Satzung zur Benutzung der städtischen Kindertagesstätten (Kindertagesstättenbenutzungssatzung)

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Transkript:

Satzung zur Benutzung der städtischen Kindertagesstätten (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) Die Stadt Wolfratshausen erlässt auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung nachfolgende Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten 1 Grundsätzliches (1) Die Kindertagesstätten sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wolfratshausen. (2) Aufgenommen werden Kinder, die selbst und mindestens ein Erziehungsberechtigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in der Stadt Wolfratshausen haben. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: a) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend ist, b) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet, c) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind, d) Geschwisterkinder. Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen a) c) sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. (3) Soweit Kinder nach Abs. 2 aufgenommen werden sollen, deren Erziehungsberechtigte keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Wolfratshausen haben, ist dies nur möglich, soweit die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Gemeinde die entsprechenden Kosten gem. dem BayKiBiG und den ergänzenden Bestimmungen übernimmt. 2 Anmeldung (1) Anmeldung ist grundsätzlich an den in der Presse bekannt gegebenen Anmeldetagen. (2) Eine Anmeldung ist aber auch nach Vereinbarung während den Sprechzeiten bei der Leitung der Einrichtung möglich. (3) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.

3 Aufnahme (1) Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden. (2) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß 1 Abs. 2. (3) Die Eingewöhnung erfolgt nach Konzeption. 4 Öffnungszeiten, Besuchszeiten, Ferien (1) Die Einrichtung ist entsprechend dem festgestellten Bedarf derzeit Montag bis Donnerstag von 07.15 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag geöffnet. von 07.15 Uhr bis 15.00 Uhr (2) Die pädagogische Kernzeit liegt täglich zwischen 08.30 Uhr und 12.30 Uhr. Diese Zeit ist verpflichtend in die Buchungszeit aufzunehmen. (3) Es ist eine Mindestanwesenheitszeit pro Woche von 5 Tagen und 20 Stunden erforderlich. (4) Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Aufsicht statt. (5) Die Besuchszeiten (Buchungszeiten) der Kinder werden durch Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigen gem. der Kindertagesstättengebührensatzung geregelt. (6) Der Träger ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Einrichtung kurzfristig, insbesondere aus betrieblichen und personellen Gründen, auch während des laufenden Einrichtungsjahres zu ändern. (7) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, falls die Aufsicht, Bildung, Erziehung und Bertreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist, sowie nach Anordnung der Gesundheitsbehörde oder anderen Behörden. (8) Die Ferienzeiten werden jährlich den Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Kindertagesstätte bekannt gegeben (grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass die Einrichtung während der Weihnachts-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien sowie einzelner Tage für Fortbildungsveranstaltungen des Personals geschlossen ist). 5 Schadensersatz Wird die Einrichtung zeitweilig geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere städt. Kindertageseinrichtung, auf Schadenersatz, Rückzahlung der Gebühr oder auf vergleichbare Entschädigungen.

6 Verpflegung Auf Wunsch erhalten die Kinder regelmäßig ein Mittagessen. 7 Regelmäßiger Besuch (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch der Einrichtung im Rahmen der vereinbarten Besuchszeiten zu sorgen, da nur hierdurch die Einrichtung ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen kann. (2) Kinder müssen von Erziehungsberechtigten bzw. beauftragten Personen (Geschwister müssen mindestens 14 Jahre alt sein) abgeholt werden. 8 Krankheit, Anzeige (1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Einrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit, ist die Einrichtung von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden. Die Leitung der Einrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. (2) Erkrankungen sind der Einrichtungsleitung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sollte angegeben werden. (3) Das Verabreichen von Medikamenten durch das pädagogische Personal wird grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind Medikamente, die aufgrund eines ärztlichen Attests innerhalb der Betreuungszeiten zwingend verabreicht werden müssen. In diesen Fällen ist das Formular Medikamentenverabreichung vom jeweils behandeltem Arzt und den Eltern auszufüllen. (4) Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht betreten. 9 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger (1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn es a) innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat, b) innerhalb des laufenden Einrichtungsjahres (Beginn: 01.09.) insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat.

Eine entsprechend vorangehende Meldung an das Amt für Jugend und Familie oder die Einschaltung anderer ggfs. zuständiger Behörden bleibt davon unberührt. (2) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen der Erziehungsberechtigten gegen diese Satzung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Nutzungsentgelt während der letzten drei Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde oder wenn sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen. (3) Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform. 10 Kündigung oder Änderung der Besuchszeit durch Erziehungsberechtigte (1) Eine Kündigung durch die Erziehungsberechtigten ist jeweils zum übernächsten Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig. (2) Veränderungen der Besuchszeiten im laufenden Betreuungsjahr sind nur zulässig soweit dies von der Einrichtung organisatorisch bewältigt werden kann (Entscheidung des Trägers). Eine Verringerung der Besuchszeit ist frühestens drei Monate nach Beginn des Betreuungsjahres bzw. nach Beginn des Besuchs zulässig. Eine Erhöhung der Besuchszeit ist jederzeit zum folgenden Monat nach Maßgabe des Satz 1 zulässig. (3) Die Kündigung und Änderung der Besuchszeiten bedürfen der Schriftform. (4) Während der letzten drei Monate des Einrichtungsjahres ist eine Kündigung oder eine Verringerung der Besuchszeit nur zum Ende des Einrichtungsjahres zulässig. 11 Einrichtungsjahr Das Einrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des darauf folgenden Jahres. 12 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden Die Erziehungsberechtigten sollen die Elternabende und Sprechstunden besuchen, da nur unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit möglich ist. 13 Betretungsrecht, Aufsicht (1) Das Betreten der Einrichtung ist Erziehungsberechtigten nur mit Genehmigung der Leitung der Gruppe gestattet. (2) Dem Personal der Kita obliegt während des Besuches der Einrichtung die Aufsichtspflicht über die Kinder. Die Aufsichtspflicht beginnt täglich ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind beim zuständigen Personal angemeldet

ist und endet ab dem Zeitpunkt, ab dem es beim zuständigen Personal abgemeldet ist. (3) Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Personenberechtigten oder die von den Personenberechtigten beauftragte Begleitperson das zu betreuende Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtung begleiten oder dort mit dem zu betreuenden Kind anwesend sind. 14 Unfallversicherung, Haftung (1) Für Besucher der Einrichtung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß 2 I Nr. 8 a SGB VII. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertagesstätte, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung versichert. Die Erziehungsberechtigten haben Unfälle auf dem Wege unverzüglich zu melden. (2) Für in die Einrichtung mitgebrachte Spielsachen sowie für Garderobe, Schmuck u. ä. wird keine Haftung übernommen. 15 Gebühren Für die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten gilt die Kindertagesstättenbenutzungsgebührensatzung der Stadt Wolfratshausen in der jeweils geltenden Fassung. 16 Sonderleistungen, Beschaffungskosten Für die Beschaffung von Spielmaterial, das verbraucht wird und Getränken, insbesondere Tee, wird jeweils ein monatlicher Pauschalbetrag in der Kindertagesstättenbenutzungsgebührensatzung festgesetzt (Spielgeld, Teegeld). Bei Nachweis höherer anteiliger Beschaffungskosten kann dieser Betrag vorübergehend erhöht werden. 17 Inkrafttreten Die Kindertagesstättenbenutzungssatzung tritt zum 01.09. 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten zum 01.09.2013 die Kinderkrippensatzung und die Kindergartensatzung vom 21.03.2010 außer Kraft.Die Änderungen der 1. Änderungssatzung vom 01.09.2018 wurden eingearbeitet.