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Transkript:

Report VNLF 080866.4 Klassifizierungsbericht Antragsteller KLEEN-TEX Industries in Europa GmbH Münchner Straße 21 6330-Kufstein Austria Kundenreferenz Frau Antje Schlegel Auftrag Klassifizierung des Brandverhaltens gemäß EN 13501. Prüfgut "Kleen-Thru Plus", "Kleen-Scrape" Das zur Prüfung verwendete Prüfgut wurde für Laboratoriumszwecke anonymisiert. Eine detaillierte Musterliste ist im Dokument enthalten. Ausfertigung und Unterschriften Anzahl enthaltener Seiten: 6 Originalausfertigung / Wien 21.07.2015 / da2 / 277 Zeichnungsberechtigt Ing. Hannes Vittek ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH Spengergasse 20,1050 Vienna, Austria tel +43 1 5442543-0 fax +43 1 5442543-10 \ email office @ oeti.at FN 326826b VAT No. ATU65149029 UniCredit Bank Austria AG IBAN AT941200023410378800 BIC BKAUATWW j EORI ATEOS10000159O3 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Onlyourgeneral terms and conditions apply

VNLF 080866.4 2 / 6 Inhaltsverzeichnis 1 Auftrag... 2 1.1 Auftragschronologie... 2 1.2 Prüfmuster... 2 2 Einleitung... 2 3 Details zum klassifizierten Bauprodukt... 3 3.1 Allgemeines... 3 3.2 Beschreibung des Bauproduktes... 3 4 Prüfberichte und Prüfergebnisse zum Nachweis der Klassifizierung... 4 4.1 Prüfbericht(e)... 4 4.2 Prüfergebnisse... 4 5 Klassifizierung und Anwendungsbereich... 4 5.1 Referenz zur Klassifizierung... 4 5.2 Klassifizierung... 4 5.3 Anwendungsbereich... 4 6 Einschränkungen... 5 6.1 Hinweis... 5 7 Anmerkungen... 6 1 Auftrag 1.1 Auftragschronologie Datum Eingang Auftrag 18.16.2015 22.06.2015 Klassifizierung des Brandverhaltens gemäß EN 13501. 1.2 Prüfmuster Nr. Eingang Musterbezeichnung 1 22.06.2015 Kleen-Thru Plus 2 22.06.2015 Kleen-Scrape (Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den Mustern um vom Kunden bereitgestellte Proben.) 2 Einleitung Dieser Klassifizierungsbericht definiert die Klassifizierung, die den Bauprodukten Kleen-Thru Plus und Kleen-Scrape in Übereinstimmung mit dem in EN 13 501-1 (a) angegebenen Verfahren zugewiesen wird.

VNLF 080866.4 3 / 6 3 Details zum klassifizierten Bauprodukt 3.1 Allgemeines Die Bauprodukte Kleen-Thru Plus und Kleen-Scrape sind als Bodenbeläge definiert, die Klassifizierung ist gültig für die Anwendung gemäß Punkt 5.3. 3.2 Beschreibung des Bauproduktes Material (der Nutzschicht): Konstruktiver Aufbau: Beschaffenheit der Oberseite: Belagstype: Oberflächenstruktur: Farbliche Gestaltung: Lieferform: Elastomer (Nitrilgummi) (laut Angabe des Antragstellers) homogen nicht transparent profilierter Bodenbelag profilierte Oberseite uni Matten Kleen-Thru Plus im ÖTI festgestellt Angaben des Antragstellers Gesamtgewicht 4365 g/m² 4400 g/m² Gesamtdicke 9,3 mm 10 mm Kleen-Scrape im ÖTI festgestellt Angaben des Antragstellers Gesamtgewicht 4614 g/m² 4400 g/m² Gesamtdicke 5,9 mm 5,5 mm

VNLF 080866.4 4 / 6 4 Prüfberichte und Prüfergebnisse zum Nachweis der Klassifizierung 4.1 Prüfbericht(e) Prüflabor ÖTI Nr. des Prüfberichtes VNLF 080866.3 Ausstellungsdatum 2015-07-21 Antragsteller KLEEN-TEX Industries in Europa GmbH Prüfverfahren EN ISO 11925-2 und EN ISO 9239-1 4.2 Prüfergebnisse Muster Prüfungsergebnisse Anzahl Entzündbarkeit, EN ISO 11925-2 der Versuche Kleen-Thru Plus Flammenausbreitung 150 mm ja 6 Kleen-Scrape Flammenausbreitung 150 mm ja 6 5 Klassifizierung und Anwendungsbereich 5.1 Referenz zur Klassifizierung Diese Klassifizierung wurde nach EN 13501-1 (a) durchgeführt. 5.2 Klassifizierung Die Bauprodukte Kleen-Thru Plus und Kleen-Scrape werden in Bezug auf deren Brandverhalten wie folgt klassifiziert. Brandverhalten Rauchentwicklung E fl -- Klassifizierung des Brandverhaltens E fl 5.3 Anwendungsbereich Diese Klassifizierung ist für die unter Punkt 3 beschriebenen Bauprodukte für die folgende Endanwendung gültig. Verwendungszweck Untergrund Art der Befestigung Horizontal verlegter Bodenbelag in Mattenform. Nicht brennbare Untergründe (Euroklassen A1fl oder A2fl) mit einer Rohdichte von mind. 1350 kg/m³. unverklebt und verklebt bzw. haftfixiert

