Satzung des Feuerwehrvereins Werkfeuerwehr BHS in Sonthofen

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Transkript:

Satzung des Feuerwehrvereins Werkfeuerwehr BHS in Sonthofen Präambel Diese Neufassung ersetzt nach Inkrafttreten die Satzung von 1951 und deren Nachträge. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Vereinszweck 3 Mitglieder 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Beendigung der Mitgliedschaft 6 Mitgliedsbeiträge 7 Organe des Vereins 8 Ausschuss 9 Zuständigkeit des Ausschusses 10 Sitzung des Ausschusses 11 Kassenführung 12 Mitgliederversammlung 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 14 Ehrungen 15 Auflösung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen " 2. Der Verein hat seinen Sitz in Sonthofen 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister nicht angemeldet. 2 Vereinszweck Seite 1 von 9

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Werkfeuerwehr BHS insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Abweichend hiervon können an den Vorstand angemessene Vergütungen bezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. 2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Mitglieder 1. Mitglieder des Vereins können sein: a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder), b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), c. fördernde Mitglieder, d. Ehrenmitglieder. 2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. 3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. 4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll Werksangehöriger der beiden Firmen BHS Sonthofen GmbH oder Voith Turbo BHS Getriebe GmbH (oder ihrer Rechtsnachfolger) sein und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Seite 2 von 9

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsausschuss. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitglieds, b. durch Austritt, c. durch Streichung von der Mitgliederliste, d. durch Ausschluss. 2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Seite 3 von 9

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Ausschuss zu rechtfertigen. 5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Ausschuss und die Mitgliederversammlung. Seite 4 von 9

8 Ausschuss 1. Der Ausschuss besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern: a. dem Vorstand, b. dem stellvertretenden Vorstand, c. dem Schriftführer, d. dem Kassenwart, e. dem 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird. f. Vertrauensleute g. Ältestenrat 2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d genannten Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorstand und Kassier ist in geheimer Abstimmung zu wählen. 3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Ausschussmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 9 Zuständigkeit des Ausschusses 1. Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung b. Einberufung der Mitgliederversammlung, c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d. Verwaltung des Vereinsvermögens, e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften Seite 5 von 9

2. Der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 50,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Ausschuss zugestimmt hat. 10 Sitzung des Ausschusses 1. Für die Sitzung des Ausschusses sind die Mitglieder vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands bzw. des die Sitzung leitenden Ausschussmitglieds. 2. Über die Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 11 Kassenführung 1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorstandes geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von mindestens einem Kassenprüfer zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Seite 6 von 9

12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands, b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ausschusses, d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Ausschusses 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand oder einem anderen Ausschussmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Vereinsmitglieder, mindestens 10 Personen erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Seite 7 von 9

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorstand als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt. 5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Mitgliederversammlung mehrere Vorstände tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 6. Der Vorstand kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen. 14 Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann 1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden, 2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Träger der Werkfeuerwehr, im Verhältnis der jeweils aktiven Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden haben. Seite 8 von 9