Zusatzabkommen

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Transkript:

Übersetzung 1 Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Abgeschlossen in Guadalajara am 18. September 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1963 2 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1964 (Stand am 15. November 2011) Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens, in der Erwägung, dass das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist, in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall anzuwenden sind, sind wie folgt übereingekommen: Art. I In diesem Abkommen bedeuten: a. «Warschauer Abkommen» entweder das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 3, oder das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955 4, je nachdem, ob die Beförderung nach dem in Buchstabe b genannten Vertrag dem einen oder dem anderen Abkommen unterliegt; b. «vertraglicher Luftfrachtführer» eine Person, die als eine Vertragspartei mit einem Reisenden oder einem Absender oder mit einer für den Reisenden oder den Absender handelnden Person einen dem Warschauer Abkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat; c. «ausführender Luftfrachtführer» eine andere Person als den vertraglichen Luftfrachtführer, die auf Grund einer von dem vertraglichen Luftfrachtführer erteilten Ermächtigung die nach Buchstabe b vorgesehene Beförderung ganz oder zum Teil ausführt, hinsichtlich dieses Teiles jedoch nicht ein nachfolgender Luftfrachtführer im Sinn des Warschauer Abkommens ist. Die Ermächtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. AS 1964 154; BBl 1963 II 213 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1964 153 3 SR 0.748.410 4 SR 0.748.410.1 1

Luftfahrt Art. II Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel I Buchstabe b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende Luftfrachtführer den Regeln des Warschauer Abkommens, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt. Art. III 1. Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers. 2. Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des ausführenden Luftfrachtführers. Der ausführende Luftfrachtführer kann jedoch durch solche Handlungen oder Unterlassungen keinesfalls einer Haftung unterworfen werden, welche die in Artikel 22 des Warschauer Abkommens festgesetzten Höchstbeträge übersteigt. Eine besondere Vereinbarung, durch die der vertragliche Luftfrachtführer durch das Warschauer Abkommen nicht auferlegte Verpflichtungen übernimmt, ein Verzicht auf Rechte aus dem genannten Abkommen oder eine besondere Erklärung des Interesses an der Lieferung nach Artikel 22 des genannten Abkommens hat gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer keine Wirkung, ausser er stimmt zu. Art. IV Weisungen oder Beanstandungen, die nach dem Warschauer Abkommen dem Luftfrachtführer zu geben oder ihm gegenüber zu machen sind, haben, gleichgültig ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden, die gleiche Wirkung. Die Weisungen nach Artikel 12 des Warschauer Abkommens sind jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden. Art. V Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung kann sich jeder der Leute dieses Luftfrachtführers oder des vertraglichen Luftfrachtführers, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Abkommen für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten er gehört; dies gilt nicht, wenn bewiesen wird, dass er in einer Weise gehandelt hat, die nach dem Warschauer Abkommen die Berufung auf Haftungsbeschränkungen ausschliesst. 2

Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. VI Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung darf der Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer, von dem vertraglichen Luftfrachtführer und von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadensersatz erlangt werden kann, den höchsten Schadensersatzbetrag nicht übersteigen, der nach diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer oder dem ausführenden Luftfrachtführer auferlegt werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus. Art. VII Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung kann eine Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer, gegen den vertraglichen Luftfrachtführer oder gegen beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; die Rechtswirkungen und das Verfahren bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichtes. Art. VIII Eine Klage auf Schadensersatz im Sinn des Artikels VII muss nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer nach Artikel 28 des Warschauer Abkommens erhoben werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, wo der ausführende Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung befindet. Art. IX 1. Jede vertragliche Bestimmung, durch welche die sich aus diesem Abkommen ergebende Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers oder des ausführenden Luftfrachtführers ausgeschlossenen oder der nach diesem Abkommen massgebende Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen. 2. Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung ist Absatz 1 auf vertragliche Bestimmungen über Verluste oder Beschädigungen nicht anzuwenden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren. 3. Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechtes oder durch Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Fall der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Ab- 3

