Einwohnergemeinde Studen

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Transkript:

Einwohnergemeinde Studen Ortspolizeireglement vom 1. Juni 007

Die Einwohnergemeinde Studen erlässt gestützt auf a) die Gemeindeordnung der Gemeinde Studen vom 9. Mai 001; b) das Gemeindegesetz vom 16. März 1998; c) das Polizeigesetz (PolG) des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 folgendes Reglement: Ortspolizeireglement I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Art. 1 1 Dieses Reglement schafft die notwendigen Rechtsgrundlagen für den gemeindepolizeilichen Bereich. Handlungen, die Personen oder Sachwerte gefährden, sind untersagt. Zuständigkeit Art. 1 Die Ortspolizei nimmt die ihr durch das Polizeigesetz zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Sicherheits-, Gerichts- und Verkehrspolizei wahr. Die Handhabung der Ortspolizei ist Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat überträgt diese Aufgaben der Ortspolizeiund Gesundheitskommission. Der Gemeinderat kann einzelne Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des übergeordneten Rechts anderen Gemeindeorganen oder privaten Organisationen übertragen. II. Öffentliches Eigentum Art. Es ist nicht gestattet, der Öffentlichkeit dienende Anlagen, Strassen und Plätze, Einrichtungen und Gegenstände zu beschädigen, zu verunreinigen sowie über den Gemeingebrauch hinaus zu benützen oder zu verändern. Videoüberwachung Art. 1 Der Gemeinderat kann zur Wahrung der Sicherheit den öffentlichen Raum mittels Video überwachen lassen. Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung das Weitere, insbesondere a) wer unter welchen Voraussetzungen Zugang zu den Aufzeichnungen hat,

b) wo und wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden dürfen. Der Gemeinderat stellt mit seiner Verordnung die Anliegen des Datenschutzes und der Grundrechte sicher. Kundgebungen Art. 1 Demonstrationen, Umzüge und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der Ortspolizei. Das Gesuch ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung unter Angabe von Art, Datum, Zeit und Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der erwarteten Personen, der dazu benützten Route und der verantwortlichen Person einzureichen. In wichtigen Fällen, insbesondere bei der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten, kann die Frist nach Absatz unterschritten Wer an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt oder zur Teilnahme auffordert, macht sich strafbar. Umweltschutz; Art. 6 1 Jedermann hat sich so zu verhalten, dass schädliche und lästige Umwelteinwirkungen vermieden Übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder Ortsgebrauch nicht zulässige, die Nachbarschaft schädigende oder belästigende Einwirkungen wie Rauch, Staub, Schwebestoffe, Gase, Dämpfe, Dünste, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen oder Lichteffekte und dergleichen sind untersagt. Lärm Art. 7 1 Zwischen.00 und 06.00 Uhr darf kein Lärm verursacht Zwischen 1.00 und 1.00 Uhr ist die Mittagsruhe zu beachten. Die Bestimmungen über die Sonn- und Feiertagsruhe bleiben vorbehalten. Bei der Benützung von Wohnräumen und beim Verrichten häuslicher Arbeiten innerhalb und ausserhalb des Hauses ist auf die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Der Betrieb lärmiger Anlagen und Geräte, namentlich auch von Rasenmähern, ist werktags vor 08.00 Uhr und nach 0.00 Uhr, samstags vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt. Zudem gilt die Mittagsruhe nach Abs..

Arbeiten der Landwirtschaft im Bereich von Wohnzonen unterstehen den Bestimmungen von Absatz 1 bis sinngemäss und sind zwischen 0.00 und.00 Uhr zugelassen. Für saisonbedingte Erntearbeiten gelten keine festen Zeitbeschränkungen. Feuerwerk Art. 8 1 Ausser am 1. August und an Silvester darf Feuerwerk nach.00 Uhr nur mit einer Bewilligung der Ortspolizei abgebrannt Die Bestimmungen über die Sonn- und Feiertagssruhe bleiben vorbehalten. III. Jugendschutz Jugendschutz Art. 9 1 Das Konsumieren von Alkohol- und Tabakwaren auf öffentlichem Grund ist Kindern und Jugendlichen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, untersagt. Ebenso untersagt ist das Konsumieren von gebrannten Wassern für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Bei Widerhandlungen können die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter zur Verantwortung gezogen IV. Tiere Art. 10 1 Für die Tierhaltung gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Tiere sind so zu halten, dass niemand durch Lärm, Gerüche oder durch das Verhalten von Tieren belästigt wird und dass weder Personen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Tierhalter und Tierhalterinnen haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Gebäudeteile, Gehwege, Park- und Sportanlagen, Spielplätze, fremde Gärten und landwirtschaftliche Kulturen nicht verunreinigen oder beschädigen. Verrichtet ein Tier seine Notdurft an ungeeigneter Stelle, so sind die Exkremente durch die Besitzerin oder den Besitzer unverzüglich zu beseitigen. Weidetiere dürfen Glocken tragen. Hundehaltung Art. 11 1 Hunde dürfen auf öffentlichem Grund nicht unbeaufsichtigt frei laufen gelassen Die Ortspolizeikommission kann mittels Allgemeinverfügung Orte, Plätze und Strassenzüge bezeichnen, wo Hunde an der Leine zu führen sind (Leinenzwang).

