SATZUNG & Vereinsordnung KITEFUN

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Transkript:

SATZUNG & Vereinsordnung

SATZUNG 1. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR Der Verein führt: den Namen; "". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen " e.v." führen. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe (Postanschrift ist die Adresse des Vorsitzenden / Präsidenten) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. ZWECK DES VEREINS Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: STEUERBEGÜNSTIGE ZWECKE der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Kiten zu Land, im Schnee und im Wasser. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung aller Mitglieder und insbesondere der Jugend bei der Ausbildung und der sportlichen Tätigkeit im Wassersport, Ausrichtung von wassersportlichen Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch absolut neutral. 3. FUNKTIONEN Der Verein stellt sich zur Aufgabe durch seine kontrollierte, und ständig fortentwickelte Ausbildung des Kiten zu Land, im Schnee und im Wasser zur Sicherheit, Unfallverhütung und zur Beachtung des Umweltsports beizutragen. Funktion als internationaler Verein

4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Der Erwerb der Mitgliedschaft steht jedermann offen. Voraussetzung ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Mitgliedschaft von Personenmehrheiten, juristischen Personen, Vereinen und Schulen ist möglich. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vorstandschaft ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung erforderlich. Über die Aufnahme des Antragsstellers entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragssteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung zu geben. Nach der Bestätigung des Vorstands unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den 21-79 des BGB. 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet: a) durch den Tod eines Mitglieds b) durch den freiwilligen Austritt c) durch den Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen b) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer dem Verein gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins d) wegen unehrenhaften Handlungen Der Ausschluss wird schriftlich dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mitgeteilt. 6 MITGLIEDERBEITRÄGE 1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die Höhe dieser Beiträge wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten, auch wenn die Kündigung oder der Ausschluss eher erfolgte. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Jahresquartal zu entrichten.

7 VORSTANDSCHAFT Der Vorstand des Vereins besteht aus dem: 1. Vorsitzender / Präsident 2. Stellvertretender Vorsitzender / Vizepräsident 3. Schatzmeister/in / Finanzsekretär/in 4. Schriftführer/in / Vereinssekretär/in Vorstand Im Sinne von 26 BGB sind der Vorsitzender / Präsident und der stellvertretende Vorsitzender / Vizepräsident, beide allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Präsidenten Gebrauch machen darf. Sollte ein Mitglied des Vorstandes wegen spezieller Umstände oder persönlichen Voraussetzungen vorzeitig ausscheiden, dann bestimmt die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter. Die Vorstandschaft beschließt, soweit es Gesetz und diese Satzung es nicht anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Zum Beschluss sind mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft erforderlich, inklusiv des Vorsitzenden / Präsidenten oder im Vertretungsfalle des stellvertretenden Vorsitzenden / Vizepräsidenten. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Präsidenten oder im Vertretungsfalle des stellvertretenden Vorsitzenden / Vizepräsidenten. 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG Oberstes Organ des Vereins ist die MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die ordentliche Mitgliederversammlung findet Jedes Jahr statt. Nach Möglichkeit jeweils im 2. Quartal des Jahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Begründung beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft beschlossen und einberufen. Die Mitgliederversammlung, deren Termin und Tagesordnung wird von der Vorstandschaft beschlossen, und 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben ohne Betracht. 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. In Ausnahmefällen kann die Dringlichkeit eines Antrages von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus den Anwesenden einen Versammlungsleiter. 3. Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands. Entlastung des Vorstands. b) Wahl und Abberufung des Vorstands c) Festsetzung der Jahresbeiträge d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auslösung des Vereins. e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder 11 SONSTIGES 1. Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, können von der Vorstandschaft Ausschüsse und Abteilungen gebildet werden. Diese unterstehen der Weisungsbefugnis der Vorstandschaft. 2. Im Interesse des Vereins kann ein Beirat gebildet werden, der die Aufgabe hat, den Verein in wichtigen Angelegenheiten zu beraten, zu unterstützen, und interne Streitigkeiten als Schiedsgericht zu regeln. Die Wahl, die Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats werden in der Mitgliederversammlung beschlossen. 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS: 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Auflösung Ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an WWS/WWC e.v.,falkenstraße 6, D- 82467 Garmisch Partenkirchen mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für Schulungszwecke in mildtätige Zwecke zu verwenden.

13 HAFTUNG Der Verein haftet weder im Innen- noch im Außenverhältnis für Sach- und Personenschäden durch einzelne Vereinsmitglieder, für Zerstörung und Verlust. Jedes Mitglied haftet für selbstverschuldete Schäden persönlich, und ist gehalten, dieses Risiko zu versichern. 14 GERICHTSSTAND: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Mitglieder welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Karlsruhe. Tag der Errichtung der Satzung: Karlsruhe, den 30.11..2014 Satzung vom 30.11.2014 mit Änderungen vom 10.01.2015 und 07.02.2015