FRIEDHOFSORDNUNG Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Weinburg mit der gemäß 24 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl 9480-0, eine Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weinburg erlassen wird. 1 EIGENTUM, BETRIEB UND VERWALTUNG 1. Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde Weinburg und besteht aus der Parz. Nr. 130/2 der K.G. Weinburg. 2. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtungen ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten und für die Bestattung der Verstorbenen in ausreichendem Maß Vorsorge zu treffen. 3. Die Aufsicht und Verwaltung des Gemeindefriedhofes obliegt dem Bürgermeister. Die Friedhofsverwaltung wird nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung vom Gemeindeamt während der Amtsstunden geführt. 4. Der Bürgermeister ist ermächtigt, tägliche Öffnungszeiten bzw. eine nächtliche Sperre des Friedhofes anzuordnen. 2 GRABARTEN 1. Der Friedhof verfügt über folgende Grabarten: a. Familiengräber 1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen Breite: 1,00 m Länge: 2,50 m 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen Breite: 1,60 m Länge: 2,50 m b. Urnengräber 1. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen Breite: 0,90 m Länge: 1,00 m c. Urnengrabanlage 1. Urnennischen zur Beisetzung bis zu 4 Urnen 2. Eine Urnenbeisetzung ist auch in der im Absatz 1 lit. a. angeführten Grabstellen gestattet. 3. Eine Wegbreite von 1,50 Meter ist anzustreben. Weiters ist eine gerade hintere und vordere Fluchtlinie einzuhalten bzw. anzustreben. Im Einzelfall richtet sich die konkrete Grablage nach dem Übersichtsplan (siehe 3 Abs. 2).
3 GRÄBERVERZEICHNIS, ÜBERSICHTSPLAN 1. Die Friedhofsverwaltung führt ein Gräberverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Friedhof Bestatteten einwandfrei hervorgeht. Weiters wird ein Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Grabstellen geführt. 2. Die Ausmaße, Lage und Ausrichtung der Grabstellen regelt der Übersichtsplan. 4 BENÜTZUNGSRECHT AN EINER GRABSTELLE 1. Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle anzusuchen. Über das Ansuchen wird nach den Bestimmungen des NÖ. Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entschieden. 5 AUSGESTALTUNG UND ERHALTUNG DER GRABSTELLE 1. Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Würde des Ortes auszugestalten und während der Dauer des Benützungsrechtes in gepflegtem Zustand zu erhalten. 2. Die erforderlichen Betonfundamente an der Stirnseite dürfen nur im Ausmaß für Grabstellen mit 2 Leichen 1,00 m lang, 0,40 m breit und 0,60 m tief, für Grabstellen mit 4 Leichen 1,60 m lang, 0,40 m breit und 0,60 m tief ausgeführt werden. An den Ecken der Fußseite darf das Betonfundament an den Ecken je 0,15 m breit, 0,30 m lang und 0,60 m tief ausgeführt werden. 3. Die Errichtung eines Grabdenkmales, einer Grabeinfassung oder einer Grababdeckung ist an die Bewilligung des Bürgermeisters gebunden. Dem Ansuchen um eine Solche Bewilligung ist eine Beschreibung des Denkmales, der Einfassung oder Abdeckplatte unter Angabe der genauen Maße, bei der Errichtung eines Grabdenkmales auch der Grabinschrift, beizulegen. Ist die Aufstellung über 2 m hoher Denkmäler oder Denkmalsüberdachungen bzw. figuraler Denkmäler beabsichtigt, so ist dem Ansuchen eine maßstabsgetreue Skizze anzuschließen. 4. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das geplante Denkmal (Denkmalüberdachung) oder dessen Inschrift der Weihe und dem Ernst oder der Eigenart der gesamten Anlage des Friedhofes widerspricht, ferner wenn das Denkmal (oder die Denkmalüberdachung) geeignet ist, das Benützungsrecht anderer Grabstellen zu beeinträchtigen.
5. Grabdenkmäler und Denkmalüberdachungen dürfen nur aus Naturstein, Eisen oder Holz ausgeführt werden. Die Abdeckungsplatten für Erdgräber und die Grabeinfassungen dürfen nur aus Naturstein, nicht aus Kunststein, errichtet werden. 6. Das Bepflanzen der Grabstelle mit Sträuchern, die eine Höhe von mehr als 2,00 m erreichen, ist nur mit vorheriger Bewilligung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht bewilligter Sträucher verlangen, wenn die erlaubte Höhe überschritten wird. Das Bepflanzen der Grabstelle mit Bäumen ist verboten. 6 EINSARGUNG Die Leichen dürfen nur in fest gefügten und abgedichteten Särgen (Urnen) zur Beerdigung überbracht werden. Das Sargmaterial darf in Gräbern die rasche Verwesung der Leiche nicht beeinträchtigen. 7 AUFBAHRUNGSHALLE 1. Nach der Totenbeschau ist jede Leiche in die Aufbahrungshalle zu überführen. 2. Aufbahrungen dürfen nur in der Aufbahrungshalle vorgenommen werden. Außerhalb der Aufbahrungshalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige Bedenken entgegenstehen. Die kurzfristige Aufbahrung in der Kirche im Rahmen der Totenfeierlichkeiten ist nicht bewilligungspflichtig. 8 BEERDIGUNG, ENTERDIGUNG 1. Die Beerdigung einer Leiche (Beisetzung einer Urne) auf dem Friedhof bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Bewilligung zur Beerdigung ist zu versagen, wenn in der Grabstelle die zulässige Anzahl von Leichen ( 2) bereits beigesetzt ist. 2. Wenn in Familiengräbern eine Leiche beigelegt wird, ist über den vorher bestatteten Sarg eine Erdschicht von 10 cm zu belassen. Die Oberfläche des zuletzt beigesetzten Sarges muss mindestens 1,00 m unter dem Friedhofsniveau liegen. Die in Erdgräbern beigesetzten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschicht zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktage vollständig zu überschütten. 3. Das Öffnen und Schließen von Gräbern und Urnen, sowie die Beisetzung von Leichen und Urnen sind nur befugten Bestattungsunternehmen gestattet.
9 MINDESTRUHEFRIST Die Mindestruhefrist richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ. Bestattungsgesetzes 2007. 10 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF 1. Auf dem Friedhof haben Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. den bestellten Friedhofsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. 2. Insbesondere ist nicht gestattet: a. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen b. die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung c. unbrauchbar gewordene Gegenstände (Grabschmuck oder Abfälle) außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen d. Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren e. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten f. Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde) g. das Spielen, Umherlaufen und Lärmen h. die Benützung nicht gestreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Der Einsatz gewerblicher Transportmittel ist bewilligungspflichtig. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an den Friedhofsanlagen auftreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. 11 HAFTUNG 1. Für die auf den Grabstellen angebrachten Grabdenkmäler, Grabbepflanzungen und sonstige Grabausstattungen übernimmt die Gemeinde Weinburg keinerlei Haftung. 2. Grabdenkmäler sind nach dem Stand der Technik so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Die Benützungsberechtigten haften für allfällige Schäden. Weiters ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, bei Gefahr im Verzug die notwendigen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.
12 STRAFBESTIMMUNGEN Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden, sofern der Tatbestand eine Verwaltungsübertretung nach dem NÖ. Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480 in der jeweils gültigen Fassung darstellt, nach diesem Gesetz bestraft. Die Nichtbefolgung der Bestimmungen des 10 stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 13 INKRAFTTRETEN Diese Friedhofsordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft. Weinburg, am 15. Oktober 2006 Der Bürgermeister: Peter Kalteis