Luftfahrt kommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der in Artikel VIII bezeichneten Gerichte stattfinden soll. Art. X Mit Ausnahme des Artikels VII berührt keine Bestimmung dieses Abkommens die Rechte und Pflichten der beiden Luftfrachtführer untereinander. Art. XI Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XIII für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen ist. Art. XII 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. 2. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt. Art. XIII 1. Dieses Abkommen tritt, sobald es von fünf Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko lässt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren. Art. XIV 1. Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen zum Beitritt auf. 2. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko vollzogen und wird am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam. Art. XV 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wirksam. 4

Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. XVI 1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, dass sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. 2. Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die in der Anzeige genannten Gebiete. 3. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV, für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert kündigen. Art. XVII Ein Vorbehalt zu diesem Abkommen ist nicht zulässig. Art. XVIII Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen anzeigen: a. jede Unterzeichnung dieses Abkommens und den Zeitpunkt der Unterzeichnung; b. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung; c. den Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen nach Artikel XIII Absatz 1 in Kraft tritt; d. den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfangs; e. den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XVI und den Zeitpunkt des Empfangs. Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Guadalajara, am achtzehnten September neunzehnhunderteinundsechzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird eine amtliche Übersetzung des Wortlauts des Abkommens in russischer Sprache herstellen. 5

Luftfahrt Dieses Abkommen wird bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XI zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 6

Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Geltungsbereich am 15. November 2011 5 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ägypten 4. Mai 1964 B 2. August 1964 Aserbaidschan 20. Januar 2000 B 19. April 2000 Australien 1. November 1962 1. Mai 1964 Bahamas 15. Mai 1975 N 10. Juli 1973 Bahrain 12. März 1998 B 10. Juni 1998 Belarus 16. Oktober 1983 14. Januar 1984 Belgien 6. Mai 1969 4. August 1969 Bosnien und Herzegowina 21. März 1995 N 6. März 1992 Brasilien 8. Februar 1967 9. Mai 1967 Burkina Faso 2. Juli 1992 B 30. September 1992 China Hongkong a 2. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark 20. Januar 1967 B 20. April 1967 Deutschland* 2. März 1964 31. Mai 1964 El Salvador 11. Januar 1979 B 11. April 1979 Estland 21. April 1998 B 20. Juli 1998 Fidschi 18. Januar 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 26. Mai 1977 B 24. August 1977 Frankreich 24. Januar 1964 1. Mai 1964 Gabun 18. Februar 1971 B 19. Mai 1971 Ghana 21. Juli 1997 B 19. Oktober 1997 Grenada 30. August 1985 B 28. November 1985 Griechenland 19. September 1973 B 17. Dezember 1973 Guatemala 24. Juni 1971 22. September 1971 Guinea 12. November 1998 B 11. Februar 1999 Honduras 12. November 1998 11. Februar 1999 Irak 27. Juli 1972 B 25. Oktober 1972 Iran 17. Juli 1975 B 15. Oktober 1975 Irland 19. Januar 1966 B 19. April 1966 Island 12. Juli 2004 B 10. Oktober 2004 Israel 27. November 1980 B 25. Februar 1981 Italien 15. Mai 1968 B 13. August 1968 Jamaika 3. Oktober 1964 B 1. Januar 1965 Kanada 30. August 1999 B 30. November 1999 Kap Verde 16. August 2004 B 14. November 2004 Kolumbien 2. Mai 1966 B 31. Juli 1966 5 AS 1967 784, 1971 1827, 1978 496, 1984 277, 1989 863, 2004 4147, 2007 4209 und 2012 387. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). 7

