Master-Zulassungsordnung (MZO)



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Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Health and Medical Management (M.A.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend als RFH bezeichnet Stand: 30. April 2014 Version 1.1

Master-Zulassungsordnung Health and Medical Management 2 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht... 2 1 Geltungsbereich und Art der Ordnung... 3 2 Anwendung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen... 3 3 Anwendung der speziellen Zulassungsvoraussetzungen... 3 4 Auswahlverfahren... 4 5 Härtefallregelung... 4 6 Mitteilung der Zulassungsentscheidung... 4

Master-Zulassungsordnung Health and Medical Management 3 1 Geltungsbereich und Art der Ordnung (1) Diese Ordnung regelt an der Rheinischen Fachhochschule Köln das Zulassungsverfahren für den Masterstudiengang Health and Medical Management (M.A.). (2) Die Ordnung setzt auf den Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (MPO 4) auf, ergänzt sie um das Auswahlverfahren und die nachfolgende Zulassungsentscheidung. 2 Anwendung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (1) Vor Initiierung des studiengangsspezifischen Auswahlverfahrens prüft die zentrale Zulassungsstelle der Hochschule die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber. (2) Sie wenden dabei die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen an, die vom HG NRW sowie nachfolgenden Verordnungen des Landes NRW definiert wurden und verpflichtender Bestandteil der Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß 4 Masterprüfungsordnung der RFH Köln sind. (3) In Ausnahmefällen kann auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen eine Zulassung zum Studium unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die Zugangsvoraussetzungen gem. 2 und 3 dieser Master-Zulassungsordnung innerhalb eines halben Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen dazu in geeigneter Weise i. d. R. durch einen bereits erteilten Zulassungsbescheid zur Abschlussarbeit ihres grundständigen Studiums, Notenspiegel mit Nachweis von mindestens 150 erlangten Leistungspunkten o. ä. belegen, dass der Nachweis aller Zugangsvoraussetzungen innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist möglich ist. Die Zulassung und Immatrikulation erfolgt in diesem Fall unter Widerrufsvorbehalt. Erfolgt der Nachweis gem. 2 und 3 nicht rechtzeitig, wird die vorbehaltlich erfolgte Einschreibung widerrufen. Bis zum Widerruf erbrachte Prüfungsleistungen und die dadurch erworbenen Leistungspunkte werden den Bewerberinnen und Bewerbern von der Hochschule bescheinigt. 3 Anwendung der speziellen Zulassungsvoraussetzungen Zum Studium dieses Master-Studienganges berechtigen ein Bachelor-Abschluss oder ein anderer Hochschulabschluss gem. Hochschulgesetz des Landes NRW z. B. eines Bachelor im Bereich Medizin-Ökonomie oder eines entsprechenden gesundheits-ökonomischen Diplomstudienganges mit der Mindestnote 3,0, oder ein abgeschlossenes Erstes Staatsexamen z. B. in Medizin oder Pharmazie, oder ein abgeschlossener betriebswirtschaftlicher Studiengang (Bachelor oder Diplom) mit der Mindesteingangsnote 3,0.

Master-Zulassungsordnung Health and Medical Management 4 (b) Studienbewerber mit medizinischen, pharmazeutischen oder zahnmedizinischen Staatsexamina müssen betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse insbesondere in den folgenden Fächern nachweisen: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Investition und Finanzierung, Controlling. Die entsprechenden Nachweise können im Rahmen einer schriftlichen Prüfung erbracht werden. 4 Auswahlverfahren (1) Es können Studierende zugelassen werden, sofern sie gem. den Vorgaben der MPO, gem. 3 dieser MZO und gem. den geltenden hochschulrechtlichen Vorgaben zulassungsberechtigt sind. (2) Die Einschreibung erfolgt gemäß Eingangsdatum der vollständigen Bewerbungsunterlagen sowie im Rahmen der Kapazitäten der Hochschule. 5 Härtefallregelung Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte können bis zu 10 Prozent der vorgesehenen Studienplätze im Studiengang vergeben werden. In anerkannten Härtefällen werden zulassungsberechtigte Studienbewerber direkt zum Studium zugelassen. Bewerberinnen und der Bewerber müssen bei Einreichen ihres formlosen Antrags auf Anerkennung als Härtefall so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Zu den möglichen Gründen zählen besondere gesundheitliche Gründe (z. B. Krankheit mit Verschlimmerungstendenz oder Behinderung, die einen sofortigen Studienbeginn erfordern) und besondere familiäre oder soziale Gründe (nicht bei finanziellen Schwierigkeiten, Unterhaltspflichten etc.). Die Gründe müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Über solche Anträge entscheidet die Geschäftsleitung. 6 Mitteilung der Zulassungsentscheidung Die Entscheidung des Fachbereichs wird der Bewerberin / dem Bewerber von der zentralen Zulassungsstelle der Hochschule mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung werden ihr / ihm die nächsten Schritte zur Immatrikulation eröffnet; im Falle einer negativen Entscheidung ergeht ein entsprechender Bescheid.

Master-Zulassungsordnung Health and Medical Management 5 Ausfertigungsvermerk Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 03.07.2013 genehmigt durch den Präsidenten am 30.08.2013 Genehmigung des Änderungsantrags aufgrund des Beschlusses des Senats vom 30.04.2014 Köln, den 27.10.2014 Rheinische Fachhochschule Köln gez. Prof. Dr. Martin Wortmann Geschäftsführer gez. Prof. Dr. Wilfried Saxler Präsident