Satzung des Buddhistischen Nonnenklosters Shide

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Transkript:

Satzung des Buddhistischen Nonnenklosters Shide 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Buddhistisches Nonnenkloster Shide. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Schneverdingen 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1) die Ermöglichung der buddhistischen Praxis in Lehre und Meditation; 2) den Erwerb geeigneter Grundstücke für das buddhistisches Nonnenkloster Shide; 3) die Errichtung, die Wartung und Instandhaltung des Nonnenklosters Shide. Die Zielsetzung besteht darin, auf Spendenbasis (Dana) die materiellen Grundlagen für den Erhalt des bestehenden Gebäudes des buddhistischen Nonnenklosters Shide und weiterer Gebäude des Kloster zu gewährleisten, um die Möglichkeit einer deutschsprachigen buddhistischen Ordensgemeinschaft zu schaffen. Damit soll insbesondere deutschsprachigen buddhistischen Nonnen die Möglichkeit gegeben werden, sich in Zurückgezogenheit dem Studium und der Praxis der Lehre des Buddha nach tibetischer Überlieferung zu widmen, um für sich und alle Wesen in liebevoller und friedfertiger Gesinnung heilsam zu wirken. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Nr. 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Satzung Buddhistisches Nonnenkloster Shide 1

3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitglieds, b. durch freiwilligen Austritt, c. durch Ausschluss aus dem Verein, d. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 5 Mitgliederbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6 Organe des Vereins a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand Der Vorstand i.s.d. 26 BGB besteht aus a. dem/der 1. Vorsitzenden b. dem/der 2. Vorsitzenden c. dem Schriftführer/ der Schriftführerin d. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin e. weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Satzung Buddhistisches Nonnenkloster Shide 2

8 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen/der Ausgeschiedenen. 9 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich (elektronische Medien) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende. Bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich (elektronische Medien) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 10 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes vor Ort anwesende Mitglied eine Stimme. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das durch elektronische Medien anwesend ist, eine Stimme. In der Mitgliederversammlung hat jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Satzung Buddhistisches Nonnenkloster Shide 3

c. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. d. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung a. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail- Adresse) gerichtet ist. b. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung, welche laut der Tagesordnung des Vorstandes die Mitgliederversammlung moderiert. Das Protokoll wird von dem Schriftführer/der Schriftführerin geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung einen Protokollführer/eine Protokollführerin. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Satzung Buddhistisches Nonnenkloster Shide 4

Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 15 Auflösung des Vereins 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende Satzung Buddhistisches Nonnenkloster Shide 5

und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tibetische Zentrum e.v., Hermann-Balk-Straße 106, 22147 Hamburg zwecks Verwendung für die Förderung der Religion, insbesondere für den Erhalt des Klosters Shide. An der Gründungsversammlung in 29640 Schneverdingen vom 11. September 2015 wurde die Satzung von 11 Gründungsmitglieder errichtet und verabschiedet. Die vorstehende Satzung wurde in der fortgeführten Gründungsversammlung in 22147 Hamburg vom 22. November 2015 von 7 Gründungsmitglieder verabschiedet. Die Artikel 11 und 14 der Satzung wurden abgeändert und verabschiedet. Unterschriften der sieben Gründungsmitglieder Satzung Buddhistisches Nonnenkloster Shide 6