STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN



Ähnliche Dokumente
Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. im juristischen Vorbereitungsdienst. Ausbildungsplan. für die Ausbildung in der

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Seminarreihe : Der kommunale Jahresabschluss: Das Ziel im Blick

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Die Inhalte dieser Arbeitshilfen dürfen zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden.

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

INTEGRA Finanzbuchhaltung Jahresabschluss Jahresabschluss 2014

So geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen.

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Nutzung dieser Internetseite

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Stiftung Universität Hildesheim Postfach D Hildesheim

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin

HAUSHALTS- GROSSGERÄTE

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Bezug: Rundschreiben vom 27. Oktober 1999 StAnz. S

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Informationschreiben 85 / 2015

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Das neue Widerrufsrecht

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 28. Juni 2001)

Antragsteller/-in: Name, Vorname:... Straße, Hausnummer:... PLZ, Wohnort:... Geburtsdatum:... Tel-Nr.:... Fax-Nr.:

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Seite 1 von 7 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Vom 27. August 2007

Richtlinie R 1 für das Vorpraktikum. Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule für Technik Stuttgart. vom 1.

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung

swb-förderprogramm PEDELECS UND CO. Ihr Förderprogramm für leichte Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Akku-Technologie JETZT BIS ZU SICHERN!

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel ( 161 Hessisches Schulgesetz)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

GS-Buchhalter/GS-Office 2015 Saldovorträge in folgenden Wirtschaftsjahren erfassen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Muster-Ausbildungsvertrag

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

Merkblatt Wohnungswechsel

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Anleitung zum neuen Überaumbuchungssystem der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten

Ein Lächeln ist die schönste Sprache der Welt. Das Service-Scheckheft Ihrer Kreissparkasse Rottweil.

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme

Seminarreihe Jahresabschluss: Beseitigung des Erstellungsstaus und Strategien zur Wiedergewinnung der Gesetzmäßigkeit

ANTRAG auf Gewährung eines Stipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG)

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Hinweise zum elektronischen Meldeformular

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Am Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Deutsche Rentenversicherung

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Gerichtsverfahren alt -> neu

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Vom 7. Juli Artikel 1

VfW-Sachverständigenordnung

Gerichtsverfahren neu -> alt

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Transkript:

ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2011 MONTAG, 12. DEZEMBER 2011 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im November 2011............................. 1510 ID-Nr. 436008.009; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG... 1526 Anerkennung der PATRIP-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung..................... 1526 Anerkennung der Sportstiftung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. mit Sitz in Offenbach am Main als rechtsfähige Stiftung.............. 1526 Anerkennung der Kahmann Familienstiftung mit Sitz in Eltville am Rhein als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts...................... 1526 Vorhaben der Reactana GmbH, 64584 Biebesheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG.......... 1526 Vorhaben der Abicon GmbH, Gilserberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG.................. 1526 Vorhaben der Merck KGaA; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG........................... 1527 fentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG........................... 1532 Zwischenprüfung nach 48 BBiG; hier: Anmeldung für den Prüfungstermin Frühjahr 2012.................... 1532 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften ( 37 Abs. 1 bis 4 JAG), Einführungsarbeitsgemeinschaften ( 24 JAO) und in der Pflichtausbildungsstelle ( 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG)... 1510 Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung................ 1513 Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Änderung der Höchstbeträge für Aufwendungen der häuslichen Pflege zum 1. 1. 2012..... 1515 Hessisches Ministerium der Finanzen Abschluss der Bücher, kameraler Abschluss und doppische Rechnungslegung 2011 des Landes Hessen....... 1516 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Organisationserlass für die Archivschule Marburg................... 1522 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO).......................... 1524 Wasserrechtliche Anerkennungen als sachverständige Stelle gemäß 4 der Indirekteinleiterverordnung......... 1524 Hessisches Sozialministerium Regelung über die Erstattung der Kos ten für die Prüfung von Versicherungsträgern und sonstigen Organisationen der Sozialversicherung............. 1524 Die Regierungspräsidien Darmstadt Magistrat der Burgstadt Eppstein, wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserförderung aus dem Tiefbrunnen Fischbach II, Gemarkung KelkheimFischbach, Flur 25, Flurstück 332/1, ID-Nr. 436008.008; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG... 1526 Magistrat der Burgstadt Eppstein, wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserförderung aus dem Tiefbrunnen Fischbach III, Gemarkung KelkheimFischbach, Flur 25, Flurstück 345/1, GieSSen Vorhaben der HIM GmbH, Biebesheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG....................... 1527 Vorhaben der Firma Energieerzeugung Villmar GmbH & Co. KG, hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG........................... 1527 Öffentliche Bekanntmachung nach 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit 10 Abs. 7 und 8 BImSchG............. 1527 Anerkennung der Ernst Leitz Stiftung mit Sitz in Wetzlar................ 1528 Kassel Antrag der TenneT TSO GmbH (vormals: transpower stromübertragungs GmbH) vom 31. März 2010 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach 18 des Hessischen Landesplanungsgesetzes für die 380-kVLeitung Wahle-Mecklar, Abschnitt Hessen.............................. 1528 Antrag der DB Projektbau GmbH zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Am Bebenroth zum Zwecke der Baumaßnahme am Neuen und Alten Bebenrothtunnel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG..... 1532 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren A44-Hessisch Lichtenau/Walburg (Werra-Meißner-Kreis); hier: Öf- www.staatsanzeiger-hessen.de Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Ausbau der K 367 von NK 5616 007 (B456/OD Grävenwiesbach) Bau-km 0.4+82 bis NK 5516 019 (Kreisgrenze bei Waldsolms-Hasselborn) Bau-km 2.4+64 in der Gemeinde Grävenwiesbach im Hochtaunuskreis.................. 1533 Frostsicherer Ausbau der Landesstraße Nr. 3312, der Gehweganlagen und der sonstigen Nebenanlagen in der Ortsdurchfahrt Wolfhagen/Altenhasungen nebst Neuanlage eines Gehweges auf der freien Strecke Richtung Notfelden, Länge rund 250 m, im Netzknotenabschnitt von NK 4621 027 über NK 4621 029 A über NK 4621 021 über NK 4621 030 nach NK 4621 037 im Landkreis Kassel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG.......... 1533 Errichtung einer Linksabbiegerspur zum Anschluss des Gewerbegebietes Weilbacher Straße an die B519 zwischen NK 5916 108 und NK 5916 016 von Str.km 1+107 bis 1+267 in der Gemeinde Flörsheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG.......... 1533 L 3134 Rad- und Gehweg von ButzbachSt. Griedel nach Rockenberg Bau-km 0+652 bis Bau-km 2+290, Wetteraukreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG....................... 1534 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminar des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main........ 1534 Öffentlicher Anzeiger.............. 1535 Andere Behörden und Körperschaften Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, RheinlandPfalz und Saarland, Darmstadt; hier: Dritter Nachtrag zur Satzung....... 1539 Beamtenversorgungskasse KurhessenWaldeck, Kassel; hier: Satzung zur 2. Änderung der Satzung............. 1540 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Verbandsversammlung..... 1544 Wasser- und Bodenverband Lahn/Dill und Umgebung, Solms; hier: Beitragsordnung 2011 und Genehmigung..... 1544 Stellenausschreibungen............ 1547

Seite 1510 HESSISCHE STAATSKANZLEI 980 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im November 2011 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 10/11, Oktober/November 2011, 66. Jahrgang Inhalt: Wirtschaftsleistung und -strukturen sowie Einkommensverteilung und -umverteilung in den Verwaltungsbezirken Hessens Heimerziehung sowie sonstige betreute Wohnformen und Vollzeitpflege im Wandel der Zeit Hessischer Zahlenspiegel Buchbesprechungen Hessischer Umwelt-Monitor (4/11) Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet: www.statistik-hessen.de Statistische Berichte A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit Die Bevölkerung der hessischen Gemeinden am 30. Juni 2011 Vorläufige Ergebnisse (A I 2, A II, A III, A V hj 1/11) Online kostenfrei Bevölkerungsvorgänge in Hessen im 2. Vierteljahr 2011 Vorläufige Ergebnisse (A I 5 mit A II, A III vj 2/11) Online kostenfrei B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen Studierende an den Hochschulen in Hessen im Wintersemester 2011/12 Vorläufige Ergebnisse (B III 1/S WS 2011/12) Online kostenfrei C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Weinbestände in Hessen im Jahr 2011 (C II 3 j/11) Online kos tenfrei D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen Unternehmen und Betriebe in Hessen Ergebnisse des Unternehmensregisters Stand: 30. April 2011 (D II 1 j/11) Online kos tenfrei E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2011 (E I 1 m 08/11) Online kostenfrei Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im September 2011 (E I 1 m 09/11) Online kostenfrei Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2011 (E I 3 m 08/11) Online kostenfrei Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im September 2011 (E I 3 m 09/11) Online kostenfrei Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2010 (E I 6 j/10) Online kostenfrei Das Bauhauptgewerbe in Hessen im September 2011 (E II 1 m 9/11) Online kostenfrei Ergänzungserhebung im hessischen Bauhauptgewerbe vom Juni 2011 (E II 2 j/11) Online kostenfrei F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im September 2011 (F II 1 m 09/11) Online kostenfrei G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im September 2011 Vorläufige Ergebnisse (G I 1 m 09/11) Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im September 2011 Vorläufige Ergebnisse (G I 2 m 09/11) Online kostenfrei Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im September 2011 Vorläufige Ergebnisse (G IV 1 m 09/11) Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im September 2011 Vorläufige Ergebnisse (G IV 3 m 09/11) Online kostenfrei H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im August 2011 Vorläufige Ergebnisse (H I 1 m 08/2011) Online kostenfrei Binnenschifffahrt in Hessen im August 2011 (H II 1 m 08/11) Online kostenfrei M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im Oktober 2011 (M I 2 m 10/11) Online kostenfrei Baulandveräußerungen in Hessen 2010 (M I 6 j/10) Online kostenfrei N. Verdienste, Arbeitskosten und -zeiten Verdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Hessen im 2. Quartal 2011 (N I 1 vj 2/11) Online kostenfrei Umwelt Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen in Hessen 2010 (Q I 3 j/10) Online kostenfrei Wiesbaden, 28. November 2011 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 50/2011 S. 1510 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 981 Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften ( 37 Abs. 1 bis 4 JAG), Einführungsarbeitsgemeinschaften ( 24 JAO) und in der Pflichtausbildungsstelle ( 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) B e z u g : Erlasse vom 22. November 2006 (StAnz. S. 2772) 1. Arbeitsgemeinschaft in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft III) 1.1 Für die Dauer der Ausbildung in der Verwaltung ( 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vom Regierungspräsidium einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft (Regelarbeitsgemeinschaft III) zugewiesen. Die Teil nahme an dieser Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen dienstlichen Verpflichtungen vor. 1.2 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 3 JAG und 26 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Erlass vom 25. November 2008, StAnz. S. 3305). 1.3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erstattet dem Regierungspräsidium auf dessen Anforderung einen Tätigkeitsbericht über die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und die dabei gemachten Erfahrungen. 1.4 Jede Leiterin und jeder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis (Vordruck HJV 131) über die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu erstellen. Diese Frist ist auch im Hinblick auf die Bedeutung der Zeugnisse im Prüfungsverfahren unbedingt einzuhalten. Sollte die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar etwa aufgrund einer Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für

