Ortsrecht in der Ortsgemeinde Herxheim

Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer

1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis

Benutzungsordnung. für die Turnhalle der Grundschule Honigsessen. 1 Allgemeines

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung. für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde. Elbingen

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Dorfgemeinschaftshaus in der Ortsgemeinde Buborn

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Mähren (Stand )

Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände

Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Bornheim

Benutzungsordnung. für die Glück-Auf-Halle der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) vom in der Fassung vom

Allgemeines. (2) Das Hausrecht an den Sporthallen steht der Kreisverwaltung sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortsgemeinde Hochstadt

Az.: Ia Seite 1 von Benutzungsordnung. für die Dreifachsporthalle des Marktes Rimpar. 1 Allgemeines

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Sportanlagen

Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08

Satzung. über die Benutzung der Grafschafter Festhalle in der Ortsgemeinde Mülheim/Mosel (Benutzungsordnung) vom

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Kettig in Kettig, Hauptstr Allgemeines

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Gemeindehaus (ehemaliges Gefrierhaus) Montabaur Bladernheim. 1 Allgemeines

Haus- und Benutzungsordnung für die Dalberghalle der Ortsgemeinde Essingen

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

Antrag auf Nutzung des Kleinspielfeldes in Gebhardshain

Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf

Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein für das Bürgerhaus mit Bürgersaal, Altenstube und öffentliche Bücherei vom

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

Benutzunqsordnung. für die Sporthalle und die Außenanlagen der Loreleyschule in St. Goarshausen-Heide

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Benutzungsordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Bassenheim vom. 1 Gegenstand

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Neufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8

Benutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September

Richtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

Nutzungsvertrag für das. Fest-Spiel-Haus Niederhorbach

Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshalle in Montabaur-Ettersdorf

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Saal des Backhausgebäudes in Schwalbach

Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32

Nutzungsvereinbarung

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt

Bedingungen für die Überlassung städt. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen. 1 Benutzungsrecht

BENUTZUNGSORDNUNG ALTE SCHULE

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

SCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom

Benutzungsordnung für die städt. Turn- und Sporthallen in Weil am Rhein und die Mehrzweckhallen Ötlingen und Märkt.

Benutzungsordnung. 1 Allgemeines. 2 Art und Umfang der Gestattung. 3 Hausrecht. 4 Umfang der Benutzung

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines

Gebührensatzung der. Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Schladt. Veranstaltungen mit Gewinnabsicht 1 Tag 150,-

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

KAUFBEURER STADTRECHT

Bereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindehaus Danewitz, OT Danewitz

Benutzungsordnung. für den Jugendraum im Bürgerhaus der Gemeinde Minheim

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

Benutzungsordnung. für das Bürgerhaus in Beuren (Hochwald) vom Objektbeschreibung und Hausrecht

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

BENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Häuser der Kultur in Halver. Inhaltsverzeichnis

Ortsgemeinde Dattenberg. Miet- und Benutzungsordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Dattenberg vom 01. Januar 2017.

Benutzungsordnung für den Saal im Dorfgemeinschaftshaus (DGH) und den ehemaligen Biergarten am DGH in Bernburg (Saale), OT Gröna

Haus- und Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Sportanlagen am Jahnplatz

der Ortsgemeinde Dahlheim über die Benutzung der Gemeindehalle und über die Erhebung von Gebühren vom

Benutzungsordnung für die Gymnastikhalle in Schönmünzach

Gemeinde Mainaschaff

Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder

Benutzungsordnung. für die Sportanlage am Marschweg

Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines

5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort

Benutzungsordnung für die kommunale Sportanlage im Erholungspark. Allgemeines. 1 Zuständige Dienststellen

Benutzungsordnung Bürgerhaus Strotzbüsch

Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Dülmen. in der Fassung vom BENUTZUNGSORDNUNG

Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

S.V. Germania Schale 63 -Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: )

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau

Hallenordnung für die TuS Halle in Frei Laubersheim VERTRAG. über die Nutzung der TuS Halle in Frei Laubersheim

(Zusammenfassung aller Änderungen für die Bereitstellung im Internet) 1 Allgemeines

Benutzungsordnung für die Malberghalle der Ortsgemeinde Leuterod

Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf

Benutzungs- und Entgeltordnung

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die. Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz im Wittumsportzentrum. vom 13.

