Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Fachbereich Kunststofftechnik Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences Fachbereich Kunststofftechnik Telefon (06151)16-8523 www.fbk.h-da.de gültig ab WS 2005/06
Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Inhaltsverzeichnis: 1 Ziel des Praktikums 2 Zeitliche Dauer 3 Inhalt des Praktikums 4 Durchführung des Praktikums 5 Anerkennung praktischer Tätigkeiten 6 Besondere Regelungen 1 Ziel des Praktikums Der Ingenieur der Kunststofftechnik braucht wissenschaftliche und praktische Kenntnisse. Die ersteren werden während des Studiums an der Hochschule, die letzteren in der Industrie, dem Handwerk und teilweise an Fachoberschulen oder beruflichen Gymnasien und während des Studiums an der Hochschule erworben. Das Praktikum soll vorbereitend und korrespondierend zum Lehrstoff der Kunststofftechnik notwendige praktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Der Praktikant soll sich deshalb intensiv und eigenständig bemühen, einen breiten Einblick in die folgenden Bereiche zu erhalten: 1. Produktionstechnik und -abläufe 2. Arbeitstechniken und deren Organisationen 3. soziale, ökonomische und hierarchische Strukturen in Produktionsbetrieben Für das Absolvieren des Praktikums werden keine Kredit-Punkte vergeben. 2 Zeitliche Dauer Die Gesamtzeit des Praktikums beträgt 13 Wochen. Diese sollen vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Nachgewiesen werden müssen vor Aufnahme des Studiums mindestens 5 Wochen Praktikum. Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Seite -1-
3 Inhalt des Praktikums (1) Die Praktikumsinhalte sollen sich entsprechend den Lehrinhalten des Studiums der Kunststofftechnik aus den folgenden Hauptblöcken zusammensetzen: 1. allgemeine Arbeitstechniken 2. spezielle Arbeitstechniken der Kunststofftechnik Das Gesamtpraktikum soll Einblick in beide Bereiche enthalten. Entsprechend dem Schwierigkeitsgrad wird analog zur obigen Staffelung von Grund- und Fachpraktikum gesprochen. In den meisten Studienfällen wird das Gesamtpraktikum in obiger Reihenfolge durchlaufen. Dies ist jedoch nicht zwingend. (2) Inhalt des Grundpraktikums (Rahmenplan): Vorzugsweise in Betrieben des Maschinenbaus, Fahrzeugbaus, zentralen Werkstätten sind auszuführen bzw. zu durchlaufen: 1. Grundlegende Arbeiten in Lehr- und Fertigungswerkstätten: Feilen, Sägen, Bohren, Reiben, Senken, Gewindeschneiden, Richten, Biegen, Nieten, Handschmieden 2. Arbeiten an Werkzeugmaschinen: Drehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Läppen, Räumen 3. Modellbau, Formen, Gießen 4. Schweißen, Löten, Kleben, Wärmebehandlung 5. Anreißplatte: Messen und Prüfen in der Fertigung 6. Elektrowerkstatt: Antriebe, Regelung und Steuerung Summe: 5 Wochen (Grundpraktikum) (3) Inhalt des Fachpraktikums (Rahmenplan): Vorzugsweise in Betrieben der Kunststoffchemie, der Kunststoffverarbeitung, des Kunststoffmaschinenbaus sind auszuführen bzw. zu durchlaufen: 1. Kunststoff-Produktion - Polymerisationsbetriebe, Konfektionierung, - Stofftransport 2. Kunststoffverarbeitung (Thermo- und Duroplaste, Elastomere) Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Seite -2-
- Extrusion, Spritzguß, Blasformen - Tiefziehen - Pressen - Laminieren - mechanische Bearbeitung usw. 3. Formen- und Werkzeugbau 4. Kunststoff-Prüfung - mechanische, physikalische, chemische und sonstige Prüfungen - Qualitätskontrolle in der Produktion 5. Montieren in Fertigung und Reparatur - Montage und Demontage von Baugruppen - Endmontage und Endkontrolle 6. Konstruktionsbüro - Kalkulation, Kostenrechnung, Arbeitsvorbereitung Summe: 8 Wochen (Fachpraktikum) Der Praktikant hat selbst darauf zu achten, ausreichend viele Tätigkeiten aus dem oben aufgeführten Rahmenplan kennen zu lernen. (1) Gestaltung der Praktikumstätigkeit 4 Durchführung des Praktikums Für die Gestaltung des Praktikums ist der Praktikant selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, sich in jedem der besuchten Betriebe aktiv bei den für ihn zuständigen Personen um die Erlangung der ihn interessierenden Informationen und um sinnvolle und effektive Gestaltung seines Praktikums zu bemühen. (2) Praktikumsberichte Über die praktische Tätigkeit sind Berichte anzufertigen. Diese Berichte sind in erster Linie ein Hilfsmittel zur geistigen Verarbeitung der praktischen Erfahrungen. Die Berichte sollen möglichst gleichzeitig oder unmittelbar nach einem Praktikums-abschnitt geschrieben werden. Die Berichte sollten vom Betrieb bestätigt werden. Der Text mit Skizzen/Zeichnungen aller Berichte soll zusammen einen Umfang von 13 DIN-A4-Seiten nicht unterschreiten. (3) Allgemeine Durchführung Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Seite -3-
