Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

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1 Satzung Diak-V. Hannover-Land 16-4 Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk Vom 25. Januar 2002 KABl. 2002, S. 42 Präambel 1Die Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Gemeinde ist Zeugnis von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus, das der Kirche aufgetragen ist. 2Sie nimmt sich deshalb der Menschen in leiblicher Not, seelischen Bedrängnissen und in sozial schwierigen Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 3In diesem Sinne die Kräfte der Diakonie der ev.-luth. Kirchenkreise im ehemaligen Landkreis Hannover zu stärken und deren Arbeit zu koordinieren und zu begleiten sowie als Träger von diakonischen Einrichtungen der Kirchenkreise eigene diakonische Arbeitsfelder zu erfüllen, wird der gebildet. Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk 1 Ziel und Zweck (1) Die diakonische Arbeit der ev.-luth. Kirchenkreise im ehemaligen Landkreis Hannover besteht aus der offenen sozialen Arbeit Kirchenkreissozialarbeit und den weiteren diakonischen Einrichtungen und Beratungsstellen. (2) Diese diakonische Arbeit bedarf einer Zusammenfassung und einer gemeinsamen Vertretung insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden, der Landeskirche und den anderen freien Wohlfahrtsverbänden, sowie deren Arbeitsgemeinschaften und Zusammenschlüssen. (3) Zu diesem Zweck bilden die in 3 genannten Kirchenkreise einen Kirchenkreisverband, der die Aufgaben des Diakonischen Werkes für die Verbandsmitglieder als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gemeinsam wahrnimmt. 2 Name und Sitz (1) 1Der Kirchenkreisverband trägt den Namen Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk (im Folgenden: Verband). 2Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Er hat seinen Sitz in Ronnenberg EVLKA 1

2 16-4 Satzung Diak-V. Hannover-Land (2) Der Verband ist des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.v. (1) Verbandsmitglieder sind der - Ev.-luth. Kirchenkreis Burgdorf 3 Verbandsmitglieder - Ev.-luth. Kirchenkreis Burgwedel Langenhagen - Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen Springe - Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt Wunstorf - Ev.-luth. Kirchenkreis Ronnenberg. (2) Die Verbandsmitgliedschaft erfordert einen Beschluss der jeweiligen Kirchenkreistage und die Unterzeichnung dieser Satzung durch die Verbandsmitglieder. (3) 1Ein Verbandsmitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum , beantragen, aus dem Verband ausgegliedert zu werden. 2Ein solcher Antrag bedarf eines Beschlusses des Kirchenkreistages. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet dann entsprechend den Grundsätzen nach 12 dieser Satzung statt. 4 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Wahrnehmung und Koordinierung der diakonischen Dienste gemäß Abs. 2, die Beratung und Planung diakonischer Vorhaben und die Unterstützung diakonischer Aufgaben in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden. b) Die Vertretung der diakonischen Dienste in den Kirchenkreisen gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit. c) Die Antragstellung und Abrechnung der Mittel von Sozialleistungsträgern zugunsten des Verbandes und seiner Fachdienste und Einrichtungen. d) Öffentlichkeitsarbeit und die Abgabe von öffentlichen Erklärungen für den Bereich der Diakonie im ehemaligen Landkreis Hannover. e) Die Förderung der Zusammenarbeit mit den selbstständigen diakonischen Einrichtungen im ehemaligen Landkreis Hannover zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns EVLKA

