Haus und Badeordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Abensberg (HuBO)

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Transkript:

Haus und Badeordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Abensberg (HuBO) Gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Abensberg vom 28.05.2014 wird die Haus und Badeordnung für die Benutzung des Freibades der Stadt Abensberg wie folgt festgelegt: I. Allgemeines Die Haus und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im städtischen Freibad. Die Haus und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte, Saisonkarte, bzw. 10er Karte erkennt jeder Besucher diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Das Personal des Freibades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Freibades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide Sanitär und Badebereiches gestattet. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal des Freibades bzw. die Betriebsleitung der Stadt Abensberg entgegen. Aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme ist nicht gestattet: Laute Benutzung von Tonwiedergabegeräten Ball- und Bewegungsspiele außerhalb der vorgesehenen Plätze Behälter aus Glas ( Flaschen, Dosen usw. ) dürfen im Umkleide, Sanitär und Badebereich nicht benutzt werden. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. 1

II. Benutzungsberechtigung Zur Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen ist grundsätzlich jedermann zugelassen, außer - Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, - Personen, die Tiere mit sich führen, - Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes ( im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden ) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden. - Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an und auskleiden können, ferner Kinder unter 7 Jahren, Blinden, psychisch Kranken sowie Anfallskranken ist die Benutzung des Freibades nur mit einer Begleitperson gestattet. Über die Zulassung geschlossener Gruppen entscheidet die Stadt Abensberg. Ein Anspruch auf Zulassung und Zuteilung bestimmter Bade und Übungszeiten besteht nicht. Bei jeder Benutzung der Badeanlagen durch Schulklassen, Vereine oder sonstige geschlossene Gruppen ist von diesen eine verantwortliche Aufsicht zu stellen. Diese ist auch für die Einhaltung der HuBO seitens ihrer Gruppe verantwortlich. III. Betriebs und Benutzungszeiten Beginn und Ende der Freibadsaison werden alljährlich durch die Stadt Abensberg bestimmt und öffentlich bekannt gegeben. Die Betriebszeiten werden durch die Stadt Abensberg festgelegt und durch Anschlag bekannt gegeben. Die Stadt Abensberg kann bei Überfüllung die Badeanlage sperren. Sie ist außerdem berechtigt das Bad im Ganzen, oder zum Teil aus besonderen Gründen (Schlechtwetterperiode, Bauarbeiten, Reinigung der Becken, Sportwettkämpfe, Schwimmkurse usw. ) zeitweise zu schließen. Eine Ersatzpflicht irgendwelcher Art entsteht der Stadt Abensberg hierdurch nicht. IV. Eintritt Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Er muss diese auf Verlangen des Personals vorweisen können. Bei missbräuchlicher Benutzung wird diese ersatzlos eingezogen. Beim Eintritt mit einer Familienkarte müssen auch die jeweils mitgebrachten Kinder ihre dazugehörige Saisonkarte vorzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Saisonkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese ersetzt. Der für die Benutzung des Freibades jeweils festgesetzte Eintrittspreis ergibt sich aus dem Tarifblatt, das Bestandteil dieser Bedingung ist. 2

Zur Einräumung von Sonderpreisen, z.b. für Schulen, Vereine und sonstige geschlossene Gruppen bedarf es einer Sonderregelung für den Einzelfall. V. Aufbewahrung von Kleidung, Geld, Wertsachen u.a. Geld, Wertsachen usw. können in den Safeomaten bei der Kasse gegen Pfand kostenlos hinterlegt werden. Den Schlüssel hat der Badegast während des Bades bei sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag entsprechend für den entstandenen Schaden zu entrichten. An der Kasse können keine Wertsachen, Geld usw. hinterlegt werden. VI. Verhalten im Bad Nacktbaden ist im Freibad verboten. Auf dem gesamten Freibadgelände herrscht Bekleidungspflicht. Aus hygienischen Gründen haben auch Kleinkinder eine entsprechende Badebekleidung bzw. Unterwäsche zu tragen. Der Aufenthalt im äußeren Nassbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Jeder Badegast hat sich vor Betreten des Badebeckens abzubrausen. Die Körperreinigung ist nur in den Duschräumen gestattet. Der Gebrauch von Seife und das Auswaschen jeglicher Kleidung in den Schwimm und Durchschreitebecken ist verboten. Der Schwimmer- und Sprungbereich darf nur von Schwimmern benutzt werden. Der Aufenthalt von Nichtschwimmern sowie Nichtschwimmern mit Schwimmhilfen in diesem Bereich ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von Luftmatratzen, aufblasbaren Gummitieren usw. in allen Becken untersagt. Ausnahmen entscheidet das Aufsichtspersonal. Seitliches Einspringen in das Schwimmerbecken, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in sämtlichen Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist streng verboten. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass - der Sprungbereich frei ist, - nur eine Person das Sprungbrett betritt. Seitliches Springen, sowie nahes Ranspringen vom Sprungbrett an eine andere Person ist streng verboten. Das Rutschen von den Rutschbahnen ist nur im Sitzen gestattet. Die Benutzung von zusätzlichen Einrichtungen innerhalb der Badeanlage, insbesondere der Wasserrutschbahnen, Sprungbretter, Turn und Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Das Feilbieten und der Verkauf von Waren sowie das Verteilen von Druckschriften und Reklamemitteln ohne Genehmigung der Stadt Abensberg ist verboten. 3

