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Transkript:

Studien und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierende Gesundheitsförderung an der Fachhochschule Coburg (SPO B IG) Vom 14. Juni 2005 Auf Grund von Art.6 Abs.1, 72 Abs.1, 81 Abs.1, 84 Abs.2 Satz 3 und 86 Abs.2 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG (BayRS 2210 1 1 K) erlässt die Fachhochschule Coburg folgende Satzung: 1 Zweck der Studien und Prüfungsordnung 1 Diese Studien und Prüfungsordnung regelt den Bachelorstudiengang Integrierende Gesundheitsförderung an der Fachhochschule Coburg. 2 Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210 4 1 4 1 WFK), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen (PrSV) vom 16. Oktober 2002 (GVBl S. 589, BayRS 2210 4 1 6 1 WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Coburg (APO) vom 2. Dezember 2003 (KWKBl II 2004 S.983) in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel 1 Absolventen sollen in der Lage sein, eigenverantwortlich, selbstständig und unternehmerisch im Gesundheits, Wellness, Freizeit und Tourismuswesen zu handeln. 2 Sie entwickeln, fördern und organisieren - gesundheitsfördernde und gesundheitsberatende Dienstleistungsangebote, - touristische Angebote, - Freizeitangebote, die zum individuellen psycho somato sozialen Wohlbefinden beitragen, - Kulturangebote, die sich attraktiv für die verschiedenen Zielgruppen darbieten. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums 1 Die Regelstudienzeit beträgt sieben Studiensemester. 2 Der erste Studienabschnitt umfasst die Studiensemester eins bis vier, der zweite Studienabschnitt umfasst die Studiensemester fünf bis sieben. 3 Das praktische Studiensemester wird als fünftes Studiensemester geführt. 4 Ab dem sechsten Studiensemester werden nach Maßgabe des Studienplans Schwerpunkte geführt. 4 Module und Leistungsnachweise 1 Die Pflicht und Wahlpflichtmodule, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltung, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie die Kreditpunkte sind in der Anlage zu dieser Studien und Prüfungsordnung festgelegt. 2 Die Regelungen werden für die Wahlpflichtmodule in den Fremdsprachen durch den Studienplan des Fachbereichs ergänzt, der diese Fächer anbietet. 5 Vorrückensberechtigungen ( Der Eintritt in ein Modul der Ziffer II setzt das Ablegen der endnotenbildenden Leistungsnachweise am gleichnamigen Modul der Ziffer I voraus; bei Schwerpunktmodulen entfällt diese Voraussetzung. (2) Der Eintritt in das fünfte Studiensemester (praktische Studiensemester) setzt voraus, dass in den Modulen - Gesundheit I und II - Touristik I - Fremdsprache Englisch, weitere Fremdsprache sowie Schlüsselqualifikationen und - Wellness I und II die Endnote ausreichend oder besser erzielt wurde. (3) Der Eintritt in das sechste und siebte Studiensemester sowie die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzen voraus, dass in allen Modulen der vorausgehenden Semester die Endnote ausreichend oder besser erzielt und das praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet wurde. 6 Fachstudienberatung Wurde nach dritten Fachsemestern in den Modulen des ersten bis dritten Studiensemesters 1. fünfmal oder öfters die Endnote ausreichend oder schlechter und / oder 2. zweimal oder öfters die Endnote nicht ausreichend erzielt, so besteht die Verpflichtung den Fachstudienberater aufzusuchen.

2 7 Praktisches Studiensemester (systematisch angeleitete und reflektierte Praxis) ( Das praktische Studiensemester ist erfolgreich abgeleistet, wenn 1. die Ableistung der Praxiszeit durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgegebenem Muster entspricht, nachgewiesen ist, 2. ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wurden, 3. der Teilnahmenachweis an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen oder am Vorbereitungs und Nachbereitungsblock erfüllt ist und 4. die mündliche Prüfung bestanden wurde. (2) Bei Ableistung des praktischen Studiensemesters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann die Prüfungskommission von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. (3) 1 Während der Studienzeit kann zugleich ein einschlägiger berufsqualifizierender Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz bei den zuständigen Ausbildungsträgern erworben werden (Studium mit integrierter Berufsausbildung). 2 Dabei wird die praktische Berufsausbildung auf das praktische Studiensemester nach Maßgabe von 11 Abs. 6 RaPO angerechnet. 8 Bachelorarbeit ( Das Studium beinhaltet eine Bachelorarbeit. (2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, eine Aufgabenstellung aus dem Gesundheits, Wellness, Freizeit und Tourismuswesen auf wissenschaftlicher Grundlage selbstständig zu bearbeiten. 9 Prüfungsgesamtnote Die Notengewichte der endnotenbildenden Leistungsnachweise der Gesamtprüfung bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote und der jeweilige Divisor sind in der Anlage zu dieser Studien und Prüfungsordnung festgelegt. 10 Bachelorprüfungszeugnis, Akademischer Grad 1 Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums wird ein Bachelorprüfungszeugnis und eine Urkunde mit dem erworbenen akademischen Grad gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Coburg ausgestellt. 2 Das Bachelorprüfungszeugnis enthält alle Module des Studiums, deren Leistungsnachweise endnotenbildend sind. 3 Auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird folgender akademischer Grad verliehen: Bachelor of Arts, Kurzform B.A.. 11 In Kraft Treten 1 Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2005 in Kraft. 2 Sie gilt für Studenten, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2005/2006 im ersten Studiensemester aufnehmen. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Coburg vom 21. Januar 2005 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 13. April 2005, Az. XI/3 H 3444.CO.17 11/3 557. Coburg, den 14. Juni 2005 gez. Prof. Dr. Schafmeister Präsident Diese Satzung wurde am 14. Juni 2005 in der Fachhochschule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 14. Juni 2005 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 14. Juni 2005.

