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Transkript:

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden bei Ihnen personenbezogenen Daten erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise: 1. Zweckänderung Die (Bezeichnung der öffentlichen Stelle) hat personenbezogene Daten von Ihnen erhoben, um ( ursprüngliche Zwecke benennen ). Die (Bezeichnung der öffentlichen Stelle) beabsichtigt nun, diese Daten zu verarbeiten, um (neue Zwecke). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist, 2. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer Ihre Daten werden nach der Erhebung für/bis gespeichert Alternative Formulierung, wenn keine Fristen benennbar sind: Ihre Daten werden so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist, um 3. Rechte der Betroffenen Bei Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu: 4. Widerrufsrecht bei Einwilligung Sie haben in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die (Name der öffentlichen Stelle) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird dadurch nicht berührt. 5. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Sie haben das Recht bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Beschwerde einzulegen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: Straße: Kavalleriestr. 2-4 Postleitzahl: 40213 Düsseldorf Telefon: 0211/38424-0 Telefax: 0211/38424-10 Email: poststelle@ldi.nrw.de Internet: www.ldi.nrw.de 6. Pflicht zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten Sie sind zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten verpflichtet.

Diese Pflicht ergibt sich aus Sofern Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann/können (Folgen der Nichtbereitstellung)

Hinweise zum Muster und zu den Informationspflichten nach Art. 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO bei nachträglicher Zweckänderung Dieses Muster dient als Grundlage für die Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung. Es kann von öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung eigener Bedarfe verwendet werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Musters besteht nicht. Das Muster ist als Hilfestellung gedacht und ist gegebenenfalls auf spezifische Datenverarbeitungen anzupassen. 1. Zweck und Anwendungsfälle der Artikel 13 und 14 DSGVO Die Erhebung von personenbezogenen Daten löst umfangreiche Informationspflichten nach Artikel 13 oder 14 DSGVO aus. Die Vorschriften dienen der Erfüllung der Grundsätze einer fairen und transparenten Datenverarbeitung. Der Verantwortliche ist zur Information der betroffenen Person verpflichtet, wenn die personenbezogenen Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden - Artikel 13 Absatz 1 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 1), der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei dem Betroffenen erhoben wurden - Artikel 13 Absatz 3 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 2), die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden - Artikel 14 Absatz 1 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 3) oder der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten erlangt wurden - Artikel 14 Absatz 4 DSGVO (vgl. dazu Mustertext 4). Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO umfassen teilweise Angaben, die auch im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO enthalten sein müssen. Die entsprechenden Angaben aus dem Verarbeitungsverzeichnis können zur Erfüllung der Informationspflichten genutzt werden. 2. Inhalt des Informationspapiers und Ausfüllhinweise Die nachstehenden Ausführungen setzen voraus, dass die Regelungen der DSGVO und des DSG NRW anwendbar sind und eine Informationspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 3 DSGVO besteht. Ausnahmen von den Informationspflichten können sich aus Artikel 13 Absatz 4 DSGVO, 11 DSG oder aus Fachgesetzen ergeben. Die Informationspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 3 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung greift, sofern die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck verarbeitet werden sollen. In diesem Fall muss die

verantwortliche Stelle die in Artikel 13 Absatz 2 DSGVO genannten maßgeblichen Informationen zur Verfügung stellen. Die betroffene Person ist vor der beabsichtigten Weiterverarbeitung separat zu informieren. Zu 1. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung - Artikel 13 Absatz 3 DSGVO Der betroffenen Person muss mitgeteilt werden, zu welchem neuen Zweck oder welchen neuen Zwecken die Daten verarbeitet werden sollen. Die Zwecke müssen eindeutig, vollständig und hinreichend bestimmt sein. Mit der Mitteilung werden die Zwecke für die Datenverarbeitung verbindlich festgelegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Der Betroffene sollte zusätzlich darüber informiert werden, auf welcher Rechtsgrundlage oder welchen Rechtsgrundlagen die Datenverarbeitung erfolgen sollen. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut, allerdings aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Als Rechtsgrundlagen kommen die Vorschriften der Artikel 6 und 9 DSGVO sowie die Regelungen im BDSG, DSG NRW und die im bereichsspezifischen Recht in Betracht. Bei mehreren einschlägigen Rechtsgrundlagen sollten alle vollständig angegeben werden. Zu 2. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer - Artikel 13 Absatz 2 lit. a) DSGVO Dem Betroffenen ist mitzuteilen, wie lange der Verantwortliche die erhobenen Daten speichern wird. Nach Möglichkeit ist der genaue Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Daten zur Aufgaben- und Zweckerfüllung einschließlich gegebenenfalls bestehender Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Es sind möglichst genaue Angaben zu machen. Sofern im Hinblick auf die Speicherdauer allgemein bekannte Vorgaben oder sogar gesetzliche Regelungen bestehen, kann hierauf verwiesen werden. Nur im Ausnahmefall sollte die alternative Formulierung verwendet und eine Umschreibung der Speicherdauer erfolgen. In diesem Fall müssen die Kriterien der Speicherdauer so bestimmt sein, dass der Betroffene die entsprechende Dauer so präzise wie möglich einschätzen kann. Zu 3. Rechte der Betroffenen - Artikel 13 Absatz 2 lit. b) DSGVO Die betroffene Person muss über seine grundlegenden Rechte informiert werden. Als Betroffenenrechte kommen folgende Rechte in Betracht: Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)

Im Einzelfall können diese Rechte eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. In diesen Fällen ist auf die Einschränkung hinzuweisen bzw. ist das entsprechende Recht nicht anzugeben. Im Übrigen genügt eine Mitteilung und Erläuterung der Rechte in allgemeiner Form, da in der Regel zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht eingeschätzt werden kann, wann und aus welchen Gründen die Rechte entstehen werden. Zu 4. Widerrufsrecht bei Einwilligung - Artikel 13 Absatz 2 lit. c) DSGVO Informationen zum Widerrufsrecht müssen nur erfolgen, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a) oder Artikel 9 Absatz 2 lit. a) DSGVO beruht. Der Betroffene ist über die Widerruflichkeit und über die Wirkung des Widerrufs nur für die Zukunft zu informieren. Zu 5. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde - Artikel 13 Absatz 2 lit. d) DSGVO Der Betroffene hat ein Beschwerderecht nach Artikel 77 Absatz 1 DSGVO, 29 DSG NRW. Hierüber muss der Verantwortliche die betroffene Person informieren. Zusätzlich muss dem Betroffenen das Beschwerderecht insoweit ermöglicht werden, als die zuständige Aufsichtsbehörde mit den in Punkt 5 dieses Musters angegebenen Informationen zu konkretisieren ist. Zuständige Aufsichtsbehörde in Nordrhein- Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zu 6. Pflicht zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten - Artikel 13 Absatz 2 lit. e) DSGVO Diese Informationspflicht besteht nur, wenn die betroffene Person gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten anzugeben. Der Betroffene ist darüber zu informieren, dass eine solche Pflicht besteht, aus welcher Rechtsgrundlage diese Pflicht sich ergibt und welche Folgen es haben kann, wenn der Betroffene an der Datenerhebung nicht mitwirkt.