BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, , Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, , Az: 315 O 767/07

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 2zr131_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 131/08. BGB 738 Abs. 1

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

In dem Rechtsstreit. gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

SOZIALGERICHT HANNOVER

Berufungsentscheidung

DNotI. Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 47/07. BGB 906 Abs. 2 Satz 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

DNotI. Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 129/03. GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 229/03. GmbHG 30, 31

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

Freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November in dem Rechtsstreit

Vertrag -Tragwerksplanung-

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Rechtsstreit

Freier Mitarbeiter Vertrag

DNotI. Dokumentnummer: 1zb66_07 letzte Aktualisierung: BGH, I ZB 66/07. ZPO 883 Abs. 2, 836; ZVG 150 Abs.

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

1. Vertragsgegenstand

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BGB 638 Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04 - OLG Jena LG Gera

- 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel. Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 2 Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz. Der Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Vertrag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasiums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6 AVA ist mit "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" überschrieben. Nach Abschnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf von fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet:

- 3 - "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." 3 Das Bauvorhaben war Ende 1993 fertig gestellt. Die einzelnen Gewerke wurden in der Zeit von Juni 1993 bis Anfang März 1994 abgenommen. Am 8. Dezember 1993 erteilte der Beklagte eine mit "Schlussrechnung" bezeichnete Rechnung über sämtliche Leistungsphasen, die der Kläger im April 1994 zahlte. 4 Ab 1995 traten in allen Geschossen des Gebäudes am PVC-Fußbodenbelag Blasenbildungen auf, so dass der Belag nicht mehr haftete. Der Kläger nahm den Fußbodenverleger vergeblich auf Zahlung in Anspruch. Er begehrt nunmehr vom Beklagten mit der im August 2001 erhobenen Klage Schadensersatz in Höhe von 76.809,60 sowie Feststellung des Ersatzes weiteren Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Planung der Fußbodenplatte und unzureichender Überwachung des Fußbodenverlegers. Die Instanzgerichte haben die Einrede des Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, nicht für erheblich erachtet und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg.

- 4-6 Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 5 Satz 1 EGBGB). I. 7 Das Berufungsgericht führt aus, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die Vereinbarung in Abschnitt 6.2 AVA über die Teilabnahme sei wirksam. Eine ausdrücklich erklärte Teilabnahme liege nicht vor. Auch bei wirksamer Vereinbarung sei für die Annahme einer konkludent erklärten Teilabnahme Zurückhaltung geboten. Es gebe keine Vermutung, ein bestimmtes Verhalten lasse auf den Willen des Bauherrn zur Teilabnahme schließen. Vielmehr müsse dessen Wille zur Teilabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Dieser dürfe nicht unterstellt werden und sei auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, wenn er sich darauf berufe, zu beweisen. Bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung komme eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten regelmäßig nicht in Betracht. Der Beklagte habe eine Teilabnahme seiner Architektenleistungen nicht bewiesen. Der Bezug des renovierten und erweiterten Schulgebäudes, die Abnahme der Leistungen der Bauhandwerker und die Bezahlung der Architektenrechnung vom 8. Dezember 1993 reichten dafür nicht aus. II. 8 9 Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Ansprüche des Klägers, denen die Revision allein die Einrede der Verjährung entgegenhält, sind nicht verjährt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revision regelt Abschnitt 6.2 AVA allerdings keine Ver-

- 5 - einbarung zur Teilabnahme (1.). Dann sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine konkludent erklärte Teilabnahme des Klägers nicht bewiesen, rechtsfehlerfrei (2.). 10 1. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine wirksame Vereinbarung über eine Teilabnahme nach Vollendung der Leistungsphase 8 getroffen. Soweit das Berufungsgericht der Klausel damit eine Vereinbarung zur Teilabnahme, verbunden mit dem Beginn der Verjährungsfrist, zu entnehmen scheint, ist ein solches Verständnis rechtsfehlerhaft. 11 12 13 a) Die Auslegung der Klausel in Abschnitt 6.2 AVA kann der Senat wegen der Möglichkeit einer unterschiedlichen Auslegung durch ein Land- und Oberlandesgericht uneingeschränkt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321). Die Klausel begründet keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme. b) Zweifel am Inhalt der Klausel gehen gemäß 5 AGBG zu Lasten des Beklagten als Verwender des Formulars. Ein durchschnittlich verständiger Bauherr erwartet unter der Überschrift einer Klausel "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftragnehmers, für den der Text keinen hinreichenden Anhaltspunkt enthält (so Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1438 m; Knipp in Thode/ Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 7 Rdn. 89). Ein Architekt kann eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 115). Diese muss unmissverständlich gefasst sein. c) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klausel legt den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung fest, die als Teilabnahme bezeichnet wird, und regelt

- 6 - des weiteren den Beginn der Verjährung für die danach noch zu erbringenden Leistungen. Damit wird die Verjährung zwar an die Abnahme der Leistung geknüpft, auch wenn es sich dabei um eine Teilabnahme handelt. Eine Verpflichtung zu einer Teilabnahme wird jedoch nicht begründet. Geregelt ist lediglich der Beginn der Verjährung, sofern eine Teilabnahme stattgefunden hat. Ein Verständnis der Klausel, der Auftraggeber werde auch verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, kommt im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht in Betracht. 14 15 16 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei seinen 1994 erst teilweise ausgeführten Leistungen eine konkludent erklärte Teilabnahme des Klägers nicht bewiesen, sind rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von den für den Fall entwickelten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen, dass eine Teilabnahme nicht vereinbart ist. Danach muss der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen (Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 aao). a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts, in dem Bezug des renovierten und erweiterten Schulgebäudes liege ebenso wenig wie in der Abnahme der Arbeiten der Bauhandwerker eine konkludent erklärte Teilabnahme der Leistungen des Beklagten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. b) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, in der Bezahlung der Schlussrechnung vom 8. Dezember 1993 sei nicht mit der erforderlichen Klarheit der rechtsgeschäftliche Wille des Klägers zu einer Teilabnahme zu erkennen, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt

- 7 - keine Gründe für die Annahme auf, die Zahlung auf die Schlussrechnung sei ungeachtet des Umstandes, dass die Leistung des Architekten noch nicht vollendet war, als Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen zu verstehen. 17 3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Architektenwerk jedenfalls bis zum Schluss der geschuldeten Leistungsphase 9 nicht abgenommen wurde. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers waren demnach bei Klageerhebung im Jahr 2001 noch nicht verjährt. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 05.03.2004-2 O 1608/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2004-1 U 294/04 -