Luftfahrt Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Kroatien 7. Oktober 1993 N 8. Oktober 1991 Kuwait 10. August 1975 B 8. November 1975 Lesotho 20. Oktober 1975 B 18. Januar 1976 Libanon 21. Februar 1967 B 22. Mai 1967 Libyen 22. Mai 1969 B 20. August 1969 Litauen 9. Dezember 1996 B 9. März 1997 Luxemburg 23. August 1968 B 21. November 1968 Malawi 28. Oktober 1977 B 26. Januar 1978 Malaysia 17. Januar 2008 B 16. April 2008 Mali 3. Februar 1999 B 3. Mai 1999 Marokko 5. November 1975 B 3. Februar 1976 Mauretanien 27. März 1979 B 25. Juni 1979 Mauritius 15. Oktober 1990 B 13. Januar 1991 Mazedonien 19. Juni 1991 B 17. September 1991 Mexiko 16. Mai 1962 1. Mai 1964 Moldau 26. Mai 1997 B 24. August 1997 Montenegro 30. Juli 2008 N 3. Juni 2006 Neuseeland 19. Mai 1969 B 17. August 1969 Cook-Inseln 19. Mai 1969 17. August 1969 Niue 19. Mai 1969 17. August 1969 Tokelau 19. Mai 1969 17. August 1969 Niederlande 25. Februar 1964 25. Mai 1964 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Curaçao 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Sint Maarten 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niger 14. Juli 1964 B 12. Oktober 1964 Nigeria 16. Juli 1969 B 14. Oktober 1969 Norwegen 20. Januar 1967 20. April 1967 Österreich 21. Dezember 1965 B 21. März 1966 Pakistan 21. Juli 1965 B 19. Oktober 1965 Papua-Neuguinea 3. Dezember 1975 B 3. März 1976 Paraguay 2. Oktober 1969 B 31. Dezember 1969 Peru 15. Juli 1988 B 12. Oktober 1988 Philippinen 5. April 1966 4. Juli 1966 Polen 16. Dezember 1964 16. März 1965 Ruanda 11. Juni 1971 B 9. September 1971 Rumänien 21. April 1965 B 20. Juli 1965 Russland 21. September 1983 20. Dezember 1983 Salomoninseln 17. September 1981 N 7. Juli 1978 Sambia 1. März 1971 B 30. Mai 1971 Saudi-Arabien 18. Mai 1973 B 16. August 1973 Schweden 20. Januar 1967 20. April 1967 8

Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Schweiz 1. Februar 1964 1. Mai 1964 Serbien 17. Juli 2001 N 27. April 1992 Seychellen 19. Juni 1980 B 17. September 1980 Simbabwe 27. April 1982 N 18. August 1980 Slowakei 11. Juli 1994 N 1. Januar 1993 Slowenien 19. August 1998 N 25. Juni 1991 Südafrika 4. Januar 1974 B 4. April 1974 Swasiland 12. Juli 1971 B 10. Oktober 1971 Togo 27. Juni 1980 B 25. September 1980 Tschad 9. März 1971 B 7. Juni 1971 Tschechische Republik 5. Dezember 1994 N 1. Januar 1993 Tunesien 6. Mai 1970 B 4. August 1970 Ukraine 16. Oktober 1983 14. Januar 1984 Ungarn 23. November 1964 21. Februar 1965 Usbekistan 26. Februar 1997 B 27. Mai 1997 Vereinigte Arabische Emirate 4. Mai 1964 B 2. August 1964 Vereinigtes Königreich 4. September 1962 1. Mai 1964 Akrotiri und Dhekelia 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Bermudas 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Britische Jungferninseln 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Britisches Antarktis- Territorium 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Falklandinseln 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Gibraltar 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Insel Man 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Kaimaninseln 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Kanalinseln 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Montserrat 15. März 1967 B 13. Juni 1967 St. Helena (mit Ascension) 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Turks- und Caicosinseln 15. März 1967 B 13. Juni 1967 Zypern 31. August 1970 B 29. November 1970 a Vom 13. Juni 1967 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 2. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. 9

Luftfahrt 10