Verwaltungswissenschaften Speyer nicht länger als vier Wochen an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist. 1.5 Die Leiterin oder der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft soll dem Regierungspräsidium einmal jährlich Ausbildungsmaterial, das sie selbst in der Arbeitsgemeinschaft eingeführt haben, vorlegen, wenn nach ihrer Auffassung die Verwendung als Arbeitsmaterial auch in den anderen Arbeitsgemeinschaften in Betracht kommt. Das Regierungspräsidium übermittelt diese Unterlagen den anderen Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaft in seinem Bezirk sowie den anderen Regierungspräsidien, die sie an die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften ihrer Bezirke weitergeben. 2. Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung (Wahlstationsarbeitsgemeinschaft V 3) 2.1 Das Regierungspräsidium weist für die Dauer der Ausbildung in der Wahlstation einer Arbeitsgemeinschaft in der Regel nur Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu, die zum gleichen Termin ihre Ausbildung nach 29 Abs. 3 Nr. 3 JAG begonnen haben. Soweit an einem Ort nur eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist, kann davon generell abgewichen werden. 2.2 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 3 JAG und 26 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Runderlass des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 21. Oktober 2009, JMBl. S. 621). 2.3 Im Übrigen gelten die Nrn. 1.3 bis 1.5 entsprechend. 3. Einführungsarbeitsgemeinschaften 3.1 Die Ausbildung in den Einführungsarbeitsgemeinschaften in der Verwaltung richtet sich nach 24 Abs. 1, 4 und 5 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Erlass vom 25. November 2008, StAnz. S. 3305). 3.2 Das Regierungspräsidium legt mir spätestens zwei Wochen vor Beginn der Einführungsarbeitsgemeinschaften die Programme vor, die den Ablauf und die Themen der Arbeitsgemeinschaft sowie die Namen der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsgemeinschaft und gegebenenfalls die Namen weiterer Lehrkräfte enthalten. Das Programm ist gleichzeitig der Leiterin oder dem Leiter der Regelarbeitsgemeinschaft zuzuleiten, der oder dem die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugewiesen sind. 4. Reisekosten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Reisekostenvergütung nach Maß gabe des Hessischen Reisekostengesetzes. 5. Ausbildungsstellen Ausbildungsstellen in der Verwaltung sind alle Gemeinden und Landkreise, soweit gewährleistet ist, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemei nen Verwaltung besitzt ( 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG). Darüber hinaus sind aufgrund von 19 JAO im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz folgende Behörden als Ausbildungsstellen bestimmt worden: Amt für Lehrerbildung, Frankfurt am Main Ämter für Versorgung und Soziales, Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel, Wiesbaden AOK Hessen, Bad Homburg v. d. Höhe Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Wiesbaden Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit, Darmstadt Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion, Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt am Main Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Langen (Hessen) Deutsche Nationalbibliothek, Frankfurt am Main Deutsche Flugsicherung, Langen (Hessen) Direktion Bundesbereitschaftspolizei, Fuldatal Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Fachhochschule Frankfurt am Main, Frankfurt am Main Handwerkskammer Rhein-Main, Darmstadt Handwerkskammer, Wiesbaden Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, Wiesbaden Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und Medien, Kassel Seite 1511 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Wiesbaden Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden Hessisches Landeskriminalamt, Wiesbaden Hessisches Landeslabor, Gießen Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, Frankfurt am Main Hessischer Städtetag, Wiesbaden Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim am Main Hochschule Fulda, Fulda Hochschule für Bildende Künste Städelschule, Frankfurt am Main Hochschule für Gestaltung, Offenbach am Main Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt am Main Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden, Rüsselsheim, Geisenheim Industrie- und Handelskammern, Darmstadt, Dillenburg, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Friedberg (Hessen), Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern, Kassel, Limburg a. d. Lahn, Offenbach am Main, Wetzlar, Wiesbaden Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt am Main Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt am Main Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Wiesbaden Landesapothekerkammer Hessen, Frankfurt am Main Landesärztekammer Hessen, Frankfurt am Main Landeswohlfahrtsverband Hessen Landeszahnärztekammer Hessen, Frankfurt am Main Landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger Hessen Notarkammer Frankfurt, Frankfurt am Main Paul-Ehrlich-Institut-Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, Langen (Hessen) Polizeipräsidien Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Wiesbaden Regierungspräsidien Sozialversicherungsträger für den Gartenbau, Kassel Staatliche Schulämter Universitäten des Landes Hessen 6. Ausbildungsplätze Das jeweils zuständige Regierungspräsidium stellt fest, wie viele Ausbildungsplätze bei jeder Ausbildungsstelle zur Verfügung stehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Ausbilderin oder jedem Ausbilder zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden ( 31 Abs. 2 JAG). In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder auch von einer höheren Zahl ausgegangen werden. Bei einer Gruppenausbildung ( 31 Abs. 1 JAG) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen ( 16 Abs. 2 JAO). 7. Zuweisung Das Regierungspräsidium weist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbil dungsstellen zu ( 10 Abs. 3 JAO). Zur Vorbereitung übersendet das Regierungspräsidium den Landgerichten seines Bezirks Vordrucke über die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung (Muster Anlage 1), die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgefüllt und anschließend von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts wieder dem Regierungspräsidium zugeleitet werden. Die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren geäußerten Wünsche berücksichtigt das Regierungspräsidium nach Möglichkeit. 8. Ausbildungsleitung Die Ausbildungsstellen mit mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen eine oder einen davon zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter leitet und überwacht die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Regierungspräsidien in Ausbildungsfragen. 9. Ausbildungsziele Wegen der Ausbildungsziele wird auf 28 Abs. 1 und 34 JAG verwiesen.

Seite 1512 10. Ausbildungspläne Jede Ausbildungsstelle stellt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele einen oder mehrere Ausbildungspläne nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster auf (vgl. 31 Abs. 1 Satz 3 JAG). Der Ausbildungsplan enthält die Aufgaben und Tätigkeitsformen der jeweiligen Ausbilderin oder des jeweiligen Ausbilders in der Rechtspraxis und die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt sowie den Ablauf der Ausbildung nach Ausbildungsbereichen, Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders und die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme. Im Bereich der Kommunalverwaltung kann der Ausbildungsplan auch vorsehen, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Leitung und Überwachung durch ihre Ausbilderin oder ihren Ausbilder verschiedene Bereiche der Verwaltung durchlaufen. Zu Beginn der Ausbildung ist der für die Ausbildung maßgebliche Ausbildungsplan auszuhändigen. Die Ausbildungsstellen legen ihre Ausbildungspläne dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium vor, die Dezernate des Regierungspräsidiums legen ihre Ausbildungspläne der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter des Regierungspräsidiums vor. 11. Dienstzeit Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in der Regel 20 Stunden pro Woche mit Aufgaben der Ausbildungsstelle beschäftigt sein (vgl. 17 JAO). Soweit die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an freiwilligen Klausurarbeitsgemeinschaften teilnehmen wollen, ist ihnen hierzu einmal wöchentlich Gelegenheit zu geben. den, wenn es dem Ausbildungsziel dient (vgl. 28 Abs. 2 JAG). In geeigneten Fällen haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vorträge zu halten oder Gutachten vorzulegen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen nach Möglichkeit Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen ( 16 Abs. 1 Satz 2 JAO; vgl. auch 34 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 JAG). Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einen Vorgang vom Beginn bis zum Abschluss bearbeiten können. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen zu Besprechungen und zu Verhandlungen mit dem Publikum und anderen Behörden, zu Besichtigungen und Dienstreisen zugezogen werden ( 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG). Bei Gemeinden und Landkreisen ist den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren auch Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften sowie deren Ausschüssen teilzunehmen und zu geeigneten Tagungsordnungspunkten Bericht zu erstatten ( 34 Abs. 2 Nr. 5 JAG). 13. Schlussbestimmung Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt mit sofortiger Wirkung die Bezugserlasse. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 41 8 e 02 471/651 Gült.-Verz. 322 StAnz. 50/2011 S. 1510 12. Ablauf und Gestaltung der Ausbildung Anlage 1 Zu Beginn der Ausbildung sind die Rechtsreferendarinnen und Zur Vorbereitung der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Rechtsreferendare in die Aufga ben, die Organisation und den Verwaltung bitte ich, den nachstehend abgedruckten Vordruck ausgeschäftsgang der Ausbildungsstelle einzuführen. Außerdem zufüllen. Sie können die Auskunft verweigern, werden dann jedoch sol len sie mit den charakteristischen Vorgängen des Geschäftseiner Ausbildungsstelle zugewiesen, ohne dass Ihre besonderen bereichs vertraut gemacht werden, dem sie zugewiesen sind. persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können. Nach der Einführung sind die Rechtsreferendarinnen und 6 Eine evtl. Zusage einer Ausbildungsstelle ist für das RegierungsRechtsrefe rendare intensiv zur Mitarbeit heranzuziehen. Sie einer Ausbildungsstelle zugewiesen, ohne dass Ihre Liste der Ausbildungsstellen im Regierungsbezirk präsidium nicht verbindlich. Es ist jedoch im Rahmen seiner Mögsind an der Bearbeitung der Eingänge zu beteiligen und haben besonderen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt lichkeiten bemüht, der Zusage einer Ausbildungsstelle zu entsprearbeiten der Ausbilderin oder des Ausbilders vorzubereiten. werden können. chen. Mit einzelnen besonders schwierigen Rechtsfällen dürfen die Liste der Ausbildungsstellen im Regierungsbezirk Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nur betraut werwiesbaden, 24. November 2011 Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung Angaben zur Person Herr/Frau* Name, Vorname(n) * Unzutreffendes bitte streichen! Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Telefon: Personalnummer: Mobil: E-Mail: Familienstand Geb.Datum Sind Sie behindert? nein ja Sind Sie auf öffentl. Verkehrsmittel angewiesen? Sind Sie Mitglied eines kommunalen Organs? % von 100 nein ja nein Angaben zur Ausbildung Stammdienststelle Landgericht Voraussichtlicher Beginn der Ausbildung in der Verwaltung Januar März Mai Juli September November 200 Gewünschte Ausbildungsstelle oder oder Begründung / (ggfs. Person der Ausbildungsstelle benennen, durch die die Zusage erfolgt ist). Beabsichtigen Sie die Teilnahme an einem Semester an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer? nein ja Ort und Datum Sommersemester 20 Wintersemester 20 Unterschrift ja als

Anlage 2 MUSTER Ausbildungsplan ( 31 Abs. 1 Satz 3 JAG) 1. Ausbilderin oder Ausbilder 2. Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbilderin oder des Ausbilders 3. Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt 4. Tätigkeitsformen, die die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar insbesondere lernen sollte Das Lernziel nach 34 Abs. 2 Nr. 1 JAG (Verwaltungsentscheidungen auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate und Behörden vorbereiten) wird erfüllt durch Das Lernziel nach 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG (Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorbereiten und durchführen) wird erfüllt durch Das Lernziel nach 34 Abs. 2 Nr. 3 JAG (an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung mitarbeiten) wird erfüllt durch/kann nicht erfüllt werden. Das Lernziel nach 34 Abs. 2 Nr. 4 JAG (Sitzungen des Anhörungsausschusses vorbereiten und leiten) wird erfüllt/ kann nicht erfüllt werden. Das Lernziel nach 34 Abs. 2 Nr. 5 JAG (Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungs körperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge mitgestalten) wird erfüllt durch /kann nicht erfüllt werden. Das Lernziel nach 34 Abs. 2 Nr. 6 JAG (Aufgaben eines Dezernats vorübergehend selbständig wahrnehmen) wird erfüllt durch sonstige Tätigkeitsformen 5. Ablauf der Ausbildung (vgl. Nr. 12 des Erlasses) Ausbildungsbereich, Arbeitsgebiete zeitliche und For men der Beteiligung der Inanspruchnahme Rechtsreferendarin und des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders 982 Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung B e z u g : Erlass vom 24. November 2006 (StAnz. S. 2844) Aufgrund des 233 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) erlasse ich zur Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), folgende Verwaltungsvorschriften: 1. Berechnung der Dienstzeit 1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen. 1.2 Für die Berechnung der Dienstzeit kann das nachstehende Mus ter A (Anlage 1) verwendet werden. Die nicht anrechenbaren Unterbrechungen der Dienstzeit sind nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. 1.3 Hauptberuflich im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 2 JVO ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Zur hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 2 JVO zählen nur Arbeitsverhältnisse, die unter einen für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrag (oder in die Zeit seiner Nachwirkung) fallen. Von der Tarifgebundenheit nach Satz 2 ausgenommen sind nachgewiesene, hauptberufliche Beschäf- Seite 1513 tigungszeiten im öffentlichen Dienst des EU-Auslands bzw. der Herkunftsländer von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern. 1.4 Der voraussichtliche Jubiläumstag ist bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten zu ermitteln und ihnen mitzuteilen. 2. Urkunden 2.1 Der Wortlaut der Urkunde, die Beamtinnen und Beamten des Landes erhalten, richtet sich nach dem nachstehenden Muster B (Anlage 2). Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sons tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Form der Urkunde entsprechend. 2.2 Die Urkunden für das 25- und 40-jährige Dienstjubiläum werden von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgefertigt. Urkunden für das 50-jährige Dienstjubiläum werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unterzeichnet. 2.3 Vorlagen der personalaktenführenden Dienststelle zur Ausfertigung der Dankurkunde durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder die oberste Dienstbehörde sind der für die Ehrung zuständigen Stelle spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag unter Verwendung des nachstehenden Musters A (Anlage 1) auf dem Dienstweg zuzuleiten. 2.4 Anträge auf Ausfertigung der Dankurkunde durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus Anlass des 50-jährigen Dienstjubiläums sind unmittelbar der Staatskanzlei vorzulegen. Der Rücklauf der Urkunden erfolgt entsprechend. 2.5 Werden Gründe für die Zurückstellung oder Versagung der Ehrung nach 4 der Jubiläumsverordnung erst nach Vorlage des Vorschlags bekannt oder ergeben sich danach andere wesentliche Änderungen, sind diese der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. 3. Aushändigung 3.1 Die Urkunde soll durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle ausgehändigt werden. Den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen des Landes soll die Urkunde durch die Leiterin oder den Leiter der übergeordneten Dienststelle ausgehändigt werden. 3.2 Seit dem 1. Januar 1999 sind Jubiläumszuwendungen nicht mehr steuerfrei. Die Auszahlung erfolgt durch die für die Besoldung zuständige Stelle mit den Dienstbezügen des Monats, in den der Jubiläumstag fällt. 4. Ehrenbeamtenverhältnisse 4.1 Zeiten eines Ehrenbeamtenverhältnisses zählen nicht zur Jubiläumsdienstzeit nach 3 JVO. Für die Ehrung im Ehrenamt sind Tätigkeiten in einem Ehrenbeamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich der Dienstjubiläumsverordnung zu berücksichtigen. 4.2 Die Zeiten brauchen nicht zusammenhängend in einem Ehrenbeamtenverhältnis abgeleistet zu sein. 4.3 Werden mehrere ehrenamtliche Beamtenverhältnisse bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich der Dienstjubiläumsverordnung gleichzeitig wahrgenommen, so haben sich die zuständigen Stellen miteinander in Verbindung zu setzen, um eine doppelte Ehrung zu vermeiden. Die Ehrung ist für das ehrenamtliche Beamtenverhältnis vorzunehmen, dem nach der Tätigkeit gemessen die größere Bedeutung zukommt. 5. Aufhebungsbestimmung Die Verwaltungsvorschriften vom 24. November 2006 (StAnz. S. 2844) werden aufgehoben. Wiesbaden, 29. November 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I l 14 f 02 03 Gült. Verz. 3200 StAnz. 50/2011 S. 1513

