Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände Synopse

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Transkript:

8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.1/3 der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Synopse Vom... Vom... Vom... Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß 68 Abs. 2 Ziffer 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen: Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Die Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 der Vorläufigen Ordnung mit Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Erster Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 1 Grundsatz Grundsatz Kirchengemeinden und Superintendenturen können zur gemeinsamen Erfüllung ihnen obliegender hoheitlicher oder anderer Aufgaben sowie zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes kirchliche Kirchengemeinden, Kirchspiele und Kirchenkreise können sich zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner hoheitlicher oder anderer Aufgaben sowie zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen, die zum hoheitlichen Aufgabenkreis der beteiligten Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihnen obliegender hoheitlicher oder anderer Aufgaben sowie zur Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen nach den Vorschriften

Körperschaften gehören, jeweils zu kirchlichen n zusammenschließen. Zweckvereinbarungen schließen und kirchliche bilden. dieses Gesetzes kirchliche Zweckvereinbarungen schließen und kirchliche bilden. (2) An der Zusammenarbeit können auch rechtlich selbständige und rechtlich unselbständige kirchliche Werke diese nur mit Zustimmung des Landeskirchenrates beteiligt werden. Zweiter Teil: Kirchliche Zweckvereinbarungen Abschnitt II: Kirchliche Zweckvereinbarungen 2 2 Kirchliche Zweckvereinbarungen Kirchliche Zweckvereinbarungen (1) Kirchengemeinden und Superintendenturen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine kirchliche Zweckvereinbarung schließen. (2) Auf Grund einer kirchlichen Zweckvereinbarung können die Beteiligten einem Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Ein Beteiligter kann dabei gestatten, dass die anderen Beteiligten eine von ihm betriebene Einrichtung nutzen oder dass seine Mitarbeiter des Beteiligten auch für die anderen Beteiligten Arbeit erbringen können. Soweit Aufgaben auf einen Beteiligten 2 (1) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine kirchliche Zweckvereinbarung schließen. (2) Auf Grundlage einer kirchlichen Zweckvereinbarung können die Vertragspartner einem Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Ein Beteiligter kann dabei gestatten, dass die anderen Vertragspartner eine von ihm betriebene Einrichtung nutzen oder dass seine Mitarbeiter auch für die anderen Vertragspartner Leistungen erbringen können. Soweit Aufgaben auf einen Beteiligten

übertragen sind, werden die anderen Beteiligten von ihrer Pflicht zur Aufgabenerfüllung im Innenverhältnis freigestellt. Die Verpflichtungen gegenüber Dritten bleiben unberührt. übertragen sind, werden die anderen Vertragspartner von ihrer Pflicht zur Aufgabenerfüllung im Innenverhältnis freigestellt. Die Verpflichtungen gegenüber Dritten bleiben unberührt. 3 3 Inhalt der Zweckvereinbarung (1) Die kirchliche Zweckvereinbarung muss die Aufgaben aufführen, die einem Beteiligten übertragen werden. (2) Den anderen Beteiligten soll das Recht auf Mitwirkung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden. (3) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben soll ein angemessener, die Aufwendungen deckender Kostenersatz vorgesehen werden. (1) In der Zweckvereinbarung müssen die Aufgaben benannt werden, die einem Beteiligten übertragen werden. Den anderen Vertragspartnern soll das Recht auf Mitwirkung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden. (2) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben soll ein angemessener, die Aufwendungen deckender Kostenersatz vorgesehen werden. (3) In der Zweckvereinbarung sind darüber hinaus Regelungen zur Haftung und Gewährleistung, zum Beitritt weiterer Vertragspartner sowie zur finanziellen Auseinandersetzung im Fall des Ausscheidens eines Vertragspartners oder der Aufhebung der Zweckvereinbarung zu treffen. 4 4 Genehmigung, Bekanntmachung Genehmigung, Bekanntmachung 3

