S A T Z U N G. des. Badminton-Vereins Rottweil e.v.

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Transkript:

S A T Z U N G des Badminton-Vereins Rottweil e.v. Stand vom 27.10.2018

1 - Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Badmintonverein Rottweil e.v.. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen. (2) Der Verein mit Sitz in Rottweil verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.v. sowie des Stadtverbandes für Sport Rottweil e.v.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein betreibt Badminton-Sport und fördert diesen durch den Einsatz Verschiedener Mittel: a) Durchführung eines geordneten Trainingsbetriebes unter den Mitgliedern b) Teilnahme an Rundenspielen des Verbandes c) Austragen von Freundschaftsspielen d) Ausrichten von Turnieren und anderen Veranstaltungen (2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf das Erwirtschaften eines Gewinnes gerichtet. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie mindestens die beschränkte Geschäftsfähigkeit besitzt. (2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluss aus dem Verein c) durch Tod (2) Der freiwillige Austritt erfordert die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Hiervon unberührt bleibt der Austritt, der sich durch einen Vereinswechsel ergibt. (3) Der Ausschluss ist möglich bei: a) groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins b) vorsätzlicher und beharrlicher Schädigung der Vereinsinteressen (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, wozu ihm eine Frist von zwei Wochen einzuräumen ist. (5) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. (6) Ansprüche auf das vorhandene Vereinsvermögen stehen den einmaligen Mitgliedern nicht zu. 5 Beiträge (1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. (2) Von Mitgliedern werden laufende Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligem Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung bestimmt. (3) Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag ist bei neuen Mitgliedern innerhalb dreier Monate nach Aufnahme in den Verein, in den übrigen Fällen bis zum Ende des 1. Kalendervierteljahres zu entrichten. (4) Die Mitgliedsbeiträge fließen der Vereinskasse zu. (5) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (6) Bei Eintritt nach dem 30.6. eines Geschäftsjahres zahlt das Neumitglied die Hälfte des Jahresbeitrages.

6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand ( 7) 2. Vereinsausschuss ( 8) 3. die Mitgliederversammlung ( 9) 4. die Kassenprüfer ( 11) 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzendem b) dem 2. Vorsitzendem c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) dem technischen Leiter f) dem Jugendleiter g) den zwei Beisitzern (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vereinsvorstandes wählt der Vereinsausschuss kommissarische Nachfolger, die bis zur nächsten Generalversammlung im Amt bleiben. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die Sinne des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.

(5) Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Aufgaben: 1.) 1. und 2. Vorsitzender Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie; er hat Hierzu jeweils eine Tagesordnung festzulegen. Des weiteren wird er nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieser Satzung im Geschäftsablauf der Vereins tätig. 2.) Kassenwart Der Kassenwart verwaltet die Kasse der Vereins. Er hat hierzu über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zu Beginn jeden Geschäftsjahres hat der Kassenwart dem Vorstand den Entwurf eines Haushaltsplanes zur Beschlussfassung vorzulegen; der Entwurf hat sich über die im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben zu erstrecken. 3.) Schriftführer Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen, die bei der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung bekanntzugeben und durch das jeweilige Organ zu genehmigen ist. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 4.) Technischer Leiter Der Technische Leiter ist insbesondere für die Erledigung von Einzelaufgaben, die sich aus der laufenden Geschäftsführung ergeben, verantwortlich. 5.) Jugendleiter Der Jugendleiter ist für die Belange der Jugendlichen zuständig. 6.) Beisitzer Die Beisitzer sind für die nicht-sportlichen Aktivitäten (gesellschaftliche Aktivitäten) und deren Durchführung verantwortlich. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung einschließlich zusätzlich erforderlicher Regelungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

8 Vereinsausschuss (1) Der Vereinsausschuss besteht aus: a) dem Vorstand b) dem Pressewart c) dem Gerätewart d) dem Übungsleiter e) den Mannschaftsführern der aktiven Mannschaften f) dem Freizeitsportbeauftragten (2) Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Personen beratend hinzugezogen werden. (3) Der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende beruft den Vereinsausschuss so oft die Geschäftslage es erfordert, mindestens jedoch halbjährlich, ein. Drei Mitglieder des Organs können die Einberufung des Vereinsausschusses beantragen. (4) Der Vereinsausschuss befasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sowie entweder der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Vereinigt ein Ausschussmitglied mehrere Ämter auf sich, hat es trotzdem nur eine Stimme. (5) Der Vereinsausschuss ist zuständig für die Durchführung von Aufgaben die sich aus 2 Abs. 1 dieser Satzung ergeben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. (6) Den Ausschussmitgliedern obliegen im einzelnen folgende Aufgaben: a) Vorstand (vgl. hierzu 7 Abs. 5 und 6 dieser Satzung) b) Pressewart Der Pressewart ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins Zuständig. c) Gerätewart Dem Gerätewart obliegt die Wartung und soweit möglich die Instandsetzung der vereinseigenen Sportgeräte.

d) Übungsleiter Der Übungsleiter soll den Trainingsbetrieb der Vereins leiten. Unberührt Hiervon bleiben hinsichtlich einer Vergütung die entsprechenden Bestimmungen des Württembergischen Landessportbundes. e) Mannschaftsführer der aktiven Mannschaften Die Mannschaftsführer vertreten die Interessen der von ihnen geführten Mannschaft. 9 Mitgliederversammlung (1) Einmal jährlich ist vom 1. Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung Einzuberufen, wobei die Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden soll. (2) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung hat schriftlich und durch Bekanntgabe in der Tagespresse unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung mindestens 14 Zage vor dem festgesetzten Termin erfolgen. (3) Die Tagesordnung hat zu enthalten: 1. Erstattung der entsprechenden Berichte des a) 1. Vorsitzenden b) technischen Leiters c) Schriftführer d) Kassenwart e) Kassenprüfers 2. Entlastung des Vorstandes 3. Neuwahlen 4. Anträge 5. Verschiedenes (4) Der Generalversammlung obliegt die Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlung des abgelaufenen Geschäftsjahres und die Entgegennahme des Jahresberichte des Vorstandes. Sie hat ggf. den Vorstand zu entlasten und einen neuen Vorstand zu wählen. Sie entscheidet über die Erledigung eingegangener Anträge. Anträge müssen bis spätestens Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn Das Interesse der Vereins es erfordert und wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. (6) Die Mitgliederversammlungen hat jedes Jahr anwesende Mitglied, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

(7) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes Ist geheim abzustimmen. 10 Kassenprüfer (1) Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder Für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. (2) Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss und die Rechnungslegung Zu prüfen; sie sollen außerdem mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Prüfung vornehmen. (3) Über das Ergebnis der Prüfung ist der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten (vgl. 9 Abs. 3 dieser Satzung). 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins (1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitglieder- Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Rottweil oder dem Württembergischen Landessportbund e.v. in Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.