Satzung für den SPD-Unterbezirk Bremen-Stadt

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Transkript:

Satzung für den SPD-Unterbezirk Bremen-Stadt 1 Geltungsbereich Der Unterbezirk Bremen-Stadt der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) ist Teil der SPD-Landesorganisation Bremen. Sein Tätigkeitsbereich ist die Stadtgemeinde Bremen (ohne den Stadtbezirk Bremen-Nord). 2 Gliederung und Arbeitsgemeinschaften (1) Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine. (2) In den Ortsvereinen und dem Unterbezirk vollzieht sich die politische Willensbildung der Partei. (3) Die Arbeitsgemeinschaften wirken an der politischen Willensbildung mit. 3 Organe (1) Die Organe des Unterbezirks sind: a) der Unterbezirksparteitag b) der Unterbezirksvorstand (2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre und kann aus sachlichen Gründen verkürzt oder verlängert werden. 4 Unterbezirksparteitag (1) Der Parteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks. Er bestimmt die politischen Richtlinien des Unterbezirks. (2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1 von 5

1. Er wählt mindestens jedes zweite Jahr den Vorstand und drei Kassenrevisorinnen und Kassenrevisoren. 2. Er nimmt mindestens jedes zweite Jahr die Berichte des Vorstandes und der Revisorinnen und Revisoren entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 3. Er wählt die Mitglieder der Schiedskommission. 4. Er kann dem Landesparteitag Vorschläge für die Wahl von Delegierten zum Bundesparteitag machen. 5. Er kann der Wahlkreiskonferenz zur Bestimmung der Direktkandidatin/des Direktkandidaten für den Bundestag sowie der Delegiertenkonferenz zur Aufstellung der Landesliste für den Bundestag Kandidatinnen/Kandidaten vorschlagen. 6. Er schlägt der Wahlbereichsdelegiertenkonferenz die Kandidatinnen/Kandidaten für die Bürgerschaft vor. 7. Er wählt eine Mandatskommission zur Aufstellung eines Vorschlags für die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die Bremische Bürgerschaft. Das Nähere wird in 8 geregelt. 8. Er wählt sich für jede Versammlung ein fünfköpfiges Präsidium. Ihm darf kein Mitglied des Vorstands angehören. (3) Der Parteitag setzt sich zusammen aus insgesamt 180 Mitgliedern: 1. den 145 für zwei Jahre von den Ortsvereinen gewählten Delegierten. Die Feststellung der Mitgliederzahl erfolgt entsprechend dem Landesstatut 4 (1) a. Jeder Ortsverein erhält ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden entsprechend der Mitgliederzahl vergeben. 2. Den 11 Mitgliedern des Unterbezirksvorstands; 3. den für zwei Jahre gewählten 24 Delegierten der Arbeitsgemeinschaften: AfA (6), AsF (6), AG 60plus (6), Jusos (6). (4) Der Parteitag soll mindestens zweimal pro Jahr von der/dem Vorsitzenden des Unterbezirks einberufen werden. Der/die Vorsitzende eröffnet den Parteitag und leitet die Wahl des Präsidiums. Außerordentliche Parteitage sind von dem/der Vorsitzenden einzuberufen, sobald der Vorstand dies beschließt oder mindestens fünf Ortsvereine oder 10 Prozent der Delegierten einen Antrag stellen. Die Einladung mit Tagesordnungsvorschlag zum ordentlichen Parteitag muss den Delegierten mindestens zwei Wochen vor dem Parteitag zugehen, Anträge eine Woche vor dem Parteitag. Die Einladung zu einem außerordentlichen Parteitag kann mit Frist von einer Woche erfolgen. Satzungsändernde Anträge müssen vier Wochen vor dem Parteitag den Delegierten zugegangen sein. Elektronische Zusendung ist jeweils zu- 2 von 5

lässig. Die Geschäftsordnung des Unterbezirksparteitags kann Näheres zu den Antragsfristen und zu Initiativanträgen regeln. (5) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der gewählten Delegierten anwesend sind. Beschlüsse des Parteitages sind durch das Präsidium schriftlich niederzulegen und zeitnah parteiöffentlich zugänglich zu machen. (6) Der Parteitag ist parteiöffentlich. Gäste können durch Beschluss des Parteitages zugelassen werden. (7) Der Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. 5 Unterbezirksvorstand (1) Der Vorstand ist das vom Parteitag mit der Durchführung der Politik und Parteiarbeit beauftragte Organ. (2) Der Vorstand ist dem Parteitag gegenüber für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Er verwaltet das Vermögen des Unterbezirks. (3) Der Vorstand besteht aus: - dem/der Vorsitzenden, - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, - dem/der SchatzmeisterIn, - dem/der SchriftführerIn, - 7 Beisitzerinnen und Beisitzern (4) Vorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich. (5) Dem Vorstand sollen maximal 1/3 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Senatorinnen/Senatoren, Bürgerschafts-, Bundestags- und Europaabgeordnete) angehören. 6 Unterbezirksschiedskommission Zusammensetzung, Zuständigkeit, Aufgaben und Arbeitsweise regeln das Organisationsstatut, die Wahlordnung und die Schiedsordnung der Bundespartei. 7 Ortsvereine (1) Die Ortsvereine können ihre Parteiarbeit nach eigener Satzung führen, die mit den übergeordneten Organisationsstatuten nicht im Widerspruch stehen darf. (2) Organe der Ortsvereine sind: 3 von 5

a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand. 8 Mandatskommission (1) Zur Erarbeitung eines Vorschlags für die Kandidatinnen/Kandidatenliste für die Wahl der Abgeordneten zur Bremischen Bürgerschaft wird eine Mandatskommission gebildet. (2) Die Mandatskommission besteht aus 15 Mitgliedern, davon 13 Mitgliedern von fünf Regionaleinheiten des Unterbezirks und zwei Mitgliedern von den auf der Unterbezirksebene stimmberechtigten Arbeitsgemeinschaften, sowie aus drei Mitgliedern mit beratender Funktion: - dem/der Unterbezirksvorsitzenden; - dem/der Landesvorsitzenden; - dem/der Fraktionsvorsitzenden. (3) Es werden Regionaleinheiten aus den Ortsvereinen in den aufgezählten Beiratsbereichen gebildet: West: Blockland, Findorff, Gröpelingen, Walle Nordost: Schwachhausen, Horn-Lehe, Borgfeld, Oberneuland Ost: Hemelingen, Osterholz, Vahr Mitte: Mitte, Östliche Vorstadt Süd: Obervieland, Neustadt, Huchting, Woltmershausen, Seehausen, Strom. (4) Der Unterbezirksparteitag wählt aus den Vorschlägen der Ortsvereine der jeweiligen Regionaleinheit vier Mitglieder aus Süd, je drei Mitglieder aus West und Ost, zwei Mitglieder aus Nordost und ein Mitglied aus Mitte sowie zwei Mitglieder aus den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften. Die Quotierung wird auf die einzelnen Regionaleinheiten angewendet. Ermöglichen die Vorschläge aus einer Regionaleinheit es dem Parteitag nicht, die Quotierung einzuhalten, werden keine Mitglieder der Regionaleinheit gewählt. Sätze 2 und 3 gelten für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend. Bei Regionaleinheiten mit drei Mitgliedern gilt zusätzlich, dass ihre Vorschläge dem Parteitag die Wahl von überwiegend weiblichen Mitgliedern ermöglichen müssen, falls bei der Wahl der vorigen Mandatskommission dem Parteitag aufgrund der Vorschläge nur die Wahl von überwiegend männlichen Mitgliedern aus dieser Regionaleinheit möglich war. Die Regionaleinheit mit einem Mitglied sollte entsprechend handeln. (5) Die Entscheidungen der Mandatskommission müssen von mindestens 11 Mitgliedern getragen werden. Im Falle von Absatz 4 Satz 3 reduziert sich das Quorum entsprechend. 4 von 5

(6) Die stimmberechtigten Mitglieder der Mandatskommission dürfen nicht selbst für die Bremische Bürgerschaft kandidieren. (7) Der Listenvorschlag soll neben der Einhaltung der Geschlechterquotierung gleichermaßen den Kriterien der regionalen Repräsentanz, der Vielfalt der Gesellschaft, der fachlichen Abdeckung der Politikfelder und der Erneuerung in der Fraktion Rechnung tragen. Er soll unter den ersten 20 Listenplätzen wenigstens eine Frau und einen Mann jeweils unter 35 Jahren vorsehen. 9 Verhaltensregeln (1) Kein Mitglied darf in mehr als zwei Vorständen von Gliederungen der Partei im Sinne von 8 des Organisationsstatuts Sitz und Stimme haben. Ein Mitglied, das dem Vorstand der Bürgerschafts- oder Bundestagsfraktion angehört, darf nur in einem Vorstand nach Satz 1 stimmberechtigtes Mitglied sein. (2) Kein Mitglied darf in mehr als einem Vorstandsgremium nach Absatz 1 den Vorsitz übernehmen. 10 Schlussbestimmungen (1) Ergänzend gelten das Statut der Landesorganisation Bremen sowie das Organisationsstatut, die Finanz-, die Wahl- und die Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. (2) Dieses Statut kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten durch den Unterbezirksparteitag geändert werden. Beschlossen auf dem Unterbezirksparteitag am 27. November 2013. Geändert auf dem Unterbezirksparteitag am 9. März 2019. 5 von 5