(1) Eine kirchliche Zweckvereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Kreiskirchenamt. (2) Die kirchliche Zweckvereinbarung ist mit dem Genehmigungsvermerk im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. Die kirchliche Zweckvereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie ist mit dem Genehmigungsvermerk im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. 5 Ausscheiden eines Vertragspartners und Aufhebung der Zweckvereinbarung (1) Jeder Vertragspartner kann die Zweckvereinbarung mit einer Frist von drei Jahren zum Jahresende kündigen. Die Kündigung ist gegenüber allen Vertragspartnern schriftlich zu erklären. (2) Besteht für die Kündigung ein wichtiger Grund, kann die Kündigungsfrist mit Genehmigung des Landeskirchenamtes verkürzt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund von Strukturveränderungen ein Festhalten an der Zweckvereinbarung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 4 (3) Die Kündigung eines Vertragspartners führt nicht zur Aufhebung der Zweckvereinbarung, es sei denn,

dass die verbleibenden Vertragspartner die Aufhebung beschließen oder dass die Kündigung von dem Beteiligten ausgesprochen wird, der die Wahrnehmung der Aufgaben für die anderen Vertragspartner übernommen hat. Gültigkeit landeskirchlichen Rechts (4) Im Übrigen können die Vertragspartner einvernehmlich die Aufhebung der Zweckvereinbarung beschließen. (5) Die Kündigung und die Aufhebung der Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. (1) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der gilt die Kirchliche Verwaltungsordnung unmittelbar. (2) Im übrigen gelten für die von Kirchengemeinden oder Kirchspielen gebildeten die für Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen entsprechend oder sinngemäß., soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt. Gleiches gilt für die von Kirchenkreisen gebildeten hinsichtlich der für Kirchenkreise erlassenen Bestimmungen. (3) Das Finanzgesetz findet für keine Anwendung. Die Kassen- und 5

Rechnungsprüfung nach Maßgabe des Rechnungsprüfungsgesetzes erfolgt durch hauptamtliche Kreissynodalrechner oder Kreissynodalrechnerinnen. Dritter Teil: Kirchliche Abschnitt III: Kirchliche 5 6 Kirchliche Kirchliche (1) Kirchengemeinden und Superintendenturen können sich zu einem kirchlichen Zweckverband als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenschließen und ihm einzelne Aufgabe oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. (2) Kirchliche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (1) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können sich zu einem kirchlichen Zweckverband als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenschließen. Über die Beteiligung eines Kirchenkreises jeweilige beschließt die jeweilige Kreissynode. (2) Der Name des Zweckverbands soll auf seine Zweckbestimmung hinweisen. 7 3 7 Verbandssatzung Verbandssatzung Verbandssatzung (1) Die Rechtsverhältnisse des kirchlichen Zweckverbands werden durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt. (1) Die Rechtsverhältnisse eines kirchlichen Zweckverbands werden im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch eine von den Vertretungsorganen der beteiligten Körperschaften zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt. 6 (1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt. 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandssatzung muss mindestens enthalten: (2) Die Verbandssatzung muss mindestens enthalten: (2) Die Verbandssatzung muss mindestens enthalten: 1. den Namen und den Sitz des Zweckverbands, 1. den Namen und den Sitz des Zweckverbands, 1. den Namen und den Sitz des Zweckverbands, 2. die Namen der Verbandsmitglieder, 2. die Regelung der Verbandsmitgliedschaft, 2. die Namen der Verbandsmitglieder, 3. die Aufgaben des Zweckverbands, 3. die Beschreibung der Aufgaben des 3. die Aufgaben des Zweckverbands, Zweckverbands, 4. Festlegungen über das Organ oder die Organe 4. Festlegungen zur Bildung und Arbeitsweise 4. Bestimmungen über die Zusammensetzung und des kirchlichen Zweckverbandes, der Organe des Zweckverbands, die Aufgaben der Organe, 5. das einzubringende Vermögen und die finanzielle 5. das einzubringende Vermögen und die finanzielle 5. das einzubringende Vermögen und die finanzielle Beteiligung der Mitglieder am Zweckverband, 6. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlageschlüssel), Beteiligung der Mitglieder am Zweckverband, 6. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlageschlüssel), Beteiligung der Mitglieder am Zweckverband, 6. den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlageschlüssel), 7. Regelungen über die Möglichkeit des Beitritts weiterer Mitglieder, 8. Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds und die Auflösung des Zweckverbands, insbesondere in Bezug auf die Vermögensauseinandersetzung und die Arbeitsverhältnisse. (3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten. (3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten. (4) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe des Zweckverbands 7