Der Praktikant muß sich selbst um eine Praktikantenstelle bemühen. Das Praktikantenamt des Fachbereiches wird ihm je nach Möglichkeit bei der Stellensuche behilflich sein. Der Praktikant schließt mit dem Betrieb einen Praktikantenvertrag, analog zu Anlage B der Ordnung für das BPP, ab. Der Praktikanten-Ausbildungsleiter bescheinigt die vermittelten Praxisinhalte, die zweckmäßigerweise in Wochen aufgelistet werden, z.b. Dreherei, Fräserei Schweißen Montage 2 Wochen 1 Woche 2 Wochen 5 Anerkennung praktischer Tätigkeiten (1) Das Praktikum aus einem vorhergehenden Studiengang kann anerkannt werden. Das Praktikum aus einem vorhergehenden Bachelor-Studiengang Kunststofftechnik wird in vollem Umfang anerkannt. (2) Studierende mit einer abgeschlossenen Lehre in einem einschlägigen Ausbildungsberuf sowie Studierende mit einer abgeschlossenen Ausbildung in der Organisationsform B oder C einer hessischen Fachoberschule, Schwerpunkt Maschinenbau, werden von der Praktikumstätigkeit nach 4 der Prüfungsordnung freigestellt. Einschlägige Ausbildungsberufe sind: - Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik - Berufe der Metallverarbeitung, wenn die Ausbildung in einem Betrieb der Kunststofftechnik erfolgte. (3) Studierende, die eine abgeschlossenen Berufsausbildung vorweisen können, die nicht unter die in Abs. 2 Satz 2 genannten einschlägigen Ausbildungsberufe fällt, wird je nach der "Eignung" des Berufsbildes für die Kunststofftechnik die Ausbildung als Praktikum teilweise anerkannt. Die Entscheidung trifft das Praktikantenamt aufgrund der vorgelegten Ausbildungsunterlagen (z. B. Werkstattbuch) (4) Die praktische Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt (früher Klasse 11) der Organisationsform A einer hessischen Fachoberschule, Schwerpunkt Maschinenbau, wird als 5 Wochen Grundpraktikum anerkannt. Bewerber aus anderen Schwerpunkten der Fachoberschulen (z. B. Elektrotechnik, Bautechnik, Gestaltung) müssen über den Praktikumsumfang Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Seite -4-
und -inhalt eine Bescheinigung vorlegen. Aufgrund dieser Unterlage wird über die anzuerkennende Zeit entschieden. (5) Der berufsbezogene Unterricht in den Klassen 11 und 13 eines beruflichen Gymnasiums, Schwerpunkt Technik, kann mit bis zu 5 Wochen anerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Praktikantenamt aufgrund einer detaillierten Aufstellung über Art und Dauer der praktischen Tätigkeit des Bewerbers. (6) Bewerber, die Fachoberschulen außerhalb Hessens besucht haben, müssen über den Praktikumsumfang eine Bescheinigung vorlegen. Aufgrund dieser Unterlage wird über die anzuerkennende Zeit entschieden. (7) Studierende, die eine einschlägige praktische Tätigkeit bei der Bundeswehr oder während des Zivildienstes ausgeübt haben, kann diese Tätigkeit auf das Praktikum angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass detaillierte Angaben einer entsprechenden Dienststelle vorliegen. (8) Einschlägige praktische Tätigkeiten können aus folgenden Bereichen nach Prüfung des Einzelfalles anerkannt werden: Kunststoffverarbeitung Kunststofferzeugung Maschinenbau Werkzeugbau Metallverarbeitung Fahrzeugbau Elektroindustrie Chemie (9) Ein von ausländischen Studierenden abgeleistetes Praktikum muß den gleichen Bedingungen genügen, wie das der Studierenden aus dem Inland. Bescheinigungen sind in beglaubigter, deutscher Übersetzung vorzulegen. Studierende, die nicht aus EU-Ländern kommen, sollen mindestens die Hälfte des Praktikums in deutschen Betrieben abgeleistet haben. Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Seite -5-
6 Besondere Regelungen (1) Krankheit Durch Krankheit entstandener Zeitausfall während des Praktikums muß nachgeholt werden. (2) Regelung für Körperbehinderte In der Regel gelten die Bestimmungen dieser Praktikumsordnung, wobei sich die Praktikantentätigkeit auf Arbeiten beschränken kann, die trotz Behinderung ausgeführt werden können. 28.10.2005 Prof. Dr. E. Rogler Praktikumsordnung für das Bachelor- und Masterstudium Seite -6-