Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz KKAG)

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1 Kreiskirchenamtsgesetz KKAG 80 Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter (Kreiskirchenamtsgesetz KKAG) Vom 23. November 2013 (ABl. S. 318) Inhaltsübersicht Abschnitt I: Grundsätze und Aufgaben 1 Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreiskirchenämter 2 Zuständigkeitsbereiche, Errichtung und Auflösung von Kreiskirchenämtern 3 Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise 3a Verwaltungsaufgaben für Kirchengemeinden 4 Verwaltungsaufgaben der Landeskirche 4a Verwaltungsaufgaben von selbstständigen Einrichtungen 5 Verwaltungskosten Abschnitt II: Organisation und Leitung 6 Arbeitsbereiche 7 Amtsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter 8 Zusammenarbeit der Amtsleiter mit dem Landeskirchenamt 9 Verwaltungsrat 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrates 11 Finanzierung der Kreiskirchenämter Abschnitt III: Träger des Kreiskirchenamtes bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise 12 Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreisverbandes 13 Kreiskirchenamt auf Grundlage einer Zweckvereinbarung 13a Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreises Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen 14 Rechtsnachfolge 15 Ausführungsbestimmungen 16 Sprachliche Gleichstellung 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten EKM 1

2 80 KKAG Kreiskirchenamtsgesetz Abschnitt I: Grundsätze und Aufgaben 1 Stellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreiskirchenämter (1) Die Kreiskirchenämter sind Verwaltungseinrichtungen eines oder mehrerer Kirchenkreise. (2) Gemeinsam mit dem Landeskirchenamt nehmen die Kreiskirchenämter zugleich Aufgaben der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden Landeskirche) wahr. (3) Den Kreiskirchenämtern obliegt 1. die Erledigung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und die Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ihres jeweils eigenen Verantwortungsbereiches und im übertragenen Verantwortungsbereich, 2. die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihnen vom Landeskirchenamt übertragen worden sind, 3. die Wahrnehmung der kirchlichen Aufsicht im Auftrag des Landeskirchenamtes nach Maßgabe gesonderter Regelung, 4. die Erledigung von Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen, soweit die Übernahme vom Verwaltungsrat beschlossen wurde. (4) 1Die Rechtsaufsicht über die Kreiskirchenämter führt das Landeskirchenamt. 2Soweit die Kreiskirchenämter Aufgaben im Auftrag des Landeskirchenamtes wahrnehmen, führt das Landeskirchenamt auch die Fachaufsicht. 2 Zuständigkeitsbereiche, Errichtung und Auflösung von Kreiskirchenämtern (1) 1Der Zuständigkeitsbereich eines Kreiskirchenamtes soll ein Gebiet von mehreren Kirchenkreisen umfassen. 2Bei der Neufestlegung von Zuständigkeitsbereichen sind insbesondere die räumliche Ausdehnung des Gebietes, die Gemeindegliederzahlen und der Stellenplan des Kreiskirchenamtes zu beachten. (2) 1Über die Errichtung eines Kreiskirchenamtes und die Veränderung seines Zuständigkeitsbereiches entscheiden die beteiligten Kreiskirchenräte im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. 2Das Landeskirchenamt hat ein Vorschlagsrecht, dass sich bestimmte Kirchenkreise an der Errichtung eines Kreiskirchenamtes beteiligen. (3) Für die Auflösung eines Kreiskirchenamtes gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Kommt ein Einvernehmen gemäß Absatz 2 oder bei einer Entscheidung gemäß Absatz 3 nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt oder ein Kreiskirchenrat beim Landeskirchenrat beantragen, eine abschließende Entscheidung zu treffen. 2Der Landeskirchenrat EKM

