Gemeindepolizeireglement
|
|
|
- Hertha Friedrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach Täuffelen 0/ Fax 0/96 06 [email protected] Gemeindepolizeireglement 011 Totalrevision vom (Beschlussfassung Gemeinderat) Vernehmlassung bei den politischen Parteien vom Gemeinderatsbeschluss vom Öffentliche Auflage vom Beschluss Einwohnergemeindeversammlung vom Reglementsänderung vom
2 Inhaltsverzeichnis 1. GEMEINDEPOLIZEI... SEITE ART. 1 ZWECK... SEITE ART. ZUSTÄNDIGKEIT... SEITE ART. DEMONSTRATIONEN, VERSAMMLUNGEN... SEITE ART. VIDEOÜBERWACHUNG... SEITE ART. 5 LÄRM... SEITE 5 ART. 6 FEUERWERK... SEITE 5 ART. 7 HUNDEHALTUNG... SEITE 5 ART. 8 REITEN... SEITE 5 ART. 9 REKLAMEN... SEITE 6 ART. 10 CAMPING... SEITE 6 ART. 11 JUGENDSCHUTZ... SEITE 6 ART. 1 PARKIEREN... SEITE 7. VOLLZUG UND RECHTSPFLEGE... SEITE 7 ART. 1 STRAFBESTIMMUNGEN... SEITE 7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... SEITE 7 ART. 1 AUFHEBUNG VON ERLASSEN... SEITE 7 ART. 15 INKRAFTTRETEN... SEITE 7 AUFLAGEZEUGNIS... SEITE 8 Seite
3 Die Einwohnergemeindeversammlung Täuffelen-Gerolfingen erlässt gestützt auf a) das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Täuffelen- Gerolfingen vom 1. Juli 000 b) das Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (BSG 551.1) c) das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (BSG ) folgendes Gemeindepolizeireglement 1. Gemeindepolizei Zweck Zuständigkeit Art. 1 Dieses Reglement schafft die notwendigen Rechtsgrundlagen für den gemeindepolizeilichen Bereich. Art. 1 Die Gemeindepolizei wird durch den Gemeinderat ausgeübt. Der Gemeinderat kann einzelne Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des übergeordneten Rechts anderen Gemeindeorganen übertragen. Demonstrationen, Versammlungen Art. 1 Demonstrationen, Umzüge und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der Gemeindepolizei. Das Gesuch ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung unter Angabe von Art, Datum, Zeit und Dauer der Veranstaltung, der ungefähren Anzahl der erwarteten Personen, den Ort und/oder die dazu benützte/n Route/n sowie der verantwortlichen Person einzureichen. In wichtigen Fällen, insbesondere bei der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten, kann die Frist nach Absatz unterschritten werden. Wer an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt oder zur Teilnahme auffordert, macht sich strafbar. Videoüberwachung Art. Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts öffentlicher und allgemein zugänglicher kommunaler Gebäude können gemäss den geltenden kantonalen Bestimmungen mit Seite
4 Einverständnis der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb dieser Gebäude Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte für die Videoüberwachung einsetzen, sofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist. Der Gemeinderat regelt den Vollzug. Lärm Art. 5 1 Von.00 bis Uhr darf kein Lärm verursacht werden (Nachtruhe). Von 1.00 bis 1.00 Uhr ist die Mittagsruhe einzuhalten. Der Betrieb von Rasenmähern, Häckslern und anderen lärmintensiven Gartengeräten ist von Montag bis Freitag ab 0.00 Uhr (am Samstag ab Uhr) bis Uhr sowie zwischen 1.00 bis 1.00 Uhr verboten. An Sonntagen und an öffentlichen Feiertagen ist der Betrieb von Rasenmähern, Häckslern und anderen lärmintensiven Geräten verboten. 1 Feuerwerk Art. 6 1 Ausser am 1. August und an Silvester darf Feuerwerk nach.00 Uhr nur mit einer Bewilligung der Gemeindepolizei abgebrannt werden. Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe bleiben vorbehalten. Hundehaltung Art. 7 1 Hundehalterinnen und Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde Gebäudeteile, Gehwege, Park- und Sportanlagen, Spielplätze, fremde Gärten und landwirtschaftliche Kulturen nicht verunreinigen oder beschädigen. Verrichtet ein Hund seine Notdurft an ungeeigneter Stelle, so sind die Exkremente durch die Hundehalterin beziehungsweise den Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Der Gemeinderat kann mittels Allgemeinverfügung Orte, Plätze und Strassenzüge bezeichnen, wo Hunde an der Leine zu führen sind (Leinenzwang). Ist ein Hund gefährlich oder aggressiv kann die Gemeindepolizei im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 weitere geeignete Massnahmen anordnen. 1 1 Änderung vom Seite 5
5 Reiten Art. 8 1 Der Gemeinderat kann mittels Allgemeinverfügung das Reiten auf Gemeindestrassen zur Vermeidung von Schäden einschränken. Verrichtet ein Pferd seine Notdurft an ungeeigneter Stelle, so sind die Exkremente durch die Reiterin beziehungsweise den Reiter unverzüglich zu beseitigen. Reklamen Art. 9 1 Für das Anbringen von bewilligungsfreien temporären Reklamen kann der Gemeinderat mittels Allgemeinverfügung bestimmte Flächen bezeichnen. In diesem Fall ist das Anbringen von solchen Reklamen ausserhalb dieser Flächen verboten. Wer Reklamen selber vorschriftswidrig anbringt oder wer entsprechende Aufträge erteilt und dabei das vorschriftswidrige Anbringen der Reklamen in Kauf nimmt, macht sich strafbar. Die Gemeinde kann Reklamen auf öffentlichem Grund, die vorschriftswidrig angebracht wurden, auf Kosten der Verursacher entfernen lassen. Camping Art Auf öffentlichem Grund ist das Übernachten in Fahrzeugen und Zelten (Campieren) ausserhalb der speziell dafür vorgesehenen Flächen verboten. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass für allfällige Ersatzvornahmen (insbesondere Reinigung) Sicherheit geleistet wird. Wer privaten Boden gewerbsmässig für Campingzwecke zur Verfügung stellt, benötigt eine Baubewilligung. Die Bewilligung für einen Campingplatz berechtigt, ein Grundstück für vorübergehendes Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Campingbetrieb richtet sich nach dem Reglement über das Campingwesen. Jugendschutz Art Kinder und Jugendliche unter 1 Jahren dürfen sich während des ganzen Jahres nach.00 Uhr nur in Begleitung ihrer Sorgeberechtigen oder berechtigter Aufsichtspersonen im öffentlichen Raum aufhalten. Ausgenommen ist der Heimweg nach einem für Kinder und Jugendliche zugelassenen Anlass wie Kino oder Sportveran- Seite 6
6 staltung. Die Sorgeberechtigten können von den Polizeiorganen aufgefordert werden, die unter ihrer Obhut stehenden Kinder und Jugendliche, die nach.00 Uhr im öffentlichen Raum angetroffen werden, vor Ort abzuholen. Die Gemeindepolizeiorgane behalten sich vor, im Wiederholungsfall die Sorgeberechtigten schriftlich auf ihre Aufsichtspflicht hinzuweisen und/oder die Sorgeberechtigten gegebenenfalls auch vorzuladen. 5 Jugendliche, die durch ihr aggressives Verhalten auffallen, können durch die Polizeiorgane nach Hause beordert oder überführt werden. Parkieren Art. 1 1 Das dauernde und/oder regelmässige Parkieren auf den Gemeindestrassen und öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich verboten. Der Gemeinderat kann für das Parkieren auf bestimmten Strassenstrecken und Plätzen Ausnahmen bewilligen.. Vollzug und Rechtspflege Strafbestimmungen Art. 1 1 Wer gegen eine der nachfolgenden Bestimmungen dieses Reglements oder eine gestützt darauf erlassene Allgemeinverfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft: a Art. Abs. b Art. 5 Abs. 1 und c Art. 6 Abs. 1 d Art. 7 Abs. 1,, und e Art. 8 Abs. 1 und f Art. 9 Abs. 1 und g Art. 10 Abs. 1 und h Art. 11 Abs. 1 i Art. 1 Abs. 1 Die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.. Schlussbestimmungen Aufhebung von Erlassen Art. 1 Folgender Erlass wird aufgehoben: Ortspolizeireglement vom 1. Dezember 1977 Seite 7
