BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH



Ähnliche Dokumente
Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

Statuten in leichter Sprache

Textgegenüberstellung

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Gerichtsverfahren alt -> neu

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Gerichtsverfahren neu -> alt

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Amtliche Bekanntmachung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Berufungsentscheidung

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug

Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal. Studienordnung. KBM II - Kaufmännische Berufsmaturität.

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Ausfertigung. Satzungsänderung

70 Prozent gegen Bahnprivatisierung

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien


Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Mitteilungs Blatt. DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am Stück; Nr.1-4

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Brandschutz Januar für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

Gussnummern-Lesesystem

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

vom 26. November 2004

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Information zum Ablegen der Abiturprüfung Information Abiturprüfung 2012

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Ergebnisabführungsvertrag

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

15. Abschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2005 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Oktober 1981 185. Stück 477. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 478. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen 479. Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)] 477. Verordnung des Bundeskanzlers vom 12. Oktober 1981 über die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Auf Grund des 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 16. Juni 1980, vom 26. September 1980 und vom 3. Juli 1981, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 478. Verordnung des Bundeskanzlers vom 12. Oktober 1981 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen Auf Grund des 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 4. Juni 1981 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. Kreisky Kreisky 479. Änderung der Anlage I *) zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)] ) Die Änderung der Anlage I (BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1967, BGBl. Nr. 181/1973, BGBl. Nr. 534/1973, BGBl. Nr. 483/1975, BGBl. Nr. 327/1977, BGBl. Nr. 483/1978 und BGBl. Nr. 79/1980 sowie der Ziffer 2 des in BGBl. Nr. 747/1974 kundgemachten Protokolls I der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der CIM und CIV 1970, BGBl. Nr. 744/1974) tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft. 8 275

2006 185. Stück Ausgegeben am 30. Oktober 1981 Nr. 479

185. Stück Ausgegeben am 30. Oktober 1981 Nr. 479 2007 I. TEIL Allgemeine Vorschriften

2008 185. Stück Ausgegeben am 30. Oktober 1981 Nr. 479

185. Stück Ausgegeben am 30. Oktober 1981 Nr. 479 2009 (2) Soweit im RID das Wort Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. (3) Ist im RID vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. (4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, bedeutet im RID das Zeichen %": a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes; b) bei Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung. (5) Drücke jeder Art bei Gefäßen (zb Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben. (6) Sieht das RID einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

2010 185. Stück Ausgegeben am 30. Oktober 1981 Nr. 479

185. Stück Ausgegeben am 30. Oktober 1981 Nr. 479 2011 (7) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam gegen Stöße schützt. (8) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind, gelten nicht als zerbrechliche Gefäße, wenn das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist, daß bei Bruch oder Leckwerden der zerbrechlichen Gefäße der Inhalt nicht nach außen gelangen und die mechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Beförderung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann. (9) Bis zur vollständigen Einarbeitung der SI-Einheiten in den Text des RID ist folgende angenäherte Umrechnung zugelassen: 1 kg/mm 2 10 N/mm 2 1 kg/cm 2 1 bar. 2.5 Prüfungen III. TEIL ANHÄNGE ANHANG XI Vorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Kesselwagen Abs. 2.5.6 und 2.5.6.1 erhalten folgenden Wortlaut: 2.5.6 Abweichend von den Prüfvorschriften nach Abs. 1.5 sind die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich die Wasserdruckprüfung, durchzuführen: 2.5.6.1 Alle vier Jahre an Tanks für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)], Stadtgas [Ziffer 2 bt)], Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid [Ziffer 3 at)], Schwefelwasserstoff [Ziffer 3 bt)] und Chlorwasserstoff [Ziffer 5 at)]. Sinowatz

2012