sowie über die Anstellung und Beauftragung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin sind bindend. 7 4 Entstehung des Zweckverbands und Änderung der Verbandssatzung (1) Die Verbandssatzung und ihre Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Kreiskirchenamt. Sind an dem Zweckverband Kirchengemeinden und Superintendenturen aus dem Bereich von mehr als einem Kreiskirchenamt beteiligt, entscheidet der Landeskirchenrat über die Aufsicht. (2) Die Verbandssatzung ist mit dem Genehmigungsvermerk im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. (1) Die Verbandssatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. (2) Die Verbandssatzung ist mit der Genehmigungsvermerk im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. (4) Der Zweckverband entsteht nach der Genehmigung mit der Bekanntmachung der Satzung, sofern in der Satzung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (3) Die Verbandssatzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie ist mit dem Genehmigungsvermerk im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. (4) Der Zweckverband entsteht mit der Bekanntmachung der Satzung, sofern in der Satzung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (5) Für die Änderung der Verbandssatzung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Für die Änderung der Verbandssatzung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. 8

2. Abschnitt: Die Organe des Zweckverbands 5 8 Die Organe des Zweckverbands Organe des Zweckverbands (1) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. (1) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. (2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Zweckverband mit nicht mehr als fünf Mitgliedern nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsversammlung wahrnimmt. (3) Die Amtsperioden der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands entsprechen den Amtsperioden der Gemeindekirchenräte und Kreissynoden. Die Organe bleiben jeweils bis zur Wahl der neuen Organe im Amt. (1) Der Verbandsversammlung gehören die Mitglieder an, die in der von der Verbandssatzung festgelegten Anzahl von den Vertretungsorganen der Verbandsmitglieder bestimmt werden. Die Zahl der jeweils zu entsendenden Mitglieder wird durch die 9 (2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Zweckverband mit nicht mehr als fünf Mitgliedern nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsversammlung wahrnimmt. (3) Die Amtsperioden der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands entsprechen den Amtsperioden der Gemeindekirchenräte und Kreissynoden. Die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand bleiben jeweils bis zur Konstituierung der neuen Organe im Amt. 6 9 Verbandsversammlung Verbandsversammlung (1) Der Verbandsversammlung gehören die von den Vertretungsorganen der Verbandsmitglieder bestimmten Personen an. Die Zahl der jeweils zu entsendenden Mitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt, jedoch muss jedes

Verbandssatzung bestimmt, jedoch muss Jedes Verbandsmitglied mit mindestens einer Person in der Verbandsmitglied muss mit mindestens einer Person Verbandsversammlung vertreten sein. in der Verbandsversammlung vertreten sein. (2) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung sind Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu bestimmen, die zugleich die Stellung von Ersatzleuten haben. (3) Die Verbandsversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. (4) Die Verbandsversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Verbandssatzung regelt, wie weitere ordentliche und außerordentliche Sitzungen einberufen werden. (2) Für die Mitglieder der Verbandsversammlung ist jeweils ein Stellvertreter zu bestimmen. (3) Die Verbandsversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung außerordentlicher Sitzungen werden in der Verbandssatzung geregelt. (5) Im Übrigen finden für die Verbandsversammlung die Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes entsprechende Anwendung. (5) Im Übrigen finden für die Verbandsversammlung die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte entsprechende Anwendung. 7 10 10

11 Aufgaben der Verbandsversammlung Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Im Rahmen der dem Zweckverband satzungsmäßig übertragenen Aufgaben obliegt der Verbandsversammlung insbesondere, 1. den Haushalts- und Stellenplan des Verbands zu beschließen, 2. die Jahresrechnung abzunehmen und den Verbandsvorstand zu entlasten, 3. die allgemeine Aufsicht über den Verbandsvorstand zu führen, 4. über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden, (1) Im Rahmen der dem Zweckverband satzungsmäßig übertragenen Aufgaben obliegt der Verbandsversammlung insbesondere, 1. den Haushalts- und Stellenplan des Verbands zu beschließen, 2. die Jahresrechnung abzunehmen und den Verbandsvorstand zu entlasten, 3. die allgemeine Aufsicht über den Verbandsvorstand zu führen, 4. über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden, 5. über Änderungen der Satzung zu beschließen, 5. über Änderungen der Satzung zu beschließen, 6. über die Auflösung des Zweckverbands zu beschließen. (2) Durch Die Verbandssatzung kann der Verbandsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden. 6. über die Auflösung des Zweckverbands zu beschließen. Beschlüsse nach den Nummern 4 bis 6 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung. 15 bleibt unberührt. (2) Durch die Verbandssatzung können der Verbandsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden. 8 11 Verbandsvorstand Verbandsvorstand

