Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

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Transkript:

Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Angenommen in Genf am 25. Juni 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 1961 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1961 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1962 (Stand am 9. Januar 2009) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. In der Erwägung, dass die Erklärung von Philadelphia bestätigt, dass alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts, das Recht haben, materiellen Wohlstand und geistige Entwicklung in Freiheit und Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben, dass ferner Diskriminierung eine Verletzung von Rechten bedeutet, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, nimmt die Konferenz heute, am 25. Juni 1958, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, bezeichnet wird. Art. 1 1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «Diskriminierung» a. jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen; AS 1961 810; BBl 1960 I 29 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1961 809 1

Arbeitnehmerschutz b. jede andere Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird. 2. Eine Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung. 3. Die Ausdrücke «Beschäftigung» und «Beruf» im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen. Art. 2 Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasst sind, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten. Art. 3 Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasst sind, a. die Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und Befolgung dieser Politik zu fördern; b. Gesetze zu erlassen und Erziehungsprogramme zu unterstützen, die geeignet erscheinen, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu sichern; c. alle gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und alle Verwaltungsvorschriften oder -gepflogenheiten abzuändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen; d. diese Politik in bezug auf die Beschäftigungen zu befolgen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; e. für die Befolgung dieser Politik in bezug auf die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zu sorgen, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; f. in seinen Jahresberichten über die Durchführung des Übereinkommens die gemäss dieser Politik getroffenen Massnahmen und die erzielten Ergebnisse bekanntzugeben. 2

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Art. 4 Massnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, dass der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht. Art. 5 1. Die besonderen Schutz- und Hilfsmassnahmen, die in anderen Übereinkommen oder Empfehlungen der Internationalen Arbeitskonferenz vorgesehen werden, gelten nicht als Diskriminierung. 2. Jedes Mitglied kann nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, erklären, dass auch andere Sondermassnahmen nicht als Diskriminierung gelten sollen, sofern diese auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen, abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermassen besonders schutz- oder hilfsbedürftig sind. Art. 6 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 3 auf die ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete anzuwenden. Art. 7 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Art. 8 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Art. 9 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes 3 SR 0.820.1 3

Arbeitnehmerschutz kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. Art. 10 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Art. 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen 4 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. Art. 12 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Art. 13 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 4 SR 0.120 4

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Art. 14 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. Empfehlung (Nr. 111) betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1958, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, bezeichnet wird. Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden: I. Begriffsbestimmungen 1. (1) Im Sinne dieser Empfehlung gilt als «Diskriminierung» a. jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen; b. jede andere Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die dazuführt, die Gleichheit der Gelegenheiten öder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird. 5

Arbeitnehmerschutz 6 (2) Eine Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung. (3) Die Ausdrücke «Beschäftigung» und «Beruf» im Sinne dieser Empfehlung umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen. II. Festlegung und Durchführung der Politik 2. Jedes Mitglied sollte eine staatliche Politik zur Verhütung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf festlegen. Diese Politik sollte durch gesetzgeberische Massnahmen, Gesamtarbeitsverträge zwischen massgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden oder auf eine beliebige andere, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze verwirklicht werden: a. Die Förderung der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf ist eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses; b. alle Personen sollten die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung ohne Diskriminierung für sich in Anspruch nehmen können in bezug auf i) den Zugang zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung; ii) den Zugang zur Ausbildung und Beschäftigung nach eigener Wahl auf Grund der persönlichen Eignung für eine solche Ausbildung und Beschäftigung; iii) das berufliche Fortkommen, entsprechend dem Charakter, der Erfahrung, den Fähigkeiten und dem Fleiss jedes einzelnen; iv) die Sicherheit des Arbeitsplatzes; v) das Entgelt für gleichwertige Arbeit; vi) die Arbeitsbedingungen unter Einschluss von Arbeitszeit, Ruhezeiten, bezahltem Jahresurlaub, Massnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung, der Arbeitshygiene und der Sozialen Sicherheit sowie von Sozialeinrichtungen und -leistungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung; c. die staatlichen Dienststellen sollten in allen Tätigkeitsbereichen eine nicht diskriminierende Beschäftigungspolitik befolgen; d. die Arbeitgeber sollten bei der Anstellung, Ausbildung, Beförderung oder Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder bei der Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen keine Diskriminierungen üben oder dulden; in Verfolgung dieses Grundsatzes sollten die Arbeitgeber keinerlei Behinderung oder Beeinflussung, ob auf direktem oder indirektem Wege, seitens dritter Personen oder Organisationen ausgesetzt sein; e. bei den Kollektivverhandlungen und im Rahmen der Arbeitsbeziehungen sollten die Verhandlungspartner den Grundsatz der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf beachten und dafür sorgen, dass Gesamtarbeitsverträge keine Bestimmungen diskriminierender Art hinsichtlich der Zulassung zur Beschäftigung, der Berufsausbildung, der

