SATZUNG. der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Kreisverband Saarbrücken-Stadt

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1 1 Satzung des SPD Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt in der Fassung vom 27. September 2014 SATZUNG der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Kreisverband Saarbrücken-Stadt Beschlossen beim ordentlichen Kreisparteitag am 27. September 2014 Herausgeber: SPD Kreisverband Saarbrücken-Stadt Talstraße Saarbrücken Tel: 0681/ Fax: 0681/ Web:

2 2 Satzung des SPD Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt in der Fassung vom 27. September Name und Gliederung (1) Der Kreisverband Saarbrücken-Stadt der SPD umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken. Dem Kreisverband Saarbrücken-Stadt gehört auch der Europa Ortsverein Luxembourg an. (2) Der Kreisverband ist Unterbezirk im Sinne von 8 Absatz 1 Satz 1 des Organisationsstatuts. (3) Diese Satzung regelt im Rahmen von 9 Absatz 2 des Organisationsstatuts die Angelegenheiten des Kreisverbands, insbesondere die Zusammensetzung und Kompetenzen der Organe. Im Übrigen finden die Rechtsgrundlagen der Bundes- und Landespartei Anwendung. 2 Delegiertenkonferenz (1) Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie wird mindestens zweimal im Jahr vom Kreisvorstand einberufen. (2) Sie setzt sich zusammen aus 150 Delegierten, die von den Ortsvereinen zu wählen sind. Die Aufschlüsselung der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten richtet sich nach der Zahl der von den Ortsvereinen im vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Monatsbeiträgen. Mit beratender Stimme nehmen an der Delegiertenkonferenz kraft dieser Satzung die Abgeordneten des Europaparlaments, des Bundestags und des Landtags sowie die Mitglieder der Regionalversammlung, des Stadtrates und der Bezirksräte, soweit die Vorgenannten der SPD Saarbrücken angehören, teil. Die Delegiertenkonferenz prüft die Mandate der Delegierten. (3) Zu einer Delegiertenkonferenz ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Der Kreisvorstand hat die Einberufung der Delegiertenkonferenz spätestens zwei Monate vor der Konferenz den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Delegiertenkonferenz beim Kreisvorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Mitgliederversammlungen der Ortsvereine, die Kreiskonferenzen der Arbeitsgemeinschaften und der Kreisvorstand. (4) Die Delegiertenkonferenz wird in sinngenauer Anwendung der Geschäftsordnung des jeweils letzten Landesparteitages durchgeführt. 3 Aufgaben der Delegiertenkonferenz Zu den Aufgaben der Delegiertenkonferenz gehören die Beschlussfassung über die Parteiorganisation und die Entscheidung über grundlegende politische Fragen, insbesondere 1. die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeiten des Kreisvorstandes, der Fraktionen im Stadtrat, der Regionalversammlung und den Bezirksräten sowie der Revisoren, 2. die Wahl des Kreisvorstandes und der Revisoren, 3. die Wahl der Mitglieder der Schiedskommission gemäß 14 dieser Satzung, 4. die Wahl der Delegierten für den Landesausschuss ( 10 der Satzung der SPD Saar), 5. die Wahl eines/einer Delegierten zum Bundesparteitag( 2 Absatz 4 der Satzung der SPD Saar)

3 3 Satzung des SPD Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt in der Fassung vom 27. September die Beschlussfassung über Anträge, 7. die Beschlussfassung über kommunalpolitische Programme des Kreisverbands. 4 Außerordentliche Delegiertenkonferenz (1) Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist einzuberufen a) auf Beschluss der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Kreisvorstandes oder b) auf Antrag von mindestens vier Ortsvereinen oder c) auf Antrag von mindestens einem Fünftel der satzungsgemäßen Delegierten. (2) Zu einer außerordentlichen Delegiertenkonferenz ist mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen einzuladen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist auf drei Kalendertage abkürzen. Anträge zur außerordentlichen Delegiertenkonferenz müssen spätestens fünf Kalendertage vorher beim Kreisvorstand eingegangen sein. Dieser leitet sie unverzüglich den Delegierten weiter. 5 Sonderdelegiertenkonferenzen zur Wahl der Kandidat/innen für öffentliche Wahlen (1) Die Sonderdelegiertenkonferenz wählt den/die Kandidaten/Kandidatin für die Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken und nominiert den/die Kandidaten/Kandidatin für die Direktwahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors. Sie wählt außerdem die Kandidat/innen für die Gebietsliste zur Wahl des Saarbrücker Stadtrats und für die Bereichsliste Saarbrücken-Stadt zur Wahl der Regionalversammlung und nominiert die Kandidat/innen des Kreisverbands für die Wahl der Gebietsliste zur Wahl der Regionalversammlung. Die Nominierungen können auch durch eine Delegiertenkonferenz nach 2 oder 4 durchgeführt werden. Die Kandidat/innen für die Bereichslisten zur Wahl des Saarbrücker Stadtrats werden durch eigens hierfür gebildete Sonderkonferenzen der jeweiligen Bereiche gewählt. Die Kandidatin/der Kandidat für die Direktwahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors und die Kandidat/innen für die Wahl der Gebietsliste zur Wahl der Regionalversammlung werden durch eigens hierfür gebildete Sonderkonferenzen für den Bereich des Regionalverbands gewählt. (2) Die Wahl von Kandidat/innen nach Absatz 1 findet nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung statt. Im Zweifel gehen dort enthaltene Bestimmungen den Vorschriften dieser Satzung vor. Die Listenwahlen erfolgen in Einzelwahl in sinngemäßer Anwendung von 12 dieser Satzung. Eine verbundene Einzelwahl nach 12 Absatz 4 ist bei der Wahl der/des Spitzenkandidatin/-en unzulässig. (3) Der Kreisvorstand kann beschließen, dass Wahlen und Nominierungen im Sinne von Absatz 1 in einer Vollversammlung aller Mitglieder im Wahlgebiet unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorgaben erfolgen soll. (4) Sonderdelegiertenkonferenzen sind auch zuständig für die Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz ( 8 Absatz 1 der Satzung der SPD Saar) und der Delegierten für die Wahlkreisdelegiertenkonferenzen ( 8 Absatz 2 und 3 der Satzung der SPD Saar).