7 Inkrafttreten Art. 15 Dieses Reglement tritt am 01. Januar 011 in Kraft. Die Einwohnergemeindeversammlung vom 07. Juni 010 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Andreas Stauffer Die Gemeindeschreiberin: Barbara Zbinden Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 06. Mai bis 07. Juni 010 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. 18 vom 06. Mai 010 bekannt gegeben. Täuffelen, 10. Juni 010 Die Gemeindeschreiberin: Barbara Zbinden Änderungen vom Die Änderungen von Art. 5 zum Gemeindepolizeireglement treten auf den 1. Januar 016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen werden alle im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Täuffelen, 1. Januar 016 Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin: Andreas Stauffer Barbara Zbinden Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 5. November bis 7. Dezember 015 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. 5 vom 5. November 015 bekannt gegeben. Täuffelen, 1. Januar 016 Die Gemeindeschreiberin: Barbara Zbinden Seite 8
Gemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
Einwohnergemeinde Studen
Einwohnergemeinde Studen Ortspolizeireglement vom 1. Juni 007 Die Einwohnergemeinde Studen erlässt gestützt auf a) die Gemeindeordnung der Gemeinde Studen vom 9. Mai 001; b) das Gemeindegesetz vom 16.
Gemeindepolizei- reglement
Gemeindepolizei- reglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 113.15 1. Januar 2006 Gemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement (GPR)
Gemeindepolizeireglement (GPR) 016 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. Zuständigkeit Art. Demonstrationen, Versammlungen Art. Nacht- / Mittagsruhe, Sonn- und Feiertage Art. 5 Feuerwerk Art. 6 Sammlungen
EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN. Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010
EINWOHNERGEMEINDE GUTTANNEN Reglement über die Hundehaltung und die Hundetaxe 01. Oktober 2010 Mit Änderungen vom 01. Januar 2013 Die Einwohnergemeinde Guttannen erlässt gestützt auf - das Polizeigesetz
Kindergarten- und Primarschulreglement
Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax
Einwohnergemeinde Adelboden
Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons
Inhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe
POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE KERZERS Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe B. Benützung des öffentlichen Raumes 4 Grundsatz 5 Öffentliches Ärgernis 6 Gesteigerter
EINWOHNERGEMEINDE RÜEGSAU. Gemeindepolizeireglement
EINWOHNERGEMEINDE RÜEGSAU Gemeindepolizeireglement Gemeindepolizeireglement I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Zweck Zuständigkeit Aufgaben Befugnisse
Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern
731.802 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 22. März 2012 mit Änderungen bis 27. März 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 22. März 2012; Inkrafttreten am 1.
Verordnung über den Liebefeld Park
731.801 Verordnung über den Liebefeld Park 24. Juni 2009 mit Änderungen bis 30. November 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 24. Juni 2009; Inkrafttreten am 8. August 2009 (siehe Art.
