GEMEINDE DENKENDORF. - Kreis Esslingen - B A D E O R D N U N G

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Transkript:

GEMEINDE DENKENDORF - Kreis Esslingen - B A D E O R D N U N G für das Freibad der Gemeinde Denkendorf vom 08. Mai 2006 Die Gemeinde Denkendorf stellt ihre Freibadanlage der Allgemeinheit zur Gesunderhaltung, Erholung und Entspannung zur Verfügung. Die nachstehende, vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 08. Mai 2006 beschlossene Badeordnung regelt die Benutzung des Freibades der Gemeinde Denkendorf. 1. Zweck der Badeordnung 1.1 Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher im eigenen Interesse der Badegäste. 1.2 Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit Betreten des Freibadgeländes anerkennt der Badegast diese Badeordnung sowie alle sonstigen, der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen. 1.3 Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Leiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich. 2. Badegäste 2.1 Die Benutzung des Freibades, seiner Einrichtungen und Anlagen steht im Rahmen dieser Badeordnung grundsätzlich jedermann offen. Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast und Gemeinde Denkendorf ist privatrechtlicher Natur. 2.2 Ausgeschlossen von der Benutzung des Freibades sind jedoch Personen, die sich in einem die freie Willensäußerung beeinträchtigenden Zustand befinden, sowie solche mit ansteckenden oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten. Das gleiche gilt für Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt. 2.3 Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und der Aufenthalt nur mit einer geeigneten verantwortlichen Begleitperson gestattet. Das Gleiche gilt für Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie für Behinderte und Blinde sofern sie auf eine Begleitung angewiesen sind.

3. Eintritt 3.1 Für den Eintritt und die Benutzung des Freibades erhebt die Gemeinde Denkendorf die am Eingang angeschlagenen Gebühren. Näheres regelt die Gebührenordnung. 3.2 Badegäste, die sich ohne Bezahlung der Gebühren im Freibad aufhalten, werden vom Badepersonal aus dem Freibad gewiesen. 3.3 Personengebundene (nicht übertragbare) Eintrittskarten, die an Dritte zur Erlangung des Eintritts weitergegeben worden sind, werden ohne Gebührenerstattung eingezogen. Ziffer 3.2 gilt entsprechend. 4. Öffnungszeitraum und Betriebszeiten 4.1 Der Beginn und das Ende der Badesaison (Öffnungszeitraum) sowie die Betriebszeiten während der Saison (Betriebsbeginn und Betriebsschluss) werden von der Gemeinde Denkendorf festgelegt und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht. 4.2 Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, die einen normalen Badebetrieb nicht zulassen, kann nach Entscheidung des Badeleiters im Einzelfall das Freibad geschlossen werden. 4.3 Bei starkem Besuch kann das Freibad vom Badeleiter vorübergehend für weitere Besucher gesperrt werden. Bei besonderen Anlässen kann der Badeleiter einzelne Becken oder Teile von Becken von der Benutzung ausschließen. 4.4 Die Becken müssen eine Viertelstunde vor Betriebsschluss geräumt werden. Der Badeleiter kündigt den Betriebsschluss an. Spätestens zum angekündigten Betriebsschluss müssen die Gäste das Freibad verlassen. 5. Umkleiden, Kleideraufbewahrung 5.1 Die Wechselkabinen und offenen Sammelumkleideräume dienen nur zum Aus- und Ankleiden. Bei starkem Andrang können Kinder und Jugendliche verpflichtet werden, die Sammelumkleideräume zu benutzen. 5.2 Zur Aufbewahrung von Gegenständen während des Freibadbesuchs stellt die Gemeinde Tagesschränke zur Verfügung. Ferner können Umkleideschränke für die Dauer einer Freibadsaison an der Kasse gegen Pfand gemietet werden. 5.3 Die Schlüssel sind von den in Anspruch nehmenden Besuchern während ihres Aufenthalts im Freibad stets am Körper zu tragen. Für abhanden gekommene Schlüssel haben die Schrankbesitzer einen Kostenersatz in Höhe von pauschal 20 Euro zu leisten. 5.4 Die Tagesschränke sind jeweils bis zum Ende des Besuchstages zu räumen. Die nach Ende des Besuchstages verschlossen vorgefundenen Tagesschränke, bzw. die nach Saisonende verschlossen vorgefundenen Mietschränke, werden vom Badepersonal geöffnet. Der für Umkleideschränke hinterlegte Pfandbetrag wird dann einbehalten. Der Inhalt der Schränke wird als Fundsache behandelt. Diese wird nur dann ausgehändigt, wenn der Badegast durch genaue Beschreibung den Eigentumsnachweis führt.

