Satzung Schachclub Empor Potsdam 1952 e.v.

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Transkript:

Satzung Schachclub Empor Potsdam 1952 e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 29.05.1994 gegründete Verein führt den Namen Schachclub Empor Potsdam 1952 e.v. (Kurzform : SC Empor Potsdam) und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 1403/95 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Abteilung Schach der Potsdamer Sportunion 04 e.v. und übernimmt deren Spielberechtigungen. (2) Der Verein erkennt die Satzungen der betreffenden Sportorganisationen und Verbände an. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit (1) Der Verein verfolgt selbstlos im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgaben ordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des Sports. Gefördert wird sowohl der Freizeit- als auch der Wettkampfsport. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportart Schach. Ziel ist es, die gesunde Lebensweise aller Menschen zu fördern. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Förderung der Kinder und Jugendlichen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie auf Gewinn orientierte Zwecke. (3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er orientiert sich an basisdemokratischen Grundsätzen. 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus erwachsenen aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern sowie Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen sein, soweit sie nicht den Zielen des Vereins und seiner Satzung widersprechen.

2 (3) Die Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft wird wirksam, sofern nicht der Vorstand schriftlich Einspruch einlegt. Der Einspruch muss dem Erklärenden innerhalb eines Monats nach Abgabe der Eintrittserklärung zugehen. Auf Verlangen des Erklärenden, das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Einspruchs an den Vorstand zu richten ist, hat dieser innerhalb eines Monats eine endgültige Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Mitgliedschaft herbeizuführen. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss bzw. Streichung oder Ableben. (5) Der Austritt ist grundsätzlich schriftlich zu erklären, die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate. Wenn 3 Monate nach Fälligkeit der Beiträge keine Beitragszahlung erfolgte, kann das als Austrittserklärung betrachtet werden und die Streichung auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Die fälligen Beiträge werden davon nicht berührt. (6) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wegen - Verletzung der Satzung und von Beschlüssen - Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluss wird schriftlich erteilt. (7) Gegen einen Ausschluss oder eine Streichung kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Für diesen Fall findet das Verfahren des Absatz 3 Satz 4 entsprechende Anwendung. (8) Bei Erklärungen über Beginn und Ende der Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 4 Rechte und Pflichten (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Vereinssatzung zu verhalten. (3) Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, die grundsätzlich in Geld zu leisten sind. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 5 Beiträge (1) Die Beiträge werden monatlich erhoben und sind halbjährlich zu erbringen. Für das 1. Halbjahr werden die Beiträge am 1. Donnerstag des Monats März und für das 2. Halbjahr am 1. Donnerstag des Monats September fällig. Der Beitrag kann auch durch Zahlung des gesamten Jahresbetrages bis zum 1. Donnerstag des Monats März des Geschäftsjahres erfolgen. In diesem Fall werden 5 % des Jahresbeitrages erlassen. (2) Der Vorstand beschließt unter Hinzuziehung der Mannschaftsleiter die Zahlungsmodalitäten. (3) Wurden 14 Tage nach Fälligkeit der Beiträge diese nicht erbracht, so soll eine schriftliche Mahnung durch den Schatzmeister erfolgen.

3 Wurde nach einer angemessenen Frist der angemahnte Betrag noch nicht gezahlt, so erfolgt auf Beschluss des Vorstandes per Einschreiben eine 2. Mahnung mit Fristsetzung. Die Kosten der Mahnungen hat das säumige Mitglied zu tragen. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind : a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss und d) der Kassenprüfer. 7 Die Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für : a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, d) Wahl des Beschwerdeausschusses, e) Wahl des Kassenprüfers, f) Festsetzung der Beiträge und Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Satzungsänderungen, h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, i) Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte in der Mitte eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, in der die Tagesordnung mitzuteilen ist. Zwischen dem Termin der Versammlung und der Versendung der Einladungen sollen mindestens 3 Wochen liegen. Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und dort mündlich zu verlesen. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch entsprechende Einladung mit Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 v. H. Mitgliedern beantragen. (5) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

4 (1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und aktives Wahlrecht. Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, besitzen passives Wahlrecht. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt und besteht mindestens aus : 1. dem Vorsitzenden, 2. dem Stellvertreter und 3. dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und geheim gewählt. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist dieser rechenschaftspflichtig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie der Schatzmeister vertreten den Verein jeder für sich allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des 26 BGB. Kassengeschäfte werden durch den Vorsitzenden und dem Schatzmeister nur zusammen getätigt. (4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. 10 Der Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden jeweils für 2 Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. 11 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren mindestens 1 Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Beschwerdeausschusses sein darf. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. 12 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. (2) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit.

5 13 Auflösung (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Potsdam-Stadt gefasst werden. Eine private Aufteilung wird ausgeschlossen. Das Vermögen des Vereins soll, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.v. zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Eine abschließende Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. 14 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des SC Empor Potsdam 1952 e.v. beschlossen worden und tritt mit der Vereinsgründung in Kraft. Satzungsänderungen : Nr. Datum MV geänderte Änderung 01. 20.10.1994 2 I 1 nach selbstlos wurde eingefügt: im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 13 II 1 nach Vereins wurde eingefügt: oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 02. 18.06.1998 9 III Satz 1 wurde neu gefasst und ein neuer Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wurde Satz 3 03. 30.06.2011 4 III 7 V Satz 2 wurde neu gefasst. Satz 1 wurde neu gefasst, der alte Satz 2 gestrichen, der bisherige Satz 3 wurde Satz 2 und neu gefasst

6 Mitgliedsbeiträge 1. Aktive Mitglieder monatlich: 8,00 EUR für Erwerbstätige, 4,00 EUR für Studenten, Rentner und Arbeitslose, 2,50 EUR für Jugendliche U 18, 1,50 EUR für Schüler U 14 und 0,00 EUR (Beitragsfreiheit) für Schüler U 10. Der Vorstand kann auf Antrag eines ALG II - Empfängers die Beitragspflicht dieses Mitgliedes für das laufende Geschäftsjahr teilweise oder ganz aufheben. 2. Passive Mitglieder halbjährlich: 10,00 EUR