EINWOHNERGEMEINDE LUTERBACH POLIZEIREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE LUTERBACH POLIZEIREGLEMENT Antrag an die Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 016 Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 56 Absatz 1 litera a des Gemeindegesetzes 1 beschliesst: Gleichstellung
GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Hundehaltung
GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Hundehaltung vom 10. März 2009 Reglement über die Hundehaltung Die Einwohnergemeindeversammlung von Ettingen erlässt, gestützt auf 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes
Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE
Einwohnergemeinde Bürglen Verordnung über die HUNDETAXEN und das HALTEN DER HUNDE vom 15. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt Meldepflicht, Registrierung
HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN
V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL POLIZEIREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL POLIZEIREGLEMENT Gültig ab 1. Juli 2018 Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 56 Absatz 1 litera a des Gemeindegesetzes 1 beschliesst: Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche
Reglement über das Halten von Hunden der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg
Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 061/951 25 00 061/953 90 31 : [email protected] Homepage: www.lampenberg.ch Reglement über das Halten von Hunden
Reglement über die Hundehaltung
Einwohnergemeinde Anwil Reglement über die Hundehaltung vom 24. November 2010 Reglement über die Hundehaltung Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Geltungsbereich... 3 2 Zuständigkeit...
Reglement über die Hundehaltung
Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 29. Mai 1996 mit Aenderungen vom 10. Dezember 2003 (kursiv dargestellt) mit Inkrafttreten per 1. Januar 2004 Die Einwohnergemeinde-Versammlung
der Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Reglement über die Hundehaltung Genehmigung Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2005 Genehmigung Volkswirtschafts- u. Sanitätsdirektion vom 6. Dezember 2005 I VSDE Nr. 756 in Kraft seit
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
Verordnung über die Hundehaltung und -taxen 2015
Verordnung über die Hundehaltung und -taxen 2015 Verordnung über die Hundehaltung und -taxen 2015 Gemeinde Kehrsatz Zimmerwaldstrasse 6 Postfach 3122 Kehrsatz +41 (0)31 960 00 02 +41 (0)31 960 00 01 (Fax)
Verordnung zum Gemeindepolizeireglement
Verordnung zum Gemeindepolizeireglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 1. November 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 1. Januar 2006 Verordnung zum Gemeindepolizeireglement
REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement)
EINWOHNERGEMEINDE FÜLLINSDORF REGLEMENT ÜBER DIE HUNDEHALTUNG (Hundereglement) der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. Dezember 08 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Zuständigkeit...
Polizeireglement. der Gemeinde Diegten
Polizeireglement der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Einwohnergmeeinde Diegten Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde von Diegten erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 ( 40, Absatz
Einwohnergemeinde. Giebenach HUNDE - REGLEMENT
Einwohnergemeinde Giebenach HUNDE - REGLEMENT Hundereglement der Einwohnergemeinde Giebenach Seite 2 I N H A L T SEITE I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3-4 III. Organisation
EINWOHNERGEMEINDE WILDERSWIL. Gemeindepolizeireglement
EINWOHNERGEMEINDE WILDERSWIL Gemeindepolizeireglement Gemeindepolizeireglement 08.12.2008 Seite 2 von 9 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Zweck 1 Zuständigkeit 2 Ausweispflicht 3 Polizeiliche
Polizeireglement der Gemeinde Langnau im Emmental
Polizeireglement der Gemeinde Langnau im Emmental 01. Januar 2008 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen Zweck 1 2 Polizeiorgane / Polizeiaufgaben 2 II. Schutz von Personen sowie der
Gemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement Einwohnergemeinde Wahlern Inkrafttreten: 1. Januar 2009 mit Änderung vom 28. Juni 2010 Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Wahlern Der Gemeinderat von Wahlern, gestützt
Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli
Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli vom. November 08 Der Gemeinderat der, gestützt auf Artikel Absatz des Organisationsreglements vom 7. Mai 00, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn
Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem
Gemeinde Lupsingen. Hundereglement
Gemeinde Lupsingen Hundereglement Hundereglement Gemeinde Lupsingen Seite von 6 Hundreglement der Gemeinde Lupsingen Die Gemeindeversammlung vom 0.0.996, gestützt auf Absatz des Gesetzes über das Halten
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer. Dezember 06 Einwohnergemeinde Oberägeri 95. 95. REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN UND DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER INHALTSVERZEICHNIS
Gemeinde Schwaderloch
Benützungsreglement der Gemeinde Schwaderloch 1 Gemeinde Schwaderloch Reglement über die Benützung der Schulanlage (Benützungsreglement) ( 37, lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember
H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S
H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S Die Gemeindeversammlung vom 0. Juni 996 gestützt auf Absatz des Gesetzes vom.06.995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung: I.
