Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

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Transkript:

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. Februar 2017 (750 16 320) Erwerbsersatzversicherung Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er eine Arbeitsstelle von längerer Dauer als Fachmann Betreuung aufgenommen hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Unrecht auf das vordienstliche Lehrlingseinkommen abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Grundlage für die Berechnung der Erwerbsersatz- Entschädigung ist der Lohn, der dem Versicherten entgangen ist bzw. den er verdient hätte. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien A., Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1993 geborene A. schloss per Ende Juni bzw. Juli 2015 seine Lehre als Fachmann Betreuung Kinderbetreuung ab. Am 26. Oktober 2015 rückte er in die Rekrutenschule ein und leistete Militärdienst (inkl. Durchdienerdienst). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel (Ausgleichskasse) berechnete in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2016 A. s Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode ab 12. März 2016 gestützt auf dessen vordienstliches Lehrlingseinkommen. Dies führte im Ergebnis zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 62.-- pro Tag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäss Rz. 5065 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft ([WEO], gültig ab 1. Juli 2005, Stand am 1. Januar 2016) nachgewiesen werden müsse, dass eine Tätigkeit aufgenommen worden wäre. Dies sei mit dem Aufzählen von (eventuell geführten) Telefonaten nicht erfüllt. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 2. September 2016 abgewiesen. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2016 erhob A. am 19. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung in der Höhe von 80% seines zukünftigen Gehalts als Fachmann Betreuung zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund des Militärdienstaufgebotes, welches ihn als Schweizer Bürger verpflichtet habe, per 26. Oktober 2015 die Rekrutenschule und den anschliessenden Durchdienerdienst anzutreten, natürlich nur für den Zeitraum nach der Lehre vom 1. August 2015 bis zum Militärdienstbeginn per 26. Oktober 2015 eine Stelle habe suchen können. Nach Abschluss des Militärdienstes per 20. August 2016 habe er sich erneut um eine Anstellung als Fachmann Betreuung bei diversen Kitas beworben. Innerhalb von vier Wochen habe er die Zusage einer Kita für eine unbefristete Stelle erhalten. Dies beweise, dass er ohne den Marschbefehl zur Rekrutenschule direkt eine unbefristete Anstellung gesucht und gefunden hätte. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde wie im vorliegenden Fall nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X., weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch Seite 2

sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 19. September 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend strittig ist die Bemessung der Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode ab dem 12. März 2016 (bis 20. Mai 2016). Der Streitwert liegt unter Fr. 10 000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Höhe der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Militärdiensteinsatz des Versicherten. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob für die Bemessung der Entschädigung auf das vordienstliche oder auf das zukünftige Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt werden muss. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 EOG haben Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). Als Dienstzeit, die der Rekrutenschule gleichgestellt ist, wird in Art. 9 Abs. 1 EOG ausdrücklich die Grundausbildung der Durchdiener genannt. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Bestimmung sind die Durchdiener somit während der Dauer ihrer Grundausbildung entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt (so explizit auch: Rz. 4009 WEO). 3.2 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Gemäss Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung im hier massgebenden Jahr 2016 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 9 Abs. 1 EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erhalten somit sämtliche Rekruten und sämtliche Durchdiener während der Dauer ihrer Grundausbildung die gleich hohe (pauschale) EO-Entschädigung von zur Zeit Fr. 62.-- im Tag, und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken bereits voll erwerbstätig gewesen sind, ob sie wie der Beschwerdeführer unmittelbar davor eine Berufslehre abgeschlossen haben oder ob sie beispielsweise wegen des Besuchs einer (weiterführenden) Schule nicht erwerbstätig gewesen sind. Desgleichen wirkt sich auch die Höhe eines allfälligen vor dem Einrücken erzielten Erwerbseinkommens nicht auf die Höhe der dem Rekruten oder dem Durchdiener während der Dauer der Grundausbildung zustehenden Entschädigung aus. Ebenso wenig ändert ein allfälliges Weiter- Seite 3

bestehen des Arbeitsverhältnisses während der Dienstleistung etwas an der Höhe der EO- Entschädigung. 3.3 Nach Abschluss der Grundausbildung wird die Entschädigung für Durchdiener nicht mehr gestützt auf Art. 9 Abs. 1 EOG berechnet, sondern gestützt auf Art. 10 EOG. Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten (Fr. 62.-- pro Tag; vgl. E. 3.2 hiervor). 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. 4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 EOG kann der Bundesrat für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. 4.3 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV). Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn eine unbefristete Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre oder diese mindestens ein Jahr gedauert hätte (Rz. 5004 WEO; BGE 136 V 231). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist bzw. den sie verdient hätten (Art. 4 Abs. 2 EOV; Rz. 5041 und 5065 WEO). 4.4 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind auch Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Die Entschädigung wird dann auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV; Rz. 5042 WEO). Es wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013 9C_57/2013 E. 2.1.1). Diese Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Das ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse davon überzeugt ist, die Dienst leistende Person hätte ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen (BGE 137 V 410; Rz. 5006 WEO). Seite 4

5.1 Zur Beurteilung der strittigen Frage stehen im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: 5.2 Das Fähigkeitszeugnis des Versicherten datiert vom 2. Juli 2015 und enthält insbesondere den Notenausweis sowie den Vermerk, dass die Lehrabschlussprüfung bestanden sei. 5.3 In den Akten liegt weiter das Lehrabschlusszeugnis des Versicherten vom 31. Juli 2015. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 als Praktikant und vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015 als Lernender Fachmann Betreuung in der Kita B. in Y. tätig war. 5.4 In einer E-Mail vom 14. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er den schnellstmöglichen Termin nach der Lehre für den Militärdienst wahrgenommen habe. Nach zweieinhalbwöchigen Ferien habe er keine Anstellung für diese kurze Zeit mehr gefunden. Dies sei im Bereich Fachmann Betreuung Kinder auch äusserst schwierig. Des Weiteren führte der Versicherte aus, dass er ohne das Militär Vollzeit gearbeitet hätte. Er reichte sodann ein Schreiben der Kita B. vom 14. Juni 2016 ein, indem bestätigt wird, dass der Versicherte nach Erhalt des Fachausweises einen Folgelohn von Fr. 4 192.-- verdient hätte. 5.5 Am 2. August 2016 bestätigte die Krippe C. in Y., dass der Versicherte sie im Sommer 2015 zwecks einer Stelle von Ende Juli bis Mitte Oktober 2015 angefragt habe. In jenem Zeitraum sei leider keine Stelle frei gewesen. In der E-Mail vom 4. August 2016 bestätigte die Kita D., dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2015 telefonisch erkundigt habe, ob es möglich wäre, im Zeitraum vom August 2015 bis Mitte Oktober 2015 bei ihnen zu arbeiten. Leider sei dies nicht möglich gewesen, da bei ihnen in der Kita eine Arbeitsdauer von mindestens sechs Monaten vorausgesetzt werde und dies beim Versicherten nicht der Fall gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. August 2016 bestätigte die Stiftung E., dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2015 um eine Stelle als Fachmann Betreuung für einen Zeitraum von August bis Oktober 2015 beworben habe. Weil die Personalplanung zu jenem Zeitpunkt für das neue Schuljahr schon abgeschlossen gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, dem Versicherten eine positive Nachricht zu unterbreiten. Mit E-Mail vom 5. August 2016 bestätigte die Kita F., dass sich der Versicherte Mitte Juli 2015 für eine Stelle als Fabe-Kinder beworben habe. Leider hätten sie zu jenem Zeitpunkt keine freie Stelle gehabt und ihm eine Absage erteilen müssen. Am 6. August 2016 bestätigte die Kita G. per E-Mail, dass sie leider für den Zeitraum von August bis Mitte Oktober 2015 keine Stelle als Fachmann Betreuung hätten anbieten können. 6.1 In seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm ein höheres EO- Taggeld als die für die Dienstperiode ab dem 12. März 2016 festgesetzten Fr. 62.-- zustünde, weil er ohne die Militärdienstleistung nach dem Abschluss seiner Lehre eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Im Rahmen der Einsprache reichte der Versicherte eine Aufstellung von telefonisch angefragten potentiellen Arbeitgebern sowie fünf Bewerbungsbestätigungen von verschiedenen Kitas ein. Seite 5

6.2 Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Versicherte Ende Juni 2015 seine Lehre abgeschlossen habe. Am 26. Oktober 2010 (recte: 2015) sei er in die Rekrutenschule eingerückt. In der Zwischenzeit sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich unaufgefordert bei verschiedenen Kinderbetreuungsstätten nach einer freien Stelle erkundigt, ohne dass eine solche ausgeschrieben gewesen wäre. Teils habe er explizit für eine Anstellung von August bis Mitte Oktober 2015 angefragt. Einen Nachweis über eine konkrete, mögliche unbefristete bzw. mindestens ein Jahr dauernde Anstellung würde er nicht erbringen. Unter diesen Umständen ergebe sich, dass der Versicherte nicht unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung eine unbefristete bzw. mindestens ein Jahr dauernde Anstellung angetreten hätte, weshalb seine EO-Entschädigung nicht nach den Bestimmungen gemäss Art. 11 Abs. 2 EOG berechnet werden könne. 6.3 In seiner Beschwerde brachte der Versicherte vor, dass er die Aufzählung der Arbeitgeberadressen, welche er kontaktiert habe, aufgrund seiner vorhergehenden Anfrage bei der Beschwerdegegnerin erstellt habe, nachdem die zuständige Sachbearbeiterin dies von ihm verlangt habe. Mit Begleitbrief zu dieser Aufzählung habe er darauf hingewiesen, dass alle von ihm genannten Arbeitgeberadressen telefonisch überprüft werden könnten. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, seine Bewerbungen zu überprüfen. Anlässlich seiner telefonischen Nachfrage am 2. August 2016, habe ihm die Leiterin der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass sie zwei bis drei schriftliche Bestätigungen von angefragten Kitas benötigen würden, welche bestätigten, dass er im besagten Zeitraum effektiv auf Stellensuche gewesen sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe er den Beweis sogar mittels fünf Bewerbungsbestätigungen von angefragten Kitas erbracht, dass er tatsächlich auf Stellensuche gewesen sei. Aufgrund des Militärdienstaufgebotes, welches ihn als Schweizer Bürger verpflichtet habe, per 26. Oktober 2015 die Rekrutenschule und den anschliessenden Durchdienerdienst anzutreten, habe er natürlich nur für den Zeitraum nach der Lehre vom 1. August 2015 bis zum Militärdienstbeginn per 26. Oktober 2015 eine Stelle suchen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass er einen konkreten Nachweis erbringen müsse, dass er nach seinem Lehrabschluss per 31. Juli 2015 eine unbefristete bzw. mindestens ein Jahr dauernde Anstellung gesucht haben müsste, entbehre somit jeder erdenklichen Logik, da er sonst den Militärdienst hätte verweigern müssen. Des Weiteren führte der Versicherte in seiner Beschwerde aus, dass im Ablehnungsentscheid schwerwiegende Argumentationsfehler gemacht worden seien. Zum einen sei das Ende seiner Lehre mit Ende Juni 2015 angegeben worden. Tatsächlich sei dies aber der 31. Juli 2015, also einen Monat später gewesen. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf sein beigelegtes Lehrabschlusszeugnis. Zum anderen sei in der Begründung angegeben worden, dass die Rekrutenschule am 26. Oktober 2010 begonnen habe. Tatsächlich sei der Beginn jedoch am 26. Oktober 2015 gewesen. Schliesslich brachte der Versicherte vor, nach Abschluss des Militärdienstes per 20. August 2016 habe er sich erneut um eine Anstellung als Fachmann Betreuung bei diversen Kitas beworben. Innerhalb von vier Wochen habe er die Zusage einer Kita für eine unbefristete Stelle erhalten. Auch dies beweise, dass er ohne den Marschbefehl zur Rekrutenschule direkt eine unbefristete Anstellung gesucht und gefunden hätte. Seite 6

6.4 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung am Abweisungsantrag fest und verwies auf verschiedene Beilagen (Fähigkeitsausweis, EO-Anmeldung, diverse Mails, Verfügung, Einsprache sowie Einspracheentscheid). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Fähigkeitsausweis des Versicherten sei am 2. Juli 2015 ausgestellt worden, weshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Bestätigung des Lehrbetriebs davon auszugehen sei, dass er seine Ausbildung faktisch Ende Juni 2015 abgeschlossen habe. Der Militärdienst habe am 26. Oktober 2015 begonnen. Die von ihm geltend gemachten Stellenbewerbungen seien teils erfolgt, ohne dass eine Stelle ausgeschrieben gewesen sei, und teils ausdrücklich für eine beschränkte Dauer, das heisse bis zum Anfang der Rekrutenschule. Der Versicherte vermöge nicht nachzuweisen, dass er unmittelbar nach Beendigung der Lehre (das heisse nach drei Wochen) eine Stelle angetreten oder dies gewollt hätte. Offensichtlich habe er sich vielmehr dafür entschieden, zwischen Lehrabschluss und Militärdienst keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Dienst als Durchdiener zu absolvieren, um dann erst danach eine Anstellung anzutreten. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass seine EO-Taggelder nach Art. 11 Abs. 2 EOG berechnet würden. 7.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 als sog. Durchdiener, d.h. als Angehöriger der Armee, welcher seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllt (vgl. Art. 54a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz; MG] vom 3. Februar 1995), in die Rekrutenschule eingerückt ist. Während der ersten Phase nach dem Einrücken absolvieren Rekruten und Durchdiener die Allgemeine Grundausbildung (AGA), in welcher das militärische Grundhandwerk erlernt wird. Für die Zeit der Grundausbildung wird die Entschädigung gestützt auf Art. 9 Abs. 1 EOG berechnet (vgl. E. 3.2 hiervor). 7.2 Vorliegend strittig ist jedoch nicht die EO-Entschädigung ab dem 26. Oktober 2015, sondern diejenige ab dem 12. März 2016. Ab jenem Zeitpunkt befand sich der Versicherte nicht mehr in der Grundausbildung, welche in der Regel entweder 18 oder 21 Wochen dauert (http://www.vtg.admin.ch/de/mein-militaerdienst/rekruten.html, besucht am 30. Januar 2017). Die Dienstleistung als Durchdiener nach der Grundausbildung wird gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG berechnet (vgl. E. 3.3 hiervor). Auch die Bemessungsregeln des Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EOV, welche sich mit der EO-Bemessung in Sonderfällen befassen, finden ab jenem Zeitpunkt Anwendung (vgl. E. 4.2, 4.3 und 4.4 hiervor). Zu prüfen ist demnach, ob der Versicherte unter eine der beiden Sonderbestimmungen fällt oder nicht. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Ausbildung als Fachmann Betreuung Ende Juli 2015 abgeschlossen und stützt sich dabei auf sein Lehrabschlusszeugnis (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Lehrabschluss faktisch bereits Ende Juni 2015 gewesen sei und verweist unter anderem auf das Fähigkeitszeugnis, welches bereits am 2. Juli 2015 erstellt wurde (vgl. E. 5.2 hiervor). In den EO- Anmeldungen hat der Versicherte als Datum des Ausbildungsabschlusses jeweils den 31. Juli 2015 angegeben. Seite 7

