S a t z u n g. (Fassung / Stand ) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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Transkript:

Stollenhütte Kappel e.v. S a t z u n g (Fassung / Stand 2018-03) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Stollenhütte Kappel". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; Nach der Eintragung lautet der Name "Stollenhütte Kappel e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" ( 51 ff) der Abgabenordnung. 2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke der Erziehung, Volks- und Berufsbildung von Kunst und Kultur im Stadtteil Kappel 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Renovierung und den Erhalt der Stollenhütte in Freiburg Kappel die Trägerschaft und der Betrieb des Stadtteiltreffs "Stollenhütte" Unterstützung der gemeinnützigen Mitglieder durch die Zurverfügungstellung von (Veranstaltungs-) Räumen die Durchführung von Veranstaltungen, die der Heimatpflege dienen sowie die Veranstaltung von Konzerten und Ausstellungen

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder gemeinnützige Verein werden, der seinen Sitz und/oder seinen Tätigkeitsschwerpunkt in Freiburg-Kappel hat. 2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereines unterstützen möchte. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Auflösung der juristischen Person, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Bei den ordentlichen Mitgliedern zusätzlich auch bei Entzug der Gemeinnützigkeit. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von eineinhalb Monaten ( = vor dem 15. November) einzuhalten ist. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Von den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern werden ggf. unterschiedliche Jahresbeiträge erhoben. 2. Höhe und Fälligkeit der jeweiligen Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. der Beirat. 7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins i.s.v. 26 BGB besteht aus drei Personen, dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Kassenwart. Diese sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. 2. Es können bis zu 5 weitere Beisitzer ggf. mit der Zuweisung zu bestimmten Ämtern und Aufgaben (Schriftführer, Hauswart usw.) ohne Stimmrecht in den Vorstand gewählt werden. 3. Ehrenamtspauschale gem. 3 Nr. 26a EStG Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft der geschäftsführende Vorstand und sollte angemessen sein. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. 8 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Führung des Tagesgeschäfts Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Fördermitglieder des Vereins oder Vorstände der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Liegt keine dieser Bedingung mehr vor, endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Für diesen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand im Sinne des 7 Abs. 1, bei deren Verhinderung von einem Beisitzer, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands nach 7 Abs. 1 anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand soll die Beisitzer vor jeder Entscheidung hören und in die Entscheidungsfindung einbinden. 3. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren per Telefax oder EMail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Die Beisitzer sollen bei diesem Verfahren informiert werden. 11 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zusätzlich haben auch die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstände gem. 7 Abs. 1 jeweils eine Stimme. Dies gilt nicht für Wahlen des Vorstands nach 7 Abs. 1 und Satzungsänderungen folgender Paragraphen: 2, 3 und 11. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge ( 5) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie deren Entlastung Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

12 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per EMail unter Abgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder EMailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand nach 7 Abs. 1 fest. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes im Sinne des 7 Abs. 1, bei dessen Verhinderung von einem Beisitzer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Soweit ordentlich eingeladen wurde, ist die Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder, beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Sinne des 7 Abs. 1 in das Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollant zu unterzeichnen ist 15 Beirat 1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands einen Beirat einrichten. Der Beirat soll den Vorstand beraten und die Ziele des Vereins fördern. 2. Dem Beirat können bis zu 10 Honoratioren aus Kappel und verdiente Unterstützer angehören. 3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. 4. Die Vorstände i.s.d. 7 Abs. 1 dieser Satzung sind ebenfalls Mitglieder des Beirats und rufen diesen bei Bedarf ein. 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände ( 7 Abs. 1) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder gem. 3 Nr. 1 dieser Satzung (steuerbegünstigte Körperschaften), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.