Vorentwurf der Verfassungskommission Stellungnahmen Entwurf in der Fassung der Redaktionsgruppe

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1 Abschnitt IX: Finanzwesen und Vermögensverwaltung Vorentwurf der Verfassungskommission - Stellungnahmen - Entwurf in der Fassung der Redaktionsgruppe Synopse IX. Abschnitt: Finanzwesen und Vermögensverwaltung A8, A9, C24: Neufassung des IX. Abschnitts A9: - detailliertere Finanzverfassung. - Bei der Finanzierung der KK muss der Gedanke der Budgetierung mehr Bedeutung finden. A14, C29: Es bedarf einer klaren Regelung, wem welche Einnahmequellen zustehen, wie die Verteilungsmechanismen beschaffen sind und wo die Ausgabenverantwortung liegt. In einem derartigen System hätten auch die Beiträge und Gebühren ihren Platz. Abschnitt IX: Finanzwesen und Vermögensverwaltung Artikel 87 Grundsätze (1) Das Vermögen der Landeskirche dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Es ist gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. A8, C24, C33, C48, C52: Neufassung von Art. 87 Abs. 1 A8: (1) Das Vermögen der Landeskirche, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Körperschaften dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Es ist gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. C33: Das Vermögen und die finanziellen Mittel der Landeskirche dienen ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben und sind gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. C24, C48: Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Landeskirche dienen ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben und sind gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. C52: Das Vermögen und die finanziellen Mittel der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche dienen aus- Artikel 85 Grundsätze (1) Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke dient ausschließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu achten. Es ist gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

2 2 (2) Zweckgebundenes Vermögen der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie ihre Sondereinrichtungen werden in rechtsfähige Stiftungen überführt, soweit es nicht aufgrund besonderer Vereinbarung der Landeskirche zugeführt wird. schließlich der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Sie sind gewissenhaft, pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Begründung C52: Die übrigen Finanzmittel (Geld) müssen in die Zweckbindung einbezogen werden. B22: Aufnahme grundlegender Regelungen aus Gemeinnützigkeitsrecht (z. B. Ausschluss v. Begünstigungen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungszahlungen usw.). B38: zeitgemäßere Formulierung von Satz 2 durch Ersetzung der Worte gewissenhaft, pfleglich durch das Wort sorgsam D15: Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist mit der Ideologie der Kirche nicht vereinbar. A9, B47, C52, D15: Art. 87 Abs. 2 streichen; Auflösung Altvermögen in Stiftungen - bis auf Ausnahmen - nicht umzusetzen bzw. nicht anzustreben C41: Streichung Art. 87 Abs. 2, vermögensrechtliche Bestimmungen liegen vor Inkrafttreten der Verfassung und haben so im Verfassungstext selbst keine Bedeutung mehr A8: Neufassung von Art. 87 Abs. 2 und Ergänzung um Abs. 3 bis 6 wie folgt: (2) Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu achten. Soweit Einnahmen an besondere Zwecke gebunden sind, ist für eine entsprechende Verwendung zu sorgen. [bisher: Art. 88 Abs.2] (3) Grundlage für die Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften ist der für jedes Rechnungsjahr aufzustellende Haushaltsplan. [bisher: Art. 89 Abs.1 mit unterstrichenen Änderungen] (4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Rechnungszeitraumes noch nicht festgestellt, so können die Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und (2) Zweckgebundenes Vermögen der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie ihre Sondereinrichtungen werden in rechtsfähige Stiftungen überführt, soweit es nicht aufgrund besonderer Vereinbarung der Landeskirche zugeführt wird. Soweit Vermögen an besondere Zwecke gebunden ist, ist eine entsprechende Verwendung zu sichern.

3 3 rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Darüber hinaus können Ausgaben geleistet werden, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind. [bisher: Art. 89 Abs. 2 Satz 2 und 3] (5) Geldmittel dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf im Wege eines Kredits beschafft werden. [bisher: Art. 89 Abs. 4 Satz 1] (6) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. [bisher: Art. 88 Abs. 3] C52: Art. 88 Abs. 3 wird neuer Art. 87 Abs. 2 C24, C48: Neufassung von Art. 87 Abs. 2 wie folgt: C 24: (2) Grundsätze kirchlicher Finanzverwaltung sind Wirtschaftlichkeit, Solidarität, Sparsamkeit und Transparenz. Die anfallenden Kosten sind nach dem Entstehungsprinzip zuzuordnen. C48: (2) Grundsätze kirchlicher Finanzverwaltung sind Wirtschaftlichkeit, Solidarität, Sparsamkeit und Transparenz. Das Vermögen und die finanziellen Mittel der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie ihrer Sondereinrichtungen werden als Sondervermögen der Landeskirche geführt. [Satz 2 ist bish. Art. 87 Abs. 2 mit unterstrichenen Änderungen.] C33: Neufassung von Abs. 2 und Ergänzung um Abs. 3 wie folgt: (2) Grundsätze kirchlicher Finanzverwaltung sind Wirtschaftlichkeit, Solidarität, Sparsamkeit und Transparenz. (3) Das Altvermögen und die Rücklagenbestände der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie ihrer Sondereinrichtungen werden als Sondervermögen der