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Beförderung, der Weiterbeschäftigung oder der Beschäftigungsbedingungen enthalten; f. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten hinsichtlich der Gewährung oder der Beibehaltung der Mitgliedschaft oder hinsichtlich der Mitarbeit in ihren Angelegenheiten keine Diskriminierung üben oder dulden. 3. Jedes Mitglied sollte a. für die Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung sorgen in bezug auf i) die Beschäftigungen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; ii) die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung- und Arbeitsvermittlung, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen; b. soweit möglich und notwendig, die Befolgung dieser Grundsätze in bezug auf anderweitige Beschäftigung und andere Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung fördern, indem insbesondere i) die Dienstzweige und Stellen der Verwaltung von Gliedstaaten oder Provinzen eines Bundesstaates oder örtlicher Verwaltungsbehörden sowie Industrien und Betriebe, die in öffentlichem Eigentum oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, zur Befolgung dieser Grundsätze angeregt werden; ii) die Vergebung von Aufträgen, für die öffentliche Mittel aufgewendet werden, von der Befolgung dieser Grundsätze abhängig gemacht wird; iii) die Gewährung von Zuschüssen an Berufsausbildungseinrichtungen und die Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb privater Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsbüros von der Befolgung dieser Grundsätze abhängig gemacht werden. 4. Um die Durchführung dieser Politik auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Dienstes zu fördern, sollten geeignete Stellen errichtet werden, denen nach Möglichkeit aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer interessierter Stellen zusammengesetzte beratende Ausschüsse zur Unterstützung beigegeben werden können; diese Stellen sollten insbesondere a. alle Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Grundsätze der Nichtdiskriminierung zu wecken und ihnen Anerkennung zu verschaffen; b. Beschwerden über die Nichtdurchführung der Politik entgegennehmen, prüfen und ihnen nachgehen und, nötigenfalls durch Einigungsverfahren, die Abstellung aller Praktiken erwirken, die als der Politik zuwiderlaufend erachtet werden; 7

Arbeitnehmerschutz c. Beschwerden, die durch Einigungsverfahren nicht beigelegt werden können, weiterverfolgen und Gutachten abgeben oder darüber entscheiden, wie die festgestellten Diskriminierungspraktiken abzustellen sind. 5. Jedes Mitglied sollte alle gesetzlichen Bestimmungen aufheben und alle Verwaltungsvorschriften oder -gepflogenheiten abändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen. 6. Die Anwendung dieser Politik sollte Sondermassnahmen nicht beeinträchtigen, die auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermassen besonders schutzoder hilfsbedürftig sind. 7. Massnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, dass der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht. 8. Hinsichtlich der eingewanderten Arbeitnehmer fremder Staatsangehörigkeit und ihrer Familienangehörigen sollten die Bestimmungen des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die sich auf die Gleichheit der Behandlung beziehen, und die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die sich auf die Beseitigung von Beschränkungen beziehen, beachtet werden. 9. Die zuständigen Stellen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und andere geeignete Stellen sollten ständig zusammenarbeiten, um festzustellen, welche weiteren wirksamen Massnahmen angesichts der jeweiligen Verhältnisse des Landes notwendig sein könnten, um den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung Geltung zu verschaffen. III. Koordinierung der Massnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung auf allen Gebieten 10. Die für die Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verantwortlichen Stellen sollen ständig eng mit den Stellen zusammenarbeiten, die für die Bekämpfung der Diskriminierung auf anderen Gebieten zuständig sind, um alle zu diesem Zwecke getroffenen Massnahmen zu koordinieren. 8

