BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit



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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein ja VBL-Satzung 38 Abs. 1; 85 Satz 1 Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009-1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach 38 Abs. 1 VBLS sowie auf Sterbegeld gemäß 85 Satz 1 VBLS zu. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 16/09 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe

- 2 -

- 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2007 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sterbegeld in Höhe von 600 zu zahlen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der am 15. September 1945 geborene Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente sowie die Zahlung von Sterbegeld. Er lebte seit Juli 2005 in eingetragener Lebenspartnerschaft mit einem am 13. Januar 2006 verstorbenen Mann. Dieser war bei der Beklag-

- 4 - ten zusatzversichert und bezog von ihr zuletzt eine Betriebsrente von 232,50. Der Kläger erhält neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung von der gesetzlichen Rentenversicherung des bei der Beklagten Versicherten eine so genannte "große Witwerrente". 2 Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 in Höhe von monatlich 232,50 sowie für den Zeitraum ab 1. Mai 2006 von monatlich 127,88 zuzüglich eines Sterbegeldes von 600 geltend. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach 38 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) noch auf Zahlung von Sterbegeld gemäß 85 VBLS zu, weil er mit dem verstorbenen Versicherten nicht verheiratet gewesen sei. Eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes seien nicht als verheiratet im Sinne der Bestimmungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Die Satzungsbestimmungen verstießen auch nicht gegen Grundrechte oder höherrangiges europäisches Recht. 4 II. Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht grundsätzlich ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach 38 Abs. 1 VBLS zu (zu 1.). Ob ein derartiger Anspruch nach 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist, be-

- 5 - darf weiterer tatrichterlicher Feststellung (zu 2.). Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 600 nach 85 Satz 1 VBLS i.v. mit 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.f. (zu 3.). 5 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 7. Juli 2009 (VersR 2009, 1607) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Wie es im Einzelnen ausgeführt hat (aao Tz. 97 ff.), lassen sich jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396; im Folgenden: Überarbeitungsgesetz) am 1. Januar 2005, mit dem das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht angeglichen worden ist und das (unter anderem) die Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung regelt, keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung belegen. Auch objektiv seien keine tragfähigen sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben. Unter Berücksichtigung der mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgten Ziele seien keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigten, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. 6 Zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aao Tz. 124):

- 6 - "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127, <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (BGHZ 174, 127, <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. " 7 Den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (IV ZR 267/04 - unter 1, zur Veröffentlichung vorgesehen) angeschlossen. Hiermit im Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ab dem Jahre 2005 Ehegatten gleichzustellen sind (vgl. dazu Urteil vom 14. Januar 2009-3 AZR 20/07 - MDR 2009, 698), sowie des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - NJW 2008, 1649 Tenor zu 2.).

- 7-8 2. Ob der Kläger die der Höhe nach unstreitige Hinterbliebenenrente verlangen kann, hängt indessen davon ab, ob der Anspruch wegen der kurzen Dauer der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Versicherten von weniger als 12 Monaten nach 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen. Diese werden, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, nachzuholen sein. 9 3. Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 600 gemäß 85 Satz 1 VBLS i.v. mit 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.f. 10 a) Nach 85 Satz 1 VBLS wird ein Sterbegeld entsprechend dem Zusatzversorgungsrecht des bisherigen Gesamtversorgungssystems gezahlt, das allerdings der Höhe nach jährlich gestaffelt abgesenkt wird und nach 85 Satz 2 VBLS ab dem Jahre 2008 gänzlich entfällt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 179. ErgL [Stand Oktober 2002] Erl. 35.1). Für einen - wie hier - Sterbefall im Jahre 2006 wird ein Sterbegeld in Höhe von 600 erbracht, das auch der Kläger als eingetragener Lebenspartner verlangen kann. 11 Nach der Regelung des 85 Satz 1 VBLS i.v. mit 58 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.f. ist ein Sterbegeld zwar ausdrücklich nur für den überlebenden Ehegatten, nicht auch für den eingetragenen Lebenspartner vorgesehen. Die Regelung führt aber zu einer Ungleichbehandlung, die entsprechend den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Beschluss vom 7. Juli 2009 (aao Tz. 77 ff.) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dieser Verstoß hat - wie bei der Hinterbliebenenren-

- 8 - te nach 38 VBLS - zur Folge, dass die genannte Regelung zum Sterbegeld mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. 12 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aao) ergibt sich, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind, ab dem Jahre 2005 gleich zu behandeln sind. Das betrifft neben der Hinterbliebenenrente auch das - in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehene - Sterbegeld. Dafür, dass eine Gleichstellung auch insoweit mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht, spricht die im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 1 des Überarbeitungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eingefügte Regelung des 63 Abs. 1 a SGB VII, die die Anwendbarkeit der für Ehegatten geltenden Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen, zu denen auch ein Sterbegeld gehört (vgl. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII), auf eingetragene Lebenspartner erstreckt.

- 9-13 b) Da die Zahlung von Sterbegeld unabhängig davon ist, ob die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Versicherten bereits ein Jahr bestanden hat, kann über diesen selbständigen Anspruch durch das Revisionsgericht selbst entschieden werden ( 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007-2 C 265/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2008-6 S 22/07 -