12 (1) Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung (1) Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Verbandsvorstands werden durch die des Verbandsvorstands werden durch die Verbandssatzung geregelt. Unter den Mitgliedern Verbandssatzung geregelt. des Verbandsvorstands sollen in angemessener Zahl Personen sein, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen. (2) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sollen aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden. Die Verbandssatzung kann anderes bestimmen; insbesondere kann die Hinzuberufung Fachleuten vorgesehen werden. Bestimmt die Verbandssatzung gemäß 5 Abs. 3, dass nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, muss jedes Verbandsmitglied mindestens eine Person in den Verbandsvorstand entsenden. (3) Für die Mitglieder des Vorstands sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen, die zugleich die Stellung von Ersatzleuten haben. (3) Der Vorstand wählt auf seiner ersten Sitzung aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. (2) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sollen aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden. Die Verbandssatzung kann anderes bestimmen; insbesondere kann die Hinzuberufung von sachkundigen Personen vorgesehen werden. Bestimmt die Verbandssatzung gemäß 8 Abs. 2, dass nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, muss jedes Verbandsmitglied mindestens eine Person in den Verbandsvorstand entsenden. (3) Der Verbandsvorstand wählt auf seiner ersten Sitzung aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verbandsvorstand ist durch seinen (4) Der Verbandsvorstand ist durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende nach Bedarf, Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen vierteljährlich, zu Sitzungen einzuberufen. einzuberufen. (5) Im Übrigen finden für die Arbeitsweise des Vorstands die Bestimmungen des Gemeindekirchenratsgesetzes entsprechende Anwendung. (5) Im Übrigen finden für den Verbandsvorstand die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte entsprechende Anwendung. 9 12 Die Aufgaben des Verbandsvorstands Aufgaben des Verbandsvorstands (1) Der Vorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit die rechtliche Vertretung nicht gemäß 13 Abs. 4 Satz 2 dem Geschäftsführer übertragen wird. Im Übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist. (1) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit die rechtliche Vertretung nicht gemäß 13 Abs. 4 Satz 2 dem Geschäftsführer übertragen wird. Im Übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist. (2) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere, (2) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere, 1. die Aufgaben und Ziele des Verbands im Rahmen 1. die Aufgaben und Ziele des Verbands im Rahmen seiner Zweckbestimmung zu planen, seiner Zweckbestimmung zu planen, 2. für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer 2. für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer anzustellen oder zu beauftragen, anzustellen oder zu beauftragen, 3. die Verwaltung der finanziellen Mittel und des 3. die Verwaltung der finanziellen Mittel und des Vermögens des Zweckverbands sowie die weitere Vermögens des Zweckverbands sowie die weitere 13

Tätigkeit des Geschäftsführers zu beaufsichtigen, Tätigkeit des Geschäftsführers zu beaufsichtigen, 4. die Entscheidungen der Verbandsversammlung 4. die Entscheidungen der Verbandsversammlung vorzubereiten. vorzubereiten. 5. den Zweckverband in Rechtsangelegenheiten zu vertreten, soweit nicht der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin zuständig ist. (3) Urkunden über Rechtsgeschäfte im (3) Urkunden über Rechtsgeschäfte im Zuständigkeitsbereich des Vorstands, die den Zuständigkeitsbereich des Verbandsvorstands, die Zweckverband Dritten gegenüber verpflichten, und den Zweckverband Dritten gegenüber verpflichten, Vollmachten sind namens des Zweckverbands von und Vollmachten sind namens des Zweckverbands dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter dem Geschäftsführer zu unterschreiben und mit dem sowie dem Geschäftsführer zu unterschreiben und mit Siegel des Zweckverbands zu versehen. Dadurch dem Siegel des Zweckverbands zu versehen. wird Dritten gegenüber die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. 10 13 Geschäfte der laufenden Verwaltung Geschäfte der laufenden Verwaltung (1) Für die Verwaltung der laufenden Geschäfte ist ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin zuständig. Er oder sie kann vom Vorstand hauptoder nebenamtlich angestellt oder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands auf ehrenamtlicher Grundlage beauftragt werden kann. (1) Die laufende Verwaltung und Geschäftsführung des Zweckverbands obliegt einem Geschäftsführer, der vom Verbandsvorstand haupt- oder nebenamtlich angestellt oder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands auf ehrenamtlicher Grundlage beauftragt werden kann. (2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gibt dem Vorstand auf jeder seiner Sitzungen einen 14 (2) Der Geschäftsführer gibt dem Vorstand auf jeder seiner Sitzungen einen Rechenschaftsbericht.

