese entsprechend auf Antrag angepasst. Der Bedarf wird ständig durch die Einrichtungen überprüft. (2) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres bleiben die Kindertageseinrichtungen geschlossen. An Brückentagen (z.b. der Tag vor oder nach einem Feiertag) können die Einrichtungen ebenfalls schließen, wenn dies den Eltern rechtzeitig vor Beginn des folgenden Kindergartenjahres durch die Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben wird. (3) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thüringen oder über den Jahreswechsel können die Einrichtungen bis zu 2 Wochen geschlossen werden. Die Schließzeiten setzt der Gemeinderat fest. Die genaue Schließzeit der Einrichtung wird durch die Leitung der Kindertageseinrichtung zu Beginn des folgenden Kindergartenjahres bekannt gegeben. Berücksichtigung sollte dabei eine gegenseitige Abstimmung der Leiter der Einrichtungen finden, da die Einrichtungen sich untereinander im Falle aufzunehmender Kinder während der Schließzeit vertreten. (4) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung. Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung (alternativ: die Gemeinde) spätestens zwei Wochen vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden. 5 Aufnahme (1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeinde Kyffhäuserland und bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. (3) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunschund Wahlrechts nach 4 ThürKitaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, so muss dies der zukünftigen Wohnsitzgemeinde mitgeteilt werden. (4) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die 1

nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Eltern des Kindes übernommen werden. 6 Pflichten der Eltern (1) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen. (2) Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. (3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (4) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. (5) Die Eltern erkennen die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen an. Sie verpflichten sich, die Benutzungsgebühren regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. (6) Darüber hinaus erkennen die Eltern für die Einrichtung in Steinthaleben die Bestimmung der Satzung über die Erhebung von Verpflegungsgebühren in dieser Einrichtung an und verpflichten sich diese rechtzeitig und regelmäßig zu entrichten. 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung (1) Die Leitung der Einrichtung im jeweiligen Ortsteil gibt den Eltern der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. 8 Elternbeirat Für die jeweilige Kindertageseinrichtung des Ortsteils wird ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden ( 10 ThürKitaG). 2

9 Versicherung (1) Die Gemeinde versichert alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 10 Benutzungsgebühren / Verpflegungsgebühren / Verpflegungskosten (1) Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. (2) Für die Verpflegung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen Badra, Bendeleben, Göllingen, Hachelbich und Rottleben werden von den Eltern der Kinder separate Verträge mit den jeweiligen Essenanbietern geschlossen. Die entstehenden Verpflegungskosten werden von den Essenanbietern abgerechnet und sind direkt an diese zu zahlen. (3) Für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Steinthaleben werden von den Eltern der Kinder Verpflegungsgebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten in der Kindertageseinrichtung im Ortsteil Steinthaleben erhoben. 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie sind 1 Monat vorher der Leitung der Einrichtung schriftlich mitzuteilen. (2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. (3) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten und die Benutzungsgebühren und die Verpflegungsgebühren/Verpflegungskosten zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Kindertageseinrichtung in Absprache mit der Gemeinde nach Anhörung der Eltern. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (4) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den eingenommenen Platz. 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren und Verpflegungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a. Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Geburtsdaten der Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b. Benutzungsgebühr: Berechnung der maßgeblichen Gebühr auf Grundlage der eingereichten Unterlagen (z.b. Bestätigung der leitenden Erzieherin über Geschwisterkinder in der Einrichtung ) 3

Die Löschung der Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Verlassen der Einrichtung durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern gemäß 19 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 13 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Kyffhäuserland vom 12.12.2013 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 02.04.2014 außer Kraft. Kyffhäuserland, 03.03.2016 K. Hoffmann Bürgermeister 4