3 Satzung Diak-V. Hannover-Land 16-4 (2) Die Verbandsmitglieder übertragen dem Verband die Trägerschaft folgender diakonischer Fachdienste und Einrichtungen: a) Kirchenkreissozialarbeit in den Kirchenkreisen b) Schuldnerberatung c) Suchtberatung d) Aussiedlerbetreuung (Jugendgemeinschaftswerk) e) Kurenarbeit f) Jugendwerkstätten g) Flüchtlingsarbeit h) Tageswohnung (Nichtsesshaftenhilfe) i) ambulante Hospizarbeit j) Treffpunkt am Park (Laatzen). (3) 1Die Verbandsmitglieder können dem Verband weitere Aufgaben übertragen oder Einrichtungen in seine Trägerschaft übergeben. 2Die Entscheidung über die Übernahme bleibt dem Verband vorbehalten. (4) Zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern werden bezüglich der übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten schriftlich vereinbart. (5) 1Die Verbandsmitglieder übertragen ihre Rechte und Aufgaben nach 5 Abs 1 Diakoniegesetz auf den Verband. 2Er nimmt gemäß 5 Abs. 1 Diakoniegesetz für die Verbandsmitglieder die Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr. (6) Auf den Verband sind die in 90 der Kirchenkreisordnung (KKO) genannten Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht entsprechend anzuwenden. 5 Organ des Verbandes Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 6 Verbandsvorstand (1) 1Die Kirchenkreistage der Verbandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte je zwei von den jeweiligen Kirchenkreisvorständen vorgeschlagene er des Verbandsvorstandes. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht des Vorstandes sein. 3Der Verbandsvorstand beruft auf Vorschlag der Superintendentinnen und Superintendenten der Verbandsmitglieder ein EVLKA 3

4 16-4 Satzung Diak-V. Hannover-Land weiteres in den Verbandsvorstand; ist weder ein Pastor noch eine Pastorin in den Verbandsvorstand gewählt worden, so muss das berufene ein Pastor oder eine Pastorin sein. (2) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 2Er oder sie muss ein Pastor oder eine Pastorin sein. 3Er oder sie führt die Bezeichnung Diakoniepastor oder Diakoniepastorin. 4Ferner wählt der Verbandsvorstand aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der oder die nicht Pastor oder Pastorin ist. (3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes, das die Verwaltungshilfe für den Verband wahrnimmt, nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil. (4) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt erstmals jeweils an dem Tage, an dem alle Verbandsmitglieder ihre er gewählt haben. 3Erstmals wird der Verbandsvorstand zum 1. Januar 2002 gebildet. 4Der nächste Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet. 5Der Verbandsvorstand bleibt solange im Amt, bis die er des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind. (5) 1Jeder Kirchenkreisvorstand kann seinen gewählten Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenkreistages Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen. 7 Diakoniepastor/Diakoniepastorin (1) Der Diakoniepastor oder die Diakoniepastorin leitet den Verband. (2) 1Er oder sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verbandsvorstand. 2Dies geschieht insbesondere durch die regelmäßige Einberufung der Konferenz der Kirchenkreissozialarbeiter und Kirchenkreissozialarbeiterinnen, der Fachgruppe der Diakoniebeauftragten und weiterer Fachgruppen und Beiräte. (3) Die Aufgaben der Diakoniepastorin oder des Diakoniepastors und der Geschäftsführung sind vom Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung zu regeln. 8 Aufgaben und Vertretungsbefugnis des Verbandsvorstandes (1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Sinne der in 4 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben. 2Er ist insbesondere zuständig für: EVLKA

5 Satzung Diak-V. Hannover-Land 16-4 a) die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach 4 Abs. 2 übertragenen Aufgabenbereichen, b) Begründung von Dienstverhältnissen, c) die Wahrnehmung neuer Aufgaben und Übernahme weiterer Einrichtungen, d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte von erheblichem Umfang, e) die Beschlussfassung über den Verbandshaushalt, f) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kirchenkreisamtes, das Aufgaben nach 67 KKO wahrnimmt, g) die Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin, h) die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen sowie i) die Aufsicht über die Tätigkeit der Diakoniegeschäftsstelle des Verbandes. (2) 1Der Verbandsvorstand bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die Konferenz der Kirchenkreissozialarbeiter und Kirchenkreissozialarbeiterinnen der Verbandsmitglieder. 2Für den Austausch und die Koordination können notwendige Fachgruppen und Beiräte gebildet werden. 3Eine Fachgruppe der Diakoniebeauftragten der Verbandsmitglieder ist zu bilden. (3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten. 3Die Vorschriften für die Vertretung des Kirchenkreises ( 42 Abs. 2 bis 5 KKO) gelten entsprechend. (4) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften der KKO über die Kirchenkreisvorstände sinngemäß. 9 Geschäftsstelle (1) 1Der Verband errichtet für seine Geschäftsbereiche eine Geschäftsstelle gemäß 5 Diakoniegesetz. 2Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle stellt der Verbandsvorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und die erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. 3Die bisherigen Diakoniegeschäftsstellen der Verbandsmitglieder werden als Außenstellen der Geschäftsstelle des Diakonieverbandes geführt EVLKA 5

