Gemeinde Merzhausen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Vermietungs- und Nutzungsbedingungen für Räumlichkeiten der Gemeinde Merzhausen

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Transkript:

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für Räumlichkeiten der Az.: 761.42 u. a. 1 Allgemeines (1) Die stellt folgende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen gemäß dieser zur Verfügung: a) FORUM Merzhausen, Am Marktplatz 4, in verschiedenen Belegungsvarianten (Anlage B), b) Bürgersaal im Rathaus, Friedhofweg 11, c) Caféteria in der Sporthalle, Am Markplatz 1, d) Gemeinschaftsraum im Hildegard-Haussmann-Haus, Hildegard-Haussmann-Weg 2. (2) Die Räumlichkeiten nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) sind öffentliche Einrichtungen und Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg (VStättVO). Betreiberin und Vermieterin ist die. (3) Veranstalter ist der Mieter. Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise an Dritte, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Der Mieter hat bei jeglicher Werbung für eine Veranstaltung seinen Namen zu nennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Besucher besteht, nicht aber zwischen Besucher und der. Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter die Bestimmungen dieser an. (4) Parteiveranstaltungen sind nur für mindestens vier Jahre im Hexental aktive Parteien und Wählervereinigungen möglich. (5) Die Unfallverhütungsvorschriften sowie alle gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Alle Vorschriften bzgl. der Bauaufsicht und des Feuerlöschwesens, des VDE (Verband Deutscher Ingenieure) sowie der müssen vom Mieter eingehalten werden. 2 Mietgegenstand (1) Die überlässt dem Mieter die Räumlichkeiten wie im Vertrag aufgeführt. - 1 / 10 -

(2) Das Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich derzeit befindet. (3) Vom Mieter dürfen ohne besondere vorherige Einwilligung der keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Werbeflächen dürfen weder verdeckt noch entfernt werden. Die vermieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden. 3 Mietzeit (1) Das Mietobjekt wird lediglich für die im Vertrag vereinbarte Zeit vermietet. Änderungen der Nutzungsdauer haben Nachforderungen der Vermieterin zur Folge. Der Mieter verpflichtet sich, eine anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich der mitzuteilen. Die ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Räumung der vermieteten Räumlichkeiten diese auf Kosten des Mieters räumen zu lassen, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder Nachfrist bedarf. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Verzögerung der Räumung der angemieteten Räumlichkeiten entstehen. (2) Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Nutzungsdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer können sie von der Vermieterin kostenpflichtig entfernt und auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Eine Haftung hierfür wird von der Gemeinde Merzhausen ausgeschlossen. 4 Entgelte, Kaution (1) Die Benutzung erfolgt entgeltlich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung (Anlage A). Die Höhe der Kaution wird je nach Veranstalter und Veranstaltungsart von der Gemeinde festgesetzt. (2) Die Entgelte und Kaution müssen vor Beginn der Veranstaltung auf dem Bankkonto der Gemeinde Merzhausen eingegangen sein. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. Eine Aufrechnung der Kaution gegen die Entgelte ist ausgeschlossen. (3) Werden von der auf Verlangen des Mieters weitere als die vorgesehenen Räume oder über die ursprüngliche Vereinbarung technische oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen erbracht, so erhöhen sich die Entgelte entsprechend der derzeit gültigen Entgeltordnung. (4) Überschreitet der Mieter die im Vertrag festgelegte Nutzungsdauer schuldet er der Vermieterin pro angefangene Verlängerungsstunde 10 Prozent der im Vertrag aufgeführten Entgelte. (5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent zu bezahlen. 5 Betreiberverantwortung/Veranstaltungsleiter (1) Die überträgt die Betreiberverantwortung grundsätzlich gemäß 38 VStättVO auf den Mieter. - 2 / 10 -