3 Kreiskirchenamtsgesetz KKAG 80 hat vor seiner Entscheidung das Landeskirchenamt und die beteiligten Kreiskirchenräte zu hören. 3 Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise zu erledigen und insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen: 1. die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Kirchenkreises, 2. die Personalverwaltung des Kirchenkreises, 3. die Führung der Kasse des Kirchenkreises einschließlich der Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 4. die Führung der Kasse des Kreiskirchenamtes, 5. die Verwaltung von besonderen Einrichtungen des Kirchenkreises, wie Kindertageseinrichtungen oder Diakoniestationen, 6. die Erstellung der Entwürfe über den Lasten- und Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden des Kirchenkreises, 7. die Arbeitssicherheit, soweit sie nicht durch die Landeskirche übernommen wird. 3a Verwaltungsaufgaben für Kirchengemeinden (1) Die Kreiskirchenämter sind verpflichtet, die Kirchengemeinden bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich zu unterstützen. (2) 1Die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben durch die Kreiskirchenämter erfolgt 1. von Amts wegen insbesondere für a) die Personalverwaltung der Kirchengemeinden, b) die Verwaltung der Grundstücke der Kirchengemeinden mit Ausnahme der Hausund Wohnungsverwaltung, 2. durch Übertragung aufgrund eines besonderen kirchlichen Interesses insbesondere für a) die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Bauangelegenheiten, b) die Arbeitssicherheit, soweit sie nicht durch die Landeskirche übernommen wird, 3. in der Regel auf Antrag der Kirchengemeinden insbesondere für a) die Führung der Kassen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen einschließlich der Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, b) die Bearbeitung der Gemeindebeiträge, EKM 3

4 80 KKAG Kreiskirchenamtsgesetz c) die Haus- und Wohnungsverwaltung. 2Die Erledigung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a geschieht von Amts wegen, wenn eine geordnete Verwaltung durch die Kirchengemeinde nicht gewährleistet ist ( 80 Haushalts-, Kassen und Rechnungswesengesetz). (3) 1Über die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Fälle hinaus sollen die Kreiskirchenämter im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Antrag einer Kirchengemeinde weitere Aufgaben übernehmen. 2Zum Aufgabenumfang und zu dessen Finanzierung ist eine Vereinbarung mit der Kirchengemeinde abzuschließen. 3Im Übrigen gilt 9 Absatz 2 Nummer 4. (4) Die abschließende Verantwortung der Kirchengemeinde bleibt jeweils unberührt. 4 Verwaltungsaufgaben der Landeskirche (1) 1Die Verwaltungsaufgaben des Verantwortungsbereiches der Landeskirche nehmen die Kreiskirchenämter, soweit sie ihnen übertragen sind, im Auftrag des Landeskirchenamtes wahr. 2Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere 1. die Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens einschließlich der Statistik, 2. die den Kreiskirchenämtern nach dem Grundstücksgesetz zugewiesenen Aufgaben der Grundstücksverwaltung, 3. die den Kreiskirchenämtern nach der Friedhofsverordnung zugewiesenen Aufgaben der Friedhofsverwaltung, 4. die Verwaltung der Kollekten sowie der Straßen- und Haussammlungen, 5. die Verteilung landeskirchlicher Mittel, 6. die den Kreiskirchenämtern nach dem Kirchenbaugesetz zugewiesenen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens, 7. die Verwaltung einzelner unselbstständiger Einrichtungen der Landeskirche. (2) 1Das Landeskirchenamt kann den Kreiskirchenämtern durch Verwaltungsanordnung weitere Aufgaben übertragen. 2Mit der Übertragung von Aufgaben ist auch eine Regelung über ihre Finanzierung zu treffen. 4a Verwaltungsaufgaben von selbstständigen Einrichtungen 1Die Kreiskirchenämter können im Rahmen ihrer Möglichkeiten und soweit kirchliche Interessen nicht entgegenstehen Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen übernehmen. 2Zum Aufgabenumfang und zu dessen Finanzierung ist eine Vereinbarung mit der Einrichtung abzuschließen. 3Im Übrigen gilt 9 Absatz 2 Nummer EKM

