Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

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Transkript:

955. Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) vom 5. April 976 (Stand. Januar 0) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Allgemeines (.) Art. * Grundsatz Der Kanton und die Gemeinden fördern in ihren Bereichen den Tourismus. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen. * Sie berücksichtigen dabei * a) * die Entwicklungsziele des Kantons und der Gemeinden sowie b) * die Interessen der Gäste und der einheimischen Bevölkerung. c) * Der Kanton kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge gewähren an * a) * die Planung, den Bau und die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, soweit sie der Förderung des Tourismus dienen: bis maximal 00'000 Franken; b) * die Planung, den Bau und die Erneuerung von Gastgewerbebetrieben: bis maximal 00'000 Franken; c) die vom Regierungsrat anerkannten Organisationen des Tourismus. 4 An Bagatellprojekte werden keine Beiträge ausgerichtet. * * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 98

955. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. Kommission zur Förderung des Tourismus Der Regierungsrat wählt eine aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehende Kommission zur Förderung des Tourismus. * Die Kommission berät das zuständige Departement in Fragen des Tourismus, begutachtet die Gesuche um Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss Art. Abs. und sorgt für die nötige Koordination innerhalb der am Tourismus interessierten Organisationen. * II. Kantonsbeiträge (.) Art. Beiträge an Anlagen und Einrichtungen Beiträge an Anlagen und Einrichtungen werden gewährt, wenn diese allen Besuchern und Gästen zugänglich sind sowie nach Grösse und Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur touristischen Bedeutung des Ortes oder der Region stehen. * Der Kanton fördert insbesondere Anlagen und Einrichtungen in Gemeinden, die günstige Voraussetzungen für den Tourismus besitzen. * Keine Beiträge werden gewährt an Anlagen und Einrichtungen, soweit sie zum ordentlichen Aufgabenbereich von Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gehören. Art. 4 * Beiträge an Gastgewerbebetriebe * Beiträge an Gastgewerbebetriebe werden gewährt, wenn * a) * das Bauvorhaben einem nachgewiesenen Bedarf entspricht; b) * die Finanzierung gesichert ist; c) * das Bauvorhaben zur Stärkung eines wettbewerbsfähigen touristischen Angebots in der Region beiträgt. Art. 5 Beiträge an Tourismusorganisationen An kantonale oder überkantonale Tourismusorganisationen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich für die Werbung, Beiträge ausgerichtet werden. Die Ausrichtung von Beiträgen ist an eine Leistungsvereinbarung zu knüpfen. *

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955. Art. 6 * Vorkehren der Gemeinden Beiträge werden nur gewährt, wenn die betreffenden Gemeinden a) * an Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. Abs. lit. a einen der Bedeutung des Projektes entsprechenden Beitrag leisten; b) eine Kurtaxe erheben; c) sich für eine zweckmässige Tourismusorganisation einsetzen. Beiträge werden ausserdem nur ausgerichtet, wenn das Vorhaben dem kantonalen Richtplan, dem regionalen Entwicklungskonzept sowie den touristischen Leitbildern von Kanton und Gemeinde entspricht. Art. 7 Verfahren Beitragsgesuche sind vor der Ausführung der Projekte schriftlich und begründet dem Regierungsrat einzureichen. Vor der Behandlung in der kantonalen Tourismuskommission sind sie, sofern sie sich auf Art. Abs. lit. a und b abstützen, der Standortgemeinde zur Stellungnahme zu unterbreiten. * Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest. * Die Beiträge sind nach der Bedeutung des Projektes abzustufen. * Art. 8 Überwachung Das zuständige Departement überwacht die richtige Verwendung der Beiträge. * Zweck und Auflagen des Beitrages können im Grundbuch angemerkt werden. Die Beitragsempfänger haben Buch zu führen und den Kontrollorganen jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. Art. 9 Rückforderung Beiträge werden zurückgefordert, wenn a) Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; b) der Unterhalt vernachlässigt wird; c) * die Anlagen und Einrichtungen oder Gastgewerbebetriebe dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend veräussert werden.