3 Anlage: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Bachelorstudiengangs Integrierende Gesundheitsförderung 1. Studiensemester des ersten Studienabschnitts Gewicht der Endnote für die Prüfungsgesamtnote 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Modul Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise lfd. Nr. Fächer SWS Art der Lehrveranstaltung Prüfungen Endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise Kreditpunkte Pflichtmodule Art Dauer in Art Dauer in Minuten Minuten Zulassungsvoraussetzungen 1.1. Gesundheit I 12 V, SU, Ü schrp 90 150 LNe 2 15 1.2. Gesundheit II 12 V, SU, Ü, Ex schrp 90 150 LNe 2 15 2.1. Wellness I 4 V, SU, Ü Kl 90 150 1 5 2.2. Wellness II 8 V, SU, Ü, Ex schrp 90 150 3.1. Freizeit I 9 V, SU, Ü Kl und Kl : 90 prln 2) 150 4.1. Touristik I 4 V, SU, Ü, Ex Kl 90 150 1 5 5.1. Betriebswirtschaft I 12 V, SU, Ü schrp 2) 90 150 StA 2) 2 15 6.1. Sozialwissenschaften I 12 V, SU, Ü schrp 90 150 LNe 6.2. Sozialwissenschaften II 12 V, SU, Ü StA LNe 7.2. Fremdsprache Englisch 4 V, SU, Ü Kl 90 150 1 5 8.1. Recht I 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 5 Wahlpflichtmodule 7.1.1. Weitere Schlüsselqualifikationen 4 7.1.2. Weitere Fremdsprachen 6 1 5

2. Studiensemester des zweiten Studienabschnitts 4 Gewicht der Endnote für die Prüfungsgesamtnote 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Modul Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise lfd. Nr. Fächer SWS Art der Lehrveranstaltung Prüfungen Endnotenbildende studienbegleitende Leistungsnachweise Kreditpunkte Pflichtmodule Art Dauer in Art Dauer in Minuten Minuten Zulassungsvoraussetzungen Kl : 90 3.2. Freizeit II 3 V, SU, Ü, Ex Kl 90 150 1 5 4.2. Touristik II 8 V, SU, Ü, Ex schrp 2) 90 150 StA 2) 5.2. Betriebswirtschaft II 8 V, SU, Ü schrp 3) 90 150 Kl und prln 3) 150 8.2. Recht II 4 V, SU, Ü schrp 90 150 1 5 Schwerpunktmodule 4) 10.1. Sozialwissenschaften I 6 V, SU, Ü mdlpr 15 45 3 10 10.2. Sozialwissenschaften II 6 V, SU, Ü mdlpr 15 45 3 10 11.1. Betriebswirtschaft I 6 V, SU, Ü mdlpr 15 45 3 10 11.2. Betriebswirtschaft II 6 V, SU, Ü mdlpr 15 45 3 10 Bachelorarbeit 12. Bachelorarbeit 5) 0 BA BA 3 10 3. Praktisches Studiensemester (systematisch angeleitete und reflektierte Praxis) Praktische Ausbildung 26 Wochen 9. Praxisseminar und praxisbegleitende Lehrveranstaltungen 4 SU, Ü, S mdlpr 6) 30 Gesamtsummen 142 42 210

5 Erläuterung der Fußnoten: Das Nähere wird durch Fachbereichsratsbeschluss im Studienplan festgelegt. Sind keine Angaben über die Anzahl angegeben, handelt es sich jeweils um einen Leistungsnachweis. 2) Mehrere Leistungsnachweise bestimmen die Endnote je zur Hälfte. Jeder einzelne Leistungsnachweis ist bestehenserheblich. 3) SchPr und LNe bestimmen die Endnote je zur Hälfte; Kl und prln haben untereinander das gleiche Gewicht. Jeder einzelne Leistungsnachweis ist bestehenserheblich. 4) Es sind 2 Schwerpunktmodule zu wählen. Kombinierbar sind folgende Schwerpunktmodule: Sozialwissenschaften I und II, Sozialwissenschaften I und Betriebswirtschaft II, Betriebswirtschaft I und II sowie Betriebswirtschaft I und Sozialwissenschaften II. 5) Eine Präsentation gemäß 31 Abs.9 RaPO ist notwendig. Dabei soll der Student Fragestellung, Bearbeitungsansätze und methoden sowie die Ergebnisse seiner Bachelorarbeit darstellen und vertreten. Sie wird nur einmal für die jeweilige Bachelorarbeit durchgeführt. Die Endnote setzt sich zusammen aus den Bewertungsergebnissen von Bachelorarbeit und Präsentation; beide Teile müssen bestanden sein. 6) Die Zulassung zur mdlpr setzt voraus, dass die Ableistung der Praxiszeit durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorgegebenem Muster entspricht, nachgewiesen ist, ordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wurden und der Teilnahmenachweis an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen oder am Vorbereitungs und Nachbereitungsblock erfüllt ist. Die Zuordnung der Studenten zu den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen oder zum Vorbereitungs und Nachbereitungsblock erfolgt abhängig vom Ort der Ausbildungsstelle während des praktischen Studiensemesters. Erläuterung der Abkürzungen BA = Bachelorarbeit Kl = Klausur LN(e) = studienbegleitende Leistungsnachweise mdlpr = mündliche Prüfung prln = praktischer studiengeleitender Leistungsnachweise S = Seminar schrp = schriftliche Prüfung StA = Studienarbeit SU = seminaristischer Unterricht SWS = Semesterwochenstunden Ü = Übung V = Lehrvortrag