Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim Körperschaft: Ortsgemeinde Herxheim Bezeichnung: Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Nummer: 038.05.08 vom: 01.08.2012 zuletzt geändert: 06.04.2017 Historie: 1. Änderung 06.04.0217 (Amtsblatt 16/2017 vom 21.04.2017) Originalfassung vom 01.08.2012
ÄNDERUNGSJOURNAL Änderungen gegenüber der Fassung vom 19.04.2013 (Mitteilungsblatt Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 16/2013 vom 19.04.2013): Änderung Datum Fundstelle geänderte Paragraphen Ortsgemeinderat vom 06.04.2017 Amtsblatt Nr. 16/2017 vom 21.04.2017 6 Abs. 3 Satz 2 (neu) Benutzungsordnung für das HAUS DER BEGEGNUNG (Pavillon am Park) - der Ortsgemeinde Herxheim bei Landau/Pfalz, Leonhard-Peters-Str. 3 1 Allgemeines (1) Das Haus der Begegnung steht in Trägerschaft der Ortsgemeinde Herxheim. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für öffentliche Veranstaltungen den örtlichen Vereinen, Interessengruppen und politischen Parteien zur Verfügung. Private Feiern sind nicht zulässig. (2) Die Benutzungsordnung gilt nicht für die Räume im Untergeschoss, die örtlichen Vereinen und Interessengruppen durch besonderen Vertrag überlassen werden können. 2 Zweck Die Benutzungsordnung soll die Voraussetzungen schaffen, dass neben der bevorrechtigten Nutzung für die kommunale Seniorenarbeit a) kulturelle und sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen weitgehend störungsfrei durchgeführt werden können;
b) bei der Nutzung des Gebäudes und des Zubehörs eine wirtschaftliche und pflegliche Behandlung der Vermögensteile gesichert ist und c) allen Beteiligten aus Gründen der Rechtssicherheit und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit die sich aus der Nutzung des Hauses der Begegnung ergebenden Rechte und Pflichten bekannt sind. 3 Benutzer (1) Benutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung sind alle Rechtspersonen, denen die Durchführung von Veranstaltungen im Haus der Begegnung gestattet wurde. (2) Als Rechtspersonen nutzungsberechtigt nach Abs. 1 sind insbesondere a) alle kommunalen Einrichtungen in der Ortsgemeinde Herxheim im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages (Kommune) wie z. B. Volkshochschule, Schulen, Kindergärten, Altenzentrum, usw., b) eingetragene Vereine und sonstige gesellschaftliche Gruppen, die in der Ortsgemeinde Herxheim im kulturellen oder sozialen Bereich tätig sind, wie z. B. Freundes- und Förderkreise, Arbeitskreise, Laienhelfergruppen u. a. sozial engagierte Gruppen, für jene Veranstaltungen, die unmittelbar oder mittelbar dem Vereinszwecke dienen sowie c) Politische Parteien und Wählergruppen oder deren Jugendorganisationen, soweit sie im Bereich der Ortsgemeinde Herxheim eine örtliche Gliederung haben. 4 Benutzungserlaubnis (1) Die Gestattung der Benutzung des Hauses der Begegnung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim zu beantragen. Sie erfolgt durch Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. (2) Eine Abtretung der Benutzungserlaubnis an Dritte ist nicht zulässig.
(3) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Hauses der Begegnung die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. (4) Aus wichtigen Gründen, z.b. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Hauses der Begegnung, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung. (5) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Haus der Begegnung machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen. (6) Der Ortsbürgermeister hat das Recht, das Haus der Begegnung aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. (7) Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Es wird auch keine Haftung für Einnahmeausfall übernommen. 5 Hausrecht Das Hausrecht im Haus der Begegnung steht der Ortsgemeinde Herxheim sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Im Rahmen des Benutzungsvertrages und dieser Benutzungsordnung wird das Hausrecht auf die Benutzer übertragen. 6 Umfang der Benutzung (1) Die Benutzung des Haus der Begegnung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim in einem Benutzerplan geregelt ( 7). (2) Die Benutzer können die vorhandene Kücheneinrichtung zur Eigenversorgung benutzen. Die Kücheneinrichtung ist pfleglich zu behandeln und in reinem Zustand zu hinterlassen. (3) Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist im Sinne des Gaststättengesetzes nicht gestattet. 7 Benutzerplan
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch die kommunale Seniorenbeauftragte und alsdann durch andere eingetragene Vereine und gesellschaftlichen Gruppen im Rahmen des 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. (2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeindeverwaltung oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen. (3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Antrage von Interessenten regelmäßig überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis auf ein Jahr befristet. 8 Bestellung von Vertrauenspersonen (1) Die Benutzer haben als Ansprechpartner für die Verbandsgemeindeverwaltung eine Vertrauensperson zu benennen, die dafür einzustehen hat, dass die Ordnungsregeln bei der Benutzung des Hauses der Begegnung eingehalten werden. (2) Soweit keine Vertrauensperson benannt ist, ist der gesetzliche Vertreter des Nutzungsberechtigten (Vorsitzender) Vertrauensperson. 9 Bestuhlung Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle hat der Benutzer vorzunehmen. 10 Rechte und Pflichten der Benutzer (1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser
Bestimmung. (2) Der Benutzer hat insbesondere folgende Ordnungsregeln zu beachten: a) Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. b) Während der Veranstaltung ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. c) Das Anbringen von Nägeln, Schrauben usw., sowie das Bohren von Löchern ist unzulässig. d) Nach Abschluss der Benutzung ist sind die Räume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben. e) Das Rauchen innerhalb des Gebäudes ist verboten. Ebenfalls ist das Mitbringen von Tieren untersagt. (3) Beschädigungen oder Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim zu melden. Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim abzugeben. 11 Nutzungsentgelt (1) Das Haus der Begegnung steht den kommunalen Einrichtungen, den örtlichen Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen sowie den politischen Parteien und Wählergruppen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. (2) Für kommerzielle Veranstaltungen wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50,00 EUR pro Veranstaltung erhoben; im Zeitraum vom 01.10. bis 30.04. eines Jahres in Höhe von 100,00 EUR. Soweit örtlichen Vereinen oder Gruppen durch Benutzerplan ein regelmäßiges Nutzungsrecht eingeräumt wird, haben diese eine angemessene pauschale Kostenerstattung zu leisten. (3) Das Nutzungsentgelt wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim festgesetzt und ist innerhalb von acht Tagen auf das Konto der Verbandsgemeindekasse Herxheim zu überweisen. 12 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Herxheim überlässt dem Benutzer das Haus der Begegnung sowie die Einrichtungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie
sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände, insbesondere elektrische Geräte, vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (z.b. Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde Herxheim nicht. (2) Der Benutzer stellt die Verbands- und Ortsgemeinde Herxheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbands- und Ortsgemeinde Herxheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Verbands- und Ortsgemeinde Herxheim. (4) Die Haftung der Ortsgemeinde Herxheim als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB bleibt hiervon unberührt. (5) Unbeschadet der Ersatzpflicht einer verantwortlichen Person im Einzelfall haften die zur Benutzung zugelassenen Benutzer der Gemeinde für alle Schäden und Verluste, die durch einen Teilnehmer oder sonstige Personen verursacht werden, deren Zutritt sie ermöglicht haben. (6) Mit der Benutzung des Gebäudes erkennen die berechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an ( 4 Abs. 3). 13 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Für die Ortsgemeinde Herxheim
Trauth Ortsbürgermeister