955. Ausserrhodische Gesetzessammlung Werden Grundstücke mit Anlagen und Einrichtungen oder Gastgewerbebetrieben veräussert, an die Beiträge ausgerichtet wurden, ist dies dem zuständigen Departement zu melden. * * Art. 0 * Art. * Mittelzufluss In die Tourismusförderung fliessen a) der Ertrag der kantonalen Beherbergungstaxe, b) der Ertrag der kantonalen Tourismusabgabe sowie, c) weitere Mittel im Rahmen des Budgets. III. Kurtaxen (.) Art. Grundsatz Die Gemeinden sind berechtigt, Kurtaxen zu erheben. Der Ertrag der Kurtaxen ist ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden. Die Verwendung zu Werbezwecken ist ausgeschlossen. Art. Kurtaxenreglement Die Gemeinden erlassen durch Reglement die näheren Vorschriften, besonders über die Taxpflicht, die Höhe der Taxe und deren Bezug. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 4 Bezug und Verwendung der Kurtaxen Die Gemeinden können die Erhebung, den Bezug und die Verwendung der Kurtaxen Verkehrs- oder Kurvereinen übertragen, die hierüber dem Gemeinderat alljährlich Rechenschaft abzulegen haben. 4

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955. IV. Beherbergungstaxen (4.) Art. 5 Taxpflicht Eine Beherbergungstaxe hat zu entrichten: a) * wer gegen Entgelt in Hotels, Kurhäusern, Motels, Gasthäusern, Fremdenpensionen und anderen Beherbergungsbetrieben Gäste aufnimmt; b) wer Zimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Campingplätze vermietet. Art. 6 Ausnahmen von der subjektiven Taxpflicht Von der Taxpflicht sind ausgenommen: a) die Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden; b) Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigenen Zwecke verwenden, sowie Jugendherbergen, die dem Schweizerischen Bund für Jugendherbergen angehören; c) Privatpersonen, die Zimmer an taxpflichtige Beherbergungsbetriebe vermieten. Die Zimmer werden dem betreffenden Betrieb zugerechnet. Art. 7 Ausnahmen von der objektiven Taxpflicht Keine Taxe ist zu entrichten für die Beherbergung folgender Personen: a) Kinder unter Jahren; b) Personen, die sich mehr als 0 Tage zur Ausbildung am Taxort aufhalten; c) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt am Taxort; d) Militärpersonen. Art. 8 Weitere Ausnahmen Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der subjektiven und objektiven Taxpflicht bewilligen. 5

955. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 9 Höhe der Beherbergungstaxe Die Beherbergungstaxe beträgt.50 Franken je Gast und Logiernacht. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von drei Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. * Eigentümer und Eigentümerinnen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen können die Beherbergungstaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Höhe der Pauschale beträgt das 00fache der Beherbergungstaxe. * Art. 0 Bezug der Beherbergungstaxe Der Bezug der Beherbergungstaxe obliegt den Gemeinden. Sie können diese Aufgabe den Verkehrs- oder Kurvereinen übertragen. IVa. Tourismusabgabe * (4 bis.) Art. 0a * Abgabepflicht und Abgabehöhe Jeder Gastgewerbebetrieb, welcher einer wirtschaftspolizeilichen Bewilligung gemäss Art. Abs. des Gesetzes über das Gastgewerbe ) bedarf, entrichtet jährlich eine kantonale Tourismusabgabe. * Die kantonale Tourismusabgabe beträgt 70 Franken. Der Regierungsrat kann sie bis zum Höchstsatz von 00 Franken den veränderten Verhältnissen anpassen. * Besteht die Abgabepflicht nur während eines Teils eines Jahres, ist die Abgabe anteilmässig geschuldet. 4 Die Verwaltungspolizei liefert dem zuständigen Departement die nötigen Daten. * 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 0b * ) bgs 955. 6

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955. V. Verfahrens- und Strafbestimmungen (5.) Art. Rechtsmittel In Streitfällen aus dem Vollzug der Abschnitte III und IV entscheidet der Gemeinderat, dessen Entscheid innert 0 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden kann. * Entscheide des zuständigen Departements gemäss Abschnitt IVa können innert 0 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden. * Art. Vollstreckbarkeit Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über den Bezug der Kur- und Beherbergungstaxe sowie der Tourismusabgabe sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ) gleichgestellt. * Art. Strafbestimmung Wer die kommunale Kurtaxe oder die kantonale Beherbergungstaxe oder Tourismusabgabe ganz oder teilweise hinterzieht, wird mit einer Busse von mindestens 500 Franken bestraft. * In jedem Falle sind die hinterzogenen Beträge nachzuzahlen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.) Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben. Insbesondere aufgehoben ist das Gesetz vom 8. April 940 betreffend die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung von Kurtaxen ). ) SchKG SR 8. ) ags I/04 7

955. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 5 Anpassung bestehender Reglemente Bestehende Kurtaxenreglemente, welche diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen des Kantonsrates ) widersprechen, sind bis zum. Dezember 977 anzupassen. Bestimmungen, welche diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen des Kantonsrates ) widersprechen, verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Verbindlichkeit. Art. 6 Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen ). * Art. 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Januar 977 4) in Kraft. * ) V zum Tourismusgesetz, bgs 955. ) V zum Tourismusgesetz, bgs 955. ) V zum Tourismusgesetz, bgs 955. 4). Januar 0 (RRB vom. Dezember 0; Abl. 0, S. 405) 8

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 6.04.99 0.0.99 Art. totalrevidiert 97 / 99, S. 6.04.99 0.0.99 Art. 6 totalrevidiert 97 / 99, S. 6.04.99 0.0.99 Art. totalrevidiert 97 / 99, S. 6.04.99 0.0.99 Art. 5 Abs., a) geändert 97 / 99, S. 6.04.99 0.0.99 Art. 9 Abs. geändert 97 / 99, S. 6.04.99 0.0.99 Art. Abs. geändert 97 / 99, S..09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs., a) geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs., b) geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs., c) aufgehoben 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. eingefügt 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. 4 eingefügt 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 4 totalrevidiert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 6 Abs., a) geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 7 Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 9 Abs. aufgehoben 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 0 aufgehoben 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. totalrevidiert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 9 Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Titel 4 bis. eingefügt 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 0a eingefügt 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. 0b eingefügt 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 / 00, S. 055.09.00 0.0.004 Art. Abs. geändert 849 4.09.0 0.0.0 Art. Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. Abs., a) geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. Abs., b) geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 4 Titel geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 4 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 4 Abs., a) eingefügt 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 4 Abs., b) eingefügt 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 4 Abs., c) eingefügt 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 5 Abs. eingefügt 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 7 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 7 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 7 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 8 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 9 Abs., c) geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 9 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 9

955. Ausserrhodische Gesetzessammlung Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 4.09.0 0.0.0 Art. 9 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 9 Abs. eingefügt 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 0a Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 0a Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 0a Abs. 4 geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 0b aufgehoben 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 6 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 4.09.0 0.0.0 Art. 7 Abs. geändert 5 / 0, S. 4 0

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 6.04.99 0.0.99 totalrevidiert 97 / 99, S. Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs., a).09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs., b).09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs., c).09.00 0.0.004 aufgehoben 849 / 00, S. 055 Art. Abs..09.00 0.0.004 eingefügt 849 / 00, S. 055 Art. Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. Abs., a) 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. Abs., b) 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. Abs. 4.09.00 0.0.004 eingefügt 849 / 00, S. 055 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 4.09.00 0.0.004 totalrevidiert 849 / 00, S. 055 Art. 4 4.09.0 0.0.0 Titel geändert 5 / 0, S. 4 Art. 4 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 4 Abs., a) 4.09.0 0.0.0 eingefügt 5 / 0, S. 4 Art. 4 Abs., b) 4.09.0 0.0.0 eingefügt 5 / 0, S. 4 Art. 4 Abs., c) 4.09.0 0.0.0 eingefügt 5 / 0, S. 4 Art. 5 Abs. 4.09.0 0.0.0 eingefügt 5 / 0, S. 4 Art. 6 6.04.99 0.0.99 totalrevidiert 97 / 99, S. Art. 6 Abs., a).09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. 7 Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. 7 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 7 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 7 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 8 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 9 Abs., c) 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 9 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 9 Abs..09.00 0.0.004 aufgehoben 849 / 00, S. 055 Art. 0.09.00 0.0.004 aufgehoben 849 / 00, S. 055 Art. 6.04.99 0.0.99 totalrevidiert 97 / 99, S. Art..09.00 0.0.004 totalrevidiert 849 / 00, S. 055 Art. 5 Abs., a) 6.04.99 0.0.99 geändert 97 / 99, S. Art. 9 Abs. 6.04.99 0.0.99 geändert 97 / 99, S. Art. 9 Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. 9 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 9 Abs. 4.09.0 0.0.0 eingefügt 5 / 0, S. 4 Titel 4 bis..09.00 0.0.004 eingefügt 849 / 00, S. 055 Art. 0a.09.00 0.0.004 eingefügt 849 / 00, S. 055 Art. 0a Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 0a Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 0a Abs. 4 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 0b.09.00 0.0.004 eingefügt 849 / 00, S. 055

955. Ausserrhodische Gesetzessammlung Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 0b 4.09.0 0.0.0 aufgehoben 5 / 0, S. 4 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs. 6.04.99 0.0.99 geändert 97 / 99, S. Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 / 00, S. 055 Art. Abs..09.00 0.0.004 geändert 849 Art. 6 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4 Art. 7 Abs. 4.09.0 0.0.0 geändert 5 / 0, S. 4