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Geltungsbereich am 9. Januar 2009 5 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerkl. (N) Inkrafttreten Afghanistan 1. Oktober 1969 1. Oktober 1970 Ägypten 10. Mai 1960 10. Mai 1961 Albanien 27. Februar 1997 27. Februar 1998 Algerien 12. Juni 1969 12. Juni 1970 Angola 4. Juni 1976 N 4. Juni 1976 Antigua und Barbuda 2. Februar 1983 2. Februar 1984 Äquatorialguinea 13. August 2001 13. August 2002 Argentinien 18. Juni 1968 18. Juni 1969 Armenien 29. Juli 1994 29. Juli 1995 Aserbaidschan 19. Mai 1992 N 19. Mai 1992 Äthiopien 11. Juni 1966 11. Juni 1967 Australien 15. Juni 1973 15. Juni 1974 Bahamas 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Bahrain 26. September 2000 26. September 2001 Bangladesch 22. Juni 1972 N 22. Juni 1972 Barbados 14. Oktober 1974 14. Oktober 1975 Belarus 4. August 1961 4. August 1962 Belgien 22. März 1977 22. März 1978 Belize 22. Juni 1999 22. Juni 2000 Benin 22. Mai 1961 22. Mai 1962 Bolivien 31. Januar 1977 31. Januar 1978 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Botsuana 5. Juni 1997 5. Juni 1998 Brasilien 26. November 1965 26. November 1966 Bulgarien 22. Juli 1960 22. Juli 1961 Burkina Faso 16. April 1962 16. April 1963 Burundi 25. Juni 1993 25. Juni 1994 Chile 20. September 1971 20. September 1972 China 12. Januar 2006 12. Januar 2007 Macau a b 20. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 1. März 1962 1. März 1963 Côte d Ivoire 5. Mai 1961 5. Mai 1962 Dänemark 22. Juni 1960 22. Juni 1961 Deutschland 15. Juni 1961 15. Juni 1962 Dominica 28. Februar 1983 28. Februar 1984 Dominikanische Republik 13. Juli 1964 13. Juli 1965 Dschibuti 28. Februar 2005 28. Februar 2006 Ecuador 10. Juli 1962 10. Juli 1963 El Salvador 15. Juni 1995 15. Juni 1996 5 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 9

Arbeitnehmerschutz Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerkl. (N) Inkrafttreten Eritrea 22. Februar 2000 22. Februar 2001 Estland 17. August 2005 17. August 2006 Fidschi 17. April 2002 17. April 2003 Finnland 23. April 1970 23. April 1971 Frankreich 28. Mai 1981 28. Mai 1982 Französisch Guyana 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Französisch Polynesien 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Französische Süd- und Antarktisgebiete 13. März 1990 13. März 1990 Guadeloupe 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Martinique 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Neukaledonien 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Réunion 9. Mai 1986 9. Mai 1986 St. Pierre und Miquelon 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Gabun 29. Mai 1961 29. Mai 1962 Gambia 4. September 2000 4. September 2001 Georgien 22. Juni 1993 N 22. Juni 1993 Ghana 4. April 1961 4. April 1962 Grenada 14. Mai 2003 14. Mai 2004 Griechenland 7. Mai 1984 7. Mai 1985 Guatemala 11. Oktober 1960 11. Oktober 1961 Guinea 1. September 1960 1. September 1961 Guinea-Bissau 21. Februar 1977 N 21. Februar 1977 Guyana 13. Juni 1975 13. Juni 1976 Haiti 9. November 1976 9. November 1977 Honduras 20. Juni 1960 20. Juni 1961 Indien 3. Juni 1960 3. Juni 1961 Indonesien 7. Juni 1999 7. Juni 2000 Irak 15. Juni 1959 15. Juni 1960 Iran 30. Juni 1964 30. Juni 1965 Irland 22. April 1999 22. April 2000 Island 29. Juli 1963 29. Juli 1964 Israel 12. Januar 1959 15. Juni 1960 Italien 12. August 1963 12. August 1964 Jamaika 10. Januar 1975 10. Januar 1976 Jemen 22. August 1969 22. August 1970 Jordanien 4. Juli 1963 4. Juli 1964 Kambodscha 23. August 1999 23. August 2000 Kamerun 13. Mai 1988 13. Mai 1989 Kanada 26. November 1964 26. November 1965 Kap Verde 3. April 1979 N 3. April 1979 Kasachstan 6. Dezember 1999 6. Dezember 2000 Katar 18. August 1976 18. August 1977 Kenia 7. Mai 2001 7. Mai 2002 10