4 4 Artikel 88 Finanzbedarf und Verwendung der finanziellen Mittel (1) Der Finanzbedarf der Landeskirche wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen aufgebracht. Landeskirche geführt, das dem unmittelbaren Zugriff der EKM entzogen ist. Die teilkirchenbezogene Bewirtschaftung und Verwendung ist gesondert zu regeln. [bisher Art. 87 Abs. 2 mit unterstrichenen Änderungen] A23: Ist sämtliches zweckgebundenes Vermögen zwangsläufig in Stiftungen zu überführen? Formulierungsvorschlag: "Zweckgebundene Vermögen werden in der Regel in rechtsfähige Stiftungen überführt." C54: Erweiterung und Konkretisierung wie folgt: - zu Stiftungen anfügen: Näheres wird kirchengesetzlich geregelt. (Fragen über Verwaltung etc.); - besondere Vereinbarungen benennen C52: Art. 88 Abs. 1 und 2 streichen; Abs. 3 wird neuer Art. 87 Abs. 2 (s. o.) A8: Neufassung der Überschrift von Art. 88: Artikel 88 Finanzverwaltung der Landeskirche C24, C33, C48, C41: Finanzquellen der gesamten Kirche sollen hier beschrieben werden; Neufassung von Art. 88 Abs. 1 wie folgt: C24: (1) Die Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche erfolgt durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden und Staatsleistungen und sonstige Einnahmen. C33, C48: Der Finanzbedarf der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen gedeckt. C41: Der Finanzbedarf der Landeskirche, der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen Artikel 86 Finanzaufkommen und Finanzausgleich (1) Der kirchliche Finanzbedarf der Landeskirche wird durch Kirchensteuern, Beiträge, Kollekten, Spenden, Erträge aus Grundvermögen, Staatsleistungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

5 5 (2) Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu achten. Soweit Einnahmen an besondere Zwecke gebunden sind, ist für eine entsprechende Verwendung zu sorgen. erbracht. C9, A14, C29, C54: Beiträge sollten definiert werden (deutliche Abgrenzung zu den von der Synode beschlossenen Gemeindebeiträgen die ausschließlich den KG zustehen); C9: Vorschlag für einen neuen Satz 2: Die Gemeinden können um außerordentliche zweckgebundene Spenden gebeten werden. A14, C29: Vorschlag: Streichung oder Konkretisierung E7: Es fehlt eine klare Formulierung, wer Kirchensteuerhoheit hat. C33, C48: Art. 88 Absatz 2 streichen C24: Art. 88 Abs. 3 S. 1 wird neuer Abs. 2. Der Rest des bisherigen Artikel 88 wird gestrichen. A8: Neufassung von Abs. 2 wie folgt: (2) Der Haushaltsplan der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt und durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Durch das Haushaltsgesetz wird auch der Rahmen der Kreditaufnahme der Landeskirche festgelegt. [bisher: Art. 89 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2] B35: Formulierung in Satz 1 zu schwammig. Es fehlt Hinweis auf ökologisch sinnvollen Einsatz kirchlichen Vermögens (besondere Schöpfungsverantwortung) und friedensethische Gesichtspunkte. C41: schärfere Formulierung hinsichtlich der Verwendung der Finanzmittel wünschenswert, Formulierungsvorschlag: Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu achten. Soweit Einnahmen an besondere Zwecke gebunden sind, ist eine entsprechende Verwendung zu sichern. B38: Streichung des Wortes solidarisch in Satz 1, stattdessen (2) Im Sinne verantwortlicher Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu achten. Soweit Einnahmen an besondere Zwecke gebunden sind, ist für eine entsprechende Verwendung zu sorgen.