Seite 1514 Anlage 1 Muster A......,... (Ort) (Datum) (Behörde, Dienststelle) Aktenzeichen... Berechnung der Jubiläumsdienstzeit...... (Name, Vorname) (Geburtsdatum)...... (Amts-/Dienstbezeichnung)... (Anschrift) Ehrung aus Anlass des (Dienststelle/Behörde) 25- Dienstzeiten nach 3 JVO Bezeichnung der Dienststelle/Behörde 40vom 50-jährigen Dienstjubiläums bis nicht anrechenbare Unterbrechungen Tage Monate Jahre Datum des Eintritts in den öffentlichen Dienst Hierzu Zeiten der Unterbrechung (Tage) (Monate) (Jahre) Für das Dienstjubiläum maßgeblicher Stichtag Dazu 25/40/50 Jahre Jubiläumstag Anmerkungen Sachlich und rechnerisch richtig... (Amts-, Dienstbezeichnung, Entgeltgruppe) Im Auftrag... (Unterschrift)

Seite 1515 Anlage 2 Muster B Wappen IM NAMEN DES LANDES HESSEN SPRECHE ICH DIE HERZLICHSTEN GLÜCKWÜNSCHE ZUM...-JÄHRIGEN DIENSTJUBILÄUM AM... SOWIE MEINEN DANK UND MEINE ANERKENNUNG FÜR DIE GELEISTETEN DIENSTE AUS..., den...... 983 Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO); hier: Änderung der Höchstbeträge für Aufwendungen der häuslichen Pflege zum 1. Januar 2012 Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Höchstbeträge für Aufwendungen der häuslichen Pflege zum 1. Januar 2012 geändert. Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung ändern sich zum 1. Januar 2012 die Beträge I. des 9 Abs. 3 HBeihVO auf: 1. der Stufe I bis zu 450 Euro 2. der Stufe II bis zu 1100 Euro 3. der Stufe III bis zu 1550 Euro II. des 9 Abs. 4 HBeihVO auf: 1. in Stufe I 235 Euro 2. in Stufe II 440 Euro 3. in Stufe III 700 Euro. Wiesbaden, 24. November 2011 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 P 1820 A 62 StAnz. 50/2011 S. 1515

Seite 1516 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 984 mdf_1_a.doc B.xls C.xls Abschluss der Bücher, kameraler Abschluss und doppische Rechnungslegung 2011 des Landes Hessen Eine detaillierte Aufstellung der verbindlichen Termine für den Jahresabschluss 2011 kann der Anlage 1 und in einer tabellarischen Übersicht der Anlage 2 entnommen werden. Zur Rechnungslegung Abschluss der Bücher, kameraler Abschluss und doppische Rechnungslegung 2011 des Lan Die nachfolgenden Regelungen nebst Anlagen übersende ich im über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Hessen für das des Hessen Einvernehmen mit dem Hessischen Rechnungshof mit der Bitte, für Haushaltsjahr 2011 ergeht ein gesonderter Erlass. Ihren Geschäftsbereich dieanlagen notwendigen zudem treffen. Die nachfolgenden Regelungen nebst übersende ichanordnungen im Einvernehmen mit Hessischen Rech Dieser Erlass wird im Mitarbeiterportal (MAP) veröffentlicht. nungshof mit der Bitte,über für Ihren Geschäftsbereich die notwendigen zu treffen.des Eine Übersicht den verbindlichen ZeitplanAnordnungen zur Erstellung Wiesbaden, 25. November 2011 Jahresabschlusses 2011 können Sie der folgenden Tabelle entneheine Übersicht über den verbindlichen Zeitplan zur Erstellung des Jahresabschlusses 2011 können Sie der men: folgenden Tabelle entnehmen: Hessisches Ministerium der Finanzen Doppischer Abschluss: Buchungsschluss für die Periode 12 (Neben /Hauptbuch) Buchungsschluss für die Periode 13 (Neben /Hauptbuch) Abgabe vorläufiger inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung Prüfungsbeginn Beantragung Gewinnrücklage Eventuell Antrag auf Anpassung der Gewinnrücklage Abgabe geprüfter inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung Beginn Teilkonzernprüfung Abgabe unterschriebener Teilkonzernabschluss Kameraler Abschluss: Ende kameral wirksamer Buchungen 12. HKR Lauf Beantragung Kamerale Rücklage 13. HKR Lauf 10/11.01.2012 08/09.02.2012 H 2202 A 2011 III 92 StAnz. 50/2011 S. 1516 A n l a g e 1 : Terminplan Jahresabschluss 2011 17.02.2012 a) Doppischer Abschluss 20.02.2012 02.03.2012 02.04.2012 1. 18.04.2012 07.05.2012 27.07.2012 04.01.2012 04.01.2012 17.01.2012 03.02.2012 Auf folgende Hinweise bzw. Regelungen bitte ich besonders zu achten: Auf folgende Hinweise bzw. Regelungen bitte ich besonders zu achten: Doppischer Abschluss: Da Terminüberschreitungen auch nur einer Dienststelle, eines Landesbetriebs oder einer Hochschule die Fertigstellung des Jahresabschlusses, der Teilkonzernabschlüsse und des Gesamtabschlusses des Landes verzögern, bitte ich Sie, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzten Termine und Fristen eingehalten werden. Soweit gesonderte Prüfungen durchgeführt werden, ist die im Vergleich zu den Vorjahren geänderter Terminplanung zu berücksichtigen. Kameraler Abschluss Eine qualitätssichernde Verprobung des kameralen Buchungsstoffes ist bereits auf der Grundlage des Monatsabschlusses November durchzuführen, eventuell erforderliche Korrekturbuchungen zusammen mit der Fortschreibung der Daten sind bis zum 31. Dezember 2011 vorzunehmen. Kamerale Buchungen (Ausnahme Rücklagen, Schlusskreditaufnahme und Zahlstellen) sind nur bis zum 4. Januar 2012 (12. HKR Lauf) zulässig. Gewinnrücklagen Zum 2. März 2012 legen die obersten Landesbehörden dem MdF eine vorläufige Gewinnermittlung, den aktuellen Abschluss, und gegebenenfalls einen Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage, bzw. auf Verlustausgleich vor. Auf dieser Basis entscheidet das jeweilige Spiegelreferat bis zum 16. März 2012 über die anträge. Soweit aufgrund von Prüfungsfeststellungen erforderlich, besteht bis zum 2. April 2012 die Möglichkeit den Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage bzw. auf Verlustübernahme anzupassen. Die obers ten Landesbehörden legen in diesem Fall dem MdF begründende Unterlagen vor. Das jeweilige Spiegelreferat entscheidet bis zum 4. April 2012 über die endgültige Gewinnrücklage bzw. Verlust übernahme. Übersendung prüffähiger inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung Der prüffähige inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung ist den Spiegelreferaten bis zum 17. Februar 2012 zur Verprobung vorzulegen. Die Qualitätssicherung der Anlage 5 erfolgt unmittelbar zwischen Spiegelreferat und. Der geprüfte inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung ist ausschließlich in elektronischer Form bis zum 18. April 2012 an die Spiegelreferate, sowie zur Erstellung des Gesamtabschlusses des Landes an das Referat III 9 des HMdF zu übersenden. Bei der Übersendung von Dateien bitte ich, die Namenskonvention gemäß Tz. A) 1 zu beachten. Allgemeine Regelungen Sämtliche durchzuführende Schritte im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses sind dem Termin- und Aktivitätenplan (TAP) zu entnehmen. Der TAP enthält eine Auflistung, bis zu welchen Terminen die jeweiligen Aufgaben verbindlich zu erledigen sind. Die aktualisierte Version wird in der Kalenderwoche 43 im MAP unter folgendem Pfad Finanzen -> SAP-Informationen -> Rechnungswesen -> Arbeitshilfen -> Jahresabschluss -> Termine Jahresabschluss veröffentlicht. Sämtliche durchzuführende Schritte im Zusammenhang mit der Erstellung von konsolidierten Abschlüssen sind dem Konsolidierungstermin- und -aktivitätenplan (KoTAP) zu entnehmen. Er wird bis zum 15. Dezember 2011 im MAP veröffentlicht unter Finanzen -> SAP-Informationen -> Konsolidierung -> Termin- und Aktivitätenpläne. Überarbeitete Arbeitshilfen und Buchungsvorlagen für den und für konsolidierte Abschlüsse werden spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin vom HCC im MAP veröffentlicht. Kurzfristige Änderungen werden per Infomail kommuniziert. Für Landesdienststellen, die Bundesmittel bewirtschaften und der Bundeskasse Trier Kassenanordnungen erteilen, sind die im jeweiligen Jahresabschlusserlass des Bundesministeriums der Finanzen bestimmten Fristen maßgebend. Hiernach sind Kassenanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr frühzeitig, und zwar spätestens bis zum 16. Dezember 2011 der Bundeskasse zuzuleiten. Die Übersendung der Abschlüsse etc. ist ausschließlich in elektronischer Form notwendig. Hierbei bitte ich folgende Namenskonvention zu beachten Buchungskreisnummer_Bezeichnung des Dokuments_Jahr des Dokuments_Stand Beispiele: 2500_Jahresabschluss_2010_vorläufig 2500_Anlagen zum Jahresabschluss_2010_endgültig.. Im Einzelnen wird nach 76 Abs.1 LHO Folgendes bestimmt: 2. Abschluss der Bücher (Periode 12) 2.1 Alle Vorgänge, die noch im Haushaltsjahr 2011 zu einer Auszahlung führen sollen, müssen bis zum letzten Zahllauf in SAP-ERP gebucht sein. Der letzte Zahllauf findet am 29. Dezember 2011, 15 Uhr, statt. Es werden alle Vorgänge mit Fälligkeitsdatum bis 31. Dezember 2011 berücksichtigt. Geldeingänge auf dem Buchungskreisbankkonto bis zum 30. Dezember 2011 werden noch im Haushaltsjahr 2011 berücksichtigt, sofern sie nicht als Verwahrung gebucht werden. Bei der Aufklärung von Verwahrungen bitte ich insbesondere die Vorgaben des 72 LHO bzgl. der Zuordnung zu Haushaltsjahren zu beachten. Die zentralen und die dezentralen Sachkonten der Bankbuchhaltung sind bis zum 3. Januar 2012, 15 Uhr, geöffnet. 2.2 Die Nebenbücher (Anlagen-, Debitoren-, Kreditorenkonten sowie die Konten der Materialwirtschaft zur Buchung von Inventurbelegen) und die Sachkonten für Verwahrungen, Vorschüsse, Zahlstellen, Geldannahmestellen und Handvorschüsse werden wegen des 12. HKR-Laufs am 4. Januar 2012 um 15 Uhr geschlossen. Eine Aufklärung der Verwahr- und Vorschuss konten nach diesem Termin ist nicht zulässig. Nach dem 12.

HKR-Lauf dürfen keine kameral wirksamen Buchungen, mit Ausnahme der Zahlstellenabrechnungen, Rücklagenbildung und Restkreditaufnahme, durchgeführt werden. Am 5. Januar 2012 ab 7 Uhr werden sie bis zum 10. Januar 2012, 18 Uhr, wieder geöffnet. 2.3 Das Hauptbuch wird am 11. Januar 2012, 15 Uhr, geschlossen. 2.4 Der Jahresabschlusstag der Finanzkassen ist der 29. Dezember 2011. Danach haben die Finanzkassen ihre Abrechnungsnachweisungen bis spätestens zum 4. Januar 2012 an das HCC Zentrale Stelle zu senden. 2.5 Die Zahlstellen rechnen monatlich zu dem vom HCC bestimmten Zeitpunkt ab. Im Monat Dezember ist dies der 14. Dezember 2011. Darüber hinaus haben sie zusätzlich eine Abrechnungsliste nebst Kontoauszug zum Stichtag 31. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 dem HCC, Team Zahlbarmachung, zu übermitteln. Fehlanzeige ist erforderlich. Nach der Abrechnung zum 14. Dezember 2011 sind bis zum 31. Dezember 2011 keine Verstärkungen bzw. Ablieferungen mehr zulässig, damit der Kassenbestand und gegebenenfalls das lokale Bankkonto mit dem Verrechnungskonto im Landesreferenzmodell übereinstimmen. 2.6 Ich bitte, die Systemeingaben für Personalfälle in SAP HR bis zu folgenden Terminen vorzunehmen: Besoldung und Versorgung (fällig zum 1. des Monats) 11. 11. 2011 Tarifpersonal (fällig zum Letzten des Monats) 9. 12. 2011 2.7 Alle bis zum 12. Dezember 2011 erbrachten Lieferungen und Leistungen an Dienststellen des Landes Hessen sind zu diesem Termin in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für zentrale Dienstleister und Landesbetriebe. 2.8 Lieferungen und Leistungen, die zwischen dem 13. Dezember 2011 und dem 31. Dezember 2011 gegenüber Dienststellen des Landes erbracht werden, müssen bis zum 5. Januar 2012 fakturiert werden. Ich bitte, den leistungsempfangenden Buchungskreis per Email (Besteller und Buchhaltung (siehe Anlage zum Saldenabstimmungsverfahren)) über die Rechnungsstellung und die Höhe der Rechnung zu informieren, so dass bei rechtzeitiger Vorlage der Rechnung eine Verbindlichkeit bilanziert werden kann. Für Rechnungen, die nicht bis zum 8. Februar 2012 beim leis tungsempfangenden Buchungskreis vorliegen, sind zu diesem Stichtag Rückstellungen für ausstehende Rechnungen zu bilanzieren. Ich bitte, die Ermittlung der Höhe der Rückstellungen nachvollziehbar zu dokumentieren und zu den buchungsbegründenden Unterlagen zu nehmen. 3. Jahresabschlussbuchungen (Periode 13) 3.1 Die Periode 13 wird am 10. Januar 2012 geöffnet. Sie steht für dezentrale und zentrale Jahresabschlussbuchungen im Bereich der Kreditoren-, Debitoren- und Hauptbuchhaltung sowie Korrekturbuchungen aus dem Saldenabstimmungsverfahren zum 31. Dezember 2011 zur Verfügung. Im Bereich der Anlagenbuchhaltung werden in der Periode 13 nur zentrale Jahresabschlussbuchungen durch das HCC, Team Anlagenbuchhaltung, vorgenommen. Diese Abschlussbuchungen im Bereich Anlagenbuchhaltung müssen bis spätestens 27. Januar 2012 durch die Buchungskreise dem HCC, Team Anlagenbuchhaltung, gemeldet werden. Die Periode 13 wird für die Anlagenbuchhaltung am 27. Januar 2012 um 15 Uhr geschlossen. Die getätigten Buchungen dürfen keine Auswirkungen auf das kamerale Ist im Modul PSM-FM haben. Dies gilt nicht für die Buchung der kameralen Rücklage. 3.2 Für das Saldenabstimmungsverfahren zum 31. Dezember 2011 wird grundsätzlich auf die Erteilung von schriftlichen Saldenbestätigungen verzichtet. Über den Bearbeitungsstatus und die Notizfunktion in den Saldenabstimmungstransaktionen in SAP sowie die Excel-Dokumentation wird der Nachweis über die landesinternen Forderungen und Verbindlichkeiten erbracht. Ausgenommen hiervon sind die Hochschulen. Für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Hochschulen sind weiterhin Saldenbestätigungen einzuholen bzw. zu erteilen. 3.3 Kostenrechnungsrelevante Buchungen in Periode 13 müssen die Ausnahme bleiben. Sie sollen nach Möglichkeit bereits in Periode 12 gebucht werden. Damit ausnahmsweise in Periode 13 gebuchte Kosten und Erlöse korrekt auf Produkte und Leis tungen weiterverrechnet werden, ist eine enge Abstimmung zwischen Finanzbuchhaltung und Controlling erforderlich. Ich bitte dafür Sorge zu tragen, dass keine Differenzen zwischen Ist-Zahlen des Erfolgsplans und der Ergebnisrechnung auftreten. Buchungen nach Durchführung der Ist-in-Plan-Kopie müssen manuell in der Planung 2013 berücksichtigt werden. Seite 1517 3.4 Grundsätzlich sind die Veränderungen der Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung dezentral durch die Buchungskreise zu buchen. Auch in 2011 werden die Buchungen durch das HCC zentral durchgeführt. Auf Wunsch können die Buchungen dezentral vorgenommen werden. Buchungskreise, die dezentral buchen wollen, bitte ich, dies dem HCC bis zum 1. Dezember 2011 per Email an HCC_Hauptbuch@hcc.hessen.de verbindlich mitzuteilen. Sollte bis zu diesem Stichtag keine Meldung beim HCC eingegangen sein, werden die Buchungen bis zum 27. Januar 2012 zentral durchgeführt. Die zu buchenden Werte übermittelt das HCC, Team Hauptbuchhaltung, den Buchungskreisen vorab. Sie werden unverändert gebucht, sollten die Buchungskreise innerhalb von zwei Tagen keine Einwände geltend machen. Über den Abschluss der Buchungen werden die Buchungskreise unter Mitteilung aller SAP-Belegnummern vom HCC, Team Hauptbuchhaltung, informiert. Die dezentrale Durchführung der Buchungen nach Finanzierungskonzept bitte ich dem HCC, Team Hauptbuchhaltung, bis spätestens zum 27. Januar 2012 zu melden. Die Meldung ist für die spiegelbildlichen Buchungen im zentralen Finanzierungsbuchungskreis (Buchungskreis 2550) notwendig. 3.5 Die Finanzierungsbuchungen der Fördermittelbuchungskreise (zum Beispiel Forderungen aus Ausgaberesten, Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen) bucht das HCC, Team Hauptbuchhaltung, zentral auf Veranlassung des Buchungskreises. Die Fördermittelbuchungskreise übermitteln dem HCC dazu bis zum 2. Februar 2012 die Werte im entsprechenden Erfassungsblatt. 3.6 Das HCC, Team Hauptbuchhaltung, übermittelt die Werte für die zentralen Jahresabschlussbuchungen den Buchungskreisen bis zum 2. Februar 2012 zur Zustimmung per Email. Sie werden unverändert gebucht, sollten die Buchungskreise innerhalb von zwei Tagen keine Einwände geltend machen. Über den Abschluss der Buchungen werden die Buchungskreise unter Mitteilung aller SAP-Belegnummern vom HCC, Team Hauptbuchhaltung, informiert. 3.7 Damit das HCC die durchzuführenden Buchungen korrekt und termingerecht erledigen kann, bitte ich alle Buchungskreise, ab dem 23. Januar 2012 dezentrale Buchungen nur noch in Abstimmung mit dem HCC, Team Hauptbuchhaltung, vorzunehmen. 3.8 Buchungsstopp für Periode 13 ist für die Anlagenbuchhaltung am 27. Januar 2012, 15 Uhr, für die übrigen Nebenbücher am 8. Februar 2012, 18 Uhr, und am 9. Februar 2012, 15 Uhr, für das Hauptbuch. Ab dem 10. Februar 2012 führt das HCC, Team Hauptbuchhaltung, den Report zur Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten aus. Über den Abschluss aller Buchungen informiert das HCC, Team Hauptbuchhaltung, die Buchungskreise unverzüglich. Erst nach dieser Information durch das HCC können die unterlagen ausgedruckt werden. 3.9 Hiervon abweichend wird für die Buchungskreise 2501 und 2550 als Buchungsschluss für die Periode 13 der 23. Februar 2012, 18 Uhr, für die Nebenbücher und der 24. Februar 2012, 15 Uhr, für das Hauptbuch festgelegt. Am 27. Februar 2012 führt das HCC, Team Hauptbuchhaltung, den Report zur Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten aus. Über den Abschluss aller Buchungen informiert das HCC die Buchungskreise unverzüglich. Erst nach dieser Information durch das HCC können die unterlagen ausgedruckt werden. 3.10 Den Spiegelreferaten der Haushaltsabteilung des MdF sind bis zum 17. Februar 2012 Einzelabschlüsse sowie die Beiträge zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung zur Verprobung vorzulegen. 3.11 Den Teilkonzernverantwortlichen sind bis zum 17. Februar 2012 prüffähige Einzelabschlüsse der Buchungskreise nach Nr. 4.6 der VV zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO vorzulegen. Prüffähige Einzelabschlüsse der Buchungskreise 2501 und 2550 sind dem Teilkonzernverantwortlichen bis zum 2. März 2012 vorzulegen. Die Zeichnung der Einzelabschlüsse sollte bis zum Abschluss der Prüfungshandlungen auf ebene zurückgestellt werden. Die Teilkonzernverantwortlichen leiten die prüffähigen Einzelabschlüsse an den Abschlussprüfer weiter. Einzelheiten im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung werden durch die für den Teilkonzernabschluss verantwortliche oberste Landesbehörde geregelt. 3.12 Zum 2. März 2012 legen die obersten Landesbehörden dem MdF eine vorläufige Gewinnermittlung, den aktuellen Abschluss, und gegebenenfalls einen Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage, bzw. auf Verlustübernahme vor. Auf dieser Basis entscheidet das jeweilige Spiegelreferat bis zum 16. März 2012 über die anträge.

