Förderverein Freibad am Weingarten e. V. Satzung

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Transkript:

Förderverein Freibad am Weingarten e. V. Satzung Präambel... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Geschäftsjahr... 2 4 Mitgliedschaft... 2 5 Beendigung der Mitgliedschaft... 2 6 Beiträge... 2 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 8 Organe des Vereins... 3 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit... 3 10 Mitgliederversammlung... 3 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung... 4 12 Vorstand... 4 13 Auflösung des Vereins... 5 14 Haftung... 5 15 Inkrafttreten der Satzung... 5 Präambel Mit der Gründung des Fördervereins dokumentieren seine Mitglieder ihr Interesse am Fortbestand des Freibads in Gärtringen. Ihr Engagement soll dazu beitragen, die Erhaltung des Freibads zu sichern und seine Attraktivität zu erhöhen. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad am Weingarten e. V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird danach diesen Namen führen. Sitz des Vereins ist Gärtringen. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die ideelle und finanzielle Förderung der Gemeinde Gärtringen zur Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Gärtringer Freibads für den Badebetrieb. Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad am Weingarten Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden können. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, und durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit bei der Aufrechterhaltung des laufenden Badebetriebs im Freibad. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein 1

Förderverein i. S. v. 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports im Freibad am Weingarten der Gemeinde Gärtringen verwendet. Art und Umfang der im Freibad zu erbringenden verwaltenden, technischen und pflegenden Tätigkeiten sind in der Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinde Gärtringen festgelegt. Diese hat das Ziel der bedarfs- und sachgerechten Koordination des Einsatzes von hauptamtlichem Personal der Gemeinde und den ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch das Anbieten von Schwimm- und Wassergymnastikkursen. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Außerordentliche Mitglieder wie Gemeinden, Firmen, Vereine oder Schulen können dem Verein beitreten. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Der Antrag soll Namen, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers enthalten. Bei natürlichen Personen ist das Alter und bei Familien sind Namen und Alter jedes Familienmitglieds anzugeben. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den beschränkt Geschäftsfähigen bzw. für den Minderjährigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Der Ausschluss darf erst zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung beschlossen werden, wenn das Mitglied auf die Mahnung nicht reagiert hat, obwohl der Ausschluss ausdrücklich darin angedroht worden ist. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierfür wird eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder benötigt. Gegen den Beschluss hat der Betroffene gegenüber dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte des Mitglieds. 6 Beiträge Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, den Jahresbeitrag im Voraus bis spätestens Ende April des Jahres zu leisten. Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist 2

ausgeschlossen. Der Vorstand kann der Stundung des Beitrags auf schriftlichen Antrag zustimmen. Beiträge für außerordentliche Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem außerordentlichen Mitglied schriftlich festgelegt. Über die Höhe, Fälligkeit und Staffelung der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie beschließt ebenfalls über Eigenleistungen in Form von Arbeitsstunden und die Anzahl der pro Kalenderjahr zu leistenden Stunden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Diese Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Anordnungen des Vereins sind für Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. An der Willensbildung im Verein kann jedes Mitglied gemäß den Bestimmungen der Mitgliederversammlung teilnehmen. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. 2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach $ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4) Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein einen Aufwandsersatzanspruch zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. 6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gärtringen mit einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der 3

Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder sind in geeigneter schriftlicher Form zu benachrichtigen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass verspätet eingereichte Anträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Über Inhalt und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Zwecks erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. b. Die Festlegung von Schwerpunkten, um den Vereinszweck durch die erforderlichen genannten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen. c. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge. d. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer. e. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie berichten dem Vorstand vorab, wenn sie Mängel in der Kassenführung festgestellt haben. f. Die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern. g. Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Sollten die Satzungsbestimmungen durch mögliche Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen und Ergänzungen erfordern, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand, diese Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 12 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, beginnend mit der Wahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Mitglieder des Vereins können zu Vorstands-mitgliedern gewählt werden. Das Ende der Mitgliedschaft im Verein beendet auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Zur Wahrung der Kontinuität im Vorstand sind der 2. Vorsitzende und der Schriftführer bei der ersten Wahl nur auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Danach findet die getrennte Wahl dieser beiden Vorstandsmitglieder ebenfalls im zweijährigen Rhythmus statt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 4

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c. Buchführung und Erstellung des Jahresberichts sowie erforderlichenfalls von aktuellen Zwischenberichten. d. Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. e. Verhandlung über die Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinde Gärtringen über die dort beschriebenen Leistungen. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands an der Abstimmung mitwirken. 13 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Bei Auflösung, bzw. bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Gemeinde Gärtringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Freibads zu verwenden. Kann dieser Zweck wegen der anstehenden Schließung des Freibads nicht erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendarbeit in Gärtringen eingesetzt. Vorgenannte Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, sein Zweck entfällt oder der Verein seine Rechtsmäßigkeit verliert. 14 Haftung Der Verein Förderverein Freibad am Weingarten e. V. haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch die des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Verhalten vor. 15 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wurde am 28.10.2005 beschlossen. Gärtringen, den 12. 3.2005 Am 12. 3. 2010 wurde die Satzung durch 2 ergänzt und in 13 auf Empfehlung des Finanzamtes BB geändert. 5