6 6 (3) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Übernahme in Absatz 3 (Finanzausgleich), da hier inhaltliche Zugehörigkeit C33: Art. 88 Absatz 3 streichen C48: Art. 88 Abs. 3 Satz 2 streichen A8, B38: Neufassung Abs. 3 wie folgt: A8: (3) Zu außerplanmäßigen Ausgaben ist die Zustimmung der Landessynode, zu überplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode einzuholen. Unter den Voraussetzungen einer gesetzesvertretenden Verordnung (Artikel 84) kann der Landeskirchenrat derartige Ausgaben vorläufig beschließen. Er soll baldmöglichst die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung einholen. [bisher: Art. 89 Abs. 3] B38: (3) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird unter angemessener Beachtung kirchlicher Solidarität ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. B45: Nach Satz 2 neuen Satz 3 anfügen: Die Übertragung von (weiteren) Aufgaben an die Kreissynode (Kirchenkreis) nach Art. 38 Abs. 3 und/oder Kirchengemeinden sind im innerkirchlichen Finanzausgleich zu berücksichtigen. B11: Regelung zu unbestimmt; nötig klare Festlegung, wie Finanzausgleich in Rechte der Kirchgemeinde eingreifen darf. D2: Der Finanzausgleich gehört in die Verfassung hinsichtlich seiner Grundzüge. (2) Zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche wird ein innerkirchlicher Finanzausgleich durchgeführt. (3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 89 Haushaltsplan und Finanzverwaltung (1) Grundlage für die Finanzverwaltung der Landeskirche ist der für jedes Rechnungsjahr aufzustellende Haushaltsplan. A8: Art. 89 streichen (bzw. Übernahme in Art. 87, 88) C54: Art. 89 soll erhalten bleiben, da die Rahmenbedingungen an dieser Stelle verfassungsrechtlich gesichert werden C52: Art. 89 wird Art. 88 Artikel 87 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für jedes Rechnungsjahr aufzustellenden Haushaltspläne.

7 7 (2) Der Haushaltsplan der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt und durch Kirchengesetz festgestellt. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Rechnungszeitraumes noch nicht festgestellt, so können die Ausgaben geleistet werden, die nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Darüber hinaus können C24, C33, C48, C52: Neufassung der Überschrift Artikel 89 Haushaltswirtschaft [bisherige Überschrift ungeeignet, da über Finanzverwaltung an sich nichts ausgesagt wird. C24, C33, C48, C52: Neufassung von Abs. 1 C24: (1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist der für jedes Rechnungsjahr aufzustellende Haushaltsplan. C33, C48: (1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche ist der für jedes Rechnungsjahr aufzustellende Haushaltsplan. C52: (1) Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche ist der für jedes Rechnungsjahr aufzustellende Haushaltsplan. Begründung C52: - Haushaltsplan ist verbindliche Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften. Abschnitt IX. regelt Finanzwesen und die Vermögensverwaltung für die gesamte EKM. Daher ist eine auf die Ebene der Landeskirche beschränkte Regelung unzureichend. - Richtiger wäre auch statt Rechnungsjahr den Begriff Haushaltsjahr zu verwenden. A4: Haushaltsplan etc. streichen. Auch moderne Finanzverwaltung (doppelte Buchführung) ist denkbar. C52: Absätze 2 bis 4 sind zu streichen; Regelungen gehören in eine Verwaltungsordnung bzw. ein Gesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der EKM. C24, C33, C48: Absatz 2 soll nur noch aus Satz 1 bestehen C43: Streichen des letzten Satzes; zu weit reichende Ermächtigung (2) Der Haushaltsplan der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt und durch Haushaltsgesetz festgestellt. Zur Deckung des Finanzbedarfs darf nur im Ausnahmefall die Aufnahme von Krediten vorgesehen werden. (3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haus-