Seite 1518 Die Voraussetzungen zur Bildung einer Gewinnrücklage sind in Nr. 3.2 der VR zu 7a LHO geregelt. 4. Prüfung der Einzelabschlüsse 4.1 Die Prüfung der Einzelabschlüsse beginnt am 20. Februar 2012. Für die Buchungskreise 2501 und 2550 beginnt die Prüfung am 2. März 2012. Die Abschlussunterlagen, die den Prüfern zur Verfügung gestellt werden, bitte ich zeitgleich als Wordbzw. Excel-Dokument an die Email-Adressen Rene.Ackermann@hmdf.hessen.de und Regine.Nocke@hmdf.hessen.de zu senden. 4.2 In der Zeit vom 13. Februar 2012 bis zum 19. März 2012 werden grundsätzlich keine Buchungen in SAP vorgenommen. Abweichend hiervon gilt für die Buchungskreise 2501 und 2550 der Zeitraum vom 27. Februar 2012 bis zum 19. März 2012, in dem keine Buchungen in SAP erfolgen. Alle Buchungsperioden für das Jahr 2011 sind während dieser Zeiträume geschlossen. Notwendige Buchungen bitte ich in eine Buchungsliste einzutragen, die dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen ist. 4.3 Die Buchungsliste mit den buchungsbegründenden Unterlagen aus der Prüfungstätigkeit bitte ich bis zum 20. März 2012 an das HCC-Bilanzteam (Email: HCC_Bilanzteam@hcc.hessen.de) zu senden. 4.4 Die Buchungsliste wird zwischen dem 20. März 2012 und dem 23. März 2012 verbindlich zwischen HCC-Bilanzteam, Prüfer und Teilkonzernverantwortlichen abgestimmt. 4.5 Änderungen aufgrund von Hinweisen aus der Prüfungstätigkeit werden durch das HCC in Periode 14 gebucht. Sonstige Änderungen bucht das HCC in Periode 15. Das HCC teilt den Buchungskreisen unverzüglich nach Buchung der Buchungslisten die Belegnummern mit. 5. Buchungen von Prüfungsfeststellungen (Periode 14) 5.1 Die Periode 14 wird am 20. März 2012 geöffnet. Darin werden ausschließlich Buchungen aufgrund von Hinweisen aus der Prüfungstätigkeit zentral durch das HCC für die Buchungskreise gebucht. Grundsätzlich werden in der Periode 14 keine Buchungen in der Anlagenbuchhaltung durchgeführt. Begründete Ausnahmen sind mit dem HCC-Bilanzteam abzustimmen. 5.2 Die Periode 14 wird am 30. März 2012 für die Nebenbücher und das Hauptbuch geschlossen. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Buchungen von sonstigen Änderungen und Gewinnrücklagen (Periode 15) Die mit dem HCC-Bilanzteam abgestimmten Buchungen mit Ausnahme der Buchungen aufgrund von Hinweisen aus der Prüfungstätigkeit, werden zwischen dem 20. März 2012 und dem 30. März 2012 in Periode 15 ausschließlich durch das HCC gebucht. In der Periode 15 werden keine Buchungen in der Anlagenbuchhaltung durchgeführt. Begründete Ausnahmen sind mit dem HCC-Bilanzteam abzustimmen. Die Periode 15 ist vom 2. April 2012 bis zum 4. April 2012 geschlossen. Soweit aufgrund von Prüfungsfeststellungen erforderlich besteht bis zum 2. April 2012 die Möglichkeit den Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage bzw. auf Verlustübernahme anzupassen. Die obersten Landesbehörden legen in diesem Fall dem MdF begründende Unterlagen vor. Das jeweilige Spiegelreferat entscheidet bis zum 4. April 2012 über die endgültige Gewinnrücklage bzw. Verlustübernahme. Anmeldungen nach dem 2. April 2012 können bei der Rücklagenbildung nicht mehr berücksichtigt werden. Über die Bildung von Gewinnrücklagen, die Höhe der Gewinnabführung sowie die Höhe einer eventuellen Verlustübernahme wird durch das MdF bis zum 4. April 2012 entschieden. Zur Arbeitserleichterung wird das HCC, Team Hauptbuchhaltung, eine Übersicht über die Jahresergebnisse Stand Ende Periode 13 und Stand Ende Perioden 14/15 rechtzeitig zur Verfügung stellen. Das MdF leitet der obersten Landesbehörde seine Entscheidung zur unverzüglichen weiteren Veranlassung sowie eine Kopie der Entscheidung dem HCC per Email an die Adresse HCC_Hauptbuch@hcc.hessen.de zu. Das HCC, Team Hauptbuchhaltung, bucht vom 5. April 2012 bis zum 11. April 2012 die Gewinnrücklagen. Buchungsstopp für Periode 15 ist am 11. April 2012 sowohl für die Nebenbücher als auch für das Hauptbuch. Das HCC, Team Hauptbuchhaltung, storniert am 12. April 2012 den im Februar durchgeführten Report zur Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten und führt ihn anschließend erneut aus. Über den Abschluss aller Buchungen informiert das HCC die Buchungskreise unverzüglich. Erst nach dieser Information durch das HCC können die unterlagen ausgedruckt werden. 6.7 Am 13. April 2012 ist der Jahresabschluss dem Abschlussprüfer zur Prüfung der Gewinnverwendung vorzulegen. Die geprüften Abschlussunterlagen inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung bitte ich bis zum 18. April 2012 an das Spiegelreferat, sowie zur Erstellung des Gesamtabschlusses des Landes Hessen als Word- bzw. Excel-Dokument und als ein pdf-dokument an die Email-Adressen Rene.Ackermann@ hmdf.hessen.de und Regine.Nocke@hmdf.hessen.de zu senden. Korrekturbuchungen aufgrund der Konsolidierungstätigkeiten (Periode 16) 7.1 Die Periode 16 wird vom 20. März 2012 bis zum 30. März 2012 sowie vom 5. April 2012 bis zum 11. April 2012 geöffnet. In Periode 16 werden ausschließlich durch das HCC Korrekturbuchungen im aufgrund der Konsolidierungstätigkeiten gebucht. In der Periode 16 werden keine Buchungen in der Anlagenbuchhaltung durchgeführt. Eventuelle Änderungen werden im Hauptbuch über Anlagenkorrekturkonten gebucht und müssen im Folgejahr im Nebenbuch Anlagenbuchhaltung nachgezogen werden. 7.2 Nach dem 11. April 2012 sind für das Jahr 2011 keine Buchungen mehr möglich. 7. 8. Erstellung konsolidierter Abschlüsse (SEM-BCS) 8.1 Der Umfang des Konsolidierungskreises ergibt sich aus der Anlage. 8.2 Die Meldedaten für Konsolidierungseinheiten innerhalb des LRM sowie für die Hochschulen werden, soweit sie nicht manuell zu erfassen sind, per periodischem Extrakt von SAP-ERP nach SEM-BCS übertragen. Zwischen dem 12. Januar 2012 und dem 17. Februar 2012, zwischen dem 20. März 2012 und dem 30. März 2012 sowie zwischen dem 5. April 2012 und dem 11. April 2012 wird der periodische Extrakt täglich erstellt und in SEM-BCS geladen. 8.3 Die manuell zu erfassenden Meldedaten (Anzahl der Mitarbeiter und Versorgungsempfänger sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen) können in SEM-BCS zwischen dem 11. Januar 2012 und dem 11. April 2012 erfasst werden. Die Zusatzmeldedaten für die in den Abschluss einzubeziehenden Beteiligungen (Eigenkapital, Rücklagen, Jahresüberschuss) sind ebenfalls im Zeitraum 11. Januar 2012 bis 11. April 2012 zu erfassen. 8.4 Wird der einer Konsolidierungseinheit nicht in Übereinstimmung mit dem Kontierungshandbuch des Landes Hessen erstellt, ist der in eine Handelsbilanz II zu überführen, die diesen Vorgaben entspricht. Buchungen zur Anpassung des es an das Kontierungshandbuch des Landes Hessen bitte ich, im Rahmen der Anpassungsbuchungen II bis zum 11. April 2012 in SEM-BCS vorzunehmen. 8.5 Bis zum 18. April 2012 werden die eigentlichen Konsolidierungstätigkeiten (zum Beispiel Schuldenkonsolidierung) durchgeführt. 8.6 Ich bitte, mit der Erstellung des Anhangs und des Lageberichts zum Teilkonzernabschluss bereits auf Basis der Summenbilanz in SEM-BCS zu beginnen. Die Summenbilanz kann ab dem 12. April 2012 in SEM-BCS aufgerufen werden. Nach Abschluss der Konsolidierung sind die Entwürfe von Anhang und Lagebericht an die endgültigen Werte anzupassen. Bis zum 7. Mai 2012 ist ein unterschriftsreifer und vollständiger konsolidierter Abschluss bestehend aus Vermögens- und Ergebnisrechnung mit Anhang, Lagebericht und Finanzrechnung zu erstellen. Abweichend von Nr. 4.6.2 der VV zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO sollten die in den konsolidierten Abschluss einbezogenen Jahresabschlüsse sowie die dazugehörigen Vollständigkeitserklärungen bis zum 7. Mai 2012 unterschrieben vorliegen. Des Weiteren sollten die Landesbetriebe und Hochschulen, deren Jahresabschlüsse durch einen Abschlussprüfer geprüft werden, bis zum 7. Mai 2012 die endgültigen Prüfungsberichte vorlegen. Die Unterlagen zum Teilkonzernabschluss, die den Prüfern zur Verfügung gestellt werden, bitte ich zeitgleich als Word- bzw. Excel-Dokument an die Email-Adressen Rene.Ackermann@ hmdf.hessen.de und Regine.Nocke@hmdf.hessen.de zu senden. 8.7 Die Teilkonzernprüfung beginnt frühestens am 7. Mai 2012. Während der Prüfungstätigkeit werden keine Buchungen in SEM-BCS vorgenommen. Notwendige Buchungen bitte ich, in eine Buchungsliste einzutragen, die dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen ist. 8.8 Die Buchungen werden ab dem 21. Mai 2012 vorgenommen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Prüfung noch nicht beendet ist. Die abgestimmten Buchungslisten sind ab dem 21. Mai

2012 unverzüglich an das HCC-Bilanzteam zu senden. Das HCC-Bilanzteam führt die Buchungen in SEM-BCS bis zum 25. Mai 2012 durch. Es informiert die Teilkonzernverantwortlichen unter Nennung der Belegnummern unverzüglich über die erfolgten Buchungen. 8.9 Ich bitte die geprüften Teilkonzernabschlüsse zur Erstellung des Gesamtabschlusses des Landes als Word- bzw. Excel-Dokument bis zum 29. Mai 2012 an die Email-Adressen Rene. Ackermann@hmdf.hessen.de und Regine.Nocke@hmdf.hessen. de zu senden. 8.10 Abgabetermin für die unterschriebenen Teilkonzernabschlüsse an das MdF und den Rechnungshof ist der 27. Juli 2012. Den unterschriebenen Teilkonzernabschluss bitte ich zusätzlich an die Email-Adressen Rene.Ackermann@hmdf.hessen.de, Regine.Nocke@hmdf.hessen.de sowie an das HCC-Bilanzteam als Word- bzw. Excel-Dokument und als ein pdf-dokument pro Abschluss zu senden. 9. Erstellung Gesamtabschluss des Landes Hessen 9.1 Die Termine in Ziffer 8 für die Erstellung der konsolidierten Abschlüsse gelten mit der nachfolgend aufgeführten Ausnahme auch für die Erstellung des Gesamtabschlusses des Landes Hessen. 9.2 Ein unterschriftsreifer, vollständiger Gesamtabschluss des Landes ist nach Buchung der Hinweise aus der Prüfungstätigkeit bei den Teilkonzernabschlüssen bis zum 11. Juni 2012 zu erstellen. Unabhängig von der Vorlage des unterschriftsreifen, vollständigen Gesamtabschlusses kann mit der Prüfung der Konsolidierungsbuchungen auf Landesebene bereits am 9. Mai 2012 begonnen werden. 10. Rechnungslegung 10.1 Die Buchungskreise legen nach Nr. 4 der VV zu 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO Rechnung durch die Bücher (Hauptbuch und Nebenbücher) und die Belege (Buchungsunterlagen). Diese sind je Mandant zu archivieren. Ich bitte, Buchungsunterlagen zum Zwecke der Rechnungsprüfung bzw. im Rahmen einer örtlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen. 10.2 Stichtag zur Abgabe der genehmigten Einzelabschlüsse in elektronischer Form an das MdF, sowie das HCC-Bilanzteam, ist der 1. Juni 2012. Die Abschlussunterlagen bitte ich bereits am 18. April 2012 als Word- bzw. Excel-Dokument und als ein pdf-dokument pro Abschluss an die Email-Adressen Rene. Ackermann@hmdf.hessen.de und Regine.Nocke@hmdf.hessen. de zu senden. Seite 1519 b) Kameraler Abschluss 11.1 Die kameralen Abschlussdaten für den Monat Dezember 2011 (12. HKR-Lauf) werden der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) vom HCC spätestens zum 4. Januar 2012 zugeleitet. Ich bitte, dafür zu sorgen, dass die Buchungen den korrekten Titeln (Finanzpositionen) laut Haushaltsplan zugeordnet sind, damit nachträgliche Berichtigungen vermieden werden. Zum gleichen Termin erstellt das HCC intern für jeden Buchungskreis jeweils eine gesonderte Abrechnungsnachweisung. 11.2 Die obersten Landesbehörden beantragen bis spätestens zum 17. Januar 2012 beim MdF die Einwilligung zur Bildung von kameralen Rücklagen, soweit eine entsprechende haushaltsmäßige Ermächtigung zur Rücklagenbildung besteht (zum Beispiel nach 2 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2011 für Inves titionsrücklagen). Anmeldungen nach dem 17. Januar 2012 können bei der Rücklagenbildung nicht mehr berücksichtigt werden. Da die kameralen Abschlussdaten vom MdF den obersten Landesbehörden bereits wesentlich früher zur Verfügung gestellt werden, wird in Abänderung der VV Nr. 5 zu 45 LHO auch für die Übersendung des Plans zur Verwendung des Ausgabereste an den MdF der 17. Januar 2012 bestimmt. Über die Bildung von kameralen Rücklagen wird durch das MdF bis zum 20. Januar 2012 entschieden. Das MdF leitet der obersten Landesbehörde seine Entscheidung zur unverzüglichen weiteren Veranlassung sowie eine Kopie der Entscheidung dem HCC per Email an die Adresse HCC_Hauptbuch@hcc. hessen.de zu. Die Buchungskreise werden ausdrücklich gebeten, die Zuordnung von Finanzpositionen zu Sachkonten zur Abbildung der kameralen Rücklage in der Tabelle ZFIPOSS zu prüfen und gegebenenfalls frühzeitig die Pflege der Tabelle ZFIPOSS per Kontenantrag zu veranlassen, um die fehlerhafte Haushaltskontierung und Haushaltsfortschreibung von kameralen Rücklagen zu vermeiden. 11.3 Die kameralen Daten (13. HKR-Lauf) werden nach Buchung der kameralen Rücklagen bis zum 3. Februar 2012 vom HCC an die HZD übermittelt. Das HCC wird gebeten, die entsprechenden Abrechnungsnachweisungen zu erstellen. 11.4 Die HZD übersendet dem MdF Referat III 9 das kamerale Sachbuch Gesamthaushalt nach Buchung der kameralen Rücklagen bis zum 7. Februar 2012.