6. Badekleidung 6.1 Der Aufenthalt im Freibad ist nur mit üblicher Badekleidung gestattet. 6.2 Badegäste, deren Badekleidung zu beanstanden ist, können aus dem Bad verwiesen werden. In allen Wasserbecken ist Sonnenschutzkleidung untersagt. Die Entscheidung über einen Verweis aus dem Bad steht dem Badeleiter zu. 7. Körperreinigung 7.1 Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Die Verwendung von Seifen, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln ist außerhalb der Duschräume nicht gestattet. 7. 2 Der Zugang zu den Becken ist nur über die Durchschreitebecken erlaubt. Der Badegast hat sich vor Benutzung der Wasserbecken abzubrausen. 7.3 Im Freibad ist insbesondere nicht gestattet: Das Auswaschen von Handtüchern, Unterwäsche oder sonstiger Bekleidung, das Tönen und Färben der Haare, das Rasieren, das Maniküren von Nägeln an Händen und Füßen. 8. Benutzung der Badeeinrichtungen 8.1 Das Bad und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. 8.2 Für die Beseitigung von Papier und sonstigen Kleinabfällen sind Abfallkörbe aufgestellt. 8.3 Schwimmbecken und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken, kleine Kinder das Kinderplanschbecken zu benutzen. Kleinkinder müssen aus Hygienegründen im Planschbecken mit einer Badehose oder mit Windelhöschen bekleidet sein. 8.4 Die Benutzung der Sprunganlage ist nur zu den freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit von Aufsichtspersonal gestattet. Es darf nur geradeaus gesprungen werden. Die Sprungbretter dürfen jeweils nur von einer Person betreten werden. Das Wippen ist nicht gestattet. Während der freigegebenen Zeiten darf das Sprungbecken nur von Springern benützt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung den Sprungbereich zu verlassen. 8.5 Auch von den Startblöcken darf nur geradeaus gesprungen werden. Kopfsprünge in das Nichtschwimmerbecken sind grundsätzlich untersagt. 8.6 Das Unterschwimmen der Sprungbereiche ist verboten. Vor dem Absprung hat sich jeder Schwimmer davon zu überzeugen, dass sich niemand im Sprungbereich befindet. 8.7 Bei Gewittern ist der Aufenthalt im Wasser und unter Bäumen verboten. 8.8 Das Wasser in den Becken wird beheizt und auf einer angenehmen Temperatur gehalten; ein Anspruch auf eine bestimmte Temperatur besteht nicht.

8.9 Die Beckenumgänge und die Liegeterrasse am Schwimmbecken dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Das Essen, Trinken und Rauchen ist hier zu unterlassen. 8.10 Die Kinderspielgeräte dürfen von Kindern im Alter bis zu 12 Jahren benützt werden. Ballspiele sind nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen erlaubt. Die Wasserrutschbahn am Kinderplanschbecken steht ausschließlich kleinen Kindern zur Verfügung 8.11. Die Lautsprecheranlage kann durch Badegäste nur in dringenden Fällen in Anspruch genommen werden. 8.12. Kraftwagen, Krafträder und Fahrräder müssen außerhalb des umfriedeten Freibadgeländes auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Zufahrten und Zugänge zum Freibad (Rettungswege) sind stets freizuhalten. 9. Verhalten im Bad 9.1 Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft oder andere gefährden oder belästigen kann. 9.2 Den Badegästen ist insbesondere Folgendes nicht gestattet: a) das Beckenwasser zu verunreinigen b) zu lärmen, Rundfunk-, Fernsehgeräte und Musikinstrumente zu benutzen c) das Rauchen in und an den Becken sowie in überdachten Räumen, ausgenommen Gastronomie d) in die Becken von der Seite aus hineinzuspringen e) an den Einstiegsleitern, Trennseiten, Sprungbrettern u.ä. zu turnen f) Badegäste unterzutauchen, in die Schwimmbecken zu stoßen, zu werfen oder sonstigen Unfug zu treiben g) in den Schwimmerbereichen mit Bällen, Luftmatratzen und dergleichen zu spielen h) Glas, Steine, Abfälle, sonstige Gegenstände sowie Kaugummi und dergleichen in die Wasserbecken zu werfen oder an anderen dafür nicht vorgesehenen Stellen zu entsorgen i) Flaschen und ähnliche zerbrechliche Gegenstände in die Duschräume, auf die Beckenumgänge oder in die Wasserbecken mitzunehmen j) Speisen und Getränke auf der Badeplatte einschließlich der Wasserbecken zu verzehren k) sich auf den Freiflächen oder in den Wasserbecken während eines Gewitters aufzuhalten l) Bäume zu erklettern m) Personen ohne deren Wissen und Einwilligung zu fotografieren und zu filmen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die Benutzung von Foto-Handys oder vergleichbaren Geräten n) ohne Erlaubnis der Gemeinde Werbematerial zu verteilen und Plakate aufzuhängen o) ohne Erlaubnis der Gemeinde Geldsammlungen durchzuführen p) Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater, Cityroller und dergleichen zu benutzen q) auf Rutschen stehend zu rutschen, Ketten zu bilden oder Hilfsmittel zu benutzen sowie sich am Eintauchbecken der Rutschen aufzuhalten r) der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Einrichtungen und Gegenstände vorzureservieren oder auf Dauer zu belegen