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerkl. (N) Inkrafttreten Kirgisistan 31. März 1992 N 31. März 1992 Kolumbien 4. März 1969 4. März 1970 Komoren 17. März 2004 17. März 2005 Kongo (Brazzaville) 26. November 1999 26. November 2000 Kongo (Kinshasa) 20. Juni 2001 20. Juni 2002 Korea (Süd-) 4. Dezember 1998 4. Dezember 1999 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba 26. August 1965 26. August 1966 Kuwait 1. Dezember 1966 1. Dezember 1967 Laos 13. Juni 2008 13. Juni 2009 Lesotho 27. Januar 1998 27. Januar 1999 Lettland 27. Januar 1992 27. Januar 1993 Libanon 1. Juni 1977 1. Juni 1978 Liberia 22. Juli 1959 22. Juli 1960 Libyen 13. Juni 1961 13. Juni 1962 Litauen 26. September 1994 26. September 1995 Luxemburg 21. März 2001 21. März 2002 Madagaskar 11. August 1961 11. August 1962 Malawi 22. März 1965 22. März 1966 Mali 2. März 1964 2. März 1965 Malta 1. Juli 1968 1. Juli 1969 Marokko 27. März 1963 27. März 1964 Mauretanien 8. November 1963 8. November 1964 Mauritius 18. Dezember 2002 18. Dezember 2003 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Mexiko 11. September 1961 11. September 1962 Moldau 12. August 1996 12. August 1997 Mongolei 3. Juni 1969 3. Juni 1970 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 6. Juni 1977 6. Juni 1978 Namibia 13. November 2001 13. November 2002 Nepal 19. September 1974 19. September 1975 Neuseeland 3. Juni 1983 3. Juni 1984 Tokelau 3. Juni 1983 3. Juni 1984 Nicaragua 31. Oktober 1967 31. Oktober 1968 Niederlande 15. März 1973 15. März 1974 Niger 23. März 1962 23. März 1963 Nigeria 2. Oktober 2002 2. Oktober 2003 Norwegen 24. September 1959 24. September 1960 Österreich 10. Januar 1973 10. Januar 1974 Pakistan 24. Januar 1961 24. Januar 1962 Panama 16. Mai 1966 16. Mai 1967 Papua-Neuguinea 2. Juni 2000 2. Juni 2001 Paraguay 10. Juli 1967 10. Juli 1968 11

Arbeitnehmerschutz Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerkl. (N) Inkrafttreten Peru 10. August 1970 10. August 1971 Philippinen 17. November 1960 17. November 1961 Polen 30. Mai 1961 30. Mai 1962 Portugal 19. November 1959 19. November 1960 Rumänien 6. Juni 1973 6. Juni 1974 Russland 4. Mai 1961 4. Mai 1962 Ruanda 2. Februar 1981 2. Februar 1982 Sambia 23. Oktober 1979 23. Oktober 1980 Samoa 30. Juni 2008 30. Juni 2009 San Marino 19. Dezember 1986 19. Dezember 1987 Sao Tomé und Principe 1. Juni 1982 N 1. Juni 1982 Saudi-Arabien 15. Juni 1978 15. Juni 1979 Schweden 20. Juni 1962 20. Juni 1963 Schweiz 13. Juli 1961 13. Juli 1962 Senegal 13. November 1967 13. November 1968 Serbien 24. November 2000 N 2. Februar 1962 Seychellen 23. November 1999 23. November 2000 Sierra Leone 14. Oktober 1966 14. Oktober 1967 Simbabwe 23. Juni 1999 23. Juni 2000 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Somalia 8. Dezember 1961 8. Dezember 1962 Spanien 6. November 1967 6. November 1968 Sri Lanka 27. November 1998 27. November 1999 St. Kitts und Nevis 25. August 2000 25. August 2001 St. Lucia 18. August 1983 18. August 1984 St. Vincent und die Grenadinen 9. November 2001 9. November 2002 Südafrika 5. März 1997 5. März 1998 Sudan 22. Oktober 1970 22. Oktober 1971 Swasiland 5. Juni 1981 5. Juni 1982 Syrien 10. Mai 1960 10. Mai 1961 Tadschikistan 26. November 1993 N 26. November 1993 Tansania 26. Februar 2002 26. Februar 2003 Togo 8. November 1983 8. November 1984 Trinidad und Tobago 26. November 1970 26. November 1971 Tschad 29. März 1966 29. März 1967 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 14. September 1959 14. September 1960 Türkei 19. Juli 1967 19. Juli 1968 Turkmenistan 15. Mai 1997 15. Mai 1998 Uganda 2. Juni 2005 2. Juni 2006 Ukraine 4. August 1961 4. August 1962 Ungarn 20. Juni 1961 20. Juni 1962 Uruguay 16. November 1989 16. November 1990 12

Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerkl. (N) Inkrafttreten Usbekistan 13. Juli 1992 N 13. Juli 1992 Vanuatu 28. Juli 2006 28. Juli 2007 Venezuela 3. Juni 1971 3. Juni 1972 Vereinigte Arabische Emirate 28. Juni 2001 28. Juni 2002 Vereinigtes Königreich 8. Juni 1999 8. Juni 2000 Vietnam 7. Oktober 1997 7. Oktober 1998 Zentralafrikanische Republik 9. Juni 1964 9. Juni 1965 Zypern 2. Februar 1968 2. Februar 1969 a b Ohne Änderung anwendbar. Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. 13

Arbeitnehmerschutz 14