5 Kreiskirchenamtsgesetz KKAG 80 5 Verwaltungskosten 1Die Kirchenkreise werden an der Deckung der Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach 3 Nummer 5 und 7 entstehen, beteiligt. 2Die Kirchengemeinden werden grundsätzlich an der Deckung der Kosten, die für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben gemäß 3a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 entstehen, beteiligt. 3Näheres über Art und Umfang der Kostendeckung regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Verwaltungsanordnung. 4Bestehende Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Verwaltungskosten bleiben unberührt. Abschnitt II: Organisation und Leitung 6 Arbeitsbereiche Die Kreiskirchenämter sind in die Arbeitsbereiche Finanzwesen, Personalwesen, Meldewesen, Grundstückswesen und Bauwesen gegliedert. 7 Amtsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter (1) 1Das Kreiskirchenamt wird durch den Amtsleiter geleitet. 2Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kreiskirchenamt obliegenden Aufgaben verantwortlich. 3Er ist zur regelmäßigen Beratung mit den Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise verpflichtet. (2) 1Der Amtsleiter vertritt das Kreiskirchenamt in Rechtsangelegenheiten. 2Urkunden über Rechtsgeschäfte und Vollmachten sind vom Amtsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen. (3) 1Anstellungskörperschaft des Amtsleiters und der weiteren Mitarbeiter ist der Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. 2Der Amtsleiter wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt bestellt. 3Er untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. 4Wenn ein Ehrenamtlicher Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, untersteht der Amtsleiter der Dienstaufsicht des stellvertretenden Vorsitzenden. (4) 1Der Amtsleiter soll die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. 2In besonderen Fällen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn die Eignung für die Aufgabe des Amtsleiters vom Landeskirchenamt festgestellt wird. (5) 1Der Amtsleiter stellt die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes ein. 2Er ist Vorgesetzter der weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht EKM 5

6 80 KKAG Kreiskirchenamtsgesetz (6) 1Der Stellvertreter des Amtsleiters ist in der Regel der Leiter des Arbeitsbereiches Finanzwesen. 2Er wird vom Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat beauftragt. 8 Zusammenarbeit der Amtsleiter mit dem Landeskirchenamt (1) 1Die Amtsleiter nehmen zu Vorlagen des Landeskirchenamtes Stellung, bereiten Eingaben vor und erarbeiten Vorschläge, die die Arbeit in den Kreiskirchenämtern betreffen. 2Bei Gesetzesvorhaben kann das Landeskirchenamt die Stellungnahme der Amtsleiter einholen. (2) Das Landeskirchenamt ruft die Amtsleiter zum regelmäßigen fachlichen Austausch zusammen. 9 Verwaltungsrat (1) 1Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für die Arbeit des Kreiskirchenamtes. 2Er berät und unterstützt den Amtsleiter bei der Leitung des Kreiskirchenamtes. (2) 1Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er beschließt den Stellenplan des Kreiskirchenamtes nach Maßgabe des Rahmenstellenplanes. 2. Er beschließt den Haushaltsplan des Kreiskirchenamtes und stellt die Jahresrechnung fest. 3. Er entscheidet über Investitionen größerer Art im Kreiskirchenamt. 4. Er beschließt die Übernahme weiterer Aufgaben aus dem eigenen Verantwortungsbereich der Kirchengemeinden ( 3a) und von Aufgaben gemäß 4 Absatz 1 Nummer 7 sowie von Aufgaben anderer selbstständiger Einrichtungen durch das Kreiskirchenamt ( 4a). 5. Er bestellt den Amtsleiter im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt ( 7 Absatz 3 Satz 2). 6. Er erteilt das Einvernehmen bei der Beauftragung des Stellvertreters des Amtsleiters. 7. Er berät den Amtsleiter in Personalfragen. 8. Er bestätigt die Eilentscheidungen des Arbeitsausschusses des Verwaltungsrats. 2Der Rahmenstellenplan des Kreiskirchenamtes bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung EKM

7 Kreiskirchenamtsgesetz KKAG Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) 1Dem Verwaltungsrat gehören die Superintendenten des Zuständigkeitsbereiches des Kreiskirchenamtes oder ihre Stellvertreter an. 2Die Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise sollen jeweils ein weiteres Mitglied entsenden. (2) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Wird ein Ehrenamtlicher als Vorsitzender gewählt, muss der Stellvertreter ein Superintendent sein. 3Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel halbjährlich zu Sitzungen ein. 4Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. 5Er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (3) 1Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte und unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen Arbeitsausschuss bilden. 2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates. 3Der Arbeitsausschuss kann Entscheidungen treffen, die dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die betreffende Angelegenheit keinen Aufschub duldet. 4Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat auf seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. 5Wird die Bestätigung versagt, so ist die Entscheidung aufgehoben. 6Maßnahmen, die aufgrund der Entscheidung vollzogen sind, bleiben gültig. (4) Weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rederecht hinzugezogen werden. 11 Finanzierung der Kreiskirchenämter Die Kreiskirchenämter führen einen eigenen Haushalt und werden durch Zuweisungen der Landeskirche, durch Beiträge zur Deckung von Verwaltungskosten ( 5) sowie durch Umlagen von den beteiligten Kirchenkreisen finanziert. Abschnitt III: Träger des Kreiskirchenamtes 12 Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreisverbandes (1) 1Mehrere Kirchenkreise können zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kreiskirchenamtes einen Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten. 2Rechtsträger des Kreiskirchenamtes ist der Kirchenkreisverband. (2) 1Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. 2Er hat seinen Sitz am Sitz des Kreiskirchenamtes EKM 7

8 80 KKAG Kreiskirchenamtsgesetz (3) 1Der Kirchenkreisverband ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes. 2Die Vorschriften des Kirchlichen Zweckverbandsgesetzes gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (4) 1Organ des Kirchenkreisverbandes ist der Verwaltungsrat ( 9 und 10). 2Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben des Vorstands und der Verbandsversammlung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz wahr. 3Dem Amtsleiter obliegt die Geschäftsführung des Verwaltungsrates. 13 Kreiskirchenamt auf Grundlage einer Zweckvereinbarung (1) Mehrere Kirchenkreise können über den Betrieb und die Unterhaltung eines gemeinsamen Kreiskirchenamtes eine Zweckvereinbarung nach dem Kirchlichen Zweckverbandsgesetz schließen. (2) In der Zweckvereinbarung ist einem der beteiligten Kirchenkreise die Rechtsträgerschaft für das gemeinsame Kreiskirchenamt zu übertragen und dessen Finanzierung zu regeln. 13a Kreiskirchenamt in Trägerschaft eines Kirchenkreises (1) Ist ein Kreiskirchenamt nur für einen Kirchenkreis zuständig, so ist der Kirchenkreis Rechtsträger des Kreiskirchenamtes. (2) Der Verwaltungsrat besteht in diesem Fall abweichend von 10 Absatz 1 aus dem Superintendenten oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren vom Kreiskirchenrat zu entsendenden Mitgliedern. (3) 1Soweit im Fall des Absatzes 1 die gültigen Kriterien nach Maßgabe gesonderter Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt werden und damit die für die Aufgabenerfüllung notwendige Finanzierung des Amtes nicht gewährleistet ist, sollen benachbarte Kirchenkreise gemäß 12 einen Kirchenkreisverband errichten oder gemäß 13 eine Zweckvereinbarung schließen. 2In diesem Fall wird dem Kirchenkreisverband beziehungsweise einem der Kirchenkreise die Anstellungsträgerschaft für die weiteren Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen. 3Bestehende Anstellungsverhältnisse werden übergeleitet. (4) 1Der Zusammenschluss oder die Zusammenarbeit nach Absatz 3 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Kassenführung für Kirchengemeinden und Kirchenkreise an mehreren Standorten betrieben wird. 2Dabei müssen die gültigen Kriterien nach Maßgabe gesonderter Ausführungsbestimmungen erfüllt sein EKM

9 Kreiskirchenamtsgesetz KKAG 80 Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen 14 Rechtsnachfolge 1Die Kirchlichen Verwaltungsämter im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Kreiskirchenämter im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Kreiskirchenamtes. 2Die zu diesem Zeitpunkt entsprechend 3a übernommenen Aufgaben werden von den Kreiskirchenämtern weitergeführt. 15 Ausführungsbestimmungen Die weiteren Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlässt der Landeskirchenrat, soweit nach diesem Gesetz nicht das Landeskirchenamt zuständig ist. 16 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Kreiskirchenämter vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 214) außer Kraft EKM 9

10 80 KKAG Kreiskirchenamtsgesetz EKM

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