Amtliche Mitteilung 24/2012

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Transkript:

Amtliche Mitteilung 24/2012 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Marktorientierte Unternehmensführung mit dem Abschlussgrad Master of Science der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Fachhochschule Köln vom 13. September 2012 Herausgegeben am 23. Oktober 2012

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Marktorientierte Unternehmensführung mit dem Abschlussgrad Master of Science der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Fachhochschule Köln Vom 13. September 2012 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), hat die Fachhochschule Köln die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Artikel 1 Die Prüfungsordnung für den Studiengang Marktorientierte Unternehmensführung mit dem Abschlussgrad Master of Science der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Köln vom 23. Juni 2008 (Amtliche Mitteilung 26/2008 vom 1. Juli 2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.Oktober 2010 (Amtliche Mitteilung 27/2010) wird wie folgt geändert: 1. 3 erhält folgenden Wortlaut: 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums werden der Abschluss eines geeigneten ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums mit dem Mindestabschlussgrad Bachelor (Absatz 2) und einer Gesamtnote von 2,3 sowie ausreichende Englischkenntnisse (Absatz 3) gefordert. (2) Als geeignete Studienabschlüsse im Sinne von Absatz 1 gelten: a) Ein Bachelorabschluss in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang im Geltungsbereich der Lissabonner Anerkennungskonvention ( 10 Abs. 2). b) Ein Bachelorabschluss in einem anderen ökonomischen, juristischen oder mathematischen Studiengang im Geltungsbereich der Lissabonner Anerkennungskonvention mit einem nachgewiesenen betriebswirtschaftlichen Studienschwerpunkt. c) Ein Bachelorabschluss in einem ökonomischen, juristischen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Studiengang im Geltungsbereich der Lissabonner Anerkennungskonvention ohne betriebswirtschaftlichen Studienschwerpunkt, aber ergänzt um eine mehrjährige Berufspraxis in einem betriebswirtschaftlichen Unternehmensbereich (z.b. Controlling, Finanzen, Marketing) nach Abschluss des Studiums. d) Ein Hochschulstudium gemäß a) bis c) mit dem Abschluss Diplom, Magister oder Staatsexamen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. e) Ein an einer ausländischen Hochschule absolviertes Hochschulstudium gemäß a) bis c) mit einem dem Bachelorabschluss mindestens gleichwertigen Abschlussgrad. Die nach a) bis e) notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss. (3) Als weitere Zulassungsvoraussetzung wird der Nachweis ausreichender Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) gefordert. Die Fremdsprachenkenntnisse in Englisch gelten als nachgewiesen, wenn in einem einschlägigen Englischtest ein Ergebnis erreicht wurde, das mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEF) entspricht. Der Prüfungsausschuss kann andere Nachweise als gleichwertig anerkennen. Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland müssen deutsche Sprachkenntnisse durch eine bestandene DSH-Prüfung (mindestens Stufe 2) oder einen gleichwertigen Nachweis über Deutschkenntnisse belegen. (4) Der Studiengang ist zulassungsbeschränkt. Die vorhandenen Studienplätze werden nach Note und Eignung vergeben. Anhand der Kriterien Note des ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (60%), berufsbezogene Praxiserfahrung (25%) und Auslandserfahrung (15%) wird eine Rangliste der Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber gebildet. Aus der Auswertung dieser Kriterien entsteht eine Punktezahl, die den jeweiligen Rang der Bewerberin oder des Bewerbers bestimmt. (5) Liegen zum Ende der Bewerbungsfrist die Voraussetzungen des Studienabschlusses oder des Fremdsprachennachweises nicht vor, können diese in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden oder im Zweifelsfall den Prüfungsausschuss bis zum Ende des ersten Semesters nachgereicht werden. Werden die Nachweise nicht zeitgerecht erbracht, kann die Exmatrikulation erfolgen. 2

(6) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Masterprüfung im Studiengang Marktorientierte Unternehmensführung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch in diesem Studiengang verloren hat. Die Einschreibung ist ebenfalls zu versagen, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem anderen verwandten oder vergleichbaren Studiengang eine vergleichbare Prüfung, die einer vorgeschriebenen Prüfung in diesem Studiengang entspricht, endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch hierin verloren hat. 2. In 4 werden in Absatz 3 hinter dem Wort zum die Worte Sommer- und eingefügt. 3. 10 erhält folgenden Wortlaut: 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die im gleichen Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. II 2007, S. 712 so genannte Lissabonner Anerkennungskonvention) erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet, wenn sie sich nicht nachweislich wesentlich von den geforderten Studien- und Prüfungsleistungen unterscheiden. Wird die Anrechnung solcher Leistungen abgelehnt, ist hierüber ein begründeter Bescheid zu erteilen. (3) Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen außerhalb des Geltungsbereichs der Lissabonner Anrechnungskonvention erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn sie gleichwertig zu den geforderten Leistungen sind. (4) Leistungen, die außerhalb eines Studiums erbracht worden sind, können auf Antrag als Studienund Prüfungsleistungen angerechnet werden, wenn sie gleichwertig zu den geforderten Studien- und Prüfungsleistungen sind. Eine Anrechnung solcher Leistungen ist höchstens im Umfang von bis zur Hälfte der insgesamt für den Studienabschluss geforderten Studien- und Prüfungsleistungen möglich. (5) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die angerechnet werden, wird die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS laut Studienplan (Anlage) gutgeschrieben. Unbenotete Prüfungsleistungen aus anderen Hochschulen oder anderen Studiengängen werden nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet. Sie werden im Zeugnis entsprechend gekennzeichnet und bei der Gesamtnotenbildung nicht berücksichtigt. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung der für die betreffenden Module zuständigen Prüferinnen und Prüfer. 4. In 25 werden in Absatz 5 hinter dem Wort kann das Wort auch gestrichen und die Worte in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer eingefügt. 5. In 28 wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort einmal gestrichen und durch das Wort dreifach ersetzt. 3

Artikel 2 Diese Satzung tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. März 2012 und im Übrigen zum 1. September 2012 in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule Köln veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Fachhochschule Köln vom 15. Mai 2012 und nach rechtlicher Überprüfung durch das Präsidium der Fachhochschule Köln vom 5. September 2012. Köln, den 13. September 2012 Der Präsident der Fachhochschule Köln (Prof. Dr. phil. J. Metzner) 4