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Transkript:

Energieausweis Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Als vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassener Energieberater sichere ich Ihnen die Erstellung von rechtssicheren Energieausweisen zu! In der am 1. Mai 2014 in Kraft getreten novellierten Energieeinsparverordnung EnEV 2014- die auf weitere Gesetze/ Verordnungen verweist- wird die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen geregelt. Fragen zum Thema beantworten wir gern. --> Telefon: 03591 2796510 Oft gestellte Fragen : Warum gibt es so große Preisunterschiede für die Ausstellung von Energieausweisen? Welche Arten von Energieausweisen gibt es und wodurch unterscheiden sie sich? Welcher ist für das Gebäude auszustellen- gibt es Wahlmöglichkeiten? Können die Angaben für die Ausstellung durch den Auftraggeber erfolgen? Was passiert bei fehlerhaften Angaben? Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen 1 für bestehende Gebäude (Bestandsgebäude) wird deutschlandweit durch die Energieeinsparverordnung EnEV geregelt. Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft getreteninsbesondere nachfolgende Neuerungen für Energieausweise sind nennenswert: Regelungen für Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen (EnEV/ 16 Abs. 2) Durch den Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber sind Im Fall von Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Dies muss spätestens zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ oder Leasingobjekts erfolgen. Die Vorlagepflicht kann auch erfüllt werden, wenn während der Besichtigung ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen erfolgt. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ Leasingvertrages hat der Verkäufer/ Vermieter etc. dem Käufer/ Mieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben Einführung eines Kontrollsystems für Energieausweise

Nach 26c der EnEV 2014 hat der Aussteller für jeden Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Die zugeteilte Nummer ist (lt. 17 EnEV 2014) im Energieausweis einzutragen. Die Registriernummer wird durch die zuständige Behörde zur Stichprobenkontrolle für ausgestellte Energieausweise genutzt. Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise, der dafür verwendeten Daten und Unterlagen 2 Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren und diese auf Anforderung der Kontrollstelle zur Durchführung der Überprüfung zu übermitteln. Ordnungswidrigkeiten In der Energieeinsparverordnung EnEV 2014/ 27 Absatz 2 werden in Bezugnahme auf 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes EnEG Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Energieausweisen genannt. Nachfolgen ein Überblick zu nennenswerten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig: keinen Energieausweis (oder Kopie) bei Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorlegt (entgegen 16 Absatz 2 wird der Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt) keinen Energieausweis (oder Kopie) unverzüglich nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages übergibt (entgegen 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt) nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind (entgegen 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2) Dieser Tatbestand ist erst ab 1. Mai 2015 eine Ordnungswidrigkeit! als Eigentümer nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind (entgegen 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4) als Aussteller nicht zweifelsfrei richtige Daten des Eigentümers der Ausstellung zugrunde legt (entgegen 17 Absatz 5 Satz 3) ohne Ausstellungsberechtigung Energieausweise ausstellt (entgegen 21 Absatz 1 Satz 1) Die genannten Ordnungswidrigkeiten können lt. EnEG/ 8 Bußgeldvorschriften mit

einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Hinweis: Baudenkmäler benötigen (wie auch schon in der Vergangenheit) keinen Energieausweis. Als vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassener Energieberater sichere ich Ihnen die Erstellung von rechtssicheren Energieausweisen zu. Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude Energieausweise für Wohngebäude sind auszustellen, wenn das Gebäude: neu errichtet oder verkauft oder vermietet (auch bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung) mit folgenden Übergangsvorschriften: Baufertigstellung des Gebäudes Vorlage von Energieausweisen bis 1965 ab 1. Juli 2008 ab 1966 ab 1. Januar 2009 Die Ausstellung von Energieausweisen kann erforderlich werden, wenn: nach Anlage 3/ Nr. 1 bis 6 Änderungen am Gebäude vorgenommen werden (z.b. Anbringung einer Außenwanddämmung) oder das beheizte oder gekühlte Volumen um mehr als die Hälfte erweitert wird. Energieausweisarten Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs

In diesen Energieausweisen wird auf der Grundlage von Energieverbrauchsdaten (aus der Heizkostenabrechnung, Abrechnung der Energielieferanten) für mindestens 3 aufeinander folgende Abrechnungsperioden ein witterungsbereinigter Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) ermittelt. Bei der Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte sind längere Leerstände zu berücksichtigen. Energieausweisarten Unter welchen Bedingungen welche Ausstellungsart anzuwenden ist und worin sich beide Varianten unterscheiden, wird nachfolgend erläutert: Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs...sind für nachfolgende Wohngebäude vorgeschrieben: Wohngebäude, die weniger als 5 Wohneinheiten haben und für die der Bauantrag vor dem 1.11. 1977 gestellt worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGB l. I S. 1554) eingehalten hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Für die Beantragung zinsgünstiger Kredite und Zuschüsse -z.b. CO2- Gebäudesanierungsprogramm- für eine heizkostensparende Sanierung (Dach, Fassade, Heizung...) von Wohngebäuden wird ein Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs benötigt. Gebäude, die neu errichtet werden oder wenn nach 9 Anhang 3 (Änderungen an der Fassade oder der Fenster oder...) die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch einen Energieausweis erfolgen sollen oder Grundlage der ingenieurtechnischen Berechnung sind die Gebäudedaten, die Qualität der Heizungsanlage und gleiche Annahmen zur Dauer der Heizperiode und des Klimas. Somit liefert dieser Energieausweis eine eindeutige Aussage über die Qualität des Gebäudesunabhängig vom Nutzerverhalten. Insbesondere nachfolgende Größen werden ausgewiesen: Primärenergiebedarf des Gebäudes Der Jahres-Primärenergiebedarf ist die Energiemenge, die unter Berücksichtigung von vorgelagerten Prozessketten außerhalb der Systemgrenze "Gebäude" bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des jeweils eingesetzten Brennstoffes für das Gebäude erforderlich ist. Er wird somit durch den verwendeten Brennstoff, den Wirkungsgrad der Heizungsanlage und die Qualität der Wärmedämmung der gesamten Gebäudehülle bestimmt.

Endenergiebedarf des Gebäudes; Der Endenergiebedarf wird rechnerisch ermittelt. Der angegebenen Werte wird auf Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z. B. Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur usw.) berechnet. Die Endenergie ist die Energiemenge (Strom, Gas, Heizöl, Pellets...), die Sie tatsächlich bezahlen müssen. Nichtwohngebäude Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs

In diesen Energieausweisen wird auf der Grundlage von Energieverbrauchsdaten (aus der Heizkostenabrechnung, Abrechnung der Energielieferanten) für mindestens 3 aufeinander folgende Abrechnungsperioden ein witterungsbereinigter Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) ermittelt. Bei der Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte sind längerer Leerstand zu berücksichtigen. Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude Energieausweise für Nichtwohngebäude sind ab dem 1. Juli 2009 auszustellen, wenn das Gebäude: neu errichtet oder verkauft oder vermietet (auch bei Vermietung oder Verkauf einer selbständigen Nutzungseinheit) Die Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude kann erforderlich werden, wenn: nach Anlage 3/ Nr. 1 bis 6 Änderungen am Gebäude vorgenommen werden (z.b. Fassade) oder das beheizte oder gekühlte Volumen um mehr als die Hälfte erweitert wird. In 16; Abs. 3 der EnEV wird die generelle Pflicht (unabhängig von einem Verkauf oder einer Vermietung) zur Erstellung und Öffentlichkeitsmachung für große und häufig frequentierte Gebäude geregelt.