Termine 2011 Seite 1520 A n l a g e 2 : Tabellarische Übersicht zum Jahresabschluss 2011 Tätigkeit Zuständigkeit Termin Abschlussart 11.11.2011 01.12.2011 HCC HCC HCC HCC 09.12.2011 12.12.2011 29.12.2011 02.01.2012 04.01.2012 05.01.2012 10.01.2012 11.01.2012 24.01.2012 27.01.2012 27.01.2012 02.02.2012 02.02.2012 HCC MdF alle alle HCC HCC HCC MdF HCC HCC 08/09.02.2012 17.02.2012 02.03.2012 03.03.2012 16.03.2012 16.03.2012 23.03.2012 30.03.2012 30.03.2012 30.03.2012 02.04.2012 04.04.2012 11.04.2012 11.04.2012 18.04.2012 01.06.2012 HCC HZD HCC HZD MdF 04.01.2012 07.01.2012 03.02.2012 07.02.2012 17.01.2012 20.01.2012 17.02.2012 kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss 18.04.2012 kameraler Abschluss HCC HCC 11.04.2012 11.04.2012 11.04.2012 18.04.2012 07.05.2012 Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung alle HCC MdF 21.05.2012 21.05.2012 25.05.2012 25.05.2012 11.06.2012 Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Personalfälle HR: Besoldung und Versorgung Anmeldung dezentrale Durchführung der Buchung der Veränderung der "Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung" Personalfälle HR: Tarifpersonal Fakturierung Lieferungen/Leistungen an Landesdienststellen bis 10.12.2011 letzter Zahllauf Abrechnung Zahlstellen inkl. Kontoauszug Abrechnung Finanzkassen Fakturierung Lieferungen/Leistungen an Landesdienststellen bis 31.12.2011 Bildung Rückstellungen Buchungsstopp Periode 12 Buchung nur noch in Abstimmung mit HCC-Hauptbuch HCC - Ermittlung und Buchung Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung Vollzugsmeldung dezentrale Buchungen Finanzierungskonzept HCC - Abstimmung Daten für zentrale Jahresabschlussbuchungen Fördermittelbuchungskreise - Meldung Daten für zentrale Buchungen nach Finanzierungskonzept Buchungsstopp Periode 13 Prüffähige Einzelabschlüsse inkl. Beitrag zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung Beantragung Gewinnrücklage Entscheidung über Gewinnrücklage Buchungsfreie Zeit Übersendung Buchungslisten/Hinweise aus Prüfungstätigkeit Abstimmung Buchungsliste/Hinweise aus Prüfungstätigkeit mit HCC Buchungsstopp Periode 14 Buchungsstopp Periode 15 (1) Buchungsstopp Periode 16 (1) Eventuell Antrag auf Anpassung der Gewinnrücklage Entscheidung über Anpassung Gewinnrücklage Buchungsstopp Periode 15 (2) Buchungsstopp Periode 16 (2) Übermittlung geprüfte Abschlussunterlagen Abgabetermin genehmigte Einzelabschlüsse kameraler Abschluss 12. HKR-Lauf Sachbuch Gesamthaushalt 12. HKR-Lauf 13. HKR-Lauf Sachbuch Gesamthaushalt 13. HKR-Lauf Beantragung kamerale Rücklage Entscheidung über kamerale Rücklage Beiträge zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung an Spiegelreferat (vorläufige) Beiträge zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung an III 9 (endgültig) Konsolidierter Abschluss Konsolidierung: Periodischer Extrakt Konsolidierung: manuelle Meldedaten/Zusatzmeldedaten Konsolidierung: Handelsbilanz II Konsolidierung: Schuko/Aeko usw. Vorlage an die Prüfer: prüffähiger, unterschriftsreifer, vollständiger Teilkonzernabschluss Konsolidierung: Buchungsfreie Zeit Konsolidierung: Übersendung Beleglisten/Hinweise aus Prüfungstätigkeit Konsolidierung: Buchungsstopp für das Jahr 2011 Übermittlung Abschlussunterlagen an HMdF Gesamtabschluss: unterschriftsreifer, vollständiger Gesamtabschluss Seite 1 von 1

Seite 1521 Anlage 3 zum Abschlussschreiben 2011 A n l a g e 3 zur Tz. 8.1 der Anlage 1: Konsolidierungskreise 2011 Konsolidierungskreise 2011 / Konsolidierungskreis Konsolidierungseinheiten/Buchungskreisnummer Bezeichnung des Buchungskreises/der Konsolidierungseinheit Landtag LTDSB 2010 Hessischer Landtag/ Hessischer Datenschutzbeauftragter Hess. RH HRH 2020 Hessischer Rechnungshof Staatsgerichtshof SGH 2040 Staatsgerichtshof des Landes Hessen Geschäftsbereich Hess. MP 21 HMdIuS 22 HKM 23 HMdJIE 24 HMdF 25 HMWVL 26 / Konsolidierungskreis HSM 27 HMUELV 28 HMWK 29 2100 2110 2120 2130 2195 2200 2210 2263 2264 2265 2266 2267 2280 2290 2295 2300 2302 2311 2312 2313 2314 2395 2400 2410 2420 2430 2440 2450 2460 2470 2495 2500 Veränderung Hessische Staatskanzlei Hessische Landesvertretung Hessisches Statistische Landesamt Hessische Landeszentrale für politische Bildung Förderbuchungskreis Hessische Staatskanzlei Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Landesamt für Verfassungsschutz Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Gießen Regierungspräsidium Kassel Verwaltungsfachhochschule Hessische Landesfeuerwehrschule Polizeiakademie entfallen Polizeibehörden inkl. Polizeiakademie Förderbuchungskreis HMdIuS Schulbereich Erwachsenenbildung Hessisches Kultusministerium Staatliche Schulämter Amt für Lehrerbildung Institut für Qualitätsentwicklung Förderbuchungskreis HKM Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessische Arbeitsgerichtsbarkeit Staatsanwaltschaften Hessisches Finanzgericht Hessischer Justizvollzug Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Förderbuchungskreis HMdJIE Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Competence Center für Neue 2505 Verwaltungssteuerung (HCC) 2506 Finanzierung Landesbetriebe HMdF 2510 Hessische Bezügestelle 2515 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung 2540 Hessisches Baumanagement 2560 Steuerverwaltung Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. 2580 d. Fulda 2593 Hessisches Immobilienmanagement 0444 Hessische Lotterieverwaltung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und 2600 Landesentwicklung 2610 Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und 2620 Geoinformation AnlageHessische 3 zum Abschlussschreiben 2011 2630 Eichdirektion Konsolidierungskreise 2011 2640 Landesbetrieb Staatliche Technische Überwachung Hessen Veränderung Bezeichnung des Buchungskreises/der 2695 Förderbuchungskreis HMWVL KonsolidierungseinKonsolidierungseinheit heiten/buchungs2700 Hessisches Sozialministerium kreisnummer 2795 Förderbuchungskreis HSM Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft 2800 und Verbraucherschutz 2806 Landesbetriebe und Kommunalisierung HMUELV 2810 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 2820 Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen 2850 Landesbetrieb Hessen-Forst 2870 Landesbetrieb Hessisches Landeslabor 2895 Förderbuchungskreis HMUELV 280001 Betrieb gewerblicher Art Staatsweingüter Kloster Eberbach 2900 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 2906 Hochschulen HMWK 2910 Staatstheater Kassel 2911 Hessisches Staatstheater Wiesbaden 2912 Staatstheater Darmstadt Seite 1 von 2 2920 Historisches Erbe 2930 Information und Dokumentation 2940 Landesbetrieb Archivschule Marburg 2995 Förderbuchungskreis HMWK 6576 Philipps-Universität Marburg 6574 Justus Liebig-Universität Gießen 6570 Technische Universität Darmstadt

kreisnummer Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2806 Landesbetriebe und Kommunalisierung HMUELV 2810 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Staatsanzeiger für Abschlussschreiben das Land Hessen 12. Dezember AnlageLandesbetrieb 3 zum 2011 2011 2820 Landwirtschaft Hessen Konsolidierungskreise 2850 Landesbetrieb Hessen-Forst 2011 Bezeichnung des Buchungskreises/der 2870 Landesbetrieb Hessisches Landeslabor KonsolidierungseinKonsolidierungseinheit heiten/buchungs2895 Förderbuchungskreis HMUELV kreisnummer 280001 Betrieb gewerblicher Art Staatsweingüter Kloster Eberbach 2900 Hessisches Ministerium für Wissenschaft undlandwirtschaft Kunst Umwelt, Energie, 2800 und Verbraucherschutz 2906 Hochschulen HMWK 2806 Landesbetriebe und Kommunalisierung HMUELV 2910 Staatstheater Kassel 2810 Landesamt fürwiesbaden Umwelt und Geologie 2911 Hessisches Staatstheater 2820 LandesbetriebDarmstadt Landwirtschaft Hessen 2912 Staatstheater 2850 Landesbetrieb Hessen-Forst 2920 Historisches Erbe 2870 Landesbetrieb Landeslabor 2930 Information undhessisches Dokumentation 2895 Förderbuchungskreis HMUELV 2940 Landesbetrieb Archivschule Marburg 280001 Betrieb gewerblicher Art Staatsweingüter Kloster Eberbach 2995 Förderbuchungskreis HMWK 2900 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 6576 Philipps-Universität Marburg 2906 Hochschulen HMWK 6574 Justus Liebig-Universität Gießen 2910 Staatstheater Kassel Darmstadt 6570 Technische Universität 2911 Hessisches Staatstheater Wiesbaden Frankfurt am Main 6571 Johann Wolfgang Goethe-Universität 2912 Staatstheater Darmstadt 6568 Universität Kassel 2920 Historisches für Erbe Hochschule Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am 6578 2930 Information und Dokumentation Main 2940 Landesbetrieb Marburg am Main 6579 Hochschule fürarchivschule Gestaltung Offenbach 2995 Förderbuchungskreis 6580 Hochschule DarmstadtHMWK 6576 Philipps-Universität Marburg 6582 Fachhochschule Frankfurt am Main 6574 Justus Liebig-Universität Gießen 6583 Technische Hochschule Mittelhessen 6570 Technische Universität Darmstadt 6571 Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main 6586 Hochschule Rhein-Main 6568 Universität Kassel 6585 Hochschule Fulda Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am 6561 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein 6578 Main 2501 Zahlungsverkehr HCC 6579 Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Bezügezahlung 2502 6580 Hochschule Darmstadt 2525 Vorsorgekasse 6582 Fachhochschule Frankfurt am Main 2530 Staatliche Hochbaumaßnahmen 2541 Hessisches Baumanagement Projekte 6583 Technische Hochschule Mittelhessen 2550 Finanzierungsbuchungskreis 2595 Fördermittelbuchungskreis 6586 Hochschule Rhein-Main HMdF 6585 Hochschule Fulda 6561 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein 2501 Zahlungsverkehr HCC Bezügezahlung 2502 2525 Vorsorgekasse 2530 Staatliche Hochbaumaßnahmen 2541 Hessisches Baumanagement Projekte 2550 Finanzierungsbuchungskreis 2595 Fördermittelbuchungskreis HMdF 2800 Seite 1522 HMUELV 28 / Konsolidierungskreis HMUELV 28 HMWK 29 HMWK 29 Finanzierung FIN Finanzierung FIN Veränderung Ehemals Fachhochschule Gießen-Friedberg Ehemals Fachhochschule Gießen-Friedberg HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 985 Organisationserlass für die Archivschule Marburg Bezug: Organisationserlass für die Archivschule Marburg vom 21. November 2000 (StAnz. S. 4155), zuletzt geändert am 19. August 2005 (StAnz. S. 3601) 1 Rechtsstellung und Sitz (1) Die Archivschule Marburg ist ein kaufmännisch eingerichteter Landesbetrieb nach 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Sie hat ihren Sitz in Marburg. (2) Die Archivschule führt zusätzlich die Bezeichnung Hochschule für Archivwissenschaft. 3 Organisation Organe der Archivschule sind: a) die Leiterin oder der Leiter b) der Beirat c) der Archivschulrat 4 Leitung (1) Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule ist dem zuständigen Ministerium verantwortlich und führt die Dienstaufsicht. Sie oder er vertritt die Archivschule nach außen. (2) Sie oder er führt die Beschlüsse der Organe der Archivschule aus. In deren Rahmen ist sie oder er für die Erfüllung der Aufgaben 2 der Archivschule verantwortlich. Aufgaben (3) Insbesondere entscheidet sie oder er über die Gestaltung des (1) Die Archivschule nimmt für Bund und Länder, für kommunale Lehr-, Fort- und Weiterbildungsangebotes, die Zuweisung von UnGebietskörperschaften und Kirchen sowie für andere Archivträger an die Lehrenden und über die Vergabe von LehrSeite 2 vonterrichtsfächern 2 zentrale Ausbildungsaufgaben wahr. aufträgen. Sie oder er legt nach Abschluss eines jeden Lehrgangs (2) Sie plant, koordiniert und leitet Lehrveranstaltungen im Rahdem Beirat einen Erfahrungsbericht vor. men der Aus- und Fortbildung für Archivarinnen und Archivare (4) Die Studienleiterin oder der Studienleiter vertritt die Leiterin und führt berufsbegleitende Weiterbildungsstudiengänge durch. oder den Leiter der Archivschule. Sie initiiert, koordiniert und betreibt archivwissenschaftliche For(5) Leiterin oder Leiter der Archivschule, Studienleiterin oder Stuschungsprojekte und Kolloquien. Sie kann bei Wahrnehmung ihrer dienleiter müssen zur Laufbahn des höheren Archivdienstes befäaufgaben mit anderen staatlichen und staatlich anerkannten Bilhigt sein. dungseinrichtungen des In- und Auslandes zusammenwirken. (3) Sie berichtet einmal jährlich über ihre Tätigkeit. Sie unterrich 5 tet das Ministerium und den Beirat über die dabei erbrachtenseite Leis 2 von 2 Aufgaben des Beirats tungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des (1) Der Beirat berät das zuständige Ministerium in den AngelegenMitteleinsatzes. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichheiten der Archivschule. keit auf der Internetseite der Archivschule zugänglich zu machen.