Seite 1 von 4. Benutzungsordnung. der Samtgemeindebücherei Emlichheim. Artikel 1 Allgemeines

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

STADT STEINHEIM AN DER MURR

Transkript:

Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim Körperschaft: Ortsgemeinde Herxheim Bezeichnung: Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Nummer: 038.05.08 vom: 01.08.2012 zuletzt geändert: 06.04.2017 Historie: 1. Änderung 06.04.0217 (Amtsblatt 16/2017 vom 21.04.2017) Originalfassung vom 01.08.2012

ÄNDERUNGSJOURNAL Änderungen gegenüber der Fassung vom 19.04.2013 (Mitteilungsblatt Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 16/2013 vom 19.04.2013): Änderung Datum Fundstelle geänderte Paragraphen Ortsgemeinderat vom 06.04.2017 Amtsblatt Nr. 16/2017 vom 21.04.2017 6 Abs. 3 Satz 2 (neu) Benutzungsordnung für das HAUS DER BEGEGNUNG (Pavillon am Park) - der Ortsgemeinde Herxheim bei Landau/Pfalz, Leonhard-Peters-Str. 3 1 Allgemeines (1) Das Haus der Begegnung steht in Trägerschaft der Ortsgemeinde Herxheim. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für öffentliche Veranstaltungen den örtlichen Vereinen, Interessengruppen und politischen Parteien zur Verfügung. Private Feiern sind nicht zulässig. (2) Die Benutzungsordnung gilt nicht für die Räume im Untergeschoss, die örtlichen Vereinen und Interessengruppen durch besonderen Vertrag überlassen werden können. 2 Zweck Die Benutzungsordnung soll die Voraussetzungen schaffen, dass neben der bevorrechtigten Nutzung für die kommunale Seniorenarbeit a) kulturelle und sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen weitgehend störungsfrei durchgeführt werden können;

b) bei der Nutzung des Gebäudes und des Zubehörs eine wirtschaftliche und pflegliche Behandlung der Vermögensteile gesichert ist und c) allen Beteiligten aus Gründen der Rechtssicherheit und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit die sich aus der Nutzung des Hauses der Begegnung ergebenden Rechte und Pflichten bekannt sind. 3 Benutzer (1) Benutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung sind alle Rechtspersonen, denen die Durchführung von Veranstaltungen im Haus der Begegnung gestattet wurde. (2) Als Rechtspersonen nutzungsberechtigt nach Abs. 1 sind insbesondere a) alle kommunalen Einrichtungen in der Ortsgemeinde Herxheim im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages (Kommune) wie z. B. Volkshochschule, Schulen, Kindergärten, Altenzentrum, usw., b) eingetragene Vereine und sonstige gesellschaftliche Gruppen, die in der Ortsgemeinde Herxheim im kulturellen oder sozialen Bereich tätig sind, wie z. B. Freundes- und Förderkreise, Arbeitskreise, Laienhelfergruppen u. a. sozial engagierte Gruppen, für jene Veranstaltungen, die unmittelbar oder mittelbar dem Vereinszwecke dienen sowie c) Politische Parteien und Wählergruppen oder deren Jugendorganisationen, soweit sie im Bereich der Ortsgemeinde Herxheim eine örtliche Gliederung haben. 4 Benutzungserlaubnis (1) Die Gestattung der Benutzung des Hauses der Begegnung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim zu beantragen. Sie erfolgt durch Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. (2) Eine Abtretung der Benutzungserlaubnis an Dritte ist nicht zulässig.