Badegäste haben den Weisungen des Personals des Freibades Folge zu leisten. Das Aufsicht führende Personal der Stadt Abensberg ist berechtigt, Zuwiderhandelnde aus dem Freibad zu verweisen, die Benutzung des Freibades auf Zeit zu untersagen und notfalls von sonstigem Hausrecht Gebrauch zu machen. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht zurückerstattet. VII. Haftung des Betreibers Die Badegäste benutzen das Freibad einschließlich der Spiel und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtungen der Stadt Abensberg, die Badeanlage in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt Abensberg nicht. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung mitgebrachten Sachen wird nicht gehaftet. Die Stadt oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet. Wird Schadensersatz geltend gemacht, so hat dies unverzüglich beim Personal des Freibades zu erfolgen. Außerdem ist dieser Schadensersatzanspruch innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Abensberg schriftlich zu stellen. VIII. Fundsachen Fundsachen sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal oder bei der Kasse abzuliefern. Nach 14 Tagen werden nicht abgeholte Fundsachen an das städtische Fundamt weitergeleitet. Dort wird nach den geltenden Bestimmungen über die Behandlung von Fundsachen weiter verfahren. Sofortige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn der Betroffene sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. IX. Ausnahmen Die Haus und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus und Badeordnung bedarf. X. Sonstiges Sind besondere Anordnungen für den Benutzer spezieller Anlagen erforderlich, so werden diese im Rahmen der HuBO herausgegeben und bekannt gemacht. 4

XI. Gerichtsstand ist Abensberg. XII. Inkrafttreten Diese HuBO tritt am 01.06.2014 in Kraft. Abensberg, den 30.05.2014 Stadt Abensberg Dr. Brandl 1. Bürgermeister 5

Anlage zu der Haus- und Badeordnung für die Benutzung des Freibades (HuBo) der Stadt Abensberg Tarifblatt Die Eintrittsgelder im Freibad der Stadt Abensberg werden wie folgt festgesetzt: I. Saisonkarten 1. Erwachsene (ab vollendetem 18. Lebensjahr) 50,-- 2. Kinder und Jugendliche (vom 4. bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres) sowie Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehr- und Zivildienstleistende bis 25 Jahren, Schwerbehinderte ab 50 %, notwendige Begleitpersonen für Schwerbehinderte, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, soweit sie sich ausweisen können 35,-- 3. Familien und Personen, die in einem eheähnlichem Verhältnis leben, mit einem oder mehreren Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 70,-- 4. Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 60,-- II. Tageskarten 1. Erwachsene Erwachsene ab 17.00 Uhr 3,-- 2,50 2. Kinder und Jugendliche sowie ermäßigter Personenkreis wie Ziff. I.2 2,00 3. Auswärtige Schulklassen, Schulklassen Abensberger Schulen außerhalb des regulären Unterrichts 2,00 6

III. Zehnerkarte 1. Erwachsene 25,-- 2. Kinder und Jugendliche sowie ermäßigter Personenkreis wie Ziff. I.2 18,-- IV. Sonstige Gebühren Wertmarke für die Warmdusche 0,50 Abensberg, den 1.4.2015 Stadt Abensberg Dr. Brandl 1. Bürgermeister Erlassen mit Stadtratsbeschluss vom 26.03.2015 7