(2) Der Beirat beschließt über die für die Archivschule maßgeblichen Grundsätze und Ziele der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Forschung. Im Rahmen der Ausbildungs-, Prüfungs- sowie Studienordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis wirkt er bei der Ausgestaltung von Inhalt und Aufbau der Lehrgänge mit. (3) Der Beirat wirkt an Entscheidungen über die Organisation und die personelle und finanzielle Ausstattung der Archivschule mit. 6 Zusammensetzung des Beirats (1) Dem Beirat gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Archivschule zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender, b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Länder, des Bundes und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die von diesen entsandt werden, c) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalarchive, die von den kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden, d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirchenarchive, die durch die Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Archive und Bibliotheken und die Bundeskonferenz der katholischen Kirchenarchive entsandt werden, e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare. (2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil: a) die Leiterin oder der Leiter der Archivschule; b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrenden, die oder der in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt wird; c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der laufenden Lehrgänge. Vertrauliche Personalunterlagen werden ihnen nicht zur Verfügung gestellt. Von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte können sie aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. 7 Verfahren des Beirats (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens ein Mal im Jahr mit einer Einladungsfrist von einem Monat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss sie oder er ihn spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages einberufen. (2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Beirats über Fragen der Finanzierung bestellt der Beirat einen ständigen Ausschuss. (4) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Beirats über Fragen der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Ausbildung besteht eine Ausbildungsleiterkonferenz. Dieser gehören unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Archivschule die jeweils entsendeten Ausbildungsleiterinnen oder -leiter an. (5) Der Beirat kann für besondere Aufgaben einen weiteren Ausschuss bilden. 8 Archivschulrat (1) Für die Archivschule wird ein Archivschulrat gebildet. Er hat die Aufgaben des Fachbereichsrats nach 17 des Verwaltungsfachhochschulgesetz (VerwFHG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 536). (2) Mitglieder des Archivschulrats sind: a) die Leiterin oder der Leiter der Archivschule (Vorsitz), b) drei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrenden, darunter mindestens ein(e) hauptamtlich Lehrende(r) und mindestens ein(e) Lehrbeauftragte(r), Seite 1523 c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden des gehobenen und des höheren Dienstes sowie der Weiterbildungsstudiengänge. (3) Die Mitglieder zu Abs. 2 Buchst. b) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder zu Abs. 2 Buchst. c) werden für die Dauer eines Jahres gewählt. (4) Die Vertreterinnen oder der Vertreter der Mitglieder werden wie diese gewählt. (5) Die Mentorin oder der Mentor eines Lehrgangs der Archivschule und die Studienleiterin oder der Studienleiter sind zu Sitzungen des Archivschulrats einzuladen und anzuhören. (6) Der Archivschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 9 Lehrgangsteilnahme (1) Die Lehrgänge der laufbahnorientierten theoretischen Ausbildung stehen allen Archivreferendarinnen und Archivreferendaren und allen Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst offen, die der Archivschule zugewiesen werden. Über die Zulassung zur Teilnahme außerhalb der laufbahngebundenen Ausbildung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Archivschule. (2) Ausbildung und Prüfung richten sich nach den Ausbildungsund Prüfungsordnungen für den höheren und für den gehobenen Archivdienst im Lande Hessen. Bei Änderungen der Ausbildungsund Prüfungsordnungen wirkt der Beirat mit. (3) Die Archivschule muss von Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Archivschule die Möglichkeit der Wahrnehmung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebotes durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen. 10 Finanzierung (1) Die Deckung der laufenden Kosten der Ausbildung (Personalund Sachkosten ohne Versorgungspauschale für Beamte) erfolgt durch Entgelte, deren Höhe auf der Basis einer Kostenrechnung und einer Planungsrechnung das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Beirat vor Beginn der Lehrgänge festsetzt und die durch die Nutzer zu tragen sind. (2) Die weiteren Kosten der Archivschule (Versorgungspauschale für Beamte, Investitionskosten im Bereich der Grundstücke und Gebäude) trägt das Land Hessen. (3) Fortbildungsveranstaltungen und Weiterbildungsstudiengänge werden kostendeckend durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule legt die Höhe der Entgelte auf der Basis der Kos tenrechnung fest, im Falle der Weiterbildung im Benehmen mit dem Beirat. (4) Forschungsprojekte sollen aus Drittmitteln finanziert werden. 11 Übergangsregelung Bei Inkrafttreten dieses Organisationserlasses bereits eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Organisationserlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Wiesbaden, 21. November 2011 Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst II 6 273.001 (0010) Gült.-Verz. 781 StAnz. 50/2011 S. 1522

Seite 1524 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 987 986 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß 4 der Indirekteinleiterverordnung Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 9. Januar 2007, Az. W2 U 243 699 2007, wird die Firma buk Behrends & Koop GmbH, Neue Kasseler Straße 7a in 35039 Marburg weiterhin gemäß 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVO-Überwachungsstelle gemäß 10 Abs. 4 Nr. 4 EKVO (als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember 2016. Umfang der Anerkennung Die Anerkennung als EKVO-Überwachungsstelle beschränkt sich auf die Probenahme und technische Überprüfung der in nachfolgender Tabelle aufgeführten Herkunftsbereiche. Anhänge: 1 Häusliches und kommunales Abwasser 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen 10 Fleischwirtschaft 24 Teil B; Eisen-, Stahl- und Tempergießerei 26 Steine und Erden 28 Herstellung von Papier und Pappe 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung 49 Mineralölhaltiges Abwasser 51 Ablagerung von Siedlungsabfällen Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel, zuletzt verlängert mit Bescheid des HLUG vom 11. Dezember 2006, Az. W2 S 099 698 2006, wird die Firma Gesellschaft zum Schutz von Wasser, Boden und Luft GmbH, Be ckersbergstraße 10 in 24558 Henstedt-Ulzburg, weiterhin widerruflich als sachverständige Stelle in Hessen anerkannt. Die Anerkennung beschränkt sich auf folgenden Prüfbereich: Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49). Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember 2016. Wiesbaden, 18. November 2011 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 Ü 243 830 2011 StAnz. 50/2011 S. 1524 Wiesbaden, 17. November 2011 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 S 099 831 2011 StAnz. 50/2011 S. 1524 988 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß 4 der Indirekteinleiterverordnung Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 21. Juli 1997, zuletzt verlängert mit Bescheid des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 6. Februar 2007, Az.: W2 S 084 703 2006, wird die Firma Kaltenbach und Voigt GmbH & Co., Bismarckring 39 in 88400 Biberach/Riss weiterhin widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Zahnbehandlung (Anhang 50) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember 2016. Wiesbaden, 7. November 2011 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 S 084 829 2011 StAnz. 50/2011 S. 1524 HESSISCHES SozialMINISTERIUM 989 Regelung über die Erstattung der Kosten für die Prüfung von Versicherungsträgern und sonstigen Organisationen der Sozialversicherung Aufgrund der 274 Abs. 2 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 46 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch regelt der Hessische Sozialminister: 1 Allgemeines (1) Die Kosten, die den mit der Prüfung befassten Stellen durch die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach 88 Abs. 3 SGB des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 274 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 46 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen, die landesunmittelbaren Pflegekassen, die Landwirtschaftliche Alterskasse und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland in vollem Umfang durch eine Umlage (Erstattungsbetrag). Diese bemisst sich ab dem Jahr 2009 jeweils nach der Zahl der Mitglieder der in Satz 1 genannten Körperschaften. Bis zum 29. Juli 2010 haben sich auch die Verbände der Krankenkassen an der Umlage zu beteiligen. Diese bemisst sich für die Verbände nach dem Verteilungsschlüssel, der bis einschließlich 2008 galt (= Einnahmen der Mitglieds-Krankenkassen). (2) Die Prüfungskosten nach Abs. 1 werden um die Prüfungskosten vermindert, die die Kostentragungspflichtigen nach 6 zu tragen haben. 2 Erstattungspflichtige (1) Erstattungspflichtig sind 1. die landesunmittelbaren Krankenkassen, 2. die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, soweit sie der Aufsicht des Landes Hessen unterliegen, 3. die Verbände der Krankenkassen, soweit sie der Aufsicht des Landes Hessen unterliegen, 4. die Landwirtschaftliche Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, 5. die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, 6. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, 7. die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen. (2) Falls die Erstattungspflicht nicht für das gesamte Kalenderjahr besteht, so beginnt sie zum 1. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Grund für ihr Entstehen eingetreten ist und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Grund für ihren Fortfall eingetreten ist.

3 Berechnung und Feststellung des Erstattungsbetrages (Umlage) (1) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ermittelt die Höhe der durch die Prüfung entstehenden Kosten und stellt den von den landesunmittelbaren Krankenkassen, von den Verbänden der Krankenkassen (bis 29. Juli 2010), von der Landwirtschaftlichen Alterskasse und von der Landund forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zu tragenden Umlagebetrag fest. Der Umlagebetrag der landesunmittelbaren Pflegekassen ist in dem Umlagebetrag der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten. Die Erstattung erfolgt aufgrund interner Vereinbarungen zwischen Kranken- und Pflegekasse. (2) Die Umlagebeträge umfassen die durch die Prüfung entstandenen tatsächlichen Sach- und Personalausgaben einschließlich der Personalnebenkosten des jeweiligen Haushaltsjahres, die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebener sowie anteilig die der Prüfung zurechenbaren sonstigen Sach- und Personalgemeinkosten der Verwaltung. (3) Erstattungsbeträge nach 6, die nicht eingegangen sind, nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen der Umlage, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus früheren Umlagen sind bei der Ermittlung der Umlagebeträge des jeweils Erstattungspflichtigen zu berücksichtigen. (4) Die Anzahl der Mitglieder ( 1) wird wie folgt ermittelt: 1. Die landesunmittelbaren Krankenkassen melden beginnend ab dem Jahr 2009 die jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder nach 1 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland bestimmt sich die zu berücksichtigende Mitgliederzahl nach der Zahl der beitragspflichtig Versicherten, ermittelt jeweils zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres nach der Quartalsstatistik des Spitzenverbandes der LSV- Alterssicherung der Landwirte Tab. A 301, Spalte 11. 3. Bei der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland bestimmt sich die Zahl der Mitglieder nach der Anzahl der Betriebe über der Mindestgröße nach 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2993), ermittelt jeweils zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres. 4 Abrechnung und Bekanntgabe der Erstattungsbeträge (1) Die landesunmittelbaren Krankenkassen, die Verbände der Krankenkassen (bis 29. Juli 2010), die Landwirtschaftliche Alterskasse und die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland melden die für die Ermittlung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben ( 3 Abs. 4) der für die Abrechnung bestimmten Stelle bis zum 15. März eines jeden Jahres. (2) Die für die Abrechnung zuständige Stelle ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. (3) Dieses stellt nach Rechnungsabschluss die Erstattungsbeträge fest. Darauf ist eine Vorschusszahlung ( 5) zu entrichten. 5 Vorschüsse (1) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen erhebt von den landesunmittelbaren Krankenkas- Seite 1525 sen, den Verbänden der Krankenkassen (bis 29. Juli 2010), der Landwirtschaftlichen Alterskasse und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vierteljährlich Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge. (2) Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den im Landeshaushalt veranschlagten Einnahmen des laufenden Kalenderjahres, hinsichtlich der auf die einzelnen Erstattungspflichtigen entfallenden Anteile nach den für die Bemessung der Erstattungsbeträge zuletzt zugrunde gelegten Anteilen nach Mitgliederzahlen. Soweit die Vorschüsse zu hoch oder zu niedrig bemessen waren, erfolgt ein Ausgleich bei der zum 1. Mai fälligen Vorschusszahlung des nächs ten Jahres. (3) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen gibt den Erstattungspflichtigen die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 1. Dezember des Vorjahres bekannt. Die Vorschüsse sind für jedes Kalendervierteljahr zu zahlen und zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. 6 Kostentragung nach 274 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Prüfungen auf Antrag (1) Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, die Verbände der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die der Aufsicht des Landes Hessen unterliegen, tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen entsprechend 274 Abs. 2 Satz 3 bis 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt für die Verbände der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die der Aufsicht des Landes Hessen unterliegen, ab 30. Juli 2010. (2) Die Kosten der Prüfungen der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Hessen nach 106 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Bei den Berechnungen ist 274 Abs. 2 Satz 4 bis 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Rechnung über die Prüfungskosten ist an die Prüfungsstelle bzw. an den Beschwerdeausschuss zu richten. (3) Die Kosten der Prüfungen der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen nach 106 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte. Bei der Berechnung ist 274 Abs. 2 Satz 4 bis 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Rechnung über die Prüfungskosten ist an die Prüfungsstelle bzw. an den Beschwerdeausschuss zu richten. (4) Für Prüfungen, die auf Antrag einer Krankenkasse, einer Pflegekasse, einer Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen, eines Verbandes, der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, RheinlandPfalz und Saarland durchgeführt wurden, sind die Kosten entsprechend 274 Abs. 2 Satz 4 bis 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom jeweiligen Antragsteller zu tragen. 7 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Wiesbaden, 25. November 2011 Hessisches Sozialministerium VI 3 A 54 a 2200 0001/2010/002 Gült.-Verz. 933 StAnz. 50/2011 S. 1524