4 4 Satzung des SPD Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt in der Fassung vom 27. September Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden, b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Schatzmeister/in, d) dem/der 1. und 2. Schriftführer/in, e) dem/der Pressesprecher/in, f) dem/der Organisationsleiter/in, g) dem/der Beauftragten für Mitgliederwerbung und Betreuung, h) dem/der Beauftragten für politische Bildung, i) dem/der Beauftragten zur Betreuung von Umfeldorganisationen, j) dem/der Beauftragten für neue Medien, k) eine vom Kreisparteitag mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegende Zahl von Beisitzer/innen. Bei der Festlegung der Zahl soll darauf hingewirkt werden, dass jeder Ortsverein eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in entsenden kann. (2) Mit beratender Stimme gehören dem Kreisvorstand kraft dieser Satzung die Abgeordneten des Europaparlaments, des Bundestags und des Landtags sowie die/der Vorsitzende der SPD-Regionalversammlungsfraktion, soweit die Vorgenannten dem Kreisverband angehören, und die/der Vorsitzende der SPD-Stadtratsfraktion an. Der Kreisvorstand entscheidet über die Bestimmung weiterer beratender Mitglieder. 7 Aufgaben des Kreisvorstandes (1) Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung der Partei im Rahmen der von der Delegiertenkonferenz festgelegten Richtlinien. Er kontrolliert die grundsätzliche Haltung der Organe, Gliederungen und Fraktionen. Er unterstützt die Ortsvereine bei der Durchführung ihrer politischen und organisatorischen Aufgaben. (2) Der Kreisvorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit und für die zentrale Wahlkampfführung verantwortlich. 8 Geschäftsführender Kreisvorstand Der Kreisvorstand kann zur Vorbereitung seiner Sitzungen für die Dauer seiner Amtszeit einen geschäftsführenden Kreisvorstand bestimmen und über dessen Mitglieder entscheiden. 9 Kommissionen und Projektgruppen Zu seiner Beratung und zur Vorbereitung von Beschlüssen der Delegiertenkonferenz oder des Kreisvorstands kann der Kreisvorstand Kommissionen und Projektgruppen einsetzen, deren Aufgaben festlegen und die Vorsitzenden und Mitglieder längstens für die Dauer seiner Amtszeit berufen. 10 Arbeitsgemeinschaften

5 5 Satzung des SPD Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt in der Fassung vom 27. September 2014 Auf der Ebene des Kreisverbandes können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf der Grundlage der vom Parteivorstand herausgegeben Richtlinien. 11 Wahlen (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. (2) Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. 12 Wahl von Parteiämtern - Einzelwahl (1) Ist ein/e Kandidat/in oder sind mehrere Kandidat/innen für ein Parteiamt aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. (2) Erhält kein/e Kandidat/in die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einer/einem Bewerber/in sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer in dem weiteren Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerber/innen sind Nein-Stimmen unstatthaft. (3) Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Mehrere Einzelwahlen können in einem Wahlgang verbunden werden, soweit für das jeweilige Parteiamt nur jeweils ein/e Bewerber/in kandidiert. 13 Wahl von Parteiämtern Listenwahl (1) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidat/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind und müssen mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt sein. (2) Bei einer Listenwahl sind nach Maßgabe von Absatz 3 die Kandidat/innen mit den meisten Stimmen gewählt. (3) Bei einer Listenwahl sind die Kandidat/innen nur gewählt, soweit die Quotenvorgaben des 11 Absatz 2 des Organisationsstatuts erfüllt werden. Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Kandidat/innen des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 Prozent der zu wählenden Positionen gewählt, die Kandidat/innen des unterrepräsentierten Geschlechts nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie die/der erste Nichtgewählte des jeweils anderen Geschlechts. In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die Kandidat/innen des unterrepräsentierten Geschlechts wählbar.

6 6 Satzung des SPD Kreisverbandes Saarbrücken-Stadt in der Fassung vom 27. September Schiedskommission (1) Beim Kreisverband wird eine Schiedskommission gebildet. (2) Die Schiedskommission beim Kreisverband entscheidet als Eingangsinstanz in Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder des Kreisverbands, sofern diese nicht durch einen Sofortmaßnahmebeschluss eingeleitet wurden sowie in allen Fällen, in denen eine Verweisung durch die Schiedskommission des Landes- oder des Bundesverbands stattgefunden hat. (3) Die Schiedskommission beim Kreisverband besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, sowie aus vier weiteren Mitgliedern (Beisitzern). In ihr müssen Männer und Frauen vertreten sein. (4) Die Mitglieder der Schiedskommission werden von der Delegiertenkonferenz in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (5) Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder dem Vorstand einer Parteigliederung angehören, noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. (6) Das Verfahren der Schiedskommission regelt sich nach der Schiedsordnung der Bundespartei. 15 Parteiöffentlichkeit der Sitzungen Alle Delegiertenkonferenzen und Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich parteiöffentlich. Die Parteiöffentlichkeit ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums auszuschließen. 16 Änderungen der Satzung Die Delegiertenkonferenz kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten diese Satzung ändern, wenn auf die beabsichtigte Satzungsänderung in der Einladung zur Delegiertenkonferenz hingewiesen wurde. Die Änderung der Satzung durch eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist nicht zulässig. 17 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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