Checkliste Lagergeräte und Stapelhilfsmittel



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Transkript:

Checkliste Lagergeräte und Stapelhilfsmittel Firma und Stempel Firma: Name des Prüfers: Ort und Datum der Prüfung: Ort, den Datum Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter. Paletten sind z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall. Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen. Nr. Prüffrage 1. Sind alle Lagergeräte entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen, betrieben und geprüft? Beschaffenheit 2. Sind alle Lagergeräte so beschaffen und aufgestellt, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagerguts sicher aufnehmen können? Statische Anforderungen 3. Beträgt die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte)? 4. Werden bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung (jedoch nicht gleichzeitig wirkend) angesetzt? 5. Beträgt der Faktor für die Standsicherheit der Lagergeräte gegen das Kippen gemäß BGR 234 mindestens 2,0? In Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, z. B. bei Einhaltung der erhöhten Standsicherheitsfaktoren aus Anlage 1 der BGR 234 sowie günstigen Lagerbedingungen und Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. 6. Sind die Aufstellflächen so beschaffen, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten sicher aufgenommen werden können? Belastung 7. Ist gewährleistet, dass die zulässige Belastung von Lagergeräten nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird? Die anzusetzenden Werte sind der BGR 234 Punkt 4.1.2.4 zu entnehmen. Die Berechnungsvorgaben der BGR 234 sind hier anzuwenden.

Beladung 8. Werden Ladeeinheiten nicht stoßartig abgesetzt? 9. Werden Lagergeräte nur so beladen, dass das Lagergut nicht heraus- oder herabfallen kann? 10. Werden die Lagergeräte auch bei einem Wechsel des Lagerguts dem Lagergut angepasst (z. B. durch Verstellen von Tiefenauflagen oder Wechsel von Gitterrosten)? Aufstiege 11. Werden Lagergeräte nur über hierfür ausdrücklich bestimmte Aufstiege betreten? Verkehrswege 12. Werden bei der Errichtung von Stapeln ausreichend bemessene Verkehrswege angelegt und freigehalten? 13. Werden Lagergeräte nur so errichtet und aufgestellt, dass Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagergeräten mindestens 1,25 m breit sind? 14. Werden Lagergeräte nur so errichtet und aufgestellt, dass Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), mindestens 0,75 m breit sind? 15. Werden Lagergeräte nur so errichtet und aufgestellt, dass Verkehrswege für kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel so breit sind, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m gewährleistet ist? Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Betriebsanleitung, -anweisung 16. Liegt für alle Lagergeräte eine Betriebsanleitung des Herstellers vor, die die für Aufstellung und Betrieb notwendigen Kenndaten und Sicherheitsmaßnahmen (u. a. Angaben über die zulässige Nutzlast, Auflast und Stapelhöhe sowie Hinweise auf besondere Gefahren bei der Stapelung) enthält? 17. Werden für die Verwendung der Lagergeräte anhand der Aufbau- und Betriebsanleitungen des Herstellers Betriebsanweisungen erstellt und den Versicherten bekannt gegeben?

Kennzeichnung 18. Sind an allen Lagergeräten folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht: Hersteller, Einführer oder Betreiber? Baujahr? Tragfähigkeit? Diesem ist entsprochen, wenn Paletten und Stapelbehälter nach entsprechenden nationalen Normen oder nach UIC (Union International des Chemins de Fer Internationaler Eisenbahnverband ) gekennzeichnet sind. Den nationalen Normen stehen branchen- und firmeninterne Regelungen gleich, wenn eine Mindesttragfähigkeit von 1.000 kg entsprechend dem ungünstigsten Belastungsfall nach DIN 15 146 Teile 2 und 3 Vierwege-Flachpaletten aus Holz sichergestellt ist. 19. Ist an Stapelbehältern die Kennzeichnung in der Form ausgeführt, dass die zulässige Nutzlast und die zulässige Auflast voneinander getrennt ausgewiesen sind? Stapelfähigkeit 20. Sind Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln so gestaltet, dass sie formschlüssig übereinander gestapelt werden können? Dies gilt nicht für Stapeleinheiten, die vollflächig stapelbar sind. Stapelhilfsmittel 21. Sind verwendete Stapelhilfsmittel ausreichend tragfähig sowie mit den Flachpaletten formschlüssig und lösbar zu verbinden? 22. Sind alle verwendeten Stapelhilfsmittel hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, Auflast und Stapelhöhe mit den eingesetzten Lagergeräten abgestimmt? Stapelung 23. Werden bei der Stapelung von Paletten und Stapelbehältern die zulässigen Nutzlasten, Auflasten und Stapelhöhen nicht überschritten? 24. Wird die Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel beachtet? 25. Werden Stapel nur lotrecht errichtet? 26. Ist angewiesen worden, Stapel in gefahrloser Weise abzubauen, wenn die Neigung mehr als 2 % entspricht? 27. Werden die Stapel- und Tragfähigkeit von Lagergeräten, Stapelhilfsmitteln und Lagergut geprüft? 28. Nehmen beim Stapeln von Paletten und Stapelbehältern mit sehr unterschiedlichen Lasten diese nach oben hin ab?