Seite 1526 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 990 DARMSTADT Magistrat der Burgstadt Eppstein, wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserförderung aus dem Tiefbrunnen Fischbach II, Gemarkung Kelkheim-Fischbach, Flur 25, Flurstück 332/1, ID-Nr. 436008.008; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Stadtwerke Eppstein beabsichtigen, auch weiterhin Grundwasser aus der Gewinnungsanlage Tiefbrunnen Fischbach II, Gemarkung Kelkheim-Fischbach, Flur 25, Flurstück 332/1, ID-Nr. 436008.008 zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen und beantragen daher die Verlängerung des befris teten Wasserrechts. Für das Vorhaben war nach 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in Verbindung mit 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 21. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi 41.1 79 e 04 Ep N 313 StAnz. 50/2011 S. 1526 991 Magistrat der Burgstadt Eppstein, wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserförderung aus dem Tiefbrunnen Fischbach III, Gemarkung Kelkheim-Fischbach, Flur 25, Flurstück 345/1, ID-Nr. 436008.009; hier: 993 Anerkennung der Sportstiftung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. mit Sitz in Offenbach am Main als rechtsfähige Stiftung Nach 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 1. November 2011 errichtete Sportstiftung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. mit Sitz in Offenbach am Main mit Stiftungsurkunde vom 24. November 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 24. November 2011 994 Anerkennung der Kahmann Familienstiftung mit Sitz in Eltville am Rhein als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 28. November 2011 errichtete Kahmann Familienstiftung mit Sitz in Eltville am Rhein mit Stiftungsurkunde vom 30. November 2011 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 30. November 2011 Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Stadtwerke Eppstein beabsichtigen, auch weiterhin Grundwasser aus der Gewinnungsanlage Tiefbrunnen Fischbach III, Gemarkung Kelkheim-Fischbach, Flur 25, Flurstück 345/1, ID-Nr. 436008.009 zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen und beantragen daher die Verlängerung des befris teten Wasserrechts. Für das Vorhaben war nach 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in Verbindung mit 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Die Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, 21. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi 41.1 79 e 04 Ep N 314 StAnz. 50/2011 S. 1526 992 995 Darmstadt, 24. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 25 d 04/11 (12) 711 StAnz. 50/2011 S. 1526 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 25 d 04/11 (9) 59 StAnz. 50/2011 S. 1526 Vorhaben der Reactana GmbH, 64584 Biebesheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Reactana GmbH, Justus-von-Liebig-Straße 3, 64584 Biebesheim, beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Produktionsanlage. Antragsgegenstand sind die Erhöhung der PAA-DIP-Produktion sowie eine Reihe apparativer Erweiterungen. Das Vorhaben soll in 64584 Biebesheim, Gemarkung Biebesheim, Flur 12, Flurstück 94/2, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, 28. November 2011 Anerkennung der PATRIP-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 8. November 2011 errichtete PATRIP-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 24. November 2011 als rechtsfähig anerkannt. Regierungspräsidium Darmstadt I 13 25 d 04/11 (13) 58 StAnz. 50/2011 S. 1526 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 43.2 53 e 621 Reactana 6 StAnz. 50/2011 S. 1526 996 Vorhaben der Abicon GmbH, Gilserberg; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma Abicon GmbH in Gilserberg beabsichtigt in der Stadt Karben eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben, die eine Lagerung von brennbaren Gasen mit einem Fassungsvermögen von 22,0 Tonnen beinhalten soll.

Die Anlage soll in 61184 Karben, Gemarkung Groß-Karben, Flur 11, Flurstück 24/1 und 24/4 errichtet werden. Für dieses Vorhaben war nach 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 25. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4 1356/12 Gen 27/11 StAnz. 50/2011 S. 1526 997 Vorhaben der Merck KGaA; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Merck KGaA, Werk Gernsheim, Mainzer Straße 41, 64579 Gernsheim, beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Anlage zur Herstellung von Adsorbentien. Antragsgegenstand ist die Erweiterung der Produktpalette um die Stoffe Purospher, Polyethoxysiloxan und ZIC-HILIC unter Beibehaltung der genehmigten Anlagenkapazität sowie die Umwandlung einer Bereitstellungsfläche in eine Lagerfläche. Das Vorhaben soll in 64579 Gernsheim, Gemarkung Gernsheim, Flur 18, Flurstück 50/1, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, 29. November 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 43.2 53 e 621 MG 43 a StAnz. 50/2011 S. 1527 998 GIESSEN Vorhaben der HIM GmbH, Biebesheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma HIM GmbH beabsichtigt, die Deponie Nieder-Ofleiden um die Abschnitte DA III und DA IV zu erweitern. Das Vorhaben soll in der Gemarkung Nieder-Ofleiden der Stadt Homberg (Ohm), Flur 7 und 8 realisiert werden. Bei der Deponie Nieder-Ofleiden handelt es sich um eine Monodeponie für nichtüberwachungsbedürftige Abfälle mineralischen Ursprungs. Für dieses Vorhaben war nach 3c in Verbindung mit Nr. 12.3, Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 24. November 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV/44 79 n 06 55 09 (3)/31/6 StAnz. 50/2011 S. 1527 999 Vorhaben der Firma Energieerzeugung Villmar GmbH & Co. KG, Am Kuhgraben 16 in 65606 Villmar; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Die Firma Energieerzeugung Villmar GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit einem Ver- Seite 1527 brennungsmotor Feuerungswärmeleistung 1.743 kw zur Erzeugung von Biogas und einer Gaslagermenge von 12,605 t. Das Vorhaben erfolgt in 65606 Villmar, Gemarkung: Villmar, Flur: 0017, Flurstück: 61, 63, 64, 65. Dafür war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 28. November 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/ 43.1 53 e 621 Biogas Energieerzeugung Villmar 1/10 StAnz. 50/2011 S. 1527 1000 Öffentliche Bekanntmachung nach 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Der Justus-Liebig-Universität Gießen ist auf Antrag vom 22. Februar 2007 mit nachfolgendem Bescheid gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) am 29. November 2011 die Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 2 zu errichten und zu betreiben und darin gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchzuführen. Gemäß 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung GenTVfV) und 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetz es(bimschg) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 703, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: 1. Das Vorhaben der Justus-Liebig-Universität Gießen Ludwigstraße 23 35390 Gießen - im Folgenden Betreiberin genannt gerichtet auf die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. 1.1 Die gentechnische Anlage befindet sich auf dem Grundstück in 35392 Gießen, Schubertstraße 81 und besteht aus den Räumen mit den Nummern Raumbezeichnung Raum-Nummer Geschoss 3DC06.0-1.01.24 D 304 3. OG (D) 3DC07.0-1.03.06 D 305 3. OG (D) 3DC09.0-1.01.23 D 306 3. OG (D) 3DC04.4-1.26.07 D 313 3. OG (D) 3DC05.4-1.12.10 D 318 3. OG (D) 3DE04.4-1.16.03 D 320 3. OG (D) 3DE05.0-1.01.22 D 307 3. OG (D) 3DE03.4-1.12.09 D 321 3. OG (D) 3DE02.4-1.15.03 D 322 3. OG (D) 3DE02.5-1.13.03 D 323 3. OG (D) 3DD-9.00.00 D 328 3. OG (D) der sogenannten LOEWE-Arbeitsgruppen mit derzeitiger Projektleitung beim Rudolf-Buchheim-Institut für Pharmakologie im Biomedizinischen Forschungszentrum Campus Seltersberg (BFS). Es handelt sich um eine Laboranlage.

Seite 1528 1.2 Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der gentechnischen Arbeit mit dem Thema Exotoxine tierpathogener Staphylokokken und Streptokokken der Risikogruppe 2: Nachweis und Toxikologie unter Verwendung der folgenden Spenderorganismen: Staphylococcus aureus Staphylococcus aureus subsp. anaerobius Staphylococcus caprae Staphylococcus delphini Staphylococcus epidermidis Staphylococcus equorum subsp. equorum Staphylococcus equorum subsp. linens Staphylococcus felis Staphylococcus gallinarum Staphylococcus haemolyticus Staphylococcus hyicus Staphylococcus hyicus subsp. chromogenes (syn. Staphylococcus chromogenes) Staphylococcus intermedius Staphylococcus pseudintermedius Staphylococcus lutrae Staphylococcus muscae Staphylococcus saprophyticus subsp. bovis Staphylococcus schleiferi subsp. coagulans Staphylococcus simiae Streptococcus agalactiae Streptococcus bovis (syn. Streptococcus equinus) Streptococcus canis Streptococcus devriesei Streptococcus dysgalactiae subsp. dysgalactiae Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis Streptococcus equi subsp. equi Streptococcus equi subsp. zooepidemicus Streptococcus equi subsp. ruminatorum Streptococcus parauberis Streptococcus phocae Streptococcus pluranimalium Streptococcus porcinus Streptococcus pseudoporcinus Streptococcus suis Streptococcus uberis Empfängerorganismen: E. coli K12 Vektoren: pucpks pha10 pet 15-b pgex-serie. 2. Eine Projektleiterin, ein vorhabenbezogener Projektleiter sowie ein Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS) sind bestellt. 3. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung der gentechnikrechtlichen, abfallrechtlichen und brandschutzrechtlichen Belange. 4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des 22 Abs. 1 GenTG mit ein. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Hinweis: Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen ( 55 a Abs. 1 S. 3 VwGO). Gießen, 29. November 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV44 53 r 30.03 UGI 106.11.01 StAnz. 50/2011 S. 1527 1001 Anerkennung der Ernst Leitz Stiftung mit Sitz in Wetzlar Gemäß 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 7. November 2011 errichtete Ernst Leitz Stiftung mit Sitz in Wetzlar durch Stiftungsurkunde vom 21. November 2011 anerkannt. Gießen, 21. November 2011 Regierungspräsidium Gießen II 21 25 d 04/11 (2) 58 StAnz. 50/2011 S. 1528 1002 KASSEL Antrag der TenneT TSO GmbH (vormals: transpower stromübertragungs GmbH) vom 31. März 2010 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) nach 18 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) für die 380-kVLeitung Wahle-Mecklar, Abschnitt Hessen B e z u g : Bekanntmachung vom 25. Mai 2010 (StAnz. S. 1554) Das o. a. Raumordnungsverfahren ist im November 2011 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen worden: A. Ergebnis Die Führung der geplanten 380-kV-Leitung Wahle Mecklar stimmt im Gebiet des Landes Hessen für die vom Antragsteller beantragte Variante A (Westkorridor) mit Trassenoptimierungen in den Bereichen Guxhagen (OT Wollrode/OT Albshausen) und Körle, Körle und Melsungen (OT Röhrenfurth), Morschen (OT Binsförth/OT Wichte), Ludwigsau (Emmrichsrode bis OT Gerterode) und unter Beachtung der Maßgaben M 1 bis M 5 mit den Erfordernissen der Raumordnung überein. Die beantragte Variante B (Ostkorridor) würde zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten führen und ist aus naturschutzrechtlichen Gründen auszuschließen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist mit Niedersachsen abgestimmt. Die 220-kV-Leitung von Hardegsen-Göttingen-Sandershausen wird abgebaut, ebenso die Überspannung des Gewerbegebietes Sandershäuser Berg im Gebiet der Gemeinde Niestetal. Die Voraussetzungen gemäß Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) zur Errichtung der Leitung als Erdkabel sind in keinem Abschnitt der Variante A (Westkorridor) gegeben. Der Trassenverlauf ergibt sich aus der Karte Anlage 1 (DIN A 3, hier abgedruckt in DIN A 4). Die Trassenoptimierungen sind aus den Anlagen 2 bis 4 Graphische Kennzeichnung zu den Maßgaben M2, M 4 und M 5 ersichtlich. Der Trassenverlauf liegt als Karte im Maßstab 1: 50.000 bei der Oberen Landesplanungsbehörde im Regierungspräsidium Kassel vor. B. Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen Raumbedeutsame Planungen mit Bedeutung für das Vorhaben sind die geplante A 44 Kassel-Eisenach, die bei Kaufungen-Papierfabrik von der beantragten Leitung gequert wird geplante Windkraftanlagen bei Ludwigsau-Hainrode/Ersrode, deren Standorte sich im Nahbereich der geplanten Leitungsführung befinden. Die Abstimmung mit diesen raumbedeutsamen Planungen ist in das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung eingeflossen.