VNLF 080866.4 5 / 6 6 Einschränkungen 6.1 Hinweis Das Klassifizierungsdokument stellt keine Typengenehmigung oder Zertifizierung des Produktes dar. Sollte ein Bauprodukt entsprechend System 3 des Übereinstimmungsnachweisverfahrens CE-gekennzeichnet werden, ist die dem Bauprodukt in diesem Bericht zugeordnete Klassifizierung für eine Herstellererklärung zur Übereinstimmung innerhalb des Nachweisverfahrens System 3 zusammen mit einer CE-Kennzeichnung im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie geeignet. Sieht der Hersteller eine CE-Kennzeichnung in Verbindung mit dem Übereinstimmungsnachweisverfahren System 3 vor, hat er eine Erklärung abzugeben, die den Prüfunterlagen beizufügen ist. Diese bestätigt, dass die Produktausführung keine spezifischen Prozesse, Verfahren oder Abläufe beinhaltet (z. B. keine Zusätze von flammhemmenden Stoffen, Begrenzung von organischen Bestandteilen oder Zusätzen von Füllstoffen) zur Verbesserung des Brandverhaltens, um die erzielte Klassifizierung zu erreichen. Als Konsequenz hieraus hat der Hersteller den Schluss gezogen, dass das System 3 des Übereinstimmungsnachweisverfahrens angemessen ist. Die Prüfstelle hat deshalb keine Rolle in der Probenauswahl gespielt, obschon die Prüfstelle angemessene Referenzen, die vom Hersteller stammen, bereithält, um die geprüften Proben zu verfolgen.

VNLF 080866.4 6 / 6 7 Anmerkungen Geltungsdauer Die angeführten Einzel-Normen sehen keine Geltungsdauer vor. Da sich die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen nur auf die eingereichten und untersuchten Proben beziehen, ist für diese der Report unbegrenzt gültig. Die aufgrund einer gutachterlichen Bewertung festgelegte Geltungsdauer liegt im Ermessen des Gutachters bzw. des ÖTI. In der Verantwortung des Herstellers liegt eine Umlegung der Ergebnisse und gutachterlichen Bewertungen. Wobei eine Umlegung der Ergebnisse sowie eine etwaig festgelegte Geltungsdauer lediglich für baugleiche Produkte durchgeführt werden kann und nur solange möglich ist, wie das Produkt in unveränderter Art und Weise weiterproduziert wird. Mögliche nationale oder internationale Regelungen in Bezug auf die Geltungsdauer von Prüf- und Klassifizierungsberichten sind zu berücksichtigen; dies liegt nicht im Verantwortungsbereich der Prüfstelle. Muster Die Ergebnisse durchgeführter Prüfungen beziehen sich nur auf das vorgelegte Probenmaterial. Sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, ist keine zerstörungsfreie Prüfung bedungen und geht das vorliegende Probenmaterial ins Eigentum des ÖTI über, welches auch berechtigt ist, über Lagerung bzw. Entsorgung alleine zu verfügen. Ausfertigung Die gültige Erstausfertigung erfolgt mit Originalunterschriften in Papierform. Für Referenz- und Ablagezwecke kann ein nicht signiertes Duplikat als pdf-file erstellt werden. Duplikate und Übersetzungen werden am Deckblatt als solche gekennzeichnet. Qualitätsmanagement, Akkreditierung und Notifizierung Alle Leistungen unterliegen einem Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO/IEC 17025 bzw. EN ISO/IEC 17065. Das ÖTI ist akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle sowie notifizierte Stelle (NB0534). (http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/). Die Prüfstellenakkreditierung erfolgte durch die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (bmwfw). Der Akkreditierungsumfang ist auf www.bmwfw.gv.at/akkreditierung zu ersehen. In diesem Bericht sind akkreditierte Einzelverfahren bei den Prüfmethoden mit ( a ) als solche gekennzeichnet. Das Akkreditierungszeichen darf gemäß Akkreditierungszeichenverordnung (AkkZV i.d.g.f.) ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Verwendung der Nummer der notifizierten Stelle: Bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) muss die Verwendung gemäß den Vorgaben der PSA-Sicherheitsverordnung 10, BGBl. Nr. 596/1994 i.d.g.f. sowie dem Artikel 13 der PSA-Richtlinie 89/686/EWG erfolgen. Bei Bauprodukten ist die Verwendung nur im Rahmen einer CE-Leistungserklärung zulässig. Copyright und Verwertungshinweise Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche vom Reportersteller nicht autorisierte Veränderungen, Ergänzungen oder Verfälschungen eines Reports sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden. Dies insbesondere nach den einschlägigen Bestimmungen des ABGB, des UrhG, des UWG, sowie des Strafgesetzbuches. Reports unterliegen internationalen Copyright-Gesetzen. Insbesondere Veröffentlichungen - auch auszugsweise - und Hinweise auf Prüfungen zu Werbezwecken bedürfen in jedem Fall der widerruflichen, schriftlichen Einwilligung des ÖTI Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH. Reports dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nur in voller Länge reproduziert werden. Reportende