Satzung. des Vereins. "Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD)" (Stand: )

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Transkript:

Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.v. Satzung des Vereins "Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD)" (Stand: 23.05.2013) GKinD Geschäftsstelle (Postanschrift): Tannenstr. 15, D-57290 Neunkirchen Büro Berlin: Chausseestr. 128/129, D-10115 Berlin Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft AG Köln, Kto. 1 116 100, BLZ 370 205 00 Amtsgericht Siegen, VR 2192 Vorstandsvorsitzender: Andreas Wachtel, Vestische Kinder- und Jugendklinik Datteln Geschäftsführer: Jochen Scheel www.gkind.de

Vereinssatzung GKinD e.v., Stand: 23.05.2013, Seite 2 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD) e.v." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen einzutragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 57290 Neunkirchen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den Zweck, die Interessen von Kinderkrankenhäusern, Kinderabteilungen und Sozialpädiatrischen Zentren in Bezug auf die Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen zu vertreten sowie Wissenschaft und Forschung zu fördern und verfolgt damit unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Aufgaben. Er ist auf Bundes- und Landesebene tätig; seine Aufgaben sind insbesondere: Unterstützung der Kinderkrankenhäuser, Kinderabteilungen und Sozialpädiatrischen Zentren und deren Träger, schwerpunktmäßig in Bezug auf den Aufbau oder Erhalt einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen kinder- und jugendmedizinischen Versorgung, Erarbeiten von Empfehlungen zur Verbesserung der kinder- und jugendmedizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, Unterstützung des Bundes und der Bundesländer bei der Aufstellung von Kriterien für eine optimale kinder- und jugendmedizinische Versorgung, Erarbeiten von Empfehlungen und Anregungen für die Mitglieder und Vertretung gegenüber Politik, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Öffentlichkeit etc., Koordination und Abstimmung von Aktivitäten der einzelnen Kinderkrankenhäuser, Kinderabteilungen und Sozialpädiatrischen Zentren, Information der Mitglieder über aktuelle gesetzliche und fachliche Entwicklungen u.a. in Form von Fachtagungen, enge Zusammenarbeit mit Verbänden, Körperschaften, Fachgesellschaften, Bundes- und Landesbehörden. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von juristischen oder natürlichen Personen. a) Voll-Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz ein Kinderkrankenhaus, eine Kinderabteilung o- der ein Sozialpädiatrisches Zentrum betreibt. b) Außerordentliches Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz eine Einrichtung zur medizinischen, pflegerischen, psychologischen, sozialen oder pädagogischen Betreuung von Kindern betreibt, insbesondere Kinder-Reha-Einrichtungen, Ärztliche Beratungsstellen. c) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Gebiet der Europäischen Union oder der Schweiz in der medizinischen, pflegerischen, psychologischen, sozialen oder pädagogischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen tätig ist oder war. d) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Jedes Mitglied wirkt an der Durchführung des Vereinszwecks ideell und finanziell mit und ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihm dabei über fremde Verhältnisse bekannt werden.

Vereinssatzung GKinD e.v., Stand: 23.05.2013, Seite 3 (3) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht ein Einspruchsrecht des Antragstellers. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. (4) Der Verein erhebt zur Erreichung seines Zwecks von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Betrag ist jeweils zum 31. Januar eines Jahres fällig. (5) Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Auflösung, bei natürlichen Personen durch Tod, sonst durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist, oder durch Ausschluss seitens des Vorstands. (6) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins in besonderem Maße zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 5 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Voll- Mitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung vom Vorstand und dessen Entlastung; b) Wahl und Abberufung des Vorstands; c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern; Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge; e) Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschluss; f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins. (3) In der ersten Hälfte eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen hat. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Fünftel der Vollmitglieder nach 3, Abs.1, Buchstabe a) unter Angabe eines Grundes die Einberufung schriftlich beantragt hat. Die Einberufung hat in diesem Fall spätestens 30 Tage nach der Antragstellung zu erfolgen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. (6) Anträge an die Mitgliederversammlung sowie Ergänzungen der Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Diese Ergänzungen und Anträge sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. (8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung legt andere Mehrheitsverhältnisse fest. Änderungsvorschläge zur Tagesordnung während der Versammlung sind mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Vereinssatzung GKinD e.v., Stand: 23.05.2013, Seite 4 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollen Personen sein, die in den in Trägerschaft der Mitglieder stehenden Kinderkrankenhäusern oder Krankenhäusern mit Kinderabteilungen Geschäftsführungs- oder Betriebsleitungsaufgaben wahrnehmen. Sämtliche fünf Vorstandsämter werden in einem Wahlgang gewählt, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu fünf Stimmen, allerdings pro Kandidat nur eine Stimme, zur Verfügung hat. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die noch zu vergebenden Vorstandsämter. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Kandidaten mit den gleichen Stimmenanteilen, die sich sämtlich unter den 5 Kandidaten mit den relativ meisten Stimmen befinden. Anschließend wählt der Vorstand auf einer Vorstandssitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine vorzeitige Abberufung eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere die Aufgaben: a) endgültige Feststellung der Jahresrechnung; b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; d) Bildung von Arbeitsgruppen. (4) Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. 7 Beirat (1) Der Vorstand bildet einen Beirat. (2) Der Beirat besteht aus bis zu 6 natürlichen Personen, jedoch mindestens aus 2 Führungskräften aus der Kinderkrankenpflege und 2 Leitenden Ärzten einer Einrichtung nach 3 Abs. 1 Buchstabe a eines der Mitglieder. Mindestens 1 Beiratsmitglied sollte Füh-rungsaufgaben in einem Sozialpädiatrischen Zentrum eines der Mitglieder wahrnehmen. (3) Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil und berät den Vorstand in Fachfragen. 8 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er kann für diese Zwecke einen oder mehrere Geschäftsführer bestimmen. (2) Der oder die Geschäftsführer des Vereins nehmen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. (3) Die Geschäftsführung ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (4) Die Kosten der Geschäftsführung trägt der Verein. 9 Arbeitsgruppen (1) Der Vorstand bildet Arbeitsgruppen. (2) Jedes Mitglied einer Arbeitsgruppe hat in der Arbeitsgruppe eine Stimme. (3) Der Vorstand benennt für jede Arbeitsgruppe eine/n Sprecher/in, die/der die Arbeits-

Vereinssatzung GKinD e.v., Stand: 23.05.2013, Seite 5 gruppe gegenüber den Organen des Vereines vertritt. 10 Landesgruppen (1) Zur landesspezifischen Aufgabenerfüllung des Vereines auf der Grundlage des 2 können die Mitglieder in jedem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland Landesgruppen bilden. (2) Die Mitglieder der Landesgruppen bestimmen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das die Koordination der landesspezifischen Aktivitäten in Abstimmung mit Vorstand und Geschäftsführung als Landesgeschäftsstelle übernimmt. (3) Die Kosten der Landesgeschäftsstellen trägt der Verein. 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins (1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Voll-Mitglieder beschlossen werden. Dazu müssen in der Mitgliederversammlung mindestens 10% der Voll-Mitglieder anwesend sein. (2) Beschlüsse zu den in Abs. 1 genannten Punkten können nur gefasst werden, wenn diese in der Tagesordnung der Einladung enthalten waren. (3) Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Liquidation durch den Vorstand. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.