10. Fundsachen 10.1 Gegenstände, die auf dem Freibadgelände gefunden werden, sind an der Kasse ab zugeben. 10.2 Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 11. Haftung 11.1 Der Badegast benutzt das Freibad und alle seine Einrichtungen und Anlagen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, wird keine Haftung übernommen. 11.2 Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen durch Dritte, besteht keine Haftung seitens der Gemeinde. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Kraftwagen, Krafträder und Fahrräder. 11.3 Die Gemeinde und das Badepersonal haften für Personen- Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen des gesetzlichen Umfangs. 11.4 Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Beschädigung oder Verunreinigung des Freibades, seiner Einrichtungen und Anlagen oder bei Verlust entliehener Sachen haftet der Badegast für den Schaden. 11.5 Personen- oder Sachschäden, die den Badebesuchern durch Dritte entstehen, sind ausdrücklich von der Haftung der Gemeinde ausgenommen, auch wenn der Dritte die Badeordnung nicht eingehalten hat. 12. Wünsche und Beschwerden 12.1 Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt der Badeleiter entgegen, der nach Möglichkeit sofort für Abhilfe sorgt. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können gegenüber der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden. 12.2 Die Gemeinde ist für Anregungen und Verbesserungsvorschläge dankbar. 13. Kiosk 13.1 Die Badegäste haben die Gelegenheit, auf den Wirtschaftsterrassen des Kiosks Erfrischungen und Speisen zu sich zu nehmen. 13.2. Der Kiosk stellt seinen Betrieb mit der Schließung des Bades ein. Eine halbe Stunde vor Betriebsschluss braucht nicht mehr bewirtet zu werden. 13.3 Die Reinigungsarbeiten im Kioskbereich obliegen dem Pächter.

14. Aufsicht 14.1 Das Badepersonal sorgt für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung. Den Anordnungen des Badepersonals ist deshalb Folge zu leisten. 14.2 Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich zu verhalten. 14.3 Bei Unglücksfällen leistet das Aufsichtspersonal erste Hilfe. Verletzte können sich an das Aufsichtspersonal wenden. 14.4 Der Badeleiter ist befugt, Personen, welche a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, b) andere Badegäste belästigen, oder c) gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen aus dem Freibad zu verweisen. Widersetzungen bedeuten Hausfriedensbruch. 14.5 Den in Ziffer 14.4 genannten Personen kann der Zutritt zum Freibad vom Badeleiter bis zu einer begrenzten Dauer von einer Woche und von der Gemeinde für eine darüber hinausgehende begrenzte Dauer sowie auf unbegrenzte Dauer untersagt werden. 14.6 Im Falle der Verweisung aus dem Bad werden die Gebühren für den Eintritt nicht erstattet. 15. In-Kraft-Treten 15.1 Diese Badeordnung tritt am 11. Mai 2006 in Kraft. 15.2 Die Badeordnung in der Fassung vom 1. Mai 1983 wird aufgehoben. 73770 Denkendorf, den 08. Mai 2006 J a h n Bürgermeister