Reglement über die Hundehaltung
Gemeinde Maisprach Reglement über die Hundehaltung vom 19. November 2004 Reglement über die Hundehaltung Maisprach - Seite 2 Reglement über die Hundehaltung Die Gemeindeversammlung von Maisprach, gestützt
Polizeireglement. Einwohnergemeinde Meinisberg. der. vom
Polizeireglement der Einwohnergemeinde Meinisberg vom 9. Dezember 0 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen.... Zweck und Grundsatz.... Zuständigkeiten; Übertragung von Polizeiaufgaben.... II. Öffentliches
Nr 219 SONNTAGSRUHEREGLEMENT
Nr 219 SONNTAGSRUHEREGLEMENT V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\219Sonntagsruhereglement.docx SONNTAGSRUHEREGLEMENT Präsidialabteilung Schiessplatzweg 1 Telefon +41 31 930 14 14 Postfach 101 Telefax +41
Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs
Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und 10 des Polizeigesetzes (sgs 451.1) erlässt der Gemeinderat Buchs folgendes Reglement:
Ortspolizeireglement. Einwohnergemeinde Huttwil. vom 4. Dezember 2012
Ortspolizeireglement Einwohnergemeinde Huttwil vom 4. Dezember 0 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Zweck und Geltungsbereich 4 Aufgaben 4 Grundsatz der Verhältnismässigkeit 4 II. Organisation
Campinggesetz. Ergebnis erste Lesung Kantonsrat vom 23. Oktober Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen
Campinggesetz 22.14.04 Gesetz über das Campieren Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1), beschliesst: I. 1. Bewilligung von
Campingesetz. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Notizen. Gesetz über das Campieren. 1. Bewilligung von Campingplätzen
Campingesetz Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrats vom 26. November Gesetz über das Campieren Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19.
Reglement über den Lärmschutz
Politische Gemeinde Walenstadt Reglement über den Lärmschutz (Lärmschutzreglement) vom 6. Juli 2006 Politische Gemeinde Walenstadt / Lärmschutzreglement - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen
Reglement über die Hundehaltung
Reglement über die Hundehaltung 09. September 1996 Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 09. September 1996 Inkrafttreten am 01. Januar 1997 Genehmigt von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN
Nr 4 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4BenuetzungPlakatanschlagstellen.docx REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN Präsidialabteilung
Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Rünenberg
Einwohnergemeinde Rünenberg Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Rünenberg vom 6. Mai 2004 mit Änderungen vom 10. Dezember 2009 Gültig ab 1. Juli 2004 Die Gemeindeversammlung von Rünenberg
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer. vom 1. Januar 1976
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Januar 1976 Inhaltsverzeichnis 1 Kontrolle...3 2 Hundehaltung...4 3 Abgabe...5 4 Straf- und Vollzugsbestimmungen...6 2 Die Einwohnergemeinde
Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 5. Februar 00
Einwohnergemeinde Lenk
Einwohnergemeinde Lenk MARKTREGLEMENT mit Gebührentarif 2 Marktreglement der Gemeinde Lenk Marktreglement Die Gemeindeversammlung von Lenk erlässt gestützt auf - Artikel 50 des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998
Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
Meldepflicht. Gemäss Art. 6 vom Hundegesetz (BSG ) müssen Hunde gekennzeichnet
Reglement über die Haltung von Hunden und die Hundetaxe Rechtliche Grundlage Die Einwohnergemeinde erlässt gestützt auf das Organisationsreglement und der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung (Hundegesetz,
GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich II. Öffnungszeiten Art. Montag bis Freitag Art. Samstag
Verordnung. über das Halten der Hunde. und die Hundetaxen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Halten der Hunde und die Hundetaxen vom 1. Januar 1997 (mit Änderungen gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Mai 2006) Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt
Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer
Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer 7. Dezember 1992 Einwohnergemeinde Oberägeri 925.2 Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer 925.2 REGLEMENT
Polizeireglement. l. Allgemeine Bestimmungen
Polizeireglement Der Gemeinderat erlässt in Ausführung von Art. 3 und Art. 90 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1, Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 2 und Art. 29 der Gemeindeordnung
Parkierungsreglement
Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die
3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.
