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Transkript:

WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER ALFRED BRUCKNER 1020 WIEN, PRATERSTRASSE 22/21 - TELEFON 216 25 29 - FAX 216 25 299 Kurzübersicht KLIENTEN-INFO Ausgabe 5/2001 1 GSVG: Bis 31.12.2001 Option auf Berücksichtigung der Einkünfte 1995-1997.1 2 Euro-Splitter: Keine doppelte Preisauszeichnung für Kleinunternehmer...1 3 Aktuelle steuerliche Zinssätze...2 4 Rechtzeitige Zahlungen an Stadtkasse...2 5 Steuertipps zum Jahresende 2001...2 1 GSVG: Bis 31.12.2001 Option auf Berücksichtigung der Einkünfte 1995-1997 Bis zum Jahr 1997 wurde die GSVG-Beitragsgrundlage aus den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres ermittelt (Basis für 1997 war der Einkommensteuerbescheid 1994). Ab 1998 wurde die Berechnung umgestellt. Es zählen nun die Einkünfte des Beitragsjahres (Basis für 1998 war daher schon das Einkommen 1998). Demnach blieben die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 auf die Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 ohne Auswirkung. Aufgrund einer Übergangsregelung kann bis spätestens 31.12.2001 beantragt werden, dass für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 bis 2000 die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 herangezogen werden. Ein solcher Antrag gilt immer für alle drei Jahre. Sollte von uns festgestellt werden, daß ein derartiger Antrag für Sie in Betracht kommt, werden Sie von unserer Kanzlei noch gesondert informiert. 2 Euro-Splitter: Keine doppelte Preisauszeichnung für Kleinunternehmer Seit 1. Oktober 2001 besteht bei der Preisauszeichnung in Geschäften die Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe in Euro und Schilling. Erleichterungen gibt es für Unternehmer mit höchstens 9 Vollzeitbeschäftigten, wobei höchstens 5 Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte beschäftigt sein dürfen. Bei solchen Kleinunternehmen genügt es, durch geeignete Maßnahmen der Verpflichtung zur doppelten Währungsangabe in erleichterter Form nachzukommen: zb eine Preisliste in Euro und Schilling oder eine Umrechnungstabelle im Geschäft auflegen oder einen eigenen Taschenrechner für Kunden bereitstellen. Auch Kleinunternehmer müssen dann aber am 2.1.2002 alle Preise auf Euro umgestellt haben! Bei Verstoß riskiert man Strafen bis zu 20.000 ATS. ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 1/7

3 Aktuelle steuerliche Zinssätze Nach mehrmaliger Senkung der europäischen Leitzinsen betragen die aktuellen Zinssätze des Fiskus seit 18.9.2001: Stundungszinsen (für Steuerrückstände): 7,25%, Aussetzungszinsen (= Stundungszinsen bei Berufungen): 4,25%, Anspruchszinsen (für noch nicht veranlagte Steuernachzahlungen und Steuerguthaben 2000 ab 1.10.2001): 5,25 %. 4 Rechtzeitige Zahlungen an Stadtkasse Offenbar um Einnahmenausfälle aus der Getränkesteuer auszugleichen oder um nunmehr arbeitslose Magistratsbeamte zu beschäftigen, gehen die Stadtkassen der Gemeinde Wien in letzter Zeit sehr rigoros gegen verspätete Einzahlungen von Dienstgeberabgabe (DGA) und Kommunalsteuer (KommSt) vor. Die verhängten Strafen betragen etwa 100 % der verspäteten Einzahlungen! Das Höchstausmaß beträgt S 6.000,--. Die genannten Gemeindeabgaben sind bis spätestens 15. des nächsten Monats zu entrichten. Da es sich in der Regel ohnehin nur um kleinere Beträge handelt, ersuche ich auf pünktliche Einzahlung zu achten. 5 Steuertipps zum Jahresende 2001 Steuertipps für Unternehmer Investitionen Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende Eine Absetzung für Abnutzung kann erst ab Inbetriebnahme verrechnet werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch kurz vor dem Jahresende, steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-AfA zu. Investitionen - GWG's Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis ATS 5.000 (exklusive USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Anmerkung: Bei einem Computer stellen allerdings PC, Bildschirm und Tastatur eine Einheit dar. Sie sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von idr 4 Jahre abzuschreiben. Jedoch können Maus, Drucker, Scanner und externes Modem als eigenständiges Wirtschaftsgut angesetzt und abgeschrieben werden. Verfall des 4. Fünftels der Verlustvorträge aus 1989 und 1990 Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 müssen ab 1998 zu je einem Fünftel verbraucht werden, widrigenfalls sie verloren gehen. Erst die Verluste ab 1991 sind ohne zeitliche Beschränkung vortragsfähig. Im Jahr 2001 müsste noch das vierte Fünftel der Verlustvorträge 1989/1990 verbraucht werden. Anmerkung: Ab 2001 können Gewinne nur mehr bis zu maximal 75% mit Verlustvorträgen kompensiert werden. ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 2/7

Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nicht vergessen Zum 31.12.2001 muss die Wertpapierdeckung für 50 % der zum 31.12.2000 gebildeten Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen gegeben sein. Anmerkung: Beträgt die Wertpapierdeckung nicht das erforderliche Ausmaß, so gibt es eine Strafe in Form einer Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes um 60% der Wertpapierunterdeckung. Bildungsfreibetrag (BFB) in Höhe von 9% Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer noch einen Bildungsfreibetrag von 9% der externen Kosten geltend machen. Anmerkung: Somit können 109 % der (externen) Aus- und Fortbildungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Neue Berechnung für Pensions - und Jubiläumsgeldrückstellung Im Jahr 1999 wurden neue Sterbetafeln veröffentlicht, die der höheren Lebenserwartung Rechnung tragen. Die sich daraus ergebenden Rückstellungserhöhungen sind nach einer im Jahr 1999 beschlossenen Gesetzesänderung auf drei Jahre zu verteilen. Ein Erlass des BMF sieht dazu nunmehr Erleichterungen vor. Die geänderte Berechnung ist spätestens im nach dem 31.7.2001 endenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen. Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen Halbfabrikate und Teilleistungen sind im Jahresabschluss mit den Herstellungskosten (steuerlich einschließlich angemessener Teile der Gemeinkosten) anzusetzen. Der Gewinn wird erst bei Auslieferung der bestellten Produkte bzw Vollendung des Auftrags verwirklicht. Wird die Auslieferung oder Fertigstellung eines im Jahr 2001 schon in Bearbeitung befindlichen Auftrages in den Jänner 2002 verschoben, muss der Gewinn erst ein Jahr später, nämlich bei der Veranlagung 2002, versteuert werden. Das alles gilt aber nur für bilanzierende Unternehmer. Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2001 bezahlen und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen erst nach dem 31.12.2001 zu begleichen. Beachten Sie dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben welche 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1994 Zum 31.12.2001 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1994 aus. Diese können daher ab 1. Jänner 2002 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass im HGB vorgesehen ist, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Anmerkung I: Wem der Papierberg zu groß ist, darf die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Anmerkung II: Spätestens seit 1.1.2001 hat der Steuerpflichtige der Finanzbehörde auf Wunsch Datenträger mit den gespeicherten Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung zustellen. Dabei ist die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit zu gewährleisten. ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 3/7

Spenden aus dem Betriebsvermögen in Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte im Gesetz genannte Institutionen sind bis zu maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2001 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2001 getätigt werden. Anmerkung: Eine aktuelle Liste der spendenbegünstigten Empfänger finden Sie auf der Homepage des BMF: www.bmf.gv.at Steuertipps im Bereich der Lohnverrechnung Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zb Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis - und Gefahrenzulagen, etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist dann steuerlich sinnvoll. Mit modernen Lohnverrechnungsprogrammen kann das optimale (noch ungenutzte) Jahressechstel am Jahresende bei Bedarf berechnet werden. Aufrollung der Jahreslohnverrechnung 2001 spart Arbeitnehmerveranlagung Unregelmäßige monatliche Bezüge bringen es mit sich, dass in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen unterschiedliche Lohnsteuerbelastungen vorliegen. Ein Ausgleich dieser unterschiedlichen Belastungen sollte im Zuge der Dezember-Lohnverrechnung durch Aufrollung erfolgen. Dadurch erübrigen sich viele Arbeitnehmerveranlagungen auf Antrag. Diese Aufrollung ist auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über gegeben war. Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber die ÖGB- und Kirchenbeiträge gleich mitberücksichtigen. Auch die sonstigen Bezüge können im Zuge der Aufrollung neu durchgerechnet werden. Anmerkung: Die Aufrollung ist ein Service des Dienstgebers für seine Mitarbeiter. Die errechnete Steuergutschrift kann mit dem Dezembergehalt ausbezahlt und mit dem Finanzamt verrechnet werden. Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis ATS 4.000 steuerfrei Der Abschluss von Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu ATS 4.000 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei. Anmerkung: Bei monatlichen Zahlungen der Prämie erhöht sich die Berechnungsbasis für das Jahressechstel (allerdings höherer Manipulationsaufwand erforderlich). Mitarbeiterbeteiligung an Kapitalgesellschaften bis ATS 20.000 steuerfrei Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht seit 1.1.2001 ein Freibetrag von ATS 20.000 (bisher ATS 10.000). Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen, die die Beteiligung länger als 5 Jahre behalten müssen. ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 4/7

