1. Die Fachbereichsvertretung ist basisdemokratisch organisiert. Ihr gehören alle Mitglieder des Fachbereichs an.

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Transkript:

Auf Grund von 13 der Organisationssatzung der Studierendenschaft der Albert-Ludwigs- Universität Freiburg vom 17. Mai 2013 (Organisationssatzung) hat sich der Fachbereich Anglistik am 05.09.2013 die nachstehende Geschäftsordnung gegeben. Geschäftsordnung des Fachbereichs Anglistik der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Präambel Wir, die Studierenden des Fachbereichs Anglistik der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, geben uns im Folgenden im Rahmen unserer Selbstverwaltung eine Geschäftsordnung als Vereinbarung über den Umgang miteinander und die grundlegenden Abläufe und Aufgaben der Fachbereichsvertretung. Wir, die Studierendenvertretung im Fachbereich Anglistik, geben uns die Selbstbezeichnung Fachschaft Anglistik. Wir setzen uns für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung ein. Wir wenden uns gegen jede Form der Diskriminierung, insbesondere auf Grund von Geschlecht, sexueller Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft, Sprache und Kommunikationsform, Behinderung und chronische Erkrankung, Ernährung, religiöser und politischer Anschauung sowie sozialer Situation und Prägung. Wir gehen gegenüber jeder Person von gutem Willen aus. Wir stellen uns menschenverachtenden Tendenzen entschieden entgegen. 1 Grundsätze und Aufgaben 1. Die Fachbereichsvertretung ist basisdemokratisch organisiert. Ihr gehören alle Mitglieder des Fachbereichs an. 2. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Vertretung der Student*innen gegenüber den

Organen der Studierendenschaft, dem Englischen Seminar, des Fakultätsrats und der Universitätsleitung und -verwaltung. Sie nimmt die Vertretung der Interessen der Student*innen des Fachbereichs in fachlichen, politischen, kulturellen, sozialen und sportlichen Belangen wahr. 2 Der Fachbereichsvorstand 1. Dem Fachbereichsvorstand sitzen der*die gewählte Fachbereichsvertreter*in, sowie ein*eine Stellvertreter*in vor. 2. Des Weiteren müssen zu Beginn einer jeden Amtsperiode folgende Ämter besetzt werden: a. Ein*eine Kassenwart*in b. Ein*eine stellvertretende*r Kassenwart*in c. Ein*eine Schriftwart*in 3. Die Personen, welche die in (2) aufgeführten Ämter besetzen sollen, müssen durch Wahlen legitimiert werden und sind für eine Amtsperiode von einem Jahr zu wählen. 4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Fachbereichs Anglistik. 3 Sitzungen 1. Die Sitzung der Fachbereichsvertretung ist beschlussfähig, wenn 0,75 Prozent der Mitglieder

des Fachbereichs, mindestens aber fünf, anwesend sind, einschließlich der*des gewählte*n Vertreter*in für den Studierendenrat oder dem*r Stellvertreter*in. 2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen und danach auf Antrag. Der Antrag ist sofort zu behandeln, Redebeiträge und Abstimmungen dürfen nicht unterbrochen werden. 3. Bei Nichtbeschlussfähigkeit hat die Sitzung lediglich empfehlenden Charakter. Der*die Fachbereichsvertreter*in darf in diesem Falle nicht an der Abstimmung im Studierendenrat teilnehmen. 4. Die Fachbereichsvertretung tritt während der Vorlesungszeit wöchentlich zusammen. 5. In der vorlesungsfreien Zeit ist mindestens eine Sitzung durch den*die Fachbereichsvertreter*in oder dem*der Stellvertreter*in spätestens eine Woche im Voraus einzuberufen. 6. Außerordentliche Sitzungen können von dem*der gewählten Vertreter*in und dem*der Stellvertreter*in gemeinsam oder auf Antrag von 20 Mitgliedern des Fachbereichs gesondert einberufen werden. 4 Sitzungsmoderation 1. Zu Beginn wird eine Person bestimmt, welche die Sitzung moderiert. Sie verhält sich dabei unparteiisch. 2. Die Sitzungsmoderation führt, bei Bedarf, eine Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge

der Meldungen, dabei ist jedoch die Quotierung nach Erstredner*innen einzuhalten. Sie achtet auf die Einhaltung der Redeliste. 5 Protokoll 1. Es wird ein*e Protokollant*in bestimmt. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. 2. Das Protokoll wird spätestens zwei Tage nach der Sitzung veröffentlicht. 3. Das Protokoll gilt als beschlossen, wenn innerhalb von zwei Tagen nach Veröffentlichung kein Widerspruch eingelegt worden ist. Bei Einwänden wird das Protokoll in der darauffolgenden Sitzung korrigiert und beschlossen. 6 Abstimmungen und Wahlen 1. Antrags- und redeberechtigt sind alle Anwesenden. 2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Fachbereichs. 3. Abgestimmt wird durch das eindeutige Heben der Hand. 4. Auf Wunsch kann jedes Mitglied auf die Stimmabgabe verzichten. Die Anzahl der nicht abgegebenen Stimmen wird im Protokoll vermerkt. Diese Stimmen werden als Enthaltungen gewertet und wirken sich somit nicht auf die Beschlussfähigkeit aus.

5. Zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung darf nur abgestimmt werden, wenn er auf mindestens zwei Sitzungen der Fachbereichsvertretung erörtert wurde. a. Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt. Ob ein Antrag als weitergehend gilt, entscheidet die Sitzungsmoderation. b. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von (5) a. nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge in der konkurrierende Anträge abgestimmt werden nach der Reihenfolge der Antragsstellung. 6. Wahlen von Personen erfolgen mit einfacher Mehrheit. 7. Abwahlen von Personen erfolgen mit absoluter Mehrheit. 7 Tagesordnung 1. Die Fachbereichsvertretung gibt sich zu jeder Sitzung eine Tagesordnung. Diese wird rechtzeitig vorher in geeigneter Form veröffentlicht. 2. Vorher nicht veröffentlichte Tagesordnungspunkte können nicht abgestimmt werden.

3. Unbeschadet dessen sind Eilanträge möglich. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Behandlung jeglicher Eilanträge ist abzustimmen. Bindend ist die einfache Mehrheit der Stimmen. 8 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Dem*der Antragsteller*in ist als nächstes das Wort zu erteilen. Redebeiträge und Abstimmungen dürfen dadurch nicht unterbrochen werden. 2. Auf den Geschäftsordnungsantrag folgt höchstens eine Gegenrede, die durch das Heben beider Hände angezeigt wird. Unmittelbar nach der Gegenrede ist über den Antrag abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen. 3. Bei Gegenreden zu Geschäftsordnungsanträgen sind inhaltliche gegenüber formalen vorzuziehen. 4. Anträge zu Geschäftsordnung sind: a. Antrag auf Änderung der Tagesordnung b. Antrag auf Nichtbefassung c. Antrag auf Vertagung d. Antrag auf Schluss der Redeliste e. Antrag auf Schluss der Debatte

f. Antrag auf nochmalige Auszählung der Abstimmung g. Antrag auf Beschränkung der Redezeit h. Antrag auf Quotierung der Redeliste nach Geschlecht i. Antrag auf geheime Abstimmung j. Antrag auf Neuwahl der Moderation 9 Verhältnis zu den Organen der Universität und der Studierendenschaft 1. Vertreter*innen des Fachbereiches in den Organen der Universität und der Studierendenschaft sind an Beschlüsse und Abstimmungen der Sitzung der Fachbereichsvertretung gebunden. 2. Vertreter*innen des Fachbereiches berichten regelmäßig in der Fachbereichssitzung. 10 Finanzen 1. Der*die durch den Fachbereich gewählte Kassenwart*in, sowie der*die Stellvertreter*in, werden mit der Verwaltung der Fachbereichsfinanzen betraut und zur gegenseitigen Kontrolle aufgerufen. 3. Auf Transparenz und Sorgfalt ist bei der Kassenführung zu achten.

4. Die Finanzen müssen zu folgenden Zeitpunkten offen gelegt werden: a. Zu Beginn eines jeden Semesters b. Wenn ein Antrag auf Offenlegung durch mindestens fünf Mitglieder des Fachbereichs gestellt wird 11 Arbeitskreise 1. Zur gesonderten Behandlung von Themen bildet die Fachbereichsvertretung Arbeitskreise. Diese sind an Beschlüsse des Fachbereichs gebunden und diesem Rechenschaft schuldig. 12 Schlussbestimmungen 1. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2013 mit Beschlussfassung des Fachbereichs in Kraft. 2. Über Änderungen dieser Geschäftsordnung ist die Wahl-, Satzungs- und Schlichtungskommission der Verfassten Studierendenschaft zu unterrichten. 3. Bei Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsmoderation.