Der Senat der Universität Osnabrück hat auf seiner 183. Sitzung am folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen:

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Transkript:

FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG BODEN, GEWÄSSER, ALTLASTEN Neufassung beschlossen in der 27. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Kultur- und Sozialwissenschaften am 07.11.2018 befürwortet in der 148. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre und Studienqualitätskommission (ZSK) der Universität Osnabrück am 23.01.2019 beschlossen in der 183. Sitzung des Senats der Universität Osnabrück am 30.01.2019 genehmigt mit Schreiben des Nds. MWK vom 11.02.2019; Az.: 27.5 74509-11, 130 und 132 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 02/2019 vom 21.03.2019, S. 112

2 I N H A L T : 1 Geltungsbereich... 3 2 Zugangsvoraussetzungen... 3 3 Studienbeginn, Bewerbungsfrist und Bewerbung... 4 4 Zulassungsverfahren... 4 5 Auswahlkommission... 5 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss des Verfahrens... 5 7 Zulassung für höhere Semester... 5 8 In-Kraft-Treten... 6

3 Der Senat der Universität Osnabrück hat auf seiner 183. Sitzung am 30.01.2019 folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Boden, Gewässer, Altlasten der Universität Osnabrück. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) 1 Ist der Studiengang zulassungsbeschränkt und ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen, größer als die Anzahl der Plätze, die zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines universitätseigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). 2 Andernfalls findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang "Boden, Gewässer, Altlasten" ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer ausländischen Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss in einem natur-, geo- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mit boden- oder gewässerkundlichem Schwerpunkt oder nachgewiesenen boden- oder gewässerkundlichen Inhalten erworben hat; der Nachweis der boden- oder gewässerkundlichen Inhalte liegt in der Regel vor, wenn Module von mindestens 20 LP mit entsprechenden Inhalten bzw. eine Bachelorarbeit mit entsprechenden Inhalten erbracht wurden oder b) an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz festgestellt sowie c) Kenntnisse der englischen Sprache, die mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen oder einen bestandenen IELTS (mit mindestens 5,0) oder einen gleichwertigen Sprachtest nachweisen kann; der Nachweis ist durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats zu erbringen. ²Für englische Muttersprachler ist der Nachweis entbehrlich. ³Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die Auswahlkommission. 4 Die positive Feststellung kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuweisen. 6 Die Zulassung zum Masterstudiengang erlischt, wenn die erforderlichen Nachweise der Erfüllung nicht bis zum Ablauf des zweiten Semesters nach Zulassung erbracht werden und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 sind auch Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 LP vorliegen und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass sie den Abschluss bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs erlangen werden. 2 Das bedeutet, dass alle Leistungen für den Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs vollständig erbracht sein müssen. 3 Bei Bewerbungen zum Wintersemester ist dies der 31. März. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau 2 der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), nachweisen.

4 3 Studienbeginn, Bewerbungsfrist und Bewerbung (1) 1 Der Masterstudiengang Boden, Gewässer, Altlasten beginnt jeweils zum Wintersemester. 2 Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15.07. bei der Universität eingegangen sein. 3 Ausländische Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Zeugnissen bewerben sich bis jeweils zum 15.07. über die Servicestelle Uni-Assist. 4 Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis eines Hochschulabschlusses nach 2 Abs. 1 a) oder b) oder - wenn dieser noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote nach 2 Abs. 2 i.v.m. 4 Abs. 5 Lebenslauf Nachweise über Kenntnisse der englischen Sprache nach 2 Abs. 1 c) soweit erforderlich, Nachweise über Kenntnisse der deutschen Sprache nach 2 Abs. 3 soweit vorhanden Nachweise über Berufs- oder Praktikantentätigkeiten nach 4 Abs. 3 (3) 1 Bewerbungen, die nicht vollständig, form- und fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. ²Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Ist der Studiengang zulassungsbeschränkt und erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) 1 Die Entscheidung der Auswahlkommission über die Vergabe der Studienplätze erfolgt anhand einer Rangliste. 2 Die vorläufige Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber wird nach der Note des Bachelor-Abschlusszeugnisses gebildet. 3 Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist die Durchschnittsnote nach 2 Absatz 2 i. V. 4 Abs. 5 zugrunde zu legen; diese Durchschnittsnote wird im Auswahlverfahren berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Note der Bachelorprüfung hiervon abweicht. 4 Bei der Durchschnittsnote werden die ersten beiden Dezimalstellen berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 5 Bei Notengleichheit bestimmt das Los den Rang. 6 Anhand der Abschlussnote des Bachelorabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses nach 2 Abs. 1 a) oder b) in Kombination mit dem Nachweis von Berufs- oder Praktikantentätigkeiten nach Maßgabe von Abs. 3 wird die endgültige Rangliste gebildet. (3) Die der Ranglistenbildung zugrunde zu legende Abschlussnote des Bachelorabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses verbessert sich bei Nachweis von fachlich einschlägigen Berufs- oder Praktikantentätigkeiten im Umfang von mindestens 12 Monaten nach dem grundständigen Studium um 0,3 Bonuspunkte. (4) Anhand der um die Bonuspunkte verbesserten Abschlussnote wird eine Rangliste gebildet und die vorhandenen Studienplätze werden beginnend mit der höchsten Punktzahl abwärts - danach vergeben. (5) Liegt der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vor, aber es wurden bereits mindestens 80% der insgesamt erforderlichen Leistungen erbracht, wird die aus diesen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote im Auswahlverfahren in der Rangliste zugrunde gelegt unabhängig davon, ob die Abschlussnote hiervon abweicht. (6) 1 Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. ²Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt.

5 5 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet der Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften eine Auswahlkommission. (2) 1 Der Auswahlkommission gehören zwei stimmberechtigte Mitglieder der Hochschullehrergruppe sowie ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen an, die durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden; Wiederbestellung ist möglich. 2 Dazu kommen bis zu drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe der Fakultät Agrarwissenschaften und Landschaftsarchitektur der Hochschule Osnabrück mit beratender Stimme. 3 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) 1 Über die Sitzungen der Auswahlkommission wird eine Niederschrift geführt. 2 Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse der Auswahlkommission sind in der Niederschrift festzuhalten. 3 Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück, soweit anwendbar, zu beachten. (4) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, ggf. mit Nebenbestimmungen c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss des Verfahrens (1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Universität Osnabrück einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 nicht erfüllen, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe des entsprechenden Ablehnungsgrundes. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. 7 Zulassung für höhere Semester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen oder vergleichbaren Studiengang aa) im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren, bb) bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren, cc) an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren, dd) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe cc) fällt, eingeschrieben sind oder waren,

6 oder ee) für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden über die Zulassung die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, bei gleichem Ergebnis die Durchschnittsnote und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität Osnabrück in Kraft.