Im vorliegenden Fall spielt es keine Rolle, ob der Versicherte seine Lehre Ende Juni oder Ende Juli 2015 abgeschlossen hat. Dies kann daher offen bleiben. Denn gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV sind Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten den Erwerbstätigen gleichgestellt. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen. Die Entschädigung wird dann auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. Es wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Diese Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Das ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse davon überzeugt ist, die Dienst leistende Person hätte ohne Dienstleistung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Versicherte hat seine Lehre Ende Juni bzw. alternativ Ende Juli 2015 abgeschlossen und ist am 26. Oktober 2015 in den Militärdienst eingerückt. Da zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Einrücken drei bzw. vier Monate liegen, ist die Voraussetzung der Unmittelbarkeit ohnehin nicht erfüllt. Eine Sonderbemessung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fällt damit ausser Betracht. 7.4 Der Beschwerdeführer könnte jedoch glaubhaft machen, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu prüfen ist deshalb, ob die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV beim Versicherten zur Anwendung gelangt. Aus den vorliegenden Unterlagen wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um eine Anstellung als Fachmann Betreuung in der Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Militärdienstbeginn bemüht hat. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass es im Bereich der Kinderbetreuung besonders schwierig sei, eine derart kurze Anstellung zu erhalten, da die emotionale Bindung zu den Kindern eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Betreuung sei und deswegen im Regelfall eine Konstante gesucht werde. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar und wird auch durch die E-Mail der Kita D. bestätigt, wonach eine Mindestanstellungsdauer von sechs Monaten vorausgesetzt werde (vgl. E. 5.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann dem Versicherten die Tatsache, dass er für diesen kurzen Zeitraum keine Anstellung bekommen hat, nicht zur Last gelegt werden. Ausserdem geht es bei der zu prüfenden Bestimmung nicht darum, ob der Versicherte in der Zeit zwischen Lehrabschluss und Dienstbeginn eine Anstellung aufgenommen hat, sondern darum, ob dieser glaubhaft machen kann, dass er während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre (vgl. E. 4.3 hiervor). Demnach stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er am 26. Oktober 2015 nicht hätte einrücken müssen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der Versicherte keinen Nachweis über eine konkrete, mögliche unbefristete bzw. mindestens ein Jahr dauernde Anstellung erbringen würde (vgl. E. 6.2 hiervor). Dem ist zwar im Grundsatz beizupflichten, doch der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass es keinen Sinn ergibt, eine langfristige Anstellung mit Beginn kurz vor oder während der Dienstzeit anzustreben, da der Versicherte eine solche Anstellung schlicht nicht hätte annehmen können. Ansonsten hätte er seinen Militärdienst verschieben müssen. Ausser- Seite 8

dem ist anzumerken, dass es sich bei der unbefristeten bzw. mindestens ein Jahr dauernden Stelle um eine hypothetische Arbeitsstelle und eben gerade nicht um eine konkrete Stelle handelt. Was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts oder eines wesentlich höheren Lohnes während des Dienstes anbelangt, kann auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 9C_693/2016 E. 2). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist diesbezüglich festzuhalten, dass er nach Beendigung des Militärdienstes innerhalb von vier Wochen eine Festanstellung erhalten hat (vgl. E. 6.3 hiervor). Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der Versicherte ein sehr gutes Lehrabschlusszeugnis von seinem Lehrbetrieb erhalten hat. Er hat auch seine Lehrabschlussprüfung mit einer sehr guten Gesamtnote abgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass er innert kurzer Zeit eine Anstellung erhalten hätte, wenn er sich für einen längeren Zeitraum hätte bewerben können. Dies bestätigt auch sein nachdienstliches Verhalten. Dass er in der Zeit zwischen dem Lehrabschluss und dem Militärdiensteinsatz keine Anstellung gefunden hat, ist ihm hingegen nicht vorzuwerfen. Dies lag nicht daran, dass er sich nicht aktiv um eine Stelle bemüht hätte, sondern daran, dass die für ihn mögliche Arbeitsdauer schlicht zu kurz war. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Daraus folgt, dass seine Entschädigung für die strittige Dienstperiode auf Grund des Lohns zu berechnen ist, der ihm entgangen ist bzw. den er verdient hätte (vgl. E. 4.3 und 5.4 hiervor). 8.1 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. E. 4.3 hiervor) Anwendung findet. Diejenige in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (vgl. E. 4.4 hiervor) hingegen ist nicht anwendbar. Als Grundlage für die Berechnung der Erwerbsersatz-Entschädigung hat daher der Lohn, der dem Versicherten entgangen ist bzw. den er verdient hätte, zu dienen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er eine Arbeitsstelle von längerer Dauer als Fachmann Betreuung aufgenommen hätte, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Unrecht auf das vordienstliche Lehrlingseinkommen abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor) angewendet. 8.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 2. September 2016 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Erwerbsersatz-Entschädigung neu gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 lit. b sowie Art. 4 Abs. 2 EOV berechnet und eine neue Verfügung erlässt. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Seite 9

9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes entstanden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar obsiegt, da er sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.b. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Seite 10

Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 11