15 Rechenschaftsbericht. (3) Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere, (3) Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere, 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben 1. die Aufgaben des Zweckverbands nach den des Zweckverbands nach den Weisungen des Weisungen des Vorstands ordnungsgemäß zu Vorstands ordnungsgemäß zu erfüllen, erfüllen, 2. die finanziellen Mittel und das Vermögen des 2. die finanziellen Mittel und das Vermögen des Zweckverbands zu verwalten, Zweckverbands zu verwalten, 3. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung 3. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen, aufzustellen, 4. die Mitarbeiter des Zweckverbands einzustellen 4. die Mitarbeiter des Zweckverbands einzustellen und die Dienstaufsicht über sie zu führen, 5. Pacht- und Mietverträge mit Genehmigung des Verbandsvorstands abzuschließen. und die Dienstaufsicht über sie zu führen, 5. Pacht- und Mietverträge mit Genehmigung des Verbandsvorstands abzuschließen. (4) Der Verbandsvorstand kann dem Geschäftsführer für die selbständige Wahrnehmung einzelner oder bestimmter Arten von Geschäften Vollmacht erteilen. Besteht für den Zweckverband gemäß 8 Abs. 2 nur ein Verbandsvorstand, der zugleich die Aufgaben der Verbandsversammlung wahrnimmt, so kann dem Geschäftsführer gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 durch die Satzung die rechtliche Vertretung des Zweckverbands übertragen werden. 14 Ausscheiden eines Mitglieds und Auflösung des Zweckverbands

(1) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Zweckverband kann mit einer Frist von drei Jahren zum Jahresende erklärt werden. 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Erklärung erfolgt gegenüber Verbandsvorstand und Mitgliederversammlung und bedarf der Schriftform. Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, beschließen die übrigen Mitglieder über die Fortführung oder Auflösung des Zweckverbands. Bis zur Beschlussfassung gilt der Zweckverband als fortbestehend. (2) Im Übrigen können die Mitglieder einvernehmlich den Zweckverband auflösen. (3) Die Auflösung des Zweckverbands bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse von Verbandsversammlung und Verbandsvorstand, die jeweils mit den Stimmen der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder dieser Organe zu fassen sind. Bei einem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 gelten die Vertreter des ausscheidenden Mitglieds nicht als satzungsmäßige Mitglieder von Verbandsversammlung und Verbandsvorstand. 16 (4) Das Ausscheiden eines Mitglieds und die Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

15 Besondere Mehrheiten und Zustimmungserfordernisse (1) Die Satzung kann für Beschlüsse über Änderungen der Verbandssatzung, die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden eines Mitglieds und die Auflösung des Zweckverbands größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. (2) Ist die Zustimmung eines Verbandsmitglieds erforderlich, so ist für den Kirchenkreis im Fall des Absatzes 1 außerdem zu bestimmen, in welchen Fällen die Kreissynode oder der Kreiskirchenrat für den Kirchenkreis zu handeln berechtigt ist. 16 Anwendung landeskirchlichen Rechts Auf die finden die für Kirchengemeinden geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses 17 Im Übrigen gelten für die von Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden gebildeten die für Kirchengemeinden erlassenen

Kirchengesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften enthalten.. Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen 8 Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, weitere Regelungen im Rahmen dieses Kirchengesetzes zu erlassen. 11 Aus- und Durchführungsbestimmungen Das Konsistorium kann Aus- und Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.. Bestimmungen entsprechend oder sinngemäß. Gleiches gilt für die von Kirchenkreisen gebildeten hinsichtlich der für Kirchenkreise erlassenen Bestimmungen. 17 Besondere Bestimmungen für Kreiskirchenämter Besondere Bestimmungen für zur Unterhaltung gemeinsamer Kreiskirchenämter nach dem Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 214) bleiben unberührt. 18 Aus- und Durchführungsbestimmungen Die zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat. Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen 18 Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen 19 Übergangsbestimmung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits bestehenden

haben innerhalb eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2009 ihre Satzung und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes anzupassen. Der Landeskirchenrat kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 18 18 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten......... 19