(3) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Hauses der Begegnung die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. (4) Aus wichtigen Gründen, z.b. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Hauses der Begegnung, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung. (5) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Haus der Begegnung machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen. (6) Der Ortsbürgermeister hat das Recht, das Haus der Begegnung aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. (7) Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Es wird auch keine Haftung für Einnahmeausfall übernommen. 5 Hausrecht Das Hausrecht im Haus der Begegnung steht der Ortsgemeinde Herxheim sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Im Rahmen des Benutzungsvertrages und dieser Benutzungsordnung wird das Hausrecht auf die Benutzer übertragen. 6 Umfang der Benutzung (1) Die Benutzung des Haus der Begegnung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim in einem Benutzerplan geregelt ( 7). (2) Die Benutzer können die vorhandene Kücheneinrichtung zur Eigenversorgung benutzen. Die Kücheneinrichtung ist pfleglich zu behandeln und in reinem Zustand zu hinterlassen. (3) Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist im Sinne des Gaststättengesetzes nicht gestattet. 7 Benutzerplan

(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch die kommunale Seniorenbeauftragte und alsdann durch andere eingetragene Vereine und gesellschaftlichen Gruppen im Rahmen des 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. (2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeindeverwaltung oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen. (3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Antrage von Interessenten regelmäßig überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis auf ein Jahr befristet. 8 Bestellung von Vertrauenspersonen (1) Die Benutzer haben als Ansprechpartner für die Verbandsgemeindeverwaltung eine Vertrauensperson zu benennen, die dafür einzustehen hat, dass die Ordnungsregeln bei der Benutzung des Hauses der Begegnung eingehalten werden. (2) Soweit keine Vertrauensperson benannt ist, ist der gesetzliche Vertreter des Nutzungsberechtigten (Vorsitzender) Vertrauensperson. 9 Bestuhlung Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle hat der Benutzer vorzunehmen. 10 Rechte und Pflichten der Benutzer (1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser

Bestimmung. (2) Der Benutzer hat insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten: a) Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. b) Während der Veranstaltung ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. c) Das Anbringen von Nägeln, Schrauben usw., sowie das Bohren von Löchern ist unzulässig. d) Nach Abschluss der Benutzung ist sind die Räume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben. e) Das Rauchen innerhalb des Gebäudes ist verboten. Ebenfalls ist das Mitbringen von Tieren untersagt. (3) Beschädigungen oder Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim zu melden. Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim abzugeben. 11 Nutzungsentgelt (1) Das Haus der Begegnung steht den kommunalen Einrichtungen, den örtlichen Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen sowie den politischen Parteien und Wählergruppen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. (2) Für kommerzielle Veranstaltungen wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50,00 EUR pro Veranstaltung erhoben; im Zeitraum vom 01.10. bis 30.04. eines Jahres in Höhe von 100,00 EUR. Soweit örtlichen Vereinen oder Gruppen durch Benutzerplan ein regelmäßiges Nutzungsrecht eingeräumt wird, haben diese eine angemessene pauschale Kostenerstattung zu leisten. (3) Das Nutzungsentgelt wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim festgesetzt und ist innerhalb von acht Tagen auf das Konto der Verbandsgemeindekasse Herxheim zu überweisen. 12 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Herxheim überlässt dem Benutzer das Haus der Begegnung sowie die Einrichtungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie

sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände, insbesondere elektrische Geräte, vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (z.b. Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde Herxheim nicht. (2) Der Benutzer stellt die Verbands- und Ortsgemeinde Herxheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbands- und Ortsgemeinde Herxheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Verbands- und Ortsgemeinde Herxheim. (4) Die Haftung der Ortsgemeinde Herxheim als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB bleibt hiervon unberührt. (5) Unbeschadet der Ersatzpflicht einer verantwortlichen Person im Einzelfall haften die zur Benutzung zugelassenen Benutzer der Gemeinde für alle Schäden und Verluste, die durch einen Teilnehmer oder sonstige Personen verursacht werden, deren Zutritt sie ermöglicht haben. (6) Mit der Benutzung des Gebäudes erkennen die berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an ( 4 Abs. 3). 13 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Für die Ortsgemeinde Herxheim

Trauth Ortsbürgermeister