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Transkript:

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wülfersreuth e. V. 1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Wülfersreuth e. V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Wülfersreuth. 3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck 1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wülfersreuth, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Mitglieder 1) Mitglieder des Vereins können sein: 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder) 3. fördernde Mitglieder 4. Ehrenmitglieder 2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen oder Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. 3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. 4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitlieder. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitgliedes 2. durch den Austritt 3. durch Ausschluss 2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen First Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstabe a) bis d) und g) gewählt wird f) dem stellvertretenden Kommandanten, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstabe a) bis g) gewählt wird. g) den zwei gewählten Beisitzern (Sprecher der aktiven Mitglieder) h) dem Jugendwart 2) Die unter Absatz 1) Buchstabe a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3) Die unter Absatz 1) Buchstabe g) genannten zwei Beisitzer werden nur von den aktiven Mitgliedern auf drei Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. 4) Der unter Absatz 1) Buchstabe h) genannte Jugendwart wird jeweils von der Vorstandschaft eingesetzt. Er nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil und vertritt dabei insbesondere die Belange der Jugendlichen. 5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft 1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern g) Vorschläge über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften 2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur

bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Im Innenverhältnis wird weiterhin bestimmt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500 Euro nur abgeschlossen werden, wenn ein Beschluss der Vorstandschaft vorliegt. 10 Sitzung der Vorstandschaft 1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. 2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei jeder Sitzung ist das letzte Protokoll zu verlesen. 11 Kassenführung 1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von schriftlichen oder mündlichen Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 12 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Bericht des Kommandanten, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. 3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. 4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll, Ort, Zeit, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14 Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bischofsgrün, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Die Satzung wurde am 05.01.2018 durch die Mitgliederversammlung genehmigt.