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke bis max ATS 2.550 steuerfrei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines Freibetrages von ATS 2.550 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (zb Warengutscheine, Goldmünzen). Anmerkung: Das sogenannte Euro-Startpaket, das Sie Ihren Mitarbeitern schenken wollen, gehört nach Meinung der Finanz leider zu den steuerpflichtigen Bezügen. Kosten von Betriebsveranstaltungen (zb Weihnachtsfeiern) bis ATS 5.000 pro Arbeitnehmer steue rfrei Für eine steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen darf ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von ATS 5.000 nicht überschritten werden. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitsbezug. Lehrlingsfreibetrag von ATS 60.000 Bei Beginn eines Lehrverhältnisses steht dem Unternehmer ein Steuerfreibetrag von ATS 20.000 zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Bei Beendigung der Lehrzeit steht ein weiterer Freibetrag von ATS 20.000 zu. Ein dritter Freibetrag von weiteren ATS 20.000 steht zu, wenn die Lehrlingsabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wird. Anmerkung: Der zweite und dritte Teil des Lehrlingsfreibetrages kann falls der Lehrherr gewechselt wird auch vom neuen Lehrherren beansprucht werden. Steuertipps für Arbeitnehmer Werbungskosten noch vor dem 31.12.2001 bezahlen Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2001 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Anmerkung: Auch Ausbildungskosten können, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Arbeitnehmerveranlagung 1996 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 1996 beantragen Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Zum 31.12.2001 läuft daher die Frist für die Beantragung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 ab. Hat ein Dienstgeber im Jahr 1996 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann der Arbeitnehmer bis spätestens 31.12.2001 einen Antrag auf Rückzahlung stellen. Anmerkung: Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer stellt häufig der Lohnsteuerabzug für ins Ausland entsandte Mitarbeiter dar, deren Vergütungen steuerfrei sein können. Steuertipps für alle Steuerpflichtige ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 5/7

Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von ATS 40.000 (Topf- Sonderausgaben) Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfallund Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine). Noch immer nicht so bekannte Sonderausgaben sind etwa die Zeichnung von jungen Aktien oder Wandelschuldverschreibungen nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus. Die Erträge der Wohnbauanleihen und aktien sind zusätzlich zur Sonderausgabenabzugsfähigkeit noch bei der KESt begünstigt: Für Erträge von bis zu 4 % des Nominales unterbleibt der 25%ige KESt- Abzug. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Höchstbetrag von ATS 40.000 auf ATS 80.000. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um ATS 20.000 pro Jahr. Bereits seit 1996 wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur mehr zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von ATS 500.000 bzw. ATS 700.000 stehen nur reduzierte bzw. überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu. Anmerkung: Eine Begünstigung, die nicht mehr wirklich attraktiv ist. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Zu den einkommensunabhängigen Sonderausgaben gehören auch die Kirchenbeiträge, die allerdings mit einem jährlichen Höchstbetrag von ATS 1.000 begrenzt sind. Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zb Kaufpreis renten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten. Spenden an bestimmte begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern nur mit 10% des Vorjahreseinkommens begrenzt. Anmerkung: Kirchenbeiträge sind seit Jahren unverändert mit einem jährlichen Höchstbetrag von ATS 1.000 begrenzt. Geförderte Pensionsvorsorge noch 2001 nutzen Seit 2000 gibt es eine staatlich geförderte private Pensionsvorsorge. Für einen Einzahlungsbetrag von bis zu EUR 1.000 (ATS 13.760) pro Jahr erhält man im Jahr 2001 eine staatliche Förderung von 4,5%, das sind maximal ATS 619 (das entspricht der Bausparprämie), zuzüglich einer weiteren (erst ab 2001 geltenden) Förderung von 5,5%, das sind maximal ATS 757. Insgesamt beträgt die staatliche Prämie im Jahr 2001 daher maximal 10% von ATS 13.760, das sind maximal ATS 1.376. Anmerkung: Durch langfristige Bindung nicht besonders attraktiv. Außergewöhnliche Belastungen noch 2001 bezahlen Außerordentliche Ausgaben zb für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) übersteigen. Es empfiehlt sich daher, derartige Belastungen möglichst in einem Jahr zu kumulieren. Anmerkung: Einige außergewöhnliche Belastungen (zb Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) werden ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt. ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 6/7

Steuersparen durch Verlustbeteiligungsmodelle Durch das Steuerreformgesetz 2000 wurden Verlustbeteiligungen ab dem Jahr 2000 radikal eingeschränkt! Im wesentlichen werden nur mehr Bauherrenmodelle anerkannt (zb Vorsorgewohnungen). Spekulationsverluste realisieren Wer im Jahr 2001 bereits einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von ATS 6.000 hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften Frist von im Regelfall 10 Jahren, in allen anderen Fällen Frist von 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch Realisieren eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zwecke könnten zb Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2001 gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zu einem hoffentlich noch niedrigeren Kurs zurück zu kaufen. Auch der Verkauf eines im Frühjahr erstandenen Autos (zb Kabrios) könnte zur Schaffung eines Spekulationsverlustes verwendet werden. Anmerkung: Angesichts der derzeitigen Entwicklung der Aktienmärkte ein durchaus realistisches Steuersparmodell. ÖGWT-KlientenInfo Ausgabe 5/2001, Stand 21.10.2001 ÖGWT 7/7