Ist ein Hund gefährlich oder aggressiv kann die Ortspolizei im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 weitere geeignete Massnahmen anordnen. Aufgrund einer Publikation im Amtsanzeiger muss durch die Halterin oder den Halter des Hundes alljährlich im Monat August die Anmeldung erfolgen, ebenso bei Halterwechsel. Anzumelden sind Tiere, die am 1. August über drei Monate alt sind. Die jährliche Hundesteuer wird am 1. August fällig und ist innert 0 Tagen bei der Gemeindekasse zu bezahlen. Die Kontrollmarke gilt als Quittung. Die Hundesteuer kann in begründeten Fällen reduziert oder ganz erlassen Reiten Art. 1 1 Die Ortspolizeikommission kann mittels Allgemeinverfügung das Reiten auf Gemeindestrassen und -wegen zur Vermeidung von Schäden einschränken. Reiterinnen und Reiter sowie Pferdeführerinnen und Pferdeführer sind gehalten, die Exkremente ihrer Pferde auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Gehwegen zu entfernen. V. Fahrzeuge, Reklamen und Campieren Fahrzeuge und Gegenstände Art. 1 1 Fahrzeuge und Gegenstände, die widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgestellt sind, können durch die Ortspolizei weggeschafft werden, wenn sie öffentliche Arbeiten oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden und die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Ortspolizei nicht befolgt Die Halterin oder der Halter bzw. die Besitzerin oder der Besitzer trägt die Kosten, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Reklamen Art. 1 1 Für das Anbringen von bewilligungsfreien temporären Reklamen kann die Ortspolizeikommisssion mittels Allgemeinverfügung bestimmte Flächen bezeichnen. Diesfalls ist das Anbringen von solchen Reklamen ausserhalb dieser Flächen verboten.

Wer Reklamen selber vorschriftswidrig anbringt oder wer entsprechende Aufträge erteilt und dabei das vorschriftswidrige Anbringen der Reklamen in Kauf nimmt, macht sich strafbar. Die Gemeinde kann Reklamen auf öffentlichem Grund, die vorschriftswidrig angebracht wurden, auf Kosten der Verursacher entfernen lassen. Camping Art. 1 1 Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) verboten. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass für allfällige Ersatzvornahmen (insbesondere Reinigung) Sicherheit geleistet wird. VI. Schiessen Schusswaffen Art. 16 1 Das Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art ist auf öffentlichem Grund verboten. Schiessübungen mit Waffen im Sinne der eidg. Waffengesetzgebung dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingereichtet sind, durchgeführt Schusswaffen einschliesslich Luft-, Gas-, Federdruck- und ähnliche Waffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder die Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen der Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten. VII. Rechtspflege und Strafbestimmungen Rechtspflege Art. 17 1 Verfügungen, die sich auf dieses Reglement oder die dazugehörenden Verordnungen stützen, können innert 0 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 6

Strafbestimmungen Art. 18 1 Wer gegen eine der Bestimmungen dieses Reglements oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 000 Franken bestraft. Anstatt eine Busse auszusprechen, kann die Ortspolizeikommission auch gemeinnützige Arbeit verfügen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen Die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat regelt die Details in einem Bussenkatalog. VIII. Schlussbestimmungen Aufhebung von Erlassen Art. 19 Folgender Erlass wird aufgehoben: Ortspolizeireglement vom 8. November 00 Inkrafttreten Art. 0 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 007 in Kraft. Die Gemeindeversammlung vom 1. Juni 007 hat dieses Reglement angenommen. Namens der Einwohnergemeinde Studen Der Präsident Der Gemeindeverwalter Urs Lanz Rudolf Stuber Auflagezeugnis Der Gemeindeverwalter hat dieses Reglement vom 10. Mai 007 bis 1. Juni 007 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. 19 vom 10. Mai 007 bekannt gegeben. Studen, den 1. Juli 007 Der Gemeindeverwalter Rudolf Stuber 7