ELVO Coding GmbH & Co. KG Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Unternehmen

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Transkript:

ELVO Coding GmbH & Co. KG Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Unternehmen 1 Geltungsbereich, anzuwendendes Recht Ausschließlich die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen unseres Unternehmens (nachstehend ELVO genannt) mit Unternehmern im Sinne von 14 BGB oder wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers/ Auftraggebers (nachfolgend Kunde genannt) werden nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von ELVO bestätigt wird. Ansonsten wird deren Inhalt und Geltung hiermit ausdrücklich widersprochen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 2 Angebote und Unterlagen (1) Angaben zu unseren Produkten in Werbeunterlagen sind unverbindliche Richtwerte und stellen keine Beschaffenheitsaussagen dar. (2) Maßgebend sind ausschließlich die Angaben und Beschreibungen von ELVO in unseren konkreten Vertragsangeboten. An solche Angebote ist ELVO, falls nicht anders vereinbart, längstens 30 Kalendertage ab dem Angebotsdatum gebunden. Soweit nicht anders angegeben sind Lieferfristen in unseren Angeboten unverbindlich. (3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ELVO zu liefernden Maschinen am vorgesehenen Standort aufgestellt und in Betrieb genommen werden können. ELVO stellt alle erforderlichen technischen Daten, insbesondere Maße und Gewichte und technische Anschlussvoraussetzungen der Maschinen und Anlagen zur Verfügung. Sollten die Räumlichkeiten den Aufbau und/oder der Inbetriebnahme der Maschinen aus welchen Gründen auch immer nicht geeignet sein, so berechtigt das den Kunden nicht dazu die Abnahme zu verweigern. (4) Erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (5) Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen usw., verbleiben bis zum Vertragsschluss sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eigentum und Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei ELVO. Eine Übertragung auf den Kunden erfolgt nur bei Vertragsschluss in dem dort geregelten Umfang. Bei Nichtzustandekommen des Vertrages sind alle Unterlagen vollständig an uns zurück zu geben. Elektronische Kopien sich vollständig zu löschen und dies ist auf Verlangen von ELVO nachzuweisen. 1

3 Lieferung (1) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Abklärung aller technischer Details, - Erbringung sämtlicher Vorleistungen des Kunden, z.b. nach Zusendung der letzten verbindlichen Produktmuster des Kunden in ausreichender Menge, - Vollständiger Ausgleich der Anzahlungsrechnung. (2) Werden technische Änderungen notwendig, die vorher nicht absehbar waren oder sollten zusätzliche Kundenwünsche erfüllt werden, so beginnt die Lieferzeit neu zu laufen, ab dem Zeitpunkt, in dem die unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen auch insoweit vorliegen. (3) Mit der Erklärung der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ist diese eingehalten. (4) Alle Liefertermine, die nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet oder bestätigt werden, sind unverbindlich. An fix vereinbarte Termine ist ELVO nur gebunden, wenn der Kunde seinerseits die vereinbarten Absprachen und Vorleistungen eingehalten hat. 4 Preise und Zahlungen (1) Unsere im Angebot aufgelisteten Preise gelten für einen reibungslosen Ablauf der Montage. Bei erschwerten Bedingungen (dazu gehören auch nicht vorhersehbare Erschwernisse an Ort und Stelle nach Lieferung der Maschine) sowie für vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, evtl. Arbeiten zu Nachtzeit, an Sonnund Feiertagtagen werden nach billigem Ermessen von ELVO Zuschläge berechnet. Diese werden dem Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden der erschwerten Bedingungen mitgeteilt. (2) Warentransportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch auf Kosten des Kunden. (3) Soweit nichts anderes angeboten und vereinbart wird, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Nach Zugang der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 50 % des Angebotspreises (inklusive Mehrwertsteuer) zu leisten, weitere 45 % spätestens nach Mitteilung der Lieferbereitschaft und 5 % nach Anlieferung und Installation der Maschine im vereinbarten Leistungsumfang. (4) Bei Kunden, die keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist ELVO vor Auslieferung der Maschine, eine Bankgarantie oder eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Erfüllungsbürgschaft eines im Inland zugelassenen als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts über den/die noch offen stehenden Kaufpreis/Vergütung mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten. 2

4 Übergabe/Abnahme (1) Der Restkaufpreis wird fällig nach dem einem erfolgreichen Probelauf am vereinbarten Übergabeort. Über den Probelauf wird ein Protokoll gefertigt, das von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Sollte sich der Kunde ohne ausreichenden Grund weigern das Protokoll zu unterzeichnen, ist ELVO berechtigt das gelieferte Produkt zurückzuhalten bzw. wieder aus den Räumen des Kunden mitzunehmen. (2) Die vollständige Integration der von ELVO gelieferten Maschine(n) in den Produktionsablauf des Kunden ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des (Rest-)Kaufpreises. Der Kunde ist deshalb nicht berechtigt, nach der probeweisen Inbetriebsetzung die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls und die Zahlung zu verweigern. (3) Sollte zu einem vereinbarten Abnahmetermin kein zeichnungsberechtigter Mitarbeiter des Kunden erscheinen, gilt die gelieferte Ware nach dokumentierter erfolgreicher Probeinbetriebnahme als abgenommen. Wegen Mängeln, die die Nutzung der gelieferten Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Abnahme nicht verweigert werden. (4) ELVO trägt Gefahr für die Ware bis zur Übergabe/ggf. Abnahme einer Werkleistung. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über. Dies gilt auch, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen von ELVO. 5 Eigentumsvorbehalt Alle Lieferungen von ELVO erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen. Soweit von ELVO gelieferte Waren bereits montiert wurden, räumt der Kunde ELVO das Recht ein, diese wieder zu demontieren und vom Aufstellort zu entfernen, sofern dabei keine unverhältnismäßigen Schäden an Rechtsgütern des Kunden oder von Dritten entstehen. Gegebenenfalls hat für solche Schäden der Kunde aufzukommen. 6 Gewährleistung (1) Entsprechend 377 HGB hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übergabe schriftlich bei ELVO zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn der Kunde weist nach, dass es sich um versteckte Mängel handelt. (2) ELVO übernimmt die Haftung für das Fehlen von Sachmängeln bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung für die Dauer 12 Monaten ab diesem Datum. Für danach auftretende Mängel haftet ELVO nicht mehr. Das gilt auch für etwaige vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzansprüche des 3

Kunden, die auf einen Mangel des Werkes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sofern ELVO gleichwohl nach Ablauf der vorgenannten Frist auf Mängelrügen des Kunden hin tätig wird oder gar Leistungen erbringt, kann der Kunde daraus kein Anerkenntnis einer Haftung herleiten. Solche Leistungen werden nur im Rahmen der Kulanz erbracht. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. (3) Sollten der Kaufgegenstand oder die Werkleistung von ELVO trotz größter Sorgfalt, nicht die Beschaffenheit im Sinne von 434 bzw. 633 II BGB aufweisen, so hat der Kunde das gegenüber ELVO unverzüglich schriftlich zu rügen und uns in angemessener Frist Gelegenheit zu geben die Mängelrügen zu prüfen. Bei berechtigten Mängelrügen beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden darauf, dass ELVO diese in angemessener Fristen nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt. Bleiben zwei Nacherfüllungsversuche auf diese Weise ohne Erfolg, so hat der Kunde das Recht den Kaufpreis/die Vergütung angemessen zu mindern. Nur, wenn eine Kompensation der Mängel auf diese Weise nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangen. (4) Die Nacherfüllungspflicht/Mängelbeseitigungspflicht besteht für ELVO nur für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden oder angelegt waren. Die Beweislast hierfür liegt im Streitfalle beim Kunden. Sofern die Ursache(n) auch in falscher Bedienung, unsachgemäßer Behandlung oder gewaltsamer Einwirkung des Kunden oder Dritter, durch von ELVO nicht zu vertretende chemische, elektrische oder mechanische Einflüsse, sowie durch normale Abnutzung und Verschleiß (z. B. von Dichtungen) liegen kann, sind keine Gewährleistungsansprüche gegeben. 7 Haftung und Schadenersatz (1) ELVO haftet gegenüber dem Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen der Verschuldenshaftung nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung auf Schadenersatz. (2) Die Haftung von ELVO ist auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der damals bekannten oder erkennbaren Umstände als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ELVO auf einen Betrag in Höhe des dreifachen Nettoentgeldes des zugrundeliegenden Vertrages beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, es sei denn, es sind an anderer Stelle weitergehende Haftungsbeschränkungen vorgesehen. 4

(4) Darüber hinaus ist Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von ELVO auf einen Betrag in Höhe von 20.000,00 beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, es sei denn, es sind an anderer Stelle weitergehende Haftungsbeschränkungen vorgesehen. Klarstellend: Im Verhältnis dieser Ziffer 3 und Ziffer 4 ist die Haftung auf den jeweils geringeren Betrag beschränkt. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von ELVO wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 8 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Ort der gewerblichen Niederlassung von ELVO, also das Amtsgericht Simmern bzw. das Landgericht Bad Kreuznach entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. 5