6 16-4 Satzung Diak-V. Hannover-Land (2) Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Verband Aufgaben gemäß 67 der KKO wahr. 10 Verbandsaufwand (1) 1Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch: a) landeskirchliche Einzelzuweisungen an die Verbandsmitglieder für die in 4 Abs. 2 auf den Verband übertragenen Aufgabenbereiche, die durch Beschluss zu dieser Satzung ihre Zuweisungsansprüche in Höhe der vereinbarungsgemäß auf sie entfallenden Anteile an der Finanzierung der Ausgaben für diese Aufgabenbereiche an den Verband abtreten. 2Insofern ist der Verband Zuweisungsgläubiger im Rahmen des geltenden Rechts, b) Leistungen der Verbandsmitglieder aufgrund von Vereinbarungen nach 4 Abs. 4 dieser Satzung, c) Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern vereinbarten Vergütungsvereinbarungen, d) Zuwendungen Dritter, e) Spenden und Förderbeiträge und f) Umlagen der Verbandsmitglieder nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder, jeweils festgestellt nach dem Stichtag 30.06, des Vorjahres. (2) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage nach Abs. 1 Buchstabe f) um mehr als 10 % gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Benehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen. 11 Satzungsänderungen (1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen er ändern. 2Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. (2) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder und der Verbandsvorstand sind vorher anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf die Änderung der Zustimmung des Kirchensenats. (3) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht EVLKA

7 Satzung Diak-V. Hannover-Land Auflösung des Verbandes (1) Der Verband ist aufzulösen, wenn zwei Drittel seiner Verbandsmitglieder durch Beschluss ihrer Kirchenkreistage den Austritt beschließen oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner er die Auflösung beschließt. (2) 1Bei der Auflösung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. 2Die verbleibenden zweckbestimmten Vermögenswerte verbleiben den jeweiligen Einrichtungen. 3Nach Begleichung aller bestehenden Verbindlichkeiten eventuell vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach 10 Abs. 1 Buchstabe f) letztmalig bemessenen Anteile an die Verbandsmitglieder. 13 Übergangsvorschriften Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 8 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Satzung gilt bis zum nicht für die Stellen der Kirchenkreissozialarbeiter und Kirchenkreissozialarbeiterinnen, für die die Verbandsmitglieder Mittel im Rahmen der Gesamtzuweisung erhalten. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. B u r g d o r f, den für den Ev.-luth. Kirchenkreis Burgdorf stellv. Vorsitzender EVLKA 7

8 16-4 Satzung Diak-V. Hannover-Land für den Ev.-luth. Kirchenkreis Burgwedel-Langenhagen L a n g e n h a g e n, den Vorsitzender P a t t e n s e n, den für den Ev.-luth. Kirchenkreis Laatzen-Springe Vorsitzender N e u s t a d t, den für den Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf Vorsitzender R o n n e n b e r g, den für den Ev.-luth. Kirchenkreis Ronnenberg Vorsitzender Vorstehende Satzung wird hiermit gemäß 81 Abs. 2 Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. H a n n o v e r, den 25. Januar 2002 Das Landeskirchenamt Dr. v. V i e t i n g h o f f EVLKA

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