Reglement über die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten (Benutzungsreglement Aussenanlagen Steineggli) vom 4. Juli 206 (Stand 7. November 206) Der Gemeinderat
Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Halten von Hunden
Gemeinde Augst REGLEMENT über das Halten von Hunden - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zuständigkeit B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Überwachung 4 Leinenzwang; Zutrittsverbote
Reglement über die Hundehaltung
GEMEINDE BIRSFELDEN 9-0 Reglement über die Hundehaltung vom. April 07 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Geltungsbereich... Zuständigkeit... Überwachung... 4 Leinenzwang und Zutrittsverbote... 5 Verunreinigungen...
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich... Zuständigkeit... II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung... 4 Leinenzwang... 5 Zutrittsverbot...
1 Zweck. 2 Begriffe. 3 Ruhegebot und Ausnahmen Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom (Stand
555. Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom 0..996 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten
Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Seite 2 Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 4 1 Geltungsbereich... 4 2 Zuständigkeit... 4 B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung...
Einwohnergemeinde Boltigen
Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010) Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der
Einwohnergemeinde Beatenberg. Gemeindepolizeireglement
Einwohnergemeinde Beatenberg Gemeindepolizeireglement vom 7. Dezember 007 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Beatenberg erlässt, gestützt auf - das Polizeigesetz vom 8. Juni 997 (BSG 55.) -
EINWOHNERGEMEINDE WASSEN
EINWOHNERGEMEINDE WASSEN Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (Hundeverordnung) vom 29. Mai 2009 Einwohnergemeinde Wassen Hundeverordnung S. 1 von 5 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG
POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG - 2 - Reglement für Ruhe und Ordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom 21. Mai 2013 Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 3 und
Parkierungsreglement
Parkierungsreglement Parkierungsreglement Seite 2 von 7 Parkierungsreglement Der Gemeinderat Frick, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und 59 des
EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über das Halten von Hunden
31 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über das Halten von Hunden GEMEINDE OBERDORF / Reglement über das Halten von Hunden Seite Die Gemeindeversammlung von Oberdorf beschliesst, gestützt auf 3 Absatz
POLIZEI-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN
POLIZEI-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN gültig ab 1. Januar 1999 2 INHALT 1. Allgemeine Bestimmungen 1 2. Ordnungspolizei 2-3 3. Flurpolizei 4-8 4. Sicherheitspolizei 9-10 5. Strafbestimmungen
Parkplatzreglement vom in Kraft seit
Parkplatzreglement vom 06.06.996 in Kraft seit 0.0.997 Die Einwohnergemeinde Ittigen erlässt gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Gemeindeordnung folgendes Reglement über die Benützung
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN
VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im
Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr
Einwohnergemeinde Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Gemeindeverwaltung Rohrbach Bahnhofstrasse 9 4938 Rohrbach 062 965 31 31 [email protected] www.rohrbach-be.ch Version:
V E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)
V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher
1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden; 2. die Erhebung der Hundesteuer.
826.3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG) 12 vom 4. Februar 2004 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,
Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)
74.0 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) vom 7. Juli 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. und des Bundesgesetzes
Gemeinde Niederdorf. Reglement über die Hundehaltung. Entwurf 2015 Beschluss..
Gemeinde Niederdorf Reglement über die Hundehaltung 0 Entwurf 05 Beschluss.. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zuständigkeit II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Sachkundenachweis