29. Ist gewährleistet, dass eine Entnahme von Lagergut unmittelbar aus Stapeln nur vorgenommen wird, wenn die Lagergeräte nach der Bauart hierfür bestimmt sind? 30. Werden an Stapeln keine Leitern oder sonstige Gegenstände angelehnt, wenn hierdurch die Standsicherheit der Stapel beeinträchtigt werden kann? 31. Werden Stapelpaletten und Stapelbehälter nur mit geeigneten Lastaufnahmemitteln aufgenommen und gestapelt (z. B. durch die Verwendung von Gabeln, die den Abmessungen der zu stapelnden Ladeeinheiten entsprechen und weder zu lang noch zu kurz sind)? Stapeln mit Flachpaletten 32. Werden Stapel mit Flachpaletten ohne Stapelhilfsmittel nur dann gebildet, wenn das Lagergut tragfähig ist und seine Oberflächen sicheres Stapeln zulassen und das Lagergut z. B. auch bei Feuchtigkeit und Temperaturänderungen ausreichend tragfest und rutschhemmend ist? Benutzung von Paletten und Stapelbehältern 33. Werden Vierwege-Flachpaletten aus Holz nach DIN 15146 Vierwege-Flachpaletten aus Holz, Teil 2 (800 mm x 1200 mm) und Teil 3 (1000 mm x 1200 mm) in Abhängigkeit von der Belastungsart und den Auflagebedingungen nur mit höchstens 1.000 bis 1.500 kg belastet? 34. Nimmt die unterste Palette im Stapel bei vollflächiger, ebener und horizontaler Auflage maximal das Vierfache der zulässigen einzelnen Palettenlast auf? 35. Werden bei nicht genormten Paletten für die zulässigen Belastungen und Stapelfähigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastungsart und der Auflagebedingungen Einzelnachweise geführt? 36. Entsprechen Flachpaletten aus Holz bei Neubeschaffung den Gütebedingungen der DIN 15 147 Flachpaletten aus Holz? 37. Werden Gitterboxpaletten nach DIN 15 155 Paletten; Gitterboxpaletten mit 2 Vorderwandklappen bei gleichmäßig verteilter Last mit einer Nutzlast von höchstens 1.000 kg belastet und einschließlich der Grundpalette höchstens fünffach gestapelt? Schlankheit von Stapeln 38. Wird beim Stapeln das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche von 6 : 1 keinesfalls überschritten?

Umgang mit Schäden 39. Werden Lagergeräte regelmäßig und vor jeder Benutzung hinsichtlich ihres sicheren Zustands und ihrer Mängel geprüft? Zulässige Mängel siehe BGR 234 oder Kapitel 11/1.3.3 des Sicherheitshandbuchs. 40. Ist gewährleistet, dass Flachpaletten und Boxpaletten, die Schäden oder Mängel aufweisen, instandgesetzt oder der Benutzung entzogen werden? 41. Werden in den Betrieb gelangende, nicht gekennzeichnete Paletten vor einer Wiederverwendung aufgrund einer Belastungsprobe gekennzeichnet oder der Benutzung entzogen? Datum, Unterschrift des Prüfers