8 8 Ausgaben geleistet werden, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind. haltsplan der Landeskirche für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten das Landeskirchenamt ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Darüber hinaus können Ausgaben geleistet werden, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind. (3) Zu außerplanmäßigen Ausgaben ist die Zustimmung der Landessynode, zu überplanmäßigen Ausgaben die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode einzuholen. Unter den Voraussetzungen einer gesetzesvertretenden Verordnung (Artikel 84) kann der Landeskirchenrat derartige Ausgaben vorläufig beschließen. Er soll baldmöglichst die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung einholen. (4) Geldmittel dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf im Wege eines Kredits beschafft werden. Der Rahmen der Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Landessynode. C52: Absätze 2 bis 4 streichen; Regelungen gehören in eine Verwaltungsordnung bzw. ein Gesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der EKM. C24, C33, C48: Neuformulierung Abs. 3 wie folgt: C33: Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und ihrer Dienste, Einrichtungen und Werke, der Kirchenkreise und Kirchengemeinden unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung. [bisher Art. 90 Abs. 1 mit unterstrichenen Änderungen] C24, C48: Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Landeskirche und ihrer Dienste, Einrichtungen und Werke, der Kirchenkreise und Kirchengemeinden unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung. [bisher Art. 90 Abs. 1] C52: Absätze 2 bis 4 sind zu streichen; Regelungen gehören in eine Verwaltungsordnung bzw. ein Gesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der EKM. (4) Überplanmäßigen Ausgaben der Landeskirche bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Landessynode. Außerplanmäßige Ausgaben der Landeskirche bedürfen einer gesetzesvertretenden Verordnung gemäß Artikel 82 Abs. 2 und 3. (5) Geldmittel dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf im Wege eines Kredits beschafft werden. Der Rahmen der Kreditaufnahme bedarf der Zustimmung der Landessynode.

9 9 C24, C33, C48: Neuformulierung Abs. 4 wie folgt: Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung, den Finanzausgleich und die Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt. [bisher Art. 90 Abs. 3] B38: (zu Satz 2) Neben der Kreditermächtigung sollte auch Ermächtigung für Bürgschaften und Darlehensvergaben durch Landessynode erwähnt werden; Formulierungsvorschlag Satz 2 daher: Der Rahmen für Kreditaufnahme sowie Bürgschaften und Darlehensvergaben bedarf der Zustimmung der Landessynode. A14, C29: Kritisch: nahezu unbegrenzte Ermächtigung für Kreditaufnahmen; vorausgesetzter außerordentlicher Bedarf als Kriterium zu schwach D15: Absatz ist zu unkonkret (Obergrenzen, Tilgung, Geschäftsmoral) Artikel 90 Rechnungslegung, Rechnungsprüfung A8, C24, C33, C48: Art. 90 streichen (bzw. Übernahme in Art. 87, 88) Artikel 88 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Landeskirche und ihrer Dienste, Einrichtungen und Werke, der Kirchenkreise und Kirchengemeinden unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung. C 52: alter Art. 90 wird neuer Art. 89 wie folgt: Artikel 90 Rechnungsprüfung (1) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Landeskirche und ihrer Dienste, Einrichtungen und Werke, der Kirchenkreise sowie ihrer Einrichtungen und Verbände und der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen und Verbände unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung. (1) Für jedes Rechnungsjahr ist über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt aufgestellt und der Landessynode zur Entlastung vorgelegt.

10 10 (2) Die Jahresrechnung der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt aufgestellt. Sie wird nach Prüfung durch den Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt, die über die Feststellung und Entlastung beschließt. (3) Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben wird durch Kirchengesetz geregelt. C 52: Abs. 2 streichen; Vorschrift gehört in den VI. Abschnitt. B38: - erster Satzteil von Satz 2 missverständlich, da Eindruck entstehen kann, dass Landeskirchenrat Jahresrechnung selbst prüft => Interessenkollision - zweiter Satzteil unkonkret, da nicht Synode sondern Kollegium die Feststellung beschließt, Formulierungsvorschlag Abs. 2 daher: (2) Die Jahresrechnung der Landeskirche wird vom Landeskirchenrat aufgestellt und vom Kollegium festgestellt. Nach Prüfung der Jahresrechnung wird diese vom Landeskirchenrat der Landessynode vorgelegt, die über die Entlastung beschließt. D2: Die Grundzüge der Haushaltskontrolle sind in der Verfassung zu regeln. C52: Abs. 3 wird Inhalt eines neuen Art. 90 Artikel 90 Gesetzesvorbehalt (1) Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung, den Finanzausgleich und die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt. Begründung: Wortlaut unzureichend; kirchengesetzlicher Regelung bedarf nicht nur die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben, sondern die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Finanz- und Vermögensverwaltung, also der Rechnungsprüfung. B38: Worte der Einnahmen und Ausgaben nach dem Wort Prüfung streichen, da einengend (Ordnungsmäßigkeitsprüfungen usw. wären dann nicht mehr möglich) (2) Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen und Werke der Kirchenkreise und Kirchengemeinden unterliegen einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen kirchlichen Rechnungsprüfung. (3) Das Nähere über die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.

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