(2) Der Mieter muss der einen Veranstaltungsleiter gemäß 38 Abs. 5 VStättVO benennen, der während der gesamten Veranstaltung aber auch während der Aufund Abbauzeiten persönlich anwesend sein muss. Werden mehrere Veranstaltungsleiter benannt, ist im Vorfeld genau festzulegen, zu welchen Zeiten die jeweiligen Veranstaltungsleiter anwesend sind. (3) Der Veranstaltungsleiter muss sich im Vorfeld der Veranstaltung mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen. 6 Hausrecht (1) Das Hausrecht obliegt der und wird während der Nutzungsdauer einschließlich Proben-, Auf- und Abbauzeiten vom Mieter bzw. der Veranstaltungsleitung ausgeübt. (2) Bei Gefahr im Verzug oder bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat der Mieter alle geeigneten Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen und durchzusetzen. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. (3) Die hat jederzeit das Recht, die Ausübung des Hausrechts an sich zu ziehen und kann Anordnungen und Anweisungen treffen, denen der Mieter und seine von ihm Beauftragten uneingeschränkt Folge zu leisten haben. (4) Aufsichtspersonen der ist der Zutritt während einer Veranstaltung jederzeit unentgeltlich zu gestatten. 7 Vergabe Die Anmietung muss schriftlich mittels entsprechendem Antragsformular beantragt werden (Anlage C). 8 Bestuhlungspläne (1) Für die Versammlungsräume sind die jeweils genehmigten Bestuhlungs- und Tischpläne des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald einzuhalten. Diese sind Bestandteil des Mietvertrages und im Internet unter www.merzhausen.de einsehbar. (2) Eintrittskarten sind vom Mieter selbst zu beschaffen. Dabei dürfen nicht mehr in Umlauf gegeben werden, als Plätze aufgrund des Bestuhlungsplans vorhanden sind, oder maximal im Mietvertrag festgelegt worden sind. Die zulässige Höchstbesucherzahl ist in keinem Fall zu überschreiten. 9 Vorbeugender Brandschutz (1) Ohne die Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen in den Räumen und an deren Einrichtung vorgenommen werden. Ein Benageln und Bekleben von Fußböden und - 3 / 10 -

Wänden ist nicht gestattet. Der Mieter trägt die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. (2) Die Bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten. (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen ( 33 Abs. 3 VStättVO). (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen ( 33 Abs. 4 VStättVO). (5) Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen. (6) Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. (7) Sämtliche Notausgänge, Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafel und Schaltschränke, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. (8) Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verhängt werden. Außerdem müssen die Ausgänge während der Veranstaltung unverschlossen sein. 10 Sonstige Pflichten des Mieters (1) Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. wird ausdrücklich hingewiesen. (2) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst und Ordnungsamt sorgt der Mieter nach Rücksprache mit der. Anfallende Kosten trägt der Mieter. (3) Verlorene von Einrichtungsgegenständen sind vom Mieter zu ersetzen. Beschädigungen am Mietgegenstand zu erstatten. (4) Die Verwendung von Einweggeschirr ist grundsätzlich verboten. (5) Der Mieter verpflichtet sich, seinen Müll selbst zu entsorgen. Zu diesem Zweck können beim Hausmeister Müllsäcke gekauft werden. 11 Werbung (1) Werbung im Gebäude und im Außenbereich des Hauses bedarf der vorherigen Einwilligung der. (2) Das zur Verwendung vorgesehene Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor der Veröffentlichung der vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung im oder am Gebäude berechtigt. - 4 / 10 -

12 Benutzung von Instrumenten und technischem Gerät (1) Technische Einrichtungen dürfen nur durch von der eingewiesenes Personal bedient werden. (2) Instrumente und technische Geräte, die von der gestellt werden, müssen bei Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Liegen bei der Rückgabe Schäden vor, erfolgt eine Reparatur bzw. eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Mieters. (3) Die Verwendung fremder technischer Geräte bedarf der Einwilligung der Vermieterin. 13 Haftung (Haftungsausschlussvereinbarung) bei der Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Dritte (1) Die Vermieterin überlässt dem Mieter die in 1 Abs. 1 benannten Räumlichkeiten zur - entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem diese sich befinden. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. (2) Für Personenschäden, welche dem Mieter, seinen Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten oder den Besuchern seiner Veranstaltung entstehen, haftet die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung. (3) Der Mieter stellt die von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und den Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet für den Fall der eigenen Anspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die sowie gegen deren gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Ziffer 3 gilt dann nicht, soweit die Vermieterin für den Schaden nach Maßgabe der Ziffer 2 verantwortlich ist. (4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der als Grundstücksbesitzer gemäß 836 BGB für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt. (5) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde Merzhausen fällt. (7) Der Mieter hat bei Vertragsschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht- Versicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche sowie Haftpflichtansprüche der für Schäden an den gemieteten und geliehenen oder gepachteten Räumen, Einrichtungen und Geräten gedeckt werden. (8) Die übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten - 5 / 10 -

Gegenstände, insbesondere Wertsachen, es sei denn, der Vermieterin fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 14 Rücktritt vom Vertrag (1) Die ist berechtigt, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten, wenn a) die vom Mieter zu erbringende Mietzahlung oder Kaution nicht rechtzeitig entrichtet wurde; b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der zu befürchten ist oder c) möglicherweise für diese Veranstaltung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen; d) der Mieter wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages nicht nachkommt. (2) Macht die von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht dem Mieter kein Entschädigungsanspruch zu. Alle bei der bis dahin entstandenen Kosten sind vom Mieter zu erstatten. (3) Tritt der Mieter aus einem von der nicht zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück, bleibt er zur Zahlung der Gesamtmiete einschließlich anfallender Nebenkosten und möglicher Schadenersatzforderungen verpflichtet. 15 Steuern und GEMA-Gebühren (1) Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter. Der Anmeldenachweis ist vom Mieter vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. (2) Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren, auch der Künstlersozialkasse, obliegen dem Mieter. 16 Genehmigungspflichtige Veranstaltungen Bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin spätestens 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung die entsprechenden behördlichen Genehmigungen vorzulegen. 17 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt und dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entspricht. - 6 / 10 -

18 Nebenabreden und Gerichtsstand (1) Nebenabreden und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. (3) Der Vertrag wird zweifach gefertigt. Je eine Fertigung erhalten: Der Mieter und die Vermieterin. Merzhausen, den 13. Januar 2016 Dr. Christian Ante Bürgermeister (Siegel) - 7 / 10 -

Anlage A Entgeltordnung für Räumlichkeiten der (in Euro, jeweils zzgl. der gesetzl. MwSt.) Nr. Räumlichkeit Tagessatz regulär Über weitere Abschläge entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister. für Merzhauser Bürger und Gewerbetreibende für örtliche gemeinnützige Vereine 1.1 FORUM Variante A (Großer Saal) 1.800 900 450 1.2 FORUM Variante B (Großer Saal) 1.400 700 350 1.3 FORUM Variante C (Kleiner Saal) 1.000 500 250 1.4 FORUM Variante D (Foyer) 600 300 150 1.5 FORUM Variante E (Kleiner Saal) 400 200 100 1.6 FORUM Variante F (Kleiner Saal) 500 250 125 1.7 FORUM Variante G (Foyer) 300 150 75 1.8 FORUM Catering-Küche (ohne Geschirr) 250 125 50 2 Bürgersaal 400 200 100 3 Caféteria Sporthalle 200 100 50 4 Gemeinschaftsraum Haussmann-Haus 200 100 50 Die regulären Entgelte für Auf- und Abbauzeiten von bis zu sechs Stunden belaufen sich bei Nutzung des Großen Saales auf 350 Euro und bei Nutzung des Kleinen Saales auf 200 Euro. Nr. Betriebseinrichtungen inkl. Personal Entgelt regulär Entgelt für örtliche gemeinnützige Vereine 5.1 Betriebseinrichtungen inkl. Hausmeister (je Stunde) 35 35 5.2 Tonanlage, Beamer, Bühnenbeleuchtung Großer Saal 250 -/- 5.3 Tonanlage, Beamer Kleiner Saal 125 -/- 5.4 Yamaha C5 Konzertflügel (ohne Stimmung) 300 -/- 5.5 Veranstaltungs-Techniker je Stunde 50 35 5.6 Bestuhlung Großer Saal FORUM 400 400 5.7 Bestuhlung Kleiner Saal FORUM 160 160 5.8 Bestuhlung Bürgersaal 160 160-8 / 10 -

Anlage B Belegungsvarianten FORUM Merzhausen - 9 / 10 -

Name Anschrift Telefon E-Mail Anlage C Antrag und Vertrag zur Nutzung gemeindeeigener Räumlichkeiten beantragt, für folgende Veranstaltung am: Veranstaltungsart Beginn Aufbau Veranstaltungstag(e) Ende Abbau Sonstiges folgende Räumlichkeiten anzumieten: FORUM Merzhausen Küche Variante Bestuhlung Großer Saal (gem. Bestuhlungspläne 8) (siehe Anlage B) Bestuhlung Kleiner Saal (gem. Bestuhlungspläne 8) Veranstaltungstechniker (siehe 5.4.) Bürgersaal im Rathaus Bestuhlung Bürgersaal Cafeteria in der Sporthalle Gemeinschaftsraum Hildegard-Haussmann-Haus für Räumlichkeiten der Die wurden zur Kenntnis genommen und werden ausdrücklich mit einbezogen. Sie bilden die vertragliche Grundlage. Datum, Unterschrift Mieter Mietvertrag Die Vertragsparteien vereinbaren entsprechend dem oben genannten Antrag die Nutzung der beantragten Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Der Mieter erhält mit dem unterschriebenen Mietvertrag eine vorläufige Rechnung, die entsprechend zu begleichen ist. Für den Mieter Datum, Unterschrift Für die Dr. Christian Ante Bürgermeister - 10 / 10 -