Satzung des Krippenverein Freystadt e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen Krippenverein Freystadt mit Sitz in Freystadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neumarkt eingetragen,. Der Verein ist eingetragen als Krippenverein Freystadt e.v. 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein Krippenverein Freystadt e.v. erstrebt den Zusammenschluss der Krippenfreunde und Freunde der Klosterarbeiten in Freystadt und Umgebung. 2. Der Verein Krippenverein Freystadt e.v. mit Sitz in Freystadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege des religiösen und kirchlichen Brauchtums des ganzen Kirchenjahres. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a.) die Pflege des Krippenbaus b.) Erfassung und Erhaltung des übernommenen Krippengutes, c.) Belebung und Verbreitung der gegenwärtigen Krippenarbeit. Dazu dienen Vorträge, Arbeitskurse, Ausstellungen und Krippenfahrten. d.) Die Pflege der Kunst der Klosterarbeiten e.) Belebung und Verbreitung der gegenwärtigen Klosterarbeiten. Dazu dienen Ausstellungen und Arbeitskurse. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Wenn der Verein vorübergehend Vermögen ansammelt, so gilt dieses Vermögen als Zweckvermögen, das ausschließlich den in Absatz 2 aufgeführten Zwecken zu dienen hat. Dazu gehört auch die Ausrichtung von Landestagungen. 8. Die Vereinszwecke werden unmittelbar durch seine Organe- Vorstandschaft und Mitgliederversammlung- wahrgenommen und erfüllt. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person mit einwandfreiem Leumund werden. 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu erklären, über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. 3. Auch Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. 4. Ein verdientes Mitglied kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. 2. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. 3. Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzen und im ersten Viertel des laufenden Jahres zu zahlen ist. Als Geschäftsjahr gilt der Kalender. Schüler und Jugendliche in Ausbildung zahlen die Hälfte, der entsprechende Nachweis der Ausbildung ist auf Antrag zu erbringen. 4. Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung des Vereins
5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden nur zum Ende eines Geschäftsjahres. Sie muss bis spätestens 30.November des laufenden Geschäftsjahres erfolgt sein und gilt für das kommende Jahr. Rückständige Beiträge sind in jedem Falle zu begleichen. 2. durch Nichtbezahlung der füllig gewordenen Beiträge trotz einer wiederholten (zweimaligen) Anmahnung. 3. durch den Tod. 4. durch Ausschluss. Die Vorstandschaft kann jedes Mitglied durch Mehrheitsbeschluss zu jeder Zeit aus dem Verein ausschließen, wenn es: a. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, b. mit der Beitragszahlung im Rückstand verbleibt, c. in grober Weise gegen die Satzung verstößt Beim Ausschlussverfahren ist dem Mitglied innerhalb 30 Tagen Gelegenheit zu einer Erklärung zu geben. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt und begründet werden. 6 Vorstandschaft 1. Die Vorstandschaft des Vereins bilden: Der 1.Vorsitzende Der 2. Vorsitzende Der Schriftführer und stellvertretender Schriftführer Der Kassier und stellvertretender Kassier fünf Beisitzer 2. die vorgenannten Vorstandschaftsmitglieder bilden die engere Vorstandschaft und sind beauftragt und berechtigt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende, Sie vertreten den Verein je allein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten" Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der 2.Vorsitzede nur im Verhinderungsfall des1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
4. Die Vorstandschaft wird alle 5 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Wahl der neuen Vorstandschaft im Amt. 5. Für denselben Zeitraum von fünf Jahren werden 2 Kassenrevisoren von der Mitgliederversammlung gewählt. 7 Mitgliederversammlung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich einmal statt. b) Sie wird vom Vorstand durch Rundschreiben wenigstens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. c) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes oder dessen Stellvertreter entgegen, erteilt Entlastung und beschließt über Änderung der Satzung und über sonstige Anträge, die wenigstens 154 (14) Tage vorher beim Vorstand eingebracht sein müssen. d) alle fünf Jahre wählt die ordentliche Mitgliederversammlung die Vorstandschaft nach 6 Absatz I und 4. Die Wahl vollzieht ein von der Versammlung bestellter Wahlausschuss. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. 1. a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. sie muss einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandschaft oder der fünfte Teil der Mitglieder sie schriftlich verlangen. b) die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wie nach 7, Absatz 1 b. c) die außerordentliche Versammlung kann über eine Änderung der Satzung sowie über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge nach 7 Absatz 1c entscheiden und im Bedarfsfall eine Ergänzungswahl vollziehen. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. 3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Schriftführer im Protokollbuch in der Endfassung beurkundet und von Ihm und dem Versammlungsleiter durch Unterschrift bestätigt. 4. Stimmrechtsübertragungen sind nur mit schriftlich erteilter Vollmacht zulässig. 5. Minderjährige haben kein Stimmrecht.
8 Auflösung des Vereins 1. a) über die Auflösung des Vereins kann nur eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, wenn die einfache Mehrheit der eingetragenen Mitglieder anwesend ist und mit drei Vierteln aller Anwesenden der Auflösung zustimmt. 2. b) Kommt wegen mangelnder Anwesenheit ein rechtskräftiger Beschluss nicht zustande, dann ist durch den Vorstand innerhalb eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit drei Vierteln der Anwesenden rechtskräftig entscheidet. Der Beschluss über die Auflösung des Vereines muss jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 50% St. Josef Altenheim